Beschlussvorschlag:

 

 

          Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hilden beschließt:

 

          a)  Die Verwaltung wird beauftragt, dem Kreis Mettmann als Aufgabenträger des ÖSPV (mit Ausnahme der Ortsbuslinie O3) auch in Hilden mitzuteilen, dass sich die Stadt Hilden vorbehaltlich der für die Pilotphase zugesagten Landesmittel zunächst für die Dauer des Pilotprojektes SozialTicket vom 01.11.2011 bis längstens einschließlich 31.12.2012 an diesem Projekt beteiligt.

 

          b)  Als Aufgabenträger für die Ortsbuslinie O3 stimmt die Stadt Hilden vorbehaltlich der für die Pilotphase zugesagten Landesmittel der Teilnahme am VRR-SozialTicket für die Pilotphase vom frühest möglichem Zeitpunkt bis längstens einschließlich 31.12.2012 zu.

Die Stadt Hilden nimmt die „Richtlinie der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR über die Festsetzung der Tarife des Sozialtickets im Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) als Höchsttarif" zur Kenntnis.

Gemäß Ziffer 3 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des SozialTickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien SozialTicket 2011) wird die Abwicklung der Finanzierung des SozialTickets über den Zweckverband VRR / die VRR AöR bestätigt.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Das Thema des sog. „SozialTickets“ wurde in Hilden bereits einmal im Jahr 2008 im damaligen Ausschuss für Schule, Sport und Soziales beraten. Aufgrund fehlender konkreter Rahmenbedingungen auf Seiten des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) und ebenfalls fehlender Aussagen zu den möglichen finanziellen Auswirkungen kam es aber zu keiner abschließenden Beschlussfassung.

 

Inzwischen ist das Thema „SozialTicket“ wieder aktuell, denn mittlerweile beschloss der Verwaltungsrat der VRR AöR am 19.07.2011 die Einführung des SozialTickets im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr.

Das SozialTicket soll in einer Pilotphase in der Zeit vom 01.11.2011 bis längstens zum 31.12.2012 auf freiwilliger Basis in den Kommunen getestet werden.

Eine automatische Überführung in das Regelsortiment des VRR ist nicht vorgesehen; vielmehr soll darüber im September 2012 auf Basis einer frühzeitig einzuleitenden Evaluierung in den VRR-Gremien erneut beraten werden. Die entsprechende Sitzungsvorlage des VRR AöR ist als Anlage beigefügt.

 

Mit dem SozialTicket in der hier diskutierten Form sind folgende Inhalte verbunden:

 

Es handelt sich um ein Ticket auf der Basis des personengebundenen „Ticket 1000“ für die Preisstufe „A“. Abonnenten aus Hilden können mit diesem Ticket alle Linien innerhalb des „Tarifgebiets Nr. 64“ – das Gebiet der Städte Erkrath, Haan und Hilden – nutzen. Von Hilden aus ist es auch möglich in die unmittelbar angrenzenden Waben der benachbarten Tarifgebiete in Langenfeld, Solingen-Ohligs oder Düsseldorf-Benrath zu fahren.

Der Preis für das Sozialticket soll bei 29,90 €/Monat liegen, im Vergleich zu 50,77 €/Monat (Ticket 1000 im Abo) bzw. 59,15 €/Monat im Einzelverkauf (ab 01.2012: 52,40 € bzw. 60,75 €).

Mit dem Kauf eines Zusatz-Tickets (derzeit 2,60 €/Person/Fahrt – ab 01.2012: 2,40 € bzw. 3,50 €) kann der Geltungsbereich der Stufe A erweitert werden.

Nach 19.00 Uhr sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen können maximal 3 Kinder bis 14 Jahre mitgenommen werden.

 

Folgender „Berechtigten-Kreis“ ist nach dem Beschluss der VRR-Gremien für den Erwerb des SozialTickets vorgesehen; es sind Bezieher folgender staatlicher Leistungen:

 

+   Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II

+   Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

+   laufende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

+   Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

+   Leistungen nach dem SGB VIII § 41 i.V.m. § 39 (wirtschaftliche Leistungen für junge Erwachsene)

+   Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG).

 

Für Hilden kann von ca. 3000 betroffenen Personen ausgegangen werden.

 

Für den Bereich des Kreises Mettmann wird durch die Einführung des SozialTickets nach den bis jetzt vorliegenden Berechnungen des VRR ein zusätzliches Defizit zwischen 450.000 bis 550.000 € jährlich prognostiziert, welches auf die kreisangehörigen Gemeinden anteilmäßig umgelegt werden müsste.

Genauere Zahlen sind nicht bekannt, da noch unklar ist, wie viele der Anspruchsberechtigten das SozialTicket überhaupt in Anspruch nehmen werden oder wie viele „Umsteiger“ von den regulären Monats-Tickets es gibt.

 

Eine Abrechnung und mögliche Umlage auf die einzelnen Gemeinden wird es daher erst nach der angesprochenen Evaluierung im September 2012, nach genauen Abrechnungen seitens der Verkehrsunternehmen in 2013 und den dann aktuellen Förderungsmodalitäten seitens des Landes NRW geben. Gibt es keine weitere Förderung durch das Land NRW, endet das Pilotprojekt umgehend.

 

In der Allgemeinen Vorschrift bzw. im Beschluss des Verwaltungsrates der VRR AöR vom 19.07.2011 ist u.a. geregelt, dass nach einer von einem Wirtschaftsprüfer begleiteten Evaluierungsphase in den VRR-Gremien im September 2012 über die Weiterführung des SozialTickets erneut beschlossen werden muss. Sollte die Evaluierung zu einem für die z.B. im Kreis Mettmann fahrenden Verkehrsunternehmen negativen Ergebnis führen, d.h. den Verkehrsunternehmen entstehen nachweislich Mindereinnahmen und sonstige negative Effekte aus der Einführung des SozialTickets, besteht für den Kreis Mettmann und für die O3 für die Stadt Hilden nach Abzug der Landesleistung und unter Berücksichtigung aller entstandenen Positiveffekte eine Verpflichtung auf vollständigen Ausgleich des verbliebenen Defizits gegenüber diesen Verkehrsunternehmen. Die Abwicklung möglicher Zahlungsansprüche erfolgt über die VRR AöR.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt haben die zuständigen Ministerien des Landes NRW aufgrund der zugesagten Landesförderung für 2011 und 2012 klargestellt, dass für die Kommunen, insbesondere auch die sog. Nothaushaltskommunen, in der Pilotphase des SozialTicket-Projektes aller Wahrscheinlichkeit keine Mehrkosten zukommen werden. Ein diesbezügliches Schreiben ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Es sollen aus Sicht des Landes NRW auch keine (Personal-)Mehraufwendungen auf die Kommunen durch die Einführung des SozialTickets zukommen. Hintergrund: Die Berechtigung zum Erwerb und zur Nutzung des SozialTickets ist dem Verkehrsunternehmen durch den Kunden durch Vorlage der durch die zuständige Behörde (= kommunalen Sozial- und/oder Jugendämter oder die örtlich zuständigen „Job-Center“) ausgegebenen Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) nachzuweisen. Nach Ablauf der Gültigkeit des Bescheides ist eine neue Trägerkarte als Berechtigungsnachweis für einen neuen Gültigkeitszeitraum, längstens jedoch bis zum 31.12.2012, von der zuständigen Behörde auszugeben.

 

Unter der Prämisse, dass das SozialTicket zum 01.11.2011 eingeführt werden soll (dann also von Kunden genutzt werden können soll), der VRR einen vierwöchigen Vorlauf für den Vertrieb benötigt, die Kommunen und Job-Center die Berechtigten-Karten ausstellen müssen und die Bezirksregierung Düsseldorf (aufgrund der Vergabe der Landesfördermittel für das Projekt) eingebunden werden muss (bis zum 01.10.2011), müssen die Aufgabenträger bis zum 01.10.2011 gegenüber dem VRR die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme am Pilotprojekt erklären.

 

Der Kreis Mettmann und die Stadt Hilden teilen sich die Aufgabenträgerschaft im ÖSPV (= Öffentlicher Straßen-Personennahverkehr) für das Stadtgebiet Hilden. Für die Linie O3 ist die Stadt Hilden Aufgabenträger, für alle sonstigen Buslinien ist es der Kreis Mettmann.

 

Der ÖPNV-Ausschuss des Kreises tagt am 22.09.2011, der Kreistag am 29.09.2011. Nach Aussagen der Kreisverwaltung steht der Kreis als Aufgabenträger der Einführung des SozialTickets (für immerhin mehr als 56.500 Berechtigte auf Kreisebene) grundsätzlich positiv gegenüber. Sollten sich einzelne Gemeinden gegen eine Teilnahme an dem Pilotprojekt SozialTicket aussprechen, würde der Beschluss des Kreistages dann diese Gemeinden ausnehmen.

 

Da es sich jedoch um eine neue freiwillige Leistung (durch die Kommunen) handelt, möchte der Kreis Mettmann im Rahmen seiner ÖPNV-Aufgabenträgerschaft natürlich die kreisangehörigen Gemeinden beteiligen und einen möglichst breiten Konsens herbeiführen. (siehe auch hier das als Anlage beigefügte Schreiben des Kreises Mettmann)

 

Neben dem erwünschten kommunalen Votum muss die Stadt Hilden auch als Aufgabenträger einen Beschluss fassen, sich am Pilotprojekt SozialTicket zu beteiligen.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung spricht derzeit nichts gegen die Beteiligung der Stadt Hilden an dem Pilotprojekt. Auch Hildener Bürgerinnen und Bürgern soll die Möglichkeit offenstehen, das SozialTicket zu nutzen.

Die möglichen Mehrkosten, die sich daraus (frühestens in 2013, eher 2014) im Bereich der VRR-Umlage an den Kreis Mettmann bzw. im Bereich einer Erhöhung des Defizits bei der VGH ergeben können, sind für die Dauer des Pilot-Projektes aller Wahrscheinlichkeit nach recht gering (im niedrigen fünfstelligen Bereich, sollten die zugesagten Landesmittel nicht ausreichen. Ansonsten würde diese Pilot-Phase annähernd kostenneutral ablaufen.)

 

Genaue Aussagen wird dazu erst die vorgesehene Evaluierung bringen, die bis September 2012 durch den VRR durchgeführt werden soll. Hierbei wird, da die Aufgabenträger auf die Mitarbeit der Kommunen angewiesen sind, bei diesen Kommunen sicher zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehen.

Vorher schon wird es – trotz der Einschätzung der NRW-Ministerien – aus Sicht der Stadtverwaltung in den kommunalen Sozial- und Jugendämtern und in den Job-Centern zu Mehraufwand durch das Ausstellen des Berechtigungsnachweises für das SozialTicket kommen.

 

Nach Aussage des Kreises Mettmann haben sich bereits die Job-Center im Kreis zur Ausstellung dieser Karten bereit erklärt.
Die aus der Ausstellung des Berechtigungsnachweises entstehenden personellen Auswirkungen für das Amt für Soziales und Integration sowie das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden können derzeit nicht ermittelt werden, da die tatsächliche Nachfrage von SozialTickets nicht eingeschätzt werden kann. Eine geringfügige Anzahl von Ausstellungen des Berechtigungsnachweises könnte mit dem vorhandenen Personal abgedeckt werden.

 

Zur Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben nach der EU VO 1370/07 hat der Verwaltungsrat der VRR AöR in der Sitzung am 19.07.2011 die als Anlage 6 beigefügte „Richtlinie der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR über die Festsetzung der Tarife des Sozialtickets im Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) als Höchsttarif" als Allgemeine Vorschrift für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beschlossen. Diese ist – laut VRR AöR – von dem jeweilig verantwortlichen Gremium des jeweiligen Aufgabenträgers zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

Da nicht absehbar ist, wie nach dem Ende der Pilot-Phase am 31.12.2012 die Förderung des Landes NRW ausgestaltet wird, kann seitens der Verwaltung auch nur eine Teilnahme der Stadt Hilden bis zum Ende dieser Pilot-Phase empfohlen werden.

So ist dann auch der Beschluss-Vorschlag formuliert.

 

 

Dem Aufsichtsrat der VGH wird empfohlen, einen gleichlautenden Beschluss herbeizuführen.

 

 

 

gez. H. Thiele


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Unbekannt, zunächst nein

Produktnummer / -bezeichnung

120104 Verkehrsentwicklungsplanung inkl. ÖPNV

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2011/2012

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

31.12.2012

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung: Die zuständigen Landesministerien haben Anfang August 2011 mitgeteilt, dass während der Pilotphase des VRR (bis zum 31.12.2012) die bereitstehenden Gelder aller Voraussicht nach für die vom Verkehrsverbund erwartete Sozialticket-Nachfrage ausreichen und auf die Kommunen, insbesondere die Nothaushaltskommunen, keine Mehrkosten zukommen werden.

Aufgrund der Abrechnungsmodalitäten im VRR (mit den jeweiligen Verkehrsunternehmen) ist, wenn denn Mehraufwendungen entstehen, damit frühestens im Jahr 2013 zu rechnen, eher 2014.

 

Vermerk Kämmerer

 

gesehen Klausgrete

 

 

 

 

 


Personelle Auswirkungen

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

Neue freiwillige Leistung; Auswirkungen auf die Personalsituation zur Ausstellung der Berechtigten-Karte im Amt für Soziales und Integration sowie im Amt für Jugend, Schule und Sport sind nicht beurteilbar.

 

Vermerk Personaldezernent