Beschluss der Satzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) [in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW S.688)] und des § 86 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) [vom 07.03.1995 (GV.NRW S. 218, ber. S. 982) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des DL-RL-Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW S.863] die im Wortlaut beigefügte Fassung.
Stand: 20.04.2011
Weitere zusätzliche Erläuterungen und
Begründungen:
Ursprünglich war vorgesehen, die o.g. Satzung in der Sitzung des Rates
der Stadt Hilden am 06.04.2011 abschließend zu beraten und zu beschließen.
In der Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss am 09.03.2011
war der Satzungsentwurf einstimmig bei zwei Enthaltungen beschlossen worden.
Der Rat der Stadt Hilden hat die Vorlage am 06.04.2011 jedoch nach
kurzer Diskussion zur erneuten Beratung in den Stadtentwicklungsausschuss
zurückverwiesen.
Seitens der Verwaltung soll daher in der Folge nochmals auf bestimmte
Aspekte hingewiesen werden, die für den Erlass der genannten Satzung sprechen.
Die Satzung beruht grundsätzlich auf den Forderungen des § 51 der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) „Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder“.
Dessen Absatz 1 besagt:
„Bei der
Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und
Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt
werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen
Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist,
dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze
und Garagen). Hinsichtlich der
Herstellung von Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. ...“
Bereits 1992 wurde dieser Satz in die Landesbauordnung eingeführt, um
die erwünschte stärkere Benutzung des Fahrradverkehrs zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsvorschrift zum § 51 BauO NRW enthielt bis Ende 2005 zwar
eine Richtzahlen-Tabelle mit Richtzahlen für den Stellplatzbedarf beim KFZ-Verkehr,
jedoch keine Aussagen zum Fahrradverkehr.
Seit 2006 gilt auch diese Richtzahlen-Tabelle nicht mehr, es gilt nun
generell die Prüfung des Einzelfalles.
Der städtische Satzungsentwurf berücksichtigt dies in seinem § 4 Abs. 1.
Die Richtzahlentabelle hat gleichwohl weiterhin eine, wenn auch
nachrangige, Bedeutung. Die darin enthaltenen Zahlen sind als auf „gesicherter
Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte“ (Zitat: Gädtke; Czepuck; Johlen et
al.; BauO NRW Kommentar; Köln 2011; S. 1056 RN 28) zu betrachten.
Gleichzeitig ist festzuhalten:
„In der Tat hätte ein Verzicht auf eine Richtzahltabelle die
Bauaufsichtsbehörden […] vor nur schwer lösbare Aufgaben gestellt, da bei der
Überprüfung der Zahl der notwendigen Stellplätze kein Ermessens- und auch kein
Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. …
Es liegt auf der Hand, dass diese schwierige Aufgabe ohne minimalste
Anhaltspunkte, wie sie eine Richtzahlentabelle hergeben, zu einem
zeitaufwendigen Prüfverfahren führen würde und damit letztlich kontraproduktiv
zu dem Anliegen des Gesetzgebers gestanden hätte, die Verfahrensabwicklung zu
beschleunigen.“ (Zitat: Gädtke; Czepuck; Johlen et al.; BauO NRW Kommentar;
Köln 2011; S. 1057 RN 29).
Auch diesen Hinweis berücksichtigt der städtische Satzungsentwurf in
seinem § 4 Abs. 2.
Hierbei sind die Richtzahlen für die erforderlichen Fahrradabstellplätze
u.a. der „EAR 05 Empfehlungen zu Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (FGSVW;
Bergisch Gladbach, 2005) entnommen. Diese sind bundeseinheitlich und können
ohne weiteres auch als gesicherte Erfahrungsgrundlage betrachtet werden.
Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass der städtische
Satzungsentwurf sich nur auf Besucherabstellplätze bezieht, nicht auf die
sonstigen „notwendigen Abstellplätze“ für Fahrräder nach § 51 BauO NRW.
Und auch der Anlass, warum eine solche Satzung erforderlich ist, ist in
den vergangenen Wochen wieder offen zu Tage getreten:
In Hilden wird – aufgrund der kompakten Stadtstruktur und der
topographischen Verhältnisse – ein vergleichsweise hoher Anteil der täglichen
Wege mit dem Fahrrad zurückgelegt; von allen Alters- und Bevölkerungsgruppen
und zu allen denkbaren Zwecken inkl. Arbeit, Einkaufen und Freizeit.
Diesem hohen Anteil von Fahrradverkehr stehen nur sehr eingeschränkt
(quantitativ und qualitativ) entsprechende Fahrradabstellanlagen gegenüber.
Gerade private Bauherren kommen hier ihrer Pflicht, anders als etwa die
Stadt Hilden, nur überaus selten nach. Außerdem ist zu beobachten, dass wenn
Anlagen installiert werden, sie häufig für den praktischen Gebrauch ungeeignet
sind.
Um aber die Anreize zur Benutzung des Fahrrades zu stärken (was aus
verkehrsplanerischer wie aus ökologischer und gesundheitspolitischer Sicht
notwendig ist), bietet es sich an, den Verkehrsteilnehmern nicht nur auf ihren
Wohngrundstücken, sondern auch auf Grundstücken, die anderen Zwecken dienen,
Abstellflächen für Fahrräder anbieten zu können, die auch tatsächlich den
Anforderungen entsprechen.
Im Bereich des KFZ-Verkehrs wird das für selbstverständlich gehalten, im
Sinne einer Gleichbehandlung der Verkehrsträger erfolgt durch die städtische
Satzung ein Beitrag zugunsten des Fahrradverkehrs.
gez. Thiele
Stand: 10.03.2011
Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:
Die
Sitzungsvorlage Nr. WP 09-14 SV 61/069 wurde in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 09.03.2011 erstmals beraten.
Im Zuge der
Diskussion wurden einige Anregungen gemacht, die von der Verwaltung in den Satzungstext
sowie in die Begründung zur Satzung eingearbeitet wurden.
Im Detail handelt
es sich um die Berücksichtigung einer guten Einsehbarkeit der Fahrradabstellanlagen
zur Gewährleistung einer sozialen Kontrolle (Präambel und § 2) sowie um eine „geschlechtsneutrale“
Darstellung (§ 1 und Anhangliste).
Der Anregung, in
der als Anlage beigefügten „Richtzahlenliste Fahrradstellplatzbedarf“ in der
Spalte Herzustellende
Fahrradabstellplätze (nachrichtlich) bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten
statt 1 Stellplatz/30m² Wohnfläche die Relation 1 Stellplatz/60m² Wohnfläche
einzusetzen, lässt sich nicht nachkommen.
Die Zahlen sind
Orientierungswerte der EAR 05 „Empfehlungen zu Anlagen des Ruhenden Verkehrs
aus dem Jahr 2005“ und somit bundesweit einheitlich.
Nach der Ãœberarbeitung
der betroffenen Textteile wird nun die Fahrradabstellplatzsatzung für die Stadt
Hilden dem Rat der Stadt Hilden abschließend zur Beschlussfassung vorgelegt.
gez. Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Die Ortsgruppe Hilden des Allgemeinen Fahrradclubs Deutschland (ADFC) machte im Frühjahr 2010 eine Anregung nach § 24 GO NRW, für die Stadt Hilden eine Satzung über Qualitätsstandards von Fahrradabstellanlagen aufzustellen.
Nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss fasste der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 07.07.2010 folgenden Beschluss:
    „Der Rat der Stadt Hilden bestätigt
folgenden Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 16.06.2010:
Dem Bürgerantrag des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs vom 15.04. 2010 auf
Erlass einer Ortssatzung gemäß § 86 BauO NRW zur Festsetzung von
Mindestanforderungen hinsichtlich der Festlegung von Qualitätsstandards von
Fahrradabstellanlagen bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von
baulichen und anderen Anlagen wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Satzungsentwurf zu
erstellen und zur Beratung vorzulegen.“
In diesem Sinne ist die Verwaltung dann auch in der Folgezeit tätig geworden.
Es wurde ein erster Satzungsentwurf ausgearbeitet und verwaltungsintern (durch das Tiefbau- und Grünflächenamt, durch das Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt sowie durch das Sachgebiet Recht und Versicherungen des Haupt- und Personalamtes) geprüft.
Ebenso erfolgte eine Abstimmung mit dem Team Wirtschaftsförderung.
Die sich daraus ergebenden Anregungen und Ergänzungs-/ Änderungsvorschläge wurden in den Satzungstext sowie die dazugehörige Begründung eingearbeitet.
Das Ergebnis ist der jetzt zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungstext.
Eine Mustersatzung zu diesem Thema gibt es nach Auskunft des Nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes (NWStGB) nicht.
Daher wurde sich zunächst am allgemeinen Satzungsrecht orientiert, etwa was die Bestimmtheit von Begriffen und Vorgaben angeht.
In anderen Bereichen konnte zur Anregung auf ähnliche Satzungen von Städten aus anderen Bundesländern zurückgegriffen werden, z.B. bei den Richtwerten bei der Anzahl von Fahrradabstellplätzen für bestimmte Gebäudetypen und Nutzungen.
Hierbei fiel besonders auf, dass Regelungen für Fahrradabstellplätze meist in Satzungen für die Regelung des Stellplatz-Themas für Kfz als Unterthema enthalten sind.
Durch eine eigenständige Regelung mit dieser Hildener Satzung wird dagegen dem Fahrrad als eigenständigem Verkehrsmittel Rechnung getragen.
Verzichtet wurde auf die Möglichkeit, die Herstellungsverpflichtung auf bestehende Gebäude und Nutzungen auszuweiten, um hier die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit nicht zu überstrapazieren.
Insgesamt liegt damit nun ein Satzungsentwurf vor, der in wenigen Paragraphen das Wesentliche regelt:
Den Geltungsbereich, allgemeine (bautechnische) Hinweise, die eigentliche Beschaffenheit von Fahrradabstellplätzen sowie Richtzahlen für die Anzahl der Stellplätze auf die jeweilige Nutzung bezogen. Es erfolgt grundsätzlich – wie in der Landesbauordnung vorgeschrieben - immer eine Einzelfall-Prüfung, um die örtlichen Grundstücks- und Verkehrsverhältnisse des jeweiligen Baugrundstücks (z.B. bezüglich Lage, Nähe und Anzahl von öffentlichen Fahrradabstellplätzen, Umfang des Fahrrad-Besucherverkehrs, etc.) zu würdigen.
Es werden zudem Einzelfall- und Ausnahmetatbestände definiert, was vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit einer umfassenden Regelung für alle denkbaren Fallgestaltungen erforderlich ist.
Um die Möglichkeit einer Evaluation zu schaffen, ist in die Satzung ein „Verfallsdatum“, also eine Befristung aufgenommen worden, in diesem Fall tritt die Satzung nach fünf Jahren außer Kraft.
Die Satzung wäre damit ein weiterer Bestandteil der konsequenten Förderung des Fahrrades als eigenständiges Verkehrsmittel in der Stadt Hilden.
Die Verwaltung schlägt daher im Beschluss-Vorschlag vor, den beigefügten Satzungstext für die Fahrradabstellplatz-Satzung zu beschließen und anschließend diese Satzung durch Bekanntmachung im städtischen Amtsblatt in Kraft zu setzen.
gez. Thiele