Betreff
Satzung der Stadt Hilden über Gestaltung, Größe und Anzahl von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung):
Beschluss der Satzung
Vorlage
WP 09-14 SV 61/069/1
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_Verkehr
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) [in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW S.688)] und des § 86 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) [vom 07.03.1995 (GV.NRW S. 218, ber. S. 982) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des DL-RL-Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW S.863] die im Wortlaut beigefügte Fassung.


Stand: 20.04.2011

Weitere zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:

 

Ursprünglich war vorgesehen, die o.g. Satzung in der Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 06.04.2011 abschließend zu beraten und zu beschließen.

In der Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss am 09.03.2011 war der Satzungsentwurf einstimmig bei zwei Enthaltungen beschlossen worden.

 

Der Rat der Stadt Hilden hat die Vorlage am 06.04.2011 jedoch nach kurzer Diskussion zur erneuten Beratung in den Stadtentwicklungsausschuss zurückverwiesen.

 

Seitens der Verwaltung soll daher in der Folge nochmals auf bestimmte Aspekte hingewiesen werden, die für den Erlass der genannten Satzung sprechen.

 

Die Satzung beruht grundsätzlich auf den Forderungen des § 51 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) „Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder“.

Dessen Absatz 1 besagt:

„Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Hinsichtlich der Herstellung von Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. ...“

 

Bereits 1992 wurde dieser Satz in die Landesbauordnung eingeführt, um die erwünschte stärkere Benutzung des Fahrradverkehrs zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltungsvorschrift zum § 51 BauO NRW enthielt bis Ende 2005 zwar eine Richtzahlen-Tabelle mit Richtzahlen für den Stellplatzbedarf beim KFZ-Verkehr, jedoch keine Aussagen zum Fahrradverkehr.

 

Seit 2006 gilt auch diese Richtzahlen-Tabelle nicht mehr, es gilt nun generell die Prüfung des Einzelfalles.

Der städtische Satzungsentwurf berücksichtigt dies in seinem § 4 Abs. 1.

 

Die Richtzahlentabelle hat gleichwohl weiterhin eine, wenn auch nachrangige, Bedeutung. Die darin enthaltenen Zahlen sind als auf „gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte“ (Zitat: Gädtke; Czepuck; Johlen et al.; BauO NRW Kommentar; Köln 2011; S. 1056 RN 28) zu betrachten.

 

Gleichzeitig ist festzuhalten:

„In der Tat hätte ein Verzicht auf eine Richtzahltabelle die Bauaufsichtsbehörden […] vor nur schwer lösbare Aufgaben gestellt, da bei der Überprüfung der Zahl der notwendigen Stellplätze kein Ermessens- und auch kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. …

Es liegt auf der Hand, dass diese schwierige Aufgabe ohne minimalste Anhaltspunkte, wie sie eine Richtzahlentabelle hergeben, zu einem zeitaufwendigen Prüfverfahren führen würde und damit letztlich kontraproduktiv zu dem Anliegen des Gesetzgebers gestanden hätte, die Verfahrensabwicklung zu beschleunigen.“ (Zitat: Gädtke; Czepuck; Johlen et al.; BauO NRW Kommentar; Köln 2011; S. 1057 RN 29).

 

Auch diesen Hinweis berücksichtigt der städtische Satzungsentwurf in seinem § 4 Abs. 2.

 

Hierbei sind die Richtzahlen für die erforderlichen Fahrradabstellplätze u.a. der „EAR 05 Empfehlungen zu Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (FGSVW; Bergisch Gladbach, 2005) entnommen. Diese sind bundeseinheitlich und können ohne weiteres auch als gesicherte Erfahrungsgrundlage betrachtet werden.

 

Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass der städtische Satzungsentwurf sich nur auf Besucherabstellplätze bezieht, nicht auf die sonstigen „notwendigen Abstellplätze“ für Fahrräder nach § 51 BauO NRW.

 

Und auch der Anlass, warum eine solche Satzung erforderlich ist, ist in den vergangenen Wochen wieder offen zu Tage getreten:

 

In Hilden wird – aufgrund der kompakten Stadtstruktur und der topographischen Verhältnisse – ein vergleichsweise hoher Anteil der täglichen Wege mit dem Fahrrad zurückgelegt; von allen Alters- und Bevölkerungsgruppen und zu allen denkbaren Zwecken inkl. Arbeit, Einkaufen und Freizeit.

Diesem hohen Anteil von Fahrradverkehr stehen nur sehr eingeschränkt (quantitativ und qualitativ) entsprechende Fahrradabstellanlagen gegenüber.

Gerade private Bauherren kommen hier ihrer Pflicht, anders als etwa die Stadt Hilden, nur überaus selten nach. Außerdem ist zu beobachten, dass wenn Anlagen installiert werden, sie häufig für den praktischen Gebrauch ungeeignet sind.

Um aber die Anreize zur Benutzung des Fahrrades zu stärken (was aus verkehrsplanerischer wie aus ökologischer und gesundheitspolitischer Sicht notwendig ist), bietet es sich an, den Verkehrsteilnehmern nicht nur auf ihren Wohngrundstücken, sondern auch auf Grundstücken, die anderen Zwecken dienen, Abstellflächen für Fahrräder anbieten zu können, die auch tatsächlich den Anforderungen entsprechen.

Im Bereich des KFZ-Verkehrs wird das für selbstverständlich gehalten, im Sinne einer Gleichbehandlung der Verkehrsträger erfolgt durch die städtische Satzung ein Beitrag zugunsten des Fahrradverkehrs.

 

gez. Thiele


Stand: 10.03.2011

Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Sitzungsvorlage Nr. WP 09-14 SV 61/069 wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 09.03.2011 erstmals beraten.

 

Im Zuge der Diskussion wurden einige Anregungen gemacht, die von der Verwaltung in den Satzungstext sowie in die Begründung zur Satzung eingearbeitet wurden.

 

Im Detail handelt es sich um die Berücksichtigung einer guten Einsehbarkeit der Fahrradabstellanlagen zur Gewährleistung einer sozialen Kontrolle (Präambel und § 2) sowie um eine „geschlechtsneutrale“ Darstellung (§ 1 und Anhangliste).

 

Der Anregung, in der als Anlage beigefügten „Richtzahlenliste Fahrradstellplatzbedarf“ in der Spalte Herzustellende Fahrradabstellplätze (nachrichtlich) bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten statt 1 Stellplatz/30m² Wohnfläche die Relation 1 Stellplatz/60m² Wohnfläche einzusetzen, lässt sich nicht nachkommen.

Die Zahlen sind Orientierungswerte der EAR 05 „Empfehlungen zu Anlagen des Ruhenden Verkehrs aus dem Jahr 2005“ und somit bundesweit einheitlich.

 

Nach der Überarbeitung der betroffenen Textteile wird nun die Fahrradabstellplatzsatzung für die Stadt Hilden dem Rat der Stadt Hilden abschließend zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

gez. Thiele

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Ortsgruppe Hilden des Allgemeinen Fahrradclubs Deutschland (ADFC) machte im Frühjahr 2010 eine Anregung nach § 24 GO NRW, für die Stadt Hilden eine Satzung über Qualitätsstandards von Fahrradabstellanlagen aufzustellen.

 

Nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss fasste der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 07.07.2010 folgenden Beschluss:

 

     „Der Rat der Stadt Hilden bestätigt folgenden Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 16.06.2010:
Dem Bürgerantrag des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs vom 15.04. 2010 auf Erlass einer Ortssatzung gemäß § 86 BauO NRW zur Festsetzung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Festlegung von Qualitätsstandards von Fahrradabstellanlagen bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von baulichen und anderen Anlagen wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Satzungsentwurf zu erstellen und zur Beratung vorzulegen.“

 

In diesem Sinne ist die Verwaltung dann auch in der Folgezeit tätig geworden.

 

Es wurde ein erster Satzungsentwurf ausgearbeitet und verwaltungsintern (durch das Tiefbau- und Grünflächenamt, durch das Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt sowie durch das Sachgebiet Recht und Versicherungen des Haupt- und Personalamtes) geprüft.

 

Ebenso erfolgte eine Abstimmung mit dem Team Wirtschaftsförderung.

 

Die sich daraus ergebenden Anregungen und Ergänzungs-/ Änderungsvorschläge wurden in den Satzungstext sowie die dazugehörige Begründung eingearbeitet.

 

Das Ergebnis ist der jetzt zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungstext.

 

Eine Mustersatzung zu diesem Thema gibt es nach Auskunft des Nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes (NWStGB) nicht.

Daher wurde sich zunächst am allgemeinen Satzungsrecht orientiert, etwa was die Bestimmtheit von Begriffen und Vorgaben angeht.

 

In anderen Bereichen konnte zur Anregung auf ähnliche Satzungen von Städten aus anderen Bundesländern zurückgegriffen werden, z.B. bei den Richtwerten bei der Anzahl von Fahrradabstellplätzen für bestimmte Gebäudetypen und Nutzungen.

Hierbei fiel besonders auf, dass Regelungen für Fahrradabstellplätze meist in Satzungen für die Regelung des Stellplatz-Themas für Kfz als Unterthema enthalten sind.

 

Durch eine eigenständige Regelung mit dieser Hildener Satzung wird dagegen dem Fahrrad als eigenständigem Verkehrsmittel Rechnung getragen.

 

Verzichtet wurde auf die Möglichkeit, die Herstellungsverpflichtung auf bestehende Gebäude und Nutzungen auszuweiten, um hier die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit nicht zu überstrapazieren.

 

Insgesamt liegt damit nun ein Satzungsentwurf vor, der in wenigen Paragraphen das Wesentliche regelt:

Den Geltungsbereich, allgemeine (bautechnische) Hinweise, die eigentliche Beschaffenheit von Fahrradabstellplätzen sowie Richtzahlen für die Anzahl der Stellplätze auf die jeweilige Nutzung bezogen. Es erfolgt grundsätzlich – wie in der Landesbauordnung vorgeschrieben - immer eine Einzelfall-Prüfung, um die örtlichen Grundstücks- und Verkehrsverhältnisse des jeweiligen Baugrundstücks (z.B. bezüglich Lage, Nähe und Anzahl von öffentlichen Fahrradabstellplätzen, Umfang des Fahrrad-Besucherverkehrs, etc.) zu würdigen.

 

Es werden zudem Einzelfall- und Ausnahmetatbestände definiert, was vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit einer umfassenden Regelung für alle denkbaren Fallgestaltungen erforderlich ist.

 

Um die Möglichkeit einer Evaluation zu schaffen, ist in die Satzung ein „Verfallsdatum“, also eine Befristung aufgenommen worden, in diesem Fall tritt die Satzung nach fünf Jahren außer Kraft.

 

Die Satzung wäre damit ein weiterer Bestandteil der konsequenten Förderung des Fahrrades als eigenständiges Verkehrsmittel in der Stadt Hilden.

 

Die Verwaltung schlägt daher im Beschluss-Vorschlag vor, den beigefügten Satzungstext für die Fahrradabstellplatz-Satzung zu beschließen und anschließend diese Satzung durch Bekanntmachung im städtischen Amtsblatt in Kraft zu setzen.

 

 

gez. Thiele