Betreff
Satzung der Stadt Hilden über Gestaltung, Größe und Anzahl von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung):
Beschluss der Satzung
Vorlage
WP 09-14 SV 61/069
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_Verkehr
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) [in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW S.688)] und des § 86 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) [vom 07.03.1995 (GV.NRW S. 218, ber. S. 982) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des DL-RL-Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW S.863] die im Wortlaut beigefügte Fassung.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Ortsgruppe Hilden des Allgemeinen Fahrradclubs Deutschland (ADFC) machte im Frühjahr 2010 eine Anregung nach § 24 GO NRW, für die Stadt Hilden eine Satzung über Qualitätsstandards von Fahrradabstellanlagen aufzustellen.

 

Nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss fasste der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 07.07.2010 folgenden Beschluss:

 

     „Der Rat der Stadt Hilden bestätigt folgenden Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 16.06.2010:
Dem Bürgerantrag des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs vom 15.04. 2010 auf Erlass einer Ortssatzung gemäß § 86 BauO NRW zur Festsetzung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Festlegung von Qualitätsstandards von Fahrradabstellanlagen bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von baulichen und anderen Anlagen wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Satzungsentwurf zu erstellen und zur Beratung vorzulegen.“

 

In diesem Sinne ist die Verwaltung dann auch in der Folgezeit tätig geworden.

 

Es wurde ein erster Satzungsentwurf ausgearbeitet und verwaltungsintern (durch das Tiefbau- und Grünflächenamt, durch das Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt sowie durch das Sachgebiet Recht und Versicherungen des Haupt- und Personalamtes) geprüft.

 

Ebenso erfolgte eine Abstimmung mit dem Team Wirtschaftsförderung.

 

Die sich daraus ergebenden Anregungen und Ergänzungs-/ Änderungsvorschläge wurden in den Satzungstext sowie die dazugehörige Begründung eingearbeitet.

 

Das Ergebnis ist der jetzt zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungstext.

 

Eine Mustersatzung zu diesem Thema gibt es nach Auskunft des Nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes (NWStGB) nicht.

Daher wurde sich zunächst am allgemeinen Satzungsrecht orientiert, etwa was die Bestimmtheit von Begriffen und Vorgaben angeht.

 

In anderen Bereichen konnte zur Anregung auf ähnliche Satzungen von Städten aus anderen Bundesländern zurückgegriffen werden, z.B. bei den Richtwerten bei der Anzahl von Fahrradabstellplätzen für bestimmte Gebäudetypen und Nutzungen.

Hierbei fiel besonders auf, dass Regelungen für Fahrradabstellplätze meist in Satzungen für die Regelung des Stellplatz-Themas für Kfz als Unterthema enthalten sind.

 

Durch eine eigenständige Regelung mit dieser Hildener Satzung wird dagegen dem Fahrrad als eigenständigem Verkehrsmittel Rechnung getragen.

 

Verzichtet wurde auf die Möglichkeit, die Herstellungsverpflichtung auf bestehende Gebäude und Nutzungen auszuweiten, um hier die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit nicht zu überstrapazieren.

 

Insgesamt liegt damit nun ein Satzungsentwurf vor, der in wenigen Paragraphen das Wesentliche regelt:

Den Geltungsbereich, allgemeine (bautechnische) Hinweise, die eigentliche Beschaffenheit von Fahrradabstellplätzen sowie Richtzahlen für die Anzahl der Stellplätze auf die jeweilige Nutzung bezogen. Es erfolgt grundsätzlich – wie in der Landesbauordnung vorgeschrieben - immer eine Einzelfall-Prüfung, um die örtlichen Grundstücks- und Verkehrsverhältnisse des jeweiligen Baugrundstücks (z.B. bezüglich Lage, Nähe und Anzahl von öffentlichen Fahrradabstellplätzen, Umfang des Fahrrad-Besucherverkehrs, etc.) zu würdigen.

 

Es werden zudem Einzelfall- und Ausnahmetatbestände definiert, was vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit einer umfassenden Regelung für alle denkbaren Fallgestaltungen erforderlich ist.

 

Um die Möglichkeit einer Evaluation zu schaffen, ist in die Satzung ein „Verfallsdatum“, also eine Befristung aufgenommen worden, in diesem Fall tritt die Satzung nach fünf Jahren außer Kraft.

 

Die Satzung wäre damit ein weiterer Bestandteil der konsequenten Förderung des Fahrrades als eigenständiges Verkehrsmittel in der Stadt Hilden.

 

Die Verwaltung schlägt daher im Beschluss-Vorschlag vor, den beigefügten Satzungstext für die Fahrradabstellplatz-Satzung zu beschließen und anschließend diese Satzung durch Bekanntmachung im städtischen Amtsblatt in Kraft zu setzen.

 

 

gez. Thiele