hier: 1. Abhandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
2. Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung des Stadtentwicklungsausschusses:
1. Die Anregungen der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben des Kreises Mettmann vom 08.08.2008
Untere Bodenschutzbehörde
Der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde wird
gefolgt. In den Bebauungsplanentwurf werden die Flächen des
Altlastenverdachtsflächenkatasters und des informellen (Alt-)Standortverzeichnis
nachrichtlich eingetragen. Weiterhin wird der Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen, dass der Kreis Mettmann als Untere Bodenschutzbehörde in baurechtlichen
Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, die diese Flächen betreffen.
Untere Immisionsschutzbehörde
Den Anregungen hinsichtlich der Textlichen
Festsetzungen wird gefolgt.
Kreisgesundheitsamt
Die Hinweise des Kreisgesundheitsamtes werden zur
Kenntnis genommen und werden bei der Umsetzung des Bebauungsplans
berücksichtigt.
1.2 Schreiben
der Rheinbahn AG, Düsseldorf, vom 12.08.2008
Das Schreiben der
Rheinbahn AG wird zur Kenntnis genommen.
1.3 Schreiben der
Handwerkskammer Düsseldorf vom 12.08.2008
Das Schreiben der
Handwerkskammer wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die aktu- elle Fassung des Abstandserlasses als
Grundlage für textliche Festsetzungen zu nehmen, wird gefolgt.
2. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans
Nr. 106A, 5. Änderung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006
(BGBl. I S. 3316)
Das Plangebiet liegt im nordwestlichen Stadtgebiet
und wird im Osten begrenzt durch die Gerresheimer Straße, im Süden durch die
Stockshausstraße, im Westen durch die Herderstraße und im Norden durch die Trasse der Wuppertaler Stadtwerke.
Ziel
der Aufstellung der 5. Änderung ist es, für den gesamten Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 106A die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und
Einzelhandelsbetrieben städtebaulich neu zu ordnen. Es sollen
Vergnügungsstätten sowie die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit
vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden.
Gleichzeitig
wird durch die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106A die
Baunutzungsverordnung von 1990 künftig Grundlage für die Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben im gesamten Plangebiet.
Dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung
liegt der Entwurf der Begründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 01.10.2008
zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat am 22.11.2000 die Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 106A, 5. Änderung, für den Bereich Gerresheimer
Str./Stockshausstr./Herderstr. und die Trasse der Wuppertaler Stadtwerke aus
dem Jahre 1996 noch einmal bestätigt.
Unter
Berücksichtigung der fortgeschrittenen Zeit seit dem damaligen
Aufstellungsbeschluss und neuen Anforderungen an die Umweltbelange wurde am
05.12.2007 im Stadtentwicklungsausschuss dem aktuellen städtebaulichen Entwurf
zugestimmt.
Am 29.05.2008 wurde eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit zu diesem Bebauungsplanentwurf durchgeführt. Die
Betroffenen wurden schriftlich sowie mittels Presse und Internet auf den Termin
aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange mit
Schreiben vom 10.06.2008 beteiligt.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung
ergab sich u.a. die Anregung, die Bautiefe für das „Baufenster“ zwischen den
Häusern der Gerresheimer Straße 171 bis 181a auf 14 m zu erweitern. Dieser
Anregung ist gefolgt und in dem zur Offenlage zu beschließenden
Bebauungsplanenturf entsprechend berücksichtigt worden.
Nach der Bürgeranhörung vom 29.05.2008
erschien Herr Siewers, Krefeld, persönlich am 07.08.2008 im Planungs- und
Vermessungsamt der Stadt Hilden, um bereits zum jetzigen Zeitpunkt gegen die
Bebauungsplanänderung Einwände zu erheben.
Hauptsächlich beziehen sich seine
Einwände gegen die Festsetzung der Parzelle 765 als Grünfläche, die sich in
seinem Besitz befindet. Versuche, diese und weitere angrenzende Flächen einer
Bebauung zuzuführen, wurde bereits in den Jahren zuvor immer wieder vom
zuständigen Fachausschuss abgelehnt. Demnach beziehen sich seine Einwände auch
vornehmlich auf vergangene Beratungsergebnisse bzw. auf Aspekte außerhalb eines
Bauleitplanverfahrens. Sein umfangreiches Schreiben ist der Sitzungsvorlage als
Kopie beigefügt.
Es kommt immer wieder vor, dass
Bürger den Anhörungstermin aus unterschiedlichsten Gründen nicht wahrnehmen
konnten. Aus diesem Grund hat die Verwaltung im Rahmen der Bürgerfreundlichkeit
verspätete oder wie in diesem Fall, verfrühte Anregungen, dennoch in die zur
Beratung anstehende Sitzungsvorlage aufgenommen.
Die Verwaltung empfiehlt dennoch an
der geplanten Ausweisung des rückwärtigen Geländes als private Grünfläche
festzuhalten.
Das Ziel der 5. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 106 A bleibt weiterhin zunächst der Ausschluss von
Vergnügungsstätten und von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel.
Dazu kommt die Baunutzungsverordnung
von 1990 als Grundlage für bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren.
Schließlich werden erstmals auch
Aussagen und Festsetzungen zum Thema Lärm im Bebauungsplan gemacht.
Falls der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am
29.10.2008 die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes 106 A,
5. Änderung beschließt, ist die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum
von 10.11.2008 bis zum 05.12.2008 geplant.
G. Scheib
Finanzielle Auswirkungen |
Nein |
Personelle
Auswirkungen |
nein |
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