Änderung des Aufstellungsbeschlusses
Abhandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
den
Aufstellungsbeschluss für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 103, 3.
Änderung (VEP Nr. 16) vom 14.07.2010 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Hilden
am 30.07.2010) dahingehend zu ändern, dass nun ein herkömmlicher Bebauungsplan
gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316) in der
zurzeit gültigen Fassung aufgestellt wird.
Das Plangebiet für den Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung liegt im
Hildener Westen im westlichen Eckbereich von Düsseldorfer Straße und
Niedenstraße. Es umfasst die Flurstücke 307 und 308. Alle Flurstücke liegen in
Flur 1 der Gemarkung Hilden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die
gewerbliche Nutzung des Plangebietes als Erweiterungsfläche für einen
unmittelbar angrenzenden Gewerbebetrieb ermöglichen.
2.
die Anregungen aus
der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
2.1
Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom
01.10.2010:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
2.2
Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom
21.09.2010:
Die Hinweise von Straßen NRW werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung,
die Anbauverbotszone sowie die Anbaubeschränkungszone im Bebauungsplan
nachrichtlich darzustellen, wird gefolgt. Ferner wird im Bauleitplanverfahren
die Variante 1 weiter verfolgt, eine Zufahrt von der Düsseldorfer Straße soll
nicht erfolgen.
Des Weiteren wurde im Bebauungsplan entlang der Düsseldorfer Straße ein
Bereich ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt, demnach wird der Anregung
entsprochen.
Die Anregungen hinsichtlich des Sichtfensters wurden überprüft und das
Sichtfenster nachrichtlich im Bebauungsplan eingetragen. Durch die festgesetzte
Grünfläche sind keine Beeinträchtigungen der Sicht zu erwarten. Im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens wird analog zum geltenden Planungsrecht parallel zur
Bundesstraße (B 228) eine private Grünfläche festgesetzt. Zusätzlich wird eine
Fläche zum Erhalt des Gehölzbestandes festgesetzt. Die zur Erhaltung,
Unterhaltung und Wiederanpflanzung gekennzeichneten Bereiche sind dauerhaft zu
unterhalten und unterliegen einer Wiederanpflanzungsverpflichtung. Die Rodung
und der Rückschnitt von Gehölzen sind nur aus Verkehrssicherheits-gründen
zulässig. Diese Maßnahmen sind mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt - Sachgebiet
Grünflächen / Forst - vorab abzustimmen. Zudem sind Neupflanzungen mit dem Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein-Westfalen abzustimmen. Ein entsprechender Hinweis wurde in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Hinweis, dass der Landesbetrieb Straßen NRW keine Kosten für
Lärmschutzmaßnahmen übernimmt, wird zur Kenntnis genommen.
Entsprechend den Anregungen des Landesbetriebes Straßen.NRW ist dessen
zuständige Niederlassung im Zuge des Bauantragsverfahrens zu beteiligen.
2.3
Schreiben des Kreises Mettmann vom 30.09.2010 und
vom 04.10.2010:
Untere Wasserbehörde:
Keine Bedenken.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Die Hinweise zur Erschließung des Grundstücks wurden geprüft. Von einer
Erschließung über die Düsseldorfer Straße, wie durch die Untere
Immissionsschutzbehörde angeregt, soll jedoch Abstand genommen werden, da eine
Zufahrt zur freien Strecke auch aus Sicht des Landesbetriebes Straßenbau NRW
nicht möglich ist. Ferner wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine
Erschließung über die Forststraße geprüft. Aufgrund der vorhandenen Bebauung
entlang der Forststraße sowie des Grünstreifens entlang der B 228 ist diese Erschließungsvariante
jedoch ebenfalls nicht möglich, so dass die Erschließung über die Niedenstraße
erfolgen soll.
Hierbei gilt es zu beachten, dass
bereits heute planungsrechtlich Teilflächen des Plangebietes als Gewerbegebiet
festgesetzt sind. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes wird die
festgesetzte Gewerbefläche lediglich in Richtung B 228 erweitert, um eine
bessere Ausnutzbarkeit der Fläche zu erreichen.
Im Bebauungsplan werden Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des BImSchG getroffen. So
sind Emissionskontingente LEK nach DIN 45691, Ausgabe Dezember 2006,
festgesetzt. Durch die Entwicklung dieses integrierten Standortes soll eine
Innenentwicklung forciert werden und es wird demnach ein sparsamer Umgang mit
Grund und Boden im Sinne des BauGB verfolgt.
Der Anregung, die Abstandsklassen I-VII auszuschließen, beziehungsweise
die Abstandklasse VII ausnahmsweise zu zulassen, wird nicht gefolgt. Mit dem
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 vom 6.6.2007 wurden die Abstandsklassen
überarbeitet. Eine Überprüfung hat jedoch ergeben, dass sich in der
Abstandklasse VII nur geringfügige Unterschiede ergeben. Aufgrund der beabsichtigten
Planungsziele wird der Anregung nicht gefolgt. Analog zum bestehenden Bebauungsplan
Nr. 103, 2. Änderung werden die Abstandsklassen I-VI ausgeschlossen. Der
Ausschluss der Abstandsklasse VII wird im Hinblick auf die mögliche
Betriebserweiterung der Firma Profair für nicht zielführend erachtet.
Die schalltechnische Untersuchung zeigt im Ergebnis, dass unter
Einhaltung der berechneten Emissionskontingente für den Tag beziehungsweise für
die Nacht ein verträgliches Nebeneinander der geplanten gewerblichen Nutzung im
Plangebiet und der angrenzenden Wohnnutzung gewährleistet werden kann. Der
Anregung, den nächtlichen Lieferverkehr sowie nächtliche Ladetätigkeiten
grundsätzlich auszuschließen, wird daher nicht gefolgt.
Durch die festgesetzten Emissionskontingente werden im Bebauungsplan
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen
Gefahren im Sinne des BImSchG getroffen.
Die Hinweise zum Immissionsort 11 (IO 11, Niedenstraße 11) werden zur
Kenntnis genommen. Dieser Immissionsort befindet sich in einem
planungsrechtlich festgesetzten Gewerbegebiet. Dementsprechend ist hier nur
eine privilegierte Wohnnutzung zulässig, so dass die Immissionsrichtwerte eines
Gewerbegebietes heranzuziehen sind.
Den Anregungen zur Festlegung der Teilflächen im Rahmen der
schalltechnischen Untersuchung wurde entsprochen und das Gutachten entsprechend
angepasst. Für die festgesetzten Grünflächen sind gemäß DIN keine Kontingente
festgelegt. Der Hinweis bzgl. der Emissionskontingente wird zur Kenntnis
genommen. Im Gutachten aus dem Jahr 2010 sind für die Teilflächen höhere
Emissionskontingente berechnet worden als für die Teilfläche 8 aus dem
Vorgutachten aus dem Jahr 2006. Dies ist darin begründet, dass bei dem Vorgutachten
keine Optimierung dieser (Rest-)Fläche stattgefunden hatte. Diese Optimierung
wurde nun aufgrund der bestehenden Planungsabsicht vorgenommen. So wurden bei
dem Vorgutachten die Emissionskontingente auf der damals ungenutzten Teilfläche
TF 8 nicht voll ausgenutzt. Ferner ergeben sich nun höhere Kontingente aufgrund
der gegenüber dem Vorgutachten kleineren Flächen (die privaten Grünflächen
wurden nicht berücksichtigt).
Untere Bodenschutzbehörde:
Keine Bedenken.
Untere Landschaftsbehörde:
Keine Bedenken.
Planungsrecht:
Keine Bedenken.
2.4
Schreiben der IHK zu Düsseldorf vom 21.09.2010:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
2.5
Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 22.09.2010:
Der Hinweis auf vorhandene Versorgungsleitungen wird zur Kenntnis
genommen. Nach Abstimmungen mit den Stadtwerken Hilden und dem Tiefbau- und Grünflächenamt
wurde ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
2.6
Schreiben der RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH vom
07.09.2010:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß dem Lageplan, welcher der
Stellungnahme beigefügt war, verläuft ein Stromkabel im Bereich der
Düsseldorfer Straße. Die Straße gehört nicht zum Geltungsbereich des
Bebauungsplanes, so dass auf eine Kennzeichnung im Bebauungsplan verzichtet
wird.
2.7 Das
Protokoll der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 23.09.2010 sowie die seitens
der Bürger vorgebrachten Ergänzungen des Protokolls werden zur Kenntnis
genommen und in die Abwägung einbezogen.
3. die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplans Nr. 103, 3. Änderung, sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
Das Plangebiet für den Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung liegt im Hildener
Westen im westlichen Eckbereich von Düsseldorfer Straße und Niedenstraße. Es
umfasst die Flurstücke 307 und 308. Alle Flurstücke liegen in Flur 1 der
Gemarkung Hilden.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive
Umweltbericht mit Stand vom 22.11.2010 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat am 14.07.2010 den Beschluss zur
Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 103 gefasst. Dieser
Beschluss wurde Ende Juli 2010 im städtischen Amtsblatt bekannt gemacht.
Es besteht weiterhin das Interesse der Firma Profair, diese Fläche für eine Betriebserweiterung vorzusehen. Allerdings liegt dem nunmehr aus innerbetrieblichen Gründen kein konkretes Vorhaben mehr zugrunde, welches durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan zielgerichtet vorangetrieben werden könnte.
Daher soll das Verfahren als „Angebotsbebauungsplan“ weiter betrieben werden. Im Beschlussvorschlag ist eine entsprechende Änderung der Verfahrensgrundlage enthalten. Das Aufstellungsverfahren wird weiterhin durch das Büro ISR im Auftrag von Profair betrieben.
Darüber hinaus wird es auch seitens der Stadt Hilden als sinnvoll angesehen, diesen Bereich zu überplanen und eine bessere Ausnutzbarkeit des Plangebietes zu ermöglichen. Daher soll der Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung als Angebotsbebauungsplan weitergeführt werden.
Das Plangebiet befindet sich an der Düsseldorfer Straße im Westen des Stadtgebietes Hilden. Es umfasst Grundstücksflächen im Bereich der Düsseldorfer Straße und der Niedenstraße. Das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 „Düsseldorfer Straße / Niedenstraße“ wird im Westen und Norden begrenzt durch vorhandene, gewerblich genutzte Grundstücksflächen, im Osten durch die Niedenstraße und im Süden durch die Düsseldorfer Straße.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Hilden Flur 1die Flurstücke 307 und 308.
Am 23.09.2010 wurde
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem Bebauungsplanentwurf
durchgeführt. Die Betroffenen wurden schriftlich sowie mittels Presse und
Internet eingeladen. Das Protokoll zu der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung liegt dieser Sitzungsvorlage bei. Die Inhalte der
Bürgerbeteiligung sind in die Abwägung einbezogen worden.
Aus den Anregungen
der Bürger im Rahmen der Beteiligung ergab sich keine direkte Notwendigkeit,
den Bebauungsplanentwurf grundlegend zu überarbeiten.
Ein wesentlicher
Konfliktpunkt der Bürgeranhörung war das Thema einer erhöhten Verkehrsbelastung.
Zum einen wurde angemerkt, die Planung würde einen verstärkten Schwerlastverkehr
auf der Niedenstraße und der Düsseldorfer Straße nach sich ziehen. Zum anderen
wurden der damit verbundene Lärm und die Gefährdung der Kinder der
naheliegenden Wohnbebauung angesprochen.
Seitens einiger
Bürger wäre eine Schaffung von Wohnbebauung die bessere Alternative zu der
Ausweitung des Gewerbegebietes. Zudem wurde bemängelt, dass keine explizite
Gebäudehöhe festgesetzt wurde.
Eine Anpassung des
Bebauungsplans hinsichtlich dieser Hinweise der Bürger ist nicht erfolgt.
Die geäußerte
Kritik steht in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen möglichen Konsequenzen
der Planung. Zunächst sei daran erinnert, dass sowohl Niedenstraße als auch
Forststraße im wesentlichen zur Erschließung der Gewerbebetriebe im
Gewerbegebiet Hilden-West dienen. Die Bebauungsplanänderung hat auch nicht das
Ziel, eine Spedition oder andere verkehrsintensive Logistikbetriebe
anzusiedeln.
Die Düsseldorfer
Straße kann als Bundesstraße den weiteren Verkehr durch die geplante Erweiterung
des Gewerbegebietes aufnehmen.
Des Weiteren wird
durch die Planung lediglich ein kurzes Stück der Niedenstraße überhaupt befahren,
wobei es sich ausschließlich um den Zielverkehr zum Plangebiet handelt. Eine
komplette Umorganisation der Einfahrtsbereiche der Firma Profair ist nicht
geplant.
Zudem wird darauf
hingewiesen, dass planungsrechtlich bereits heute der nördliche Teil des Plangebietes
gewerblich entwickelt werden könnte und eine Erschließung über die Niedenstraße
möglich ist.
Durch die 3.
Änderung des Bebauungsplanes wird die festgesetzte Gewerbefläche lediglich in
Richtung B 228 erweitert, um eine bessere Ausnutzbarkeit der Fläche zu
erreichen.
Eine Erschließung
über die Forststraße ist aufgrund der bestehenden Bebauung, eine Erschließung
von der Düsseldorfer Straße aufgrund des festgesetzten Gehölzstreifens entlang
der Bundesstraße und der negativen Stellungnahme des Landesbetriebes
Straßen.NRW nicht möglich.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde zudem eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Daraufhin wurden im Bebauungsplan Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des BImSchG getroffen. So sind Emissionskontingente LEK nach DIN 45691, Ausgabe Dezember 2006, festgesetzt.
Durch diese Festsetzungen wird das verträgliche Nebeneinander der geplanten gewerblichen Nutzung im Plangebiet sowie der benachbarten Wohnnutzung gewährleistet.
Durch die Entwicklung dieses integrierten Standortes soll eine Innenentwicklung forciert werden und es wird demnach ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden im Sinne des BauGB verfolgt.
Die gewerbliche
Nutzung des Plangebietes ist von der Stadt Hilden gewollt und im Flächennutzungsplan
ausdrücklich dargestellt.
Zudem befindet
sich die Fläche an der Straßenkreuzung Düsseldorfer Straße / Niedenstraße und
somit in direkter Grenzlage zur Firma Profair sowie weiteren gewerblichen
Betrieben im Umfeld. Eine andere Nutzung, statt der gewerblichen Nutzung des Geländes,
vor allem eine Wohnnutzung ist auf diesem Plangebiet weder realisierbar noch
städtebaulich sinnvoll. Bereits der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 103, 2.
Änderung sieht für den nördlichen Bereich des Plangebietes eine gewerbliche
Entwicklung vor. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 wird diese Gewerbefläche
lediglich in Richtung Düsseldorfer Straße erweitert, um eine bessere
Ausnutzbarkeit der vorhandenen Flächen zu erreichen.
Gebäudehöhen
sollen im Bebauungsplan entgegen den Anregungen nicht festgesetzt werden, da es
sich um einen „einfachen Bebauungsplan“ handelt, der keine Aussagen über das
Maß der baulichen Nutzungen enthält. Dies entspricht den Inhalten des bisher
geltenden Bebauungsplanes Nr. 103, 2.Änderung aus 2006. Hierbei gilt es zu
beachten, dass das Plangebiet nach § 34 des Baugesetzbuches zu bebauen ist.
Diese Regelung setzt für eine Bebauung voraus, dass diese sich in Art und Maß
der baulichen Nutzung der Umgebung anpasst. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
in Gebieten festzusetzen ist Grundsatz des Paragrafen, womit eine genauere
Festlegung der Gebäudehöhen im Plangebiet als nicht notwendig angesehen wird.
Die Anregungen
städtischer Dienststellen wurden weitest möglich in der Planung berücksichtigt.
Falls der Rat der
Stadt Hilden in seiner Sitzung am 15.12.2010 die öffentliche Auslegung des Entwurfes
des Bebauungsplanentwurfes beschließt,
ist die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum Januar/ Februar 2011,
also nach den Weihnachtsferien, geplant.
gez. Thiele