Abhandlung der Anregungen
Beschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1. die eingegangenen Anregungen wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben des BUND vom 20.08.2010:
Der BUND regt an, die im FNP dargestellten Flächen für den Gemeinbedarf
in heutiger Form beizubehalten.
Da die Gemeinbedarfsflächen in dem bisherigen Flächenausmaß am Standort nicht mehr benötigt werden, ist eine gewerbliche bzw. Wohnnutzung und demnach eine gemischt genutzte Baufläche für den östlichen Teil des Plangebietes geplant. Das Reichshofsgebäude sowie die übrigen Gebäude auf dem Gelände der St. Jacobus-Gemeinde werden derzeit durch verschiedene kirchliche Einrichtungen durch die Gemeinde selbst genutzt bzw. für soziokulturelle, gastronomische und Einzelhandelsnutzungen vermietet. In den vergangenen Jahren konnte sich aufgrund des Zustands und des Zuschnitts des Reichshof-Gebäudes keine adäquate Nutzung für das Gebäude einstellen, somit steht ein Großteil des Gebäudes leer bzw. ist untergenutzt. Die Kirchengemeinde möchte ihre Nutzungen neu organisieren, besser zusammenfassen und hat aus diesem Grund im Jahr 2007 ein Investorenauswahlverfahren durchgeführt. Dieses hatte zum Ziel, Ideen für eine Neunutzung des Areals und für eine städtebauliche Neugestaltung des Bereichs zu sammeln. Das bestehende Planungsrecht mit einer Darstellung als Fläche für den Gemeinbedarf im Flächennutzungsplan ermöglicht nicht die Umsetzung des ausgewählten Entwurfs aus dem Auswahlverfahren, der von der Kirchengemeinde selbst, vom Rat der Stadt Hilden sowie der Erzdiözese Köln befürwortet wird.
Daher soll eine Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen werden.
Mit der Planung werden daher zum Teil Flächen für den Gemeinbedarf mit
kirchlichen Nutzungen überplant, um die beabsichtigte Entwicklung und Aktivierung des
ehemaligen Reichshof-Areals am Eingang der Fußgängerzone Hildens forcieren zu können.
Innerhalb der gemischten Bauflächen sollen auch weiterhin Gemeinbedarfsnutzungen
untergebracht werden. Hier ist beabsichtigt, das Pfarrzentrum sowie das
Nachbarschaftszentrum / Seniorenbegegnungstreff und die KOT der katholischen
Kirche unterzubringen. Daher kann durch den Neubau auch eine Verbesserung der
kirchlichen Gemeinbedarfseinrichtungen erzielt werden und diese langfristig am
Standort gesichert werden. Neben den Gemeinbedarfseinrichtungen sollen für das
Umfeld typische Nutzungen des Handels, des Gewerbes, der Gastronomie sowie
Wohnnutzungen innerhalb des östlichen Teilbereichs des Plangebietes vorgesehen
werden, um eine Nutzungsvielfalt für diesen innerstädtischen Standort zu erzielen
und somit ein langfristig tragfähiges Konzept generieren zu können. Die 48.
Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher ein Beitrag zur nachhaltigen
Entwicklung einer ausgewogenen Wohnraumversorgung und einer bedarfsgerechten Versorgung.
Der Anregung des BUND wird daher nicht gefolgt.
1.2 Schreiben
des Kreises Mettmann vom 18.08.2010:
Die Anregungen des Kreisgesundheitsamtes werden zur Kenntnis genommen
und wurden in der Planung berücksichtigt. In dem Umweltbericht zur 48. Änderung
des Flächennutzungsplanes wurden die Aussagen zum Verkehrslärm angepasst.
Den Anregungen wird gefolgt.
1.3 Schreiben
der Stadt Langenfeld vom 25.08.2010:
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende 48. Änderung des
Flächennutzungsplanes die Belange der Stadt Langenfeld nicht beeinträchtigt
werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes sieht für den östlichen Teil des
Plangebietes die Herausnahme von Flächen für den Gemeinbedarf für kirchliche
Nutzungen zugunsten gemischter Bauflächen – Kerngebiete – vor. Im parallel
geführten vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden durch Festsetzungen und
Regelungen im Durchführungsvertrag die zulässigen Einzelhandelsflächen
verbindlich gesteuert. Im Plangebiet und daher in zentraler Innenstadtlage ist
lediglich Einzelhandel in einer Größe von ca. 1.200 m² Verkaufsfläche
vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wurde keine Betroffenheit der Stadt
Langenfeld erkannt und auf eine Beteiligung wurde verzichtet.
Die Stellungnahme der Stadt Langenfeld wird zur Kenntnis
genommen. Die gewünschte Konkretisierung wird im weiteren Aufstellungsverfahren
für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 73A, 6. Änderung berücksichtigt.
1.4 Schreiben
des Landesbetriebs Straßen NRW vom 03.08.2010:
Die Hinweise des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen werden
zur Kenntnis genommen.
1.5 Die während
der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu bewerten, als bereits im
Offenlagebeschluss des Rates vom 07.07.2010 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/040)
beschlossen, soweit in den hier vorangehenden Abwägungsentscheidungen 1.1 bis
1.4 keine Änderungen vorgenommen wurden. Es wird daher auf den Beschluss vom
07.07.2010 verwiesen.
2. Die 48. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 6 Abs. 6
Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006 (BGBI. S. 3316) in der z.Zt. gültigen
Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen beschlossen.
Das Plangebiet liegt im Stadtzentrum Hildens und wird begrenzt im Osten
durch die Hochdahler Straße, im Süden durch die Mittelstraße, im Westen durch
die Westgrenzen der Flurstücke 1079 und 1080 (in Flur 49 der Gemarkung Hilden)
und im Nordwesten durch die Mühlenstraße.
Dem Beschluss liegt die Begründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom
29.09.2010 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Im
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden wurde am 16.06.2010 und im Rat der
Stadt Hilden am 07.07.2010 die öffentliche Auslegung der 48. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden für den Bereich Hochdahler Straße /
Mittelstraße (Reichshof-Areal) beschlossen.
Das Plangebiet
liegt im Stadtzentrum Hildens und wird begrenzt im Osten durch die Hochdahler Straße,
im Süden durch die Mittelstraße, im Westen durch die Westgrenzen der Flurstücke
1079 und 1080 (in Flur 49 der Gemarkung Hilden) und im Nordwesten durch die
Mühlenstraße.
In der Zeit vom
26.07.2010 bis einschließlich dem 17.09.2010 wurde eine öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes
durchgeführt. Eine Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Hilden.
Parallel zu der öffentlichen Auslegung wurde in der Zeit vom 19.07.2010 bis
einschließlich dem 20.08.2010 die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden mit dem Bauleitplanentwurf, der
Begründung und dem Umweltbericht mit Schreiben vom 19.07.2010 beteiligt.
Parallel zum Beteilungsverfahren der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auch der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73A, 6. Änderung öffentlich ausgelegt und den Behörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.
Aus den Anregungen der Bürger und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ergab sich keine Notwendigkeit die Darstellung zur 48. Änderung des Flächennutzungsplanes grundlegend zu überarbeiten.
Auch beim Entwurf des Bebauungsplanes führen die eingegangenen Anregungen nicht dazu, dass der Entwurf wesentlich geändert werden muss. Jedoch kann noch keine Sitzungsvorlage für einen Satzungsbeschluss dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgelegt werden (VEP Nr. 13), da noch Detailplanungen erstellt werden müssen, die Gegenstand des Durchführungsvertrags sind.
Da die Bezirksregierung nach Vorlage der angestrebten 48. Änderung des Flächennutzungsplans drei Monate Bearbeitungszeit hat, über die Genehmigung der Änderung zu entscheiden, sollte der städtische Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung vorgezogen werden, um im Projekt späteren Stillstand auf Grund von Gesetzesfristen zu vermeiden.
Inhaltlich wurde im Zuge der öffentlichen Auslegung u.a. angeregt, die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche beizubehalten. Da die Gemeinbedarfsflächen in dem bisherigen Flächenausmaß am Standort nicht mehr benötigt werden und die Umsetzung des Ergebnisses des Investorenauswahlverfahrens beabsichtigt und damit verbunden eine Aufwertung der Reichshof-Areals angestrebt wird, wird vorgeschlagen, dieser Anregung nicht zu folgen
Ferner wurden vom Kreis Mettmann Anregungen in Bezug auf den Immissionsschutz getätigt. Den Anregungen sollte gefolgt werden. Die erbetene Konkretisierung des Umweltberichtes wurde bereits vorgenommen.
Die Stadt Langenfeld hat kritisiert, dass sie als Nachbarkommune nicht beteiligt worden ist. Da die Planung auf Grund der angestrebten Einzelhandelsflächen jedoch die Belange der Stadt Langenfeld nicht tangiert, wurde auf eine unmittelbare Beteiligung der Nachbarkommunen verzichtet. Die Stellungnahme der Stadt Langenfeld sollte zur Kenntnis genommen werden und die gewünschte Konkretisierung wird im weiteren Aufstellungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 73A, 6. Änderung berücksichtigt.
Entsprechend wurde der Beschlussvorschlag formuliert.
Die übrigen der Sitzungsvorlage beigefügten Anschreiben enthalten keine konkreten Anregungen zur 48.Änderung des FNP oder beziehen sich inhaltlich auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 73A, 6.Änderung (VEP Nr. 13). Diese werden dementsprechend dort abgehandelt werden.
Im September 2010 hat die Bezirksregierung Düsseldorf zudem mitgeteilt, dass gegen die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes keine landesplanerischen Bedenken bestehen.
In dieser Sitzungsvorlage wird nun ein Vorschlag zur Abhandlung der eingegangenen Anregungen zur Beratung vorgelegt. Im Rahmen dieser Abhandlung wurde der Umweltbericht zur 48. Änderung des Flächennutzungsplanes geringfügig geändert.
Mit Beschluss über die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine
Fläche für den Gemeinbedarf in eine gemischte Baufläche – Kerngebiet (MK) –
umgewandelt werden. Nach Beschluss der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes
durch den Rat der Stadt Hilden wird der Plan der Bezirksregierung zur
Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB vorgelegt.
gez. Horst Thiele