Teilflächen der Bahnhofsallee
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung
wird die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche: Haupterschließungsstraße für
folgende Grundstücke eingezogen:
Lfd. Nr. |
Straße |
Gemarkung Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
||
1 |
Teilfläche der Bahnhofsallee |
13 |
322, 323, 325 |
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Teileinziehung der
öffentlichen Verkehrsfläche durchzuführen.
Erläuterungen und Begründungen:
Auf Grund des Beschlusses des Rates der
Stadt Hilden vom 25.08.1999 wurde die Bahnhofsallee als Gemeindestraße, bei
denen die Belange des Verkehrs überwiegen (Haupterschließungsstraße), gemäß § 6
Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW) gewidmet (Az. IV/62 6123-12/96). Die
entsprechende ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 15.09.1999 im
Amtsblatt der Stadt Hilden.
Durch die Neu- und Umbaumaßnahme der
Bahnhofsallee und des Bahnhofvorplatzes dienen Teilflächen der 1999 gewidmeten
Grundstücke nicht mehr als Haupterschließungsstraße bzw. überhaupt nicht mehr
dem öffentlichen Verkehr. Deshalb sind die im Beschlussvorschlag aufgeführten
Flurstücke gemäß § 7 StrWG NRW einzuziehen. Die von der GkA Hilden mbH im
Rahmen eines Unternehmerschließungsvertrags erstellte Bahnhofsallee wird
entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan in einem anschließenden Verfahren
als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet.
Die Einziehung gemäß § 7 StrWG NW stellt den Gegenakt zur öffentlichen
Widmung gemäß § 6 StrWG NW dar. Durch eine Einziehung verliert eine gewidmete
Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Gemäß StrWG NW ist die Absicht der Einziehung drei Monate vor dem
eigentlichen Verwaltungsakt ortsüblich bekannt zu machen, um insbesondere den
Anliegern und eventuellen Sondernutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben,
Änderungswünsche und Bedenken vorzubringen. Falls Anregungen vorgebracht
werden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung durch die Stadt Hilden als
Straßenbaubehörde, da so möglicherweise spätere Rechtsstreitigkeiten
über die Einziehung vermieden werden können. Falls keine Anregungen vorgebracht
werden, kann der Verwaltungsakt der tatsächlichen Einziehung inkl. einer
Rechtsbehelfsbelehrung (Einspruchsfrist: 1 Monat) im Amtsblatt der Stadt Hilden
unmittelbar nach Ablauf der Frist von drei Monaten ortsüblich öffentlich
bekannt gemacht werden.
(Horst Thiele)