Betreff
Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Hilden für den öffentlichen Verkehr:
Teilflächen der Bahnhofsallee
Vorlage
WP 09-14 SV 61/035
Aktenzeichen
61.2-Vo
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche: Haupterschließungsstraße für folgende Grundstücke eingezogen:

 

Lfd. Nr.

Straße

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1

Teilfläche der Bahnhofsallee

13

322, 323, 325

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Teileinziehung der öffentlichen Verkehrsfläche durchzuführen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Auf Grund des Beschlusses des Rates der Stadt Hilden vom 25.08.1999 wurde die Bahnhofsallee als Gemeindestraße, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen (Haupterschließungsstraße), gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW) gewidmet (Az. IV/62 6123-12/96). Die entsprechende ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 15.09.1999 im Amtsblatt der Stadt Hilden.

 

Durch die Neu- und Umbaumaßnahme der Bahnhofsallee und des Bahnhofvorplatzes dienen Teilflächen der 1999 gewidmeten Grundstücke nicht mehr als Haupterschließungsstraße bzw. überhaupt nicht mehr dem öffentlichen Verkehr. Deshalb sind die im Beschlussvorschlag aufgeführten Flurstücke gemäß § 7 StrWG NRW einzuziehen. Die von der GkA Hilden mbH im Rahmen eines Unternehmerschließungsvertrags erstellte Bahnhofsallee wird entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan in einem anschließenden Verfahren als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet.

 

Die Einziehung gemäß § 7 StrWG NW stellt den Gegenakt zur öffentlichen Widmung gemäß § 6 StrWG NW dar. Durch eine Einziehung verliert eine gewidmete Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

 

Gemäß StrWG NW ist die Absicht der Einziehung drei Monate vor dem eigentlichen Verwaltungsakt ortsüblich bekannt zu machen, um insbesondere den Anliegern und eventuellen Sondernutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, Änderungswünsche und Bedenken vorzubringen. Falls Anregungen vorgebracht werden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung durch die Stadt Hilden als Straßenbaubehörde, da so möglicherweise spätere Rechtsstreitigkeiten über die Einziehung vermieden werden können. Falls keine Anregungen vorgebracht werden, kann der Verwaltungsakt der tatsächlichen Einziehung inkl. einer Rechtsbehelfsbelehrung (Einspruchsfrist: 1 Monat) im Amtsblatt der Stadt Hilden unmittelbar nach Ablauf der Frist von drei Monaten ortsüblich öffentlich bekannt gemacht werden.

 

 

 

 

(Horst Thiele)