Betreff
Schnelle Umsetzung des neuen Transparenzgesetzes in Hilden, hier: Antrag der Fraktion BA in der Sitzung des Rates vom 03.02.2010
Vorlage
WP 09-14 SV 20/017
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Beschlussfassung wird anheim gestellt“.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Fraktion BA hat in der Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 3. Febr. 2010 den als Anlage beigefügten Antrag bestellt. Weil mit diesem Antrag eine Reihe von Fragestellungen verbunden war, erfolgt in Absprache mit dem Antragsteller erst in dieser Sitzung eine Beratung, weil eine Klärung nicht früher erreicht werden konnte.

 

Allgemeines

Das am 16.12.2009 beschlossene Transparenzgesetz ist ein Artikelgesetz, mit dem Änderungen in der Gemeindeordnung, der Landeshaushaltsordnung und dem Sparkassengesetz vorgenommen werden. Artikel 2 enthält zudem den Entwurf eines Gesetzes zur Offenlegung von Vergütungen bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts (Vergütungsoffenlegungsgesetz). Daneben wurden die Eigenbetriebsverordnung und die Kommunalunternehmensverordnung geändert.

 

Aus einem Vermerk des Städte- und Gemeindebundes ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Im Bereich der kommunalen Unternehmen und Einrichtungen sind je nach Rechtsform die folgenden Personen/Personengruppen von der Veröffentlichungspflicht betroffen:

-           Mitglieder der Geschäftsführung

-           Mitglieder des Aufsichtsrats

-           Mitglieder des Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung

-           Mitglieder des Vorstands einer AöR

-           Mitglieder des Verwaltungsrats einer AöR

-           Mitglieder der Betriebsleitung eines Eigenbetriebs/eigenbetriebsähnlicher Einrichtung

-           Mitglieder des Betriebsausschusses eines Eigenbetriebs/eigenbetriebsähnlicher Einrich

tung

 

Im Bereich der Sparkassen/Sparkassenverbände:

 

-           Vorstände

-           Mitglieder des Verwaltungsrats oder einer ähnlichen Einrichtung

-           Verbandsvorsteher

-           Mitglieder des Verbandsvorstands

-           Mitglieder des Verbandsverwaltungsrats oder einer ähnlichen Einrichtung

-           Entsprechende Personen in Unternehmen an denen die Sparkassenverbände mehrheitlich

beteiligt sind

 

Zu veröffentlichen sind die Gesamtbezüge der o. g. Personengruppen, die gem. § 285 Abs. 9 Satz 1 HGB Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art umfassen.

Darüber hinaus müssen unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der genannten Personengruppen gegliedert in die Komponenten

-           erfolgsabhängige Vergütungen,

-           erfolgsunabhängige Vergütungen und

-           Vergütungen mit langfristiger Anreizwirkung

ausgewiesen werden.

 

Des Weiteren fallen unter die Veröffentlichungspflicht

 

-           Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit

-           Leistungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit,

-           Änderungen dieser Zusagen während des Geschäftsjahres

-                      Leistungen an frühere Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet haben und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt wurden.

 

Ort der Veröffentlichung ist der Anhang zum Jahresabschluss.

 

 

Konkrete Umsetzung der Verpflichtungen

 

Die Umsetzung der Verpflichtung erfolgt durch unterschiedliche Regelungstechniken:

 

  • Für Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts greifen die Veröffentlichungspflichten generell nur bei Mehrheitsbeteiligungen der Gemeinde (d.h. mehr als 50 % der Anteile hält die Gemeinde allein oder zusammen mit Gemeindeverbänden oder anderen Gemeinden).

 

  • Für den Fall der Gründung eines Unternehmens/Einrichtung in privater Rechtsform oder des Neuerwerbs einer Beteiligung wird die Gewährleistung der Veröffentlichungspflichten zur Zulässigkeitsvoraussetzung. Dazu wird die Veröffentlichungspflicht in den Katalog der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 108 Abs. 1 GO als neue Ziffer 9 aufgenommen. Bei (erstmaligen) Beteiligungen an bestehenden Gesellschaften muss die erstmalige individualisierte Ausweisung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung spätestens für das 2. Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt sein.

 

  • Für bereits bestehende Unternehmen/Einrichtungen und Beteiligungen wird in § 108 Abs. 2 GO eine „Hinwirkungspflicht“ der Gemeinden auf eine entsprechende Änderung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen statuiert.

 

In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass damit dem Umstand Rechnung getragen werde, dass „auch bei Mehrheitsbeteiligungen der öffentlichen Hand nicht gewährleistet sei, dass in jedem Fall eine entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrags erzwungen werden kann. Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder bei entsprechenden Widerständen eines eventuellen privaten Anteilseigners könne der Versuch einer Anpassung des Gesellschaftsvertrags scheitern. Es wäre dann unangemessen, entsprechend der Systematik der Nummern 1 bis 10 des § 108 Abs. 1 als dauernde Beteiligungsvoraussetzung in der Konsequenz eine Trennung von der Beteiligung zu verlangen.

Darüber hinaus wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bestehende Verträge, insbesondere mit Geschäftsführungen, von den Neuregelungen nicht erfasst würden. Mit Blick auf die Neuregelungen insgesamt müsse aber im Ergebnis „in den nachfolgenden Verträgen“ mit Geschäftsführungen die Zulässigkeit der Veröffentlichung einer individualisierten Ausweisung der Bezüge und Leistungszusagen verankert sein.“

Bei bestehenden Gesellschaften, bei denen eine Hinwirkungspflicht zur entsprechenden Anpassung der Gesellschaftsverträge bestehe, würden die „Neuregelungen zwingend für Neubestellungen von Aufsichtsräten und für Neuverträge mit Geschäftsführungen, die nach der erfolgten Anpassung der Gesellschaftsverträge oder Satzungen abgeschlossen werden, greifen.

Dies schließe jedoch nicht aus, dass auch bei bestehenden Verträgen mit Geschäftsführungen die Veröffentlichung einer individualisierten Ausweisung der Bezüge erfolge. Hierfür sei allerdings erforderlich, das nachträgliche Einverständnis der Geschäftsführungen zu erhalten, falls die bestehenden Verträge eine individualisierte Ausweisung der Bezüge und Leistungszusagen nicht zulassen oder ihr entgegenstehen. Soweit nach Inkrafttreten der Novelle bei Gesellschaften, bei denen eine Hinwirkungspflicht bestehe, noch vor der Anpassung der Gesellschaftsverträge Neuabschlüsse von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführungen anstehen, sollten der Rat und die von ihm entsandten kommunalen Vertreter in den Gesellschaftsgremien darauf drängen, dass in den entsprechenden Verträgen die Zulässigkeit der Veröffentlichung verankert werde.“

 

  • Im Übrigen kann sich die Hinwirkungspflicht bei bestehenden Beteiligungen faktisch zu einer Anpassungspflicht verdichten, wenn die Gemeinde 100 Prozent der Anteile an dem Unternehmen hält, da dann keine Widerstände privater Anteilseigner gegeben sein könnten.

  • Für die AöR und für Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen gilt die Verpflichtung unmittelbar.

 

  • Auch hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht bei den Organmitgliedern der Sparkassen sieht der Entwurf eine „Hinwirkungspflicht“ des Trägers vor. Der erst Ende 2008 neu ins SpkG aufgenommene § 19 Abs. 5 wird dazu geändert.

 

  • Das Land reagiert mit der vorstehend erläuterten Regelungstechnik auf die rechtlichen Bedenken gegen eine Gesetzgebungskompetenz des Landes für konkrete Veröffentlichungspflichten des Organmitglieds. Diese waren die Grundlage für ein Urteil des OLG Köln vom 10.06.2009, in dem die Gesetzgebungskompetenz des Landes für den derzeitigen § 19 Abs. 5 SpkG verneint wurde. Durch die Ausgestaltung als Hinwirkenspflicht des Trägers bzw. als Zulässigkeitsschranke für eine kommunale Beteiligung/Gründung bewegt sich das Land nach seiner Auffassung im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen für das Kommunalverfassungs- bzw. Sparkassenrecht.

 

 

Weiterhin wurde der Städte- und Gemeindebund NRW angeschrieben mit der Bitte, eine Stellungnahme zu den Fragen der BA-Fraktion abzugeben. Die Antwort vom 31.3.2010 ist ebenfalls als Anlage beigefügt.


Die Beteiligungsstruktur sieht in Hilden wie folgt aus:

 

 

Gesellschaft

Beteiligungs-
verhältnis

 

Direkte Beteiligungen

 

1.

Gemeinnützige Jugendwerkstatt Hilden GmbH

100 %

2.

Gemeinnützige Seniorendienste „Stadt Hilden“ GmbH

100 %

3.

Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH

100 %

4.

Stadt Hilden Holding GmbH

100 %

5.

Stadtmarketing Hilden GmbH

51 %

6.

GkA Grundstücksgesellschaft Hilden mbH

52 %

7.

Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH

48 %

8.

Lokalradio Mettmann Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG

2,2 %

 

Indirekte Beteiligungen
über die Stadtwerke Hilden GmbH bzw. Stadt Hilden Holding GmbH

 

 

9.

Stadtwerke Hilden GmbH

50,1 %

10.

Grundstücksgesellschaft Stadtwerke Hilden mbH

100 %

11.

HDRegioNet GmbH

100 %

12.

Verkehrsgesellschaft Hilden mbH

100 %

13.

Wasserwerk Baumberg GmbH

50 %

 

 

In Kenntnis dieser Ausführungen ergibt sich folgender Sachstand:

 

  1. Wie dargestellt, greifen die Veröffentlichungspflichten generell nur bei Mehrheitsbeteiligungen der Gemeinde. Gemäß der o. g Übersicht sind dieses die Beteiligungen mit den Nummern 1 bis 6 und 9 bis 12. Für bereits bestehende Beteiligungen wird in § 108 Abs. 2 GO eine „Hinwirkungspflicht“ der Gemeinden auf eine entsprechende Änderung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen statuiert. Hier sind die Gesellschaften aufzufordern die Gesellschaftsverträge an die neuen Regelungen des § 108 Abs. 2 GO anzupassen.

 

Wie den Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes entnommen werden kann, werden bestehende Verträge von der Neuregelung nicht erfasst (siehe Seite 2, Absatz 3, des Schreibens vom 31.3.2010). Die Verwaltung wird daher mit den Geschäftsführern Gespräche führen mit dem Ziel, dass das Einverständnis zu einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag eingeholt wird.

 

  1. In Kenntnis der beherrschenden Funktion, die Rat und Verwaltung auf die Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH – Nr. 7 – ausüben, wäre auch eine Anpassung des bestehenden Gesellschaftsvertrages möglich.

 

  1. Für die Wasserwerk Baumberg GmbH müsste einvernehmlich versucht werden, eine Regelung zu erreichen, weil eine Mehrheitsbeteiligung nicht vorliegt.

 

  1. Eine ähnliche Regelung wie zu Ziffer 3 würde mit der Lokalradio Mettmann Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG versucht werden. auf Grund der Beteiligungshöhe von 2,2 % kann dieses aber nur ein Versuch sein. 

 

  1. Im Antrag der BA-Fraktion wird um eine kurzfristige Umsetzung des Transparenzgesetzes gebeten, insbesondere sollte dieses für das Geschäftsjahr 2009 gelten. Hierzu wurde vom Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse HRV mitgeteilt, dass die Regelungen erstmalig für das Geschäftsjahr 2010 gelten. Die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung der Sparkasse HRV sollten deshalb angewiesen werden, darauf hinzuweisen, dass die Regeln des Transparenzgesetzes umgesetzt werden. Inwieweit eine Verpflichtung für Altverträge besteht, ist rechtlich unklar.

 

  1. Berücksichtigt man weiterhin, dass die jeweiligen Gesellschaftsverträge alle noch geändert werden müssen, so ist davon auszugehen, dass es alleine aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein wird, die neuen Regeln des Transparenzgesetzes bereits für das Geschäftsjahr 2009 zur Anwendung zu bringen. Die Abschlüsse mit den Lageberichten etc. werden alle im Moment erstellt und berücksichtigen eine individualisierte Ausweisung der Bezüge etc. noch nicht. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit sollte, wie im Schreiben des Städte- und Gemeindebundes vom 31.3.2010 dargestellt (siehe Seite 3, zu Ziffer 3), die Regelungen erstmalig für das Geschäftsjahr 2010 gelten.

 

  1. Um zeitliche Abläufe nicht unnötig in die Länge zu ziehen, stimmt der Rat der Stadt Hilden den Änderungen der Gesellschaftsverträge der einzelnen Gesellschaften im Vorfeld zu, soweit die Änderungen § 108 Abs, 1, Nr. 9 GO  betreffen. 

 

Der Städte- und Gemeindebund hat in seinem Schreiben bereits Ausführungen zum Antrag der BA-Fraktion gemacht, so dass auch in Kenntnis der bisherigen Erläuterungen eine nochmalige Beantwortung sich erübrigen dürfte.

 

 

Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen wäre folgender Beschlussvorschlag denkbar:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss folgendes:

 

1.      Die Geschäftsführer der Gesellschaften mit den lfd. Nummern 1 bis 7 und 9 bis 12 werden gebeten, in Abstimmung mit den Aufsichtsratsvorsitzenden, auf die Tagesordnung der nächsten Aufsichtsratssitzung einen TOP aufzunehmen, mit dem Ziel, dass § 108 Abs. 1, Nr. 9 GO in die bestehende Gesellschaftsverträge eingearbeitet wird. Die jeweiligen Mitglieder der Aufsichtsräte werden angewiesen entsprechend abzustimmen.

 

2.      Den Änderungen der Gesellschaftsverträge der einzelnen Gesellschaften wird schon jetzt  zugestimmt, soweit die Änderungen des § 108 Abs 1, Nr. 9 GO  betroffen sind.

 

3.      Der Bürgermeister als Vertreter der Gesellschafterin wird mit den Geschäftsführern Gespräche führen mit dem Ziel, dass das Einverständnis zur Veröffentlichung der Bezüge, Leistungszulagen etc. mit einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag eingeholt wird, damit die Voraussetzungen zu Veröffentlichung der Angaben gegeben sind.

 

4.      Die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung der Sparkasse HRV werden angewiesen darauf hinzuwirken, dass die Regeln des Transparenzgesetzes umgesetzt werden.

 

5.      Hinsichtlich der Wasserwerk Baumberg GmbH und der Lokalradio Mettmann Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG wird die Verwaltung beauftragt, Gespräche zu führen, damit eine Veröffentlichung sichergestellt wird.

 

6.      Die Regelungen gelten erstmalig für das Geschäftsjahr 2010.

 

 

 

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister

 

 

 

Anlagen

1. Antrag der Fraktion BA

2. Schreiben des Städte- und Gemeindebundes vom 31.3.2010

3. Textliche Fassung des § 108 Abs. 1 GO