Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung
wird anheim gestellt“.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Fraktion BA hat in der Sitzung des Rates der
Stadt Hilden am 3. Febr. 2010 den als Anlage beigefügten Antrag bestellt. Weil
mit diesem Antrag eine Reihe von Fragestellungen verbunden war, erfolgt in
Absprache mit dem Antragsteller erst in dieser Sitzung eine Beratung, weil eine
Klärung nicht früher erreicht werden konnte.
Allgemeines
Das am 16.12.2009 beschlossene Transparenzgesetz ist
ein Artikelgesetz, mit dem Änderungen in der Gemeindeordnung, der
Landeshaushaltsordnung und dem Sparkassengesetz vorgenommen werden. Artikel 2
enthält zudem den Entwurf eines Gesetzes zur Offenlegung von Vergütungen bei
Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des
öffentlichen Rechts (Vergütungsoffenlegungsgesetz). Daneben wurden die
Eigenbetriebsverordnung und die Kommunalunternehmensverordnung geändert.
Aus
einem Vermerk des Städte- und Gemeindebundes ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im
Bereich der kommunalen Unternehmen und Einrichtungen sind je nach Rechtsform
die folgenden Personen/Personengruppen von der Veröffentlichungspflicht betroffen:
- Mitglieder
der Geschäftsführung
- Mitglieder des Aufsichtsrats
- Mitglieder des Beirats oder einer
ähnlichen Einrichtung
- Mitglieder des Vorstands einer AöR
- Mitglieder des Verwaltungsrats einer
AöR
- Mitglieder der Betriebsleitung eines
Eigenbetriebs/eigenbetriebsähnlicher Einrichtung
- Mitglieder des Betriebsausschusses eines
Eigenbetriebs/eigenbetriebsähnlicher Einrich
tung
Im
Bereich der Sparkassen/Sparkassenverbände:
- Vorstände
- Mitglieder des Verwaltungsrats oder
einer ähnlichen Einrichtung
- Verbandsvorsteher
- Mitglieder des Verbandsvorstands
- Mitglieder des
Verbandsverwaltungsrats oder einer ähnlichen Einrichtung
- Entsprechende Personen in Unternehmen an denen die
Sparkassenverbände mehrheitlich
beteiligt sind
Zu veröffentlichen sind die
Gesamtbezüge der o. g. Personengruppen, die gem. § 285 Abs. 9 Satz 1 HGB
Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, sonstige aktienbasierte
Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und
Nebenleistungen jeder Art umfassen.
Darüber hinaus müssen unter
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der genannten
Personengruppen gegliedert in die Komponenten
- erfolgsabhängige Vergütungen,
- erfolgsunabhängige Vergütungen und
- Vergütungen mit langfristiger Anreizwirkung
ausgewiesen werden.
Des Weiteren fallen unter
die Veröffentlichungspflicht
- Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der
Tätigkeit
- Leistungen für den Fall der regulären Beendigung der
Tätigkeit,
- Änderungen dieser Zusagen während des Geschäftsjahres
- Leistungen
an frühere Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet
haben und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt wurden.
Ort der
Veröffentlichung ist der Anhang zum Jahresabschluss.
Konkrete Umsetzung der Verpflichtungen
Die Umsetzung der
Verpflichtung erfolgt durch unterschiedliche Regelungstechniken:
- Für Unternehmen und
Einrichtungen in einer Rechtsform
des privaten Rechts greifen die Veröffentlichungspflichten generell
nur bei Mehrheitsbeteiligungen der Gemeinde (d.h. mehr als 50 % der
Anteile hält die Gemeinde allein oder zusammen mit Gemeindeverbänden oder
anderen Gemeinden).
- Für den Fall der Gründung
eines Unternehmens/Einrichtung in privater Rechtsform oder des Neuerwerbs
einer Beteiligung wird die Gewährleistung der Veröffentlichungspflichten
zur Zulässigkeitsvoraussetzung. Dazu wird die Veröffentlichungspflicht in
den Katalog der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 108 Abs. 1 GO als neue
Ziffer 9 aufgenommen. Bei (erstmaligen) Beteiligungen an bestehenden
Gesellschaften muss die erstmalige individualisierte Ausweisung im
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung spätestens für das 2. Geschäftsjahr
nach Erwerb der Beteiligung festgelegt sein.
- Für bereits bestehende
Unternehmen/Einrichtungen und Beteiligungen wird in § 108 Abs. 2 GO eine „Hinwirkungspflicht“ der Gemeinden
auf eine entsprechende Änderung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen
statuiert.
In
der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass damit dem Umstand Rechnung
getragen werde, dass „auch bei Mehrheitsbeteiligungen der öffentlichen Hand nicht
gewährleistet sei, dass in jedem Fall eine
entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrags erzwungen werden kann. Je nach Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrags oder bei entsprechenden Widerständen eines eventuellen
privaten Anteilseigners könne der Versuch einer Anpassung des
Gesellschaftsvertrags scheitern. Es wäre dann unangemessen, entsprechend der Systematik der Nummern 1 bis 10 des
§ 108 Abs. 1 als dauernde Beteiligungsvoraussetzung in der Konsequenz eine Trennung von der Beteiligung zu
verlangen.“
Darüber hinaus wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass bestehende Verträge,
insbesondere mit Geschäftsführungen, von den Neuregelungen nicht erfasst würden. Mit Blick auf die Neuregelungen insgesamt müsse
aber im Ergebnis „in den nachfolgenden Verträgen“ mit Geschäftsführungen die
Zulässigkeit der Veröffentlichung einer individualisierten Ausweisung der
Bezüge und Leistungszusagen verankert sein.“
Bei bestehenden Gesellschaften, bei denen eine Hinwirkungspflicht zur
entsprechenden Anpassung der Gesellschaftsverträge bestehe, würden die
„Neuregelungen zwingend für Neubestellungen
von Aufsichtsräten und für Neuverträge
mit Geschäftsführungen, die nach der erfolgten Anpassung der
Gesellschaftsverträge oder Satzungen abgeschlossen werden, greifen.
Dies
schließe jedoch nicht aus, dass auch bei bestehenden
Verträgen mit Geschäftsführungen die Veröffentlichung einer individualisierten
Ausweisung der Bezüge erfolge. Hierfür sei allerdings erforderlich, das nachträgliche Einverständnis der Geschäftsführungen
zu erhalten, falls die bestehenden Verträge eine individualisierte Ausweisung
der Bezüge und Leistungszusagen nicht zulassen oder ihr entgegenstehen. Soweit
nach Inkrafttreten der Novelle bei Gesellschaften, bei denen eine
Hinwirkungspflicht bestehe, noch vor der Anpassung der Gesellschaftsverträge
Neuabschlüsse von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführungen anstehen, sollten
der Rat und die von ihm entsandten kommunalen Vertreter in den
Gesellschaftsgremien darauf drängen,
dass in den entsprechenden Verträgen die Zulässigkeit der Veröffentlichung
verankert werde.“
- Im Übrigen kann sich die
Hinwirkungspflicht bei bestehenden Beteiligungen faktisch zu einer Anpassungspflicht verdichten, wenn
die Gemeinde 100 Prozent der Anteile an dem Unternehmen hält, da dann
keine Widerstände privater Anteilseigner gegeben sein könnten.
- Für die AöR und für
Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen gilt die Verpflichtung
unmittelbar.
- Auch hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht
bei den Organmitgliedern der Sparkassen sieht der Entwurf eine „Hinwirkungspflicht“ des Trägers
vor. Der erst Ende 2008 neu ins SpkG aufgenommene § 19 Abs. 5 wird dazu geändert.
- Das Land reagiert mit der
vorstehend erläuterten Regelungstechnik auf die rechtlichen Bedenken gegen
eine Gesetzgebungskompetenz des Landes für konkrete Veröffentlichungspflichten
des Organmitglieds. Diese waren die Grundlage für ein Urteil des OLG Köln
vom 10.06.2009, in dem die Gesetzgebungskompetenz des Landes für den
derzeitigen § 19 Abs. 5 SpkG verneint wurde. Durch die Ausgestaltung als
Hinwirkenspflicht des Trägers bzw. als Zulässigkeitsschranke für eine
kommunale Beteiligung/Gründung bewegt sich das Land nach seiner Auffassung
im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen für das Kommunalverfassungs-
bzw. Sparkassenrecht.
Weiterhin wurde der Städte- und Gemeindebund NRW
angeschrieben mit der Bitte, eine Stellungnahme zu den Fragen der BA-Fraktion
abzugeben. Die Antwort vom 31.3.2010 ist ebenfalls als Anlage beigefügt.
Die Beteiligungsstruktur sieht in Hilden wie folgt
aus:
|
Gesellschaft |
Beteiligungs- |
|
Direkte Beteiligungen |
|
1. |
Gemeinnützige
Jugendwerkstatt Hilden GmbH |
100
% |
2. |
Gemeinnützige
Seniorendienste „Stadt Hilden“ GmbH |
100
% |
3. |
Wohnungsbaugesellschaft
Hilden mbH |
100
% |
4. |
Stadt Hilden Holding GmbH |
100
% |
5. |
Stadtmarketing Hilden
GmbH |
51
% |
6. |
GkA Grundstücksgesellschaft
Hilden mbH |
52
% |
7. |
Infrastrukturentwicklungsgesellschaft
Hilden mbH |
48
% |
8. |
Lokalradio Mettmann
Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG |
2,2
% |
|
Indirekte Beteiligungen |
|
9. |
Stadtwerke Hilden GmbH |
50,1
% |
10. |
Grundstücksgesellschaft
Stadtwerke Hilden mbH |
100
% |
11. |
HDRegioNet GmbH |
100
% |
12. |
Verkehrsgesellschaft
Hilden mbH |
100
% |
13. |
Wasserwerk Baumberg GmbH |
50
% |
In Kenntnis dieser Ausführungen ergibt sich
folgender Sachstand:
- Wie dargestellt, greifen die Veröffentlichungspflichten generell
nur bei Mehrheitsbeteiligungen der
Gemeinde. Gemäß der o. g Übersicht sind dieses die Beteiligungen mit den
Nummern 1 bis 6 und 9 bis 12. Für bereits bestehende Beteiligungen
wird in § 108 Abs. 2 GO eine „Hinwirkungspflicht“
der Gemeinden auf eine entsprechende Änderung von Gesellschaftsverträgen
und Satzungen statuiert. Hier sind die Gesellschaften aufzufordern die
Gesellschaftsverträge an die neuen Regelungen des § 108 Abs. 2 GO anzupassen.
Wie den Ausführungen des Städte-
und Gemeindebundes entnommen werden kann, werden bestehende Verträge von der Neuregelung nicht erfasst (siehe Seite
2, Absatz 3, des Schreibens vom 31.3.2010). Die Verwaltung wird daher mit den
Geschäftsführern Gespräche führen mit dem Ziel, dass das Einverständnis zu einem
Nachtrag zum Arbeitsvertrag eingeholt wird.
- In Kenntnis der beherrschenden Funktion, die Rat und Verwaltung auf
die Infrastrukturentwicklungsgesellschaft
Hilden mbH – Nr. 7 – ausüben, wäre auch eine Anpassung des bestehenden
Gesellschaftsvertrages möglich.
- Für die Wasserwerk Baumberg GmbH müsste einvernehmlich versucht
werden, eine Regelung zu erreichen, weil eine Mehrheitsbeteiligung nicht
vorliegt.
- Eine ähnliche Regelung wie zu Ziffer 3 würde mit der Lokalradio
Mettmann Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG versucht werden. auf Grund
der Beteiligungshöhe von 2,2 % kann dieses aber nur ein Versuch sein.
- Im Antrag der BA-Fraktion wird um eine kurzfristige Umsetzung des
Transparenzgesetzes gebeten, insbesondere sollte dieses für das
Geschäftsjahr 2009 gelten. Hierzu wurde vom Vorstandsvorsitzenden der
Sparkasse HRV mitgeteilt, dass die Regelungen erstmalig für das
Geschäftsjahr 2010 gelten. Die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung der
Sparkasse HRV sollten deshalb angewiesen werden, darauf hinzuweisen, dass
die Regeln des Transparenzgesetzes umgesetzt werden. Inwieweit eine
Verpflichtung für Altverträge besteht, ist rechtlich unklar.
- Berücksichtigt man weiterhin, dass die jeweiligen
Gesellschaftsverträge alle noch geändert werden müssen, so ist davon
auszugehen, dass es alleine aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein
wird, die neuen Regeln des Transparenzgesetzes bereits für das Geschäftsjahr
2009 zur Anwendung zu bringen. Die Abschlüsse mit den Lageberichten etc.
werden alle im Moment erstellt und berücksichtigen eine individualisierte
Ausweisung der Bezüge etc. noch nicht. Auch aus Gründen der
Rechtssicherheit sollte, wie im Schreiben des Städte- und Gemeindebundes
vom 31.3.2010 dargestellt (siehe Seite 3, zu Ziffer 3), die Regelungen
erstmalig für das Geschäftsjahr 2010 gelten.
- Um zeitliche Abläufe nicht unnötig in die Länge zu ziehen, stimmt
der Rat der Stadt Hilden den Änderungen der Gesellschaftsverträge der
einzelnen Gesellschaften im Vorfeld zu, soweit die Änderungen § 108 Abs,
1, Nr. 9 GO betreffen.
Der Städte- und Gemeindebund hat in seinem Schreiben bereits Ausführungen zum Antrag der BA-Fraktion gemacht, so dass auch in Kenntnis der bisherigen Erläuterungen eine nochmalige Beantwortung sich erübrigen dürfte.
Unter Berücksichtigung
der bisherigen Ausführungen wäre folgender Beschlussvorschlag denkbar:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss folgendes:
1.
Die Geschäftsführer der Gesellschaften mit den
lfd. Nummern 1 bis 7 und 9 bis 12 werden gebeten, in Abstimmung mit den
Aufsichtsratsvorsitzenden, auf die Tagesordnung der nächsten
Aufsichtsratssitzung einen TOP aufzunehmen, mit dem Ziel, dass § 108 Abs. 1,
Nr. 9 GO in die bestehende Gesellschaftsverträge eingearbeitet wird. Die jeweiligen
Mitglieder der Aufsichtsräte werden angewiesen entsprechend abzustimmen.
2.
Den Änderungen der
Gesellschaftsverträge der einzelnen Gesellschaften wird schon jetzt zugestimmt, soweit die Änderungen des § 108
Abs 1, Nr. 9 GO betroffen sind.
3.
Der Bürgermeister als Vertreter der
Gesellschafterin wird mit den Geschäftsführern Gespräche führen mit dem Ziel,
dass das Einverständnis zur Veröffentlichung der Bezüge, Leistungszulagen etc.
mit einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag eingeholt wird, damit die Voraussetzungen
zu Veröffentlichung der Angaben gegeben sind.
4.
Die Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung der Sparkasse HRV werden angewiesen darauf hinzuwirken,
dass die Regeln des Transparenzgesetzes umgesetzt werden.
5.
Hinsichtlich der Wasserwerk
Baumberg GmbH und der Lokalradio Mettmann Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG
wird die Verwaltung beauftragt, Gespräche zu führen, damit eine
Veröffentlichung sichergestellt wird.
6.
Die Regelungen gelten erstmalig
für das Geschäftsjahr 2010.
Horst Thiele
Bürgermeister
Anlagen
1. Antrag der Fraktion BA
2. Schreiben des Städte- und Gemeindebundes vom
31.3.2010
3. Textliche Fassung des § 108 Abs. 1 GO