Betreff
Betr.: Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
WP 04-09 SV 01/103
Aktenzeichen
II/01-lw
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die in der Anlage 2 abgedruckte Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Hilden.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung –GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007- ist die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in einer Reihe von Vorschriften geändert worden. Es handelt sich um klarstellende, redaktionelle Anpassungen ebenso wie einzelne Vorschriften inhaltlich neu gefasst worden sind.

Aus dem teilweise neuen Gesetzestext der GO NRW ergibt sich die Notwendigkeit auch die Hauptsatzung der Stadt Hilden vom 4.10.1999 in der Fassung vom 30.12.2004 zu ändern. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine „Bereinigung“ der Hauptsatzung in der Weise, dass Vorschriften, die keine ergänzenden Regelungen beinhalten sondern nur eine Wiederholung des Gesetzestextes, entfallen.
Die Anlage 1 enthält eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neu gefassten Hauptsatzung. Die zu beschließende neue Hauptsatzung ist als Anlage 2 abgedruckt.

 

§ 7 Abs. 2
Die bisherige Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 2 GO NRW („Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Bürgermeister. Die Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen“) ist in § 73 Abs 3 GO NRW neu gefasst:
„Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“

 

Mit der neuen Hauptsatzungsregelung greift der Rat die Option auf, Entscheidungen die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, für Bedienstete in Führungsfunktion durch den Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister treffen zu lassen.

 

§ 8

§ 55 GO NRW ist inhaltlich wesentlich verändert worden. Der Hinweis in der alten Fassung:…“nach Maßgabe der Hauptsatzung“ ist entfallen, die neue Fassung des § 55 lässt für eine Hauptsatzungsregelung keinen Raum.

 

§ 12

Mit Erlass von Dezember 2007 hat das Innenministerium darauf hingewiesen, dass die in § 45 Abs. 4 GO NRW gewählte Formulierung  die Zahlung eines Sitzungsgeldes auch für „Unterausschüsse“ nicht ausschließt.

 

§ 15 Abs. 2

Im Hinblick auf die Regelung in § 7 Abs. 2 ist eine Anpassung erforderlich.

 

§ 16

 

Mit Ratsbeschluss vom 13. Juni 2007 ist die Vorschrift geändert worden.

 

 

In der weiteren Folge sind die Anpassung  der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Hilden und seine Ausschüsse vom 1.10.1999 in der Fassung vom 25.04.2007 und der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden vom 1.10.1999 in der Fassung vom 25.04.2007 notwendig.