Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die in der Anlage 2 abgedruckte Neufassung der
Hauptsatzung der Stadt Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
–GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007- ist die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in einer Reihe von Vorschriften geändert worden. Es handelt sich um
klarstellende, redaktionelle Anpassungen ebenso wie einzelne Vorschriften
inhaltlich neu gefasst worden sind.
Aus dem teilweise neuen Gesetzestext der GO NRW ergibt sich die
Notwendigkeit auch die Hauptsatzung der Stadt Hilden vom 4.10.1999 in der
Fassung vom 30.12.2004 zu ändern. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine
„Bereinigung“ der Hauptsatzung in der Weise, dass Vorschriften, die keine
ergänzenden Regelungen beinhalten sondern nur eine Wiederholung des Gesetzestextes,
entfallen.
Die Anlage 1 enthält eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neu
gefassten Hauptsatzung. Die zu beschließende neue Hauptsatzung ist als Anlage 2
abgedruckt.
§ 7 Abs. 2
Die bisherige Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 2 GO NRW („Die beamten-, arbeits-
und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Bürgermeister. Die Hauptsatzung
kann eine andere Regelung treffen“) ist in § 73 Abs 3 GO NRW neu gefasst:
„Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen
Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung
kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die
das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines
Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die
Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt
der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3,
gilt Satz 1. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von
Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen
Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten
unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen
Referenten oder Pressereferenten.“
Mit der neuen
Hauptsatzungsregelung greift der Rat die Option auf, Entscheidungen die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern,
für Bedienstete in Führungsfunktion durch den Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen
mit dem Bürgermeister treffen zu lassen.
§ 8
§ 55 GO NRW ist
inhaltlich wesentlich verändert worden. Der Hinweis in der alten Fassung:…“nach
Maßgabe der Hauptsatzung“ ist entfallen, die neue Fassung des § 55 lässt für
eine Hauptsatzungsregelung keinen Raum.
§ 12
Mit Erlass von
Dezember 2007 hat das Innenministerium darauf hingewiesen, dass die in § 45
Abs. 4 GO NRW gewählte Formulierung die
Zahlung eines Sitzungsgeldes auch für „Unterausschüsse“ nicht ausschließt.
§ 15 Abs. 2
Im Hinblick auf
die Regelung in § 7 Abs. 2 ist eine Anpassung erforderlich.
§ 16
Mit Ratsbeschluss
vom 13. Juni 2007 ist die Vorschrift geändert worden.
In der weiteren Folge sind die Anpassung
der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Hilden und seine Ausschüsse
vom 1.10.1999 in der Fassung vom 25.04.2007 und der Zuständigkeitsordnung des
Rates der Stadt Hilden vom 1.10.1999 in der Fassung vom 25.04.2007 notwendig.