hier : 1.Abhandlung der Anregungen 2.Beschluss der Änderung
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss
1. die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes
mit der Folge, sie der Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung vorzulegen.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand der erweiterten Hildener
Innenstadt und erstreckt sich von der Einmündung Benrather Str./Bahnhofsallee
bis zur Hülsenstraße. Es wird begrenzt im Westen durch die Bahntrasse
Düsseldorf-Opladen-Köln, im Norden durch die Hülsenstraße, im Osten durch die
„Alte Ellerstraße“ und durch die Südwestgrenzen der Flurstücke 353, 365, 377,
383 und 384 (alle in Flur 51 der Gemarkung Hilden) sowie der Bahnhofsallee und im
Süden durch die Benrather Str..
Dem Beschluss liegen die Begründung und der
Umweltbericht vom 21.12.2007 zugrunde sowie das Protokoll der Bürgeranhörung
vom 26.04.2007.
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Das Verfahren zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Hilden wurde am
15.03. 2006 durch den Aufstellungsbeschluss des
Stadtentwicklungsausschusses eingeleitet.
Im Laufe des Planungsprozesses wurde das Plangebiet um einige Bereiche
erweitert.
Diese
Plangebietsänderung findet sich in dem Aufstellungsbeschluss des
Stadtentwicklungsausschusses vom 12.09.2007 wieder und war demnach auch in
modifizierter Form Bestandteil des Offenlageplanes.
Hiervon betroffen
sind die Flächen südlich der Schillerstraße und die Flächen einschließlich des
Bahnhofsgebäudes bis zum Ende der Bahnhofsallee; alle Grundstücke liegen
zwischen der Bahnhofsallee und der Eisenbahntrasse.
Die hinzugekommen
Flächen südöstlich des Bahnhofes sollen in der geänderten Gebietsausweisung als
Mischgebiet (MI), statt wie bisher als Wohnbaufläche ausgewiesen werden.
Dadurch wird in diesem Teilbereich der eigentlichen Gebietsstruktur auch in
Zukunft Rechnung getragen; insbesondere
unter dem Aspekt, dass an dieser Stelle des Plangebietes eine
Beeinträchtigung durch den Schienenverkehr gegeben ist und sich auch
langfristig nicht ändern wird. Hier weiterhin „Wohnen“ als zukunftsorientierte
städtebauliche Funktion auszuweisen, widerspricht den Ansprüchen an gesunde
Wohn- und Lebensqualität.
Dies trifft auch
auf den Bereich südlich der Schillerstraße zu, der bisher als GE ausgewiesen wurde.
Die nun beabsichtigte Ausweisung als Mischgebiet wird der gegebenen
städtebaulichen Einbindung und bisher erfolgten baulichen Entwicklung eher
gerecht und sichert im gleichen Zuge auch langfristig die Schutzbedürftigkeit
hinsichtlich der umliegenden Emissionsquellen in Form von Schienenverkehr und
Gewerbe. Mit der Einstufung in ein Mischgebiet sind entsprechende Lärmimmissionen
auf diesen Gebietstyp einzugrenzen.
Das Gelände des
Bahnhofsgebäudes und die direkt angrenzenden Flächen werden ebenfalls in
Mischgebiet umgewandelt, wodurch ein klarer und städtebaulich sinnvoller
Übergang zum Gewerbegebiet sichergestellt wird.
Einzelheiten
hierzu finden sich in dem Erläuterungsbericht und dem dazugehörigen Lärmgutachten
des Bebauungsplanes Nr. 228. Dieser liegt innerhalb der 17.
Flächennutzungsplanänderung und befindet sich ebenfalls im
Aufstellungsverfahren.
Neben den o.g.
geänderten Gebietsausweisungen erfolgte gleichzeitig eine Freistellung von vereinzelten
eisenbahnrechtlich gewidmeten Flächen in den o.g. Bereichen bzw. wurde die
Freistellung beantragt.
Weiterhin als
eisenbahnrechtlich gewidmete Fläche bleibt der schon als Schrottplatz genutzte
nord-westliche Bereich. Dem Unternehmen wird durch das parallel laufende Bebauungsplanverfahren in Abstimmung mit dem Eisenbahnbundesamt eine
langfristige Perspektive zugesichert, den Betrieb bei Bedarf zu erweitern. Mit
der Verlegung der Kfz- Zufahrt für diesen Betrieb an die „alte Ellerstraße“
wird gleichzeitig der sensible Bereich um den Bahnhof vom Schwerlastverkehr
befreit.
In den
ausgewiesenen Gewerbegebieten südöstlich angrenzend des Schrottplatzes sollen kleinflächige
Gewerbebetriebe mit zugeordneten Wohnungen (Betriebswohnungen etc.) angesiedelt
werden können. Andere sonst übliche Gewerbegebietsnutzungen werden aufgrund der
Lage des Gebietes und der räumlichen Situation – insbesondere der Nachbarschaft
zum Wohngebiet der nördlichen Unterstadt – auf der Ebene des Bebauungsplanes allerdings
ausgeschlossen.
Im April 2007
wurde die entsprechende Bürgeranhörung für beide Verfahren durchgeführt. Im Mai/Juni
2007 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange. In dieser Phase sind keine Anregungen der TÖB zur 17.
FNP-Änderung eingegangen.
Die
Bezirksplanungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf wurde zur gleichen Zeit
angeschrieben.
Während der
Offenlage die im Zeitraum vom 15.10. bis 16.11. 2007 stattfand, sind keine
Schreiben mit Anregungen zur 17. Flächennutzungsplanänderung eingegangen; die
Bezirksregierung Düsseldorf hat zudem mit Schreiben vom 23.08.2007 ihre
Position dargelegt und keine landesplanerischen Bedenken geäußert (siehe
Anlage).
Bezüglich des
Hinweises zum „Schrottplatz“ wird auf den Bebauungsplan Nr. 228 verwiesen, der
voraussichtlich über den § 1 Abs. 10 BauNVO den Bestand des Schrottplatzes auf
den zum größten Teil weiterhin eisenbahnrechtlich gewidmeten Teilflächen
sichert.
Der Betreiber des
Schrottplatzes wurde darüber in Kenntnis gesetzt und ist damit einverstanden.
Wenn
Flächenbereiche dauerhaft gewidmet bleiben, wie im Bereich des Scgrottplatzes,
sind bestimmte Nutzungen dennoch zulässig, sofern die Überlagerung
konfliktfrei, d.h. ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes geschieht.
Berücksichtigt man
weiterhin, dass der Schrottplatz bereits vor vielen Jahren genehmigt wurde und
die Gleise weiterhin ihre Funktion behalten, ist zumindest hierfür eine
Planungssicherheit gewährleistet.
Eine
parzellenscharfe Darstellung und Kennzeichnung der Flächen ist auf Flächennutzungsplan-Ebene
nicht erforderlich.
Welche Flurstücke
im einzelnen gewidmet bleiben bzw. bereits freigestellt worden sind, konkretisiert
der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 228.
Die Flächen, die
mit Schreiben vom 26.11.2007 inzwischen freigestellt wurden, sind in der Darstellung
des Flächennutzungsplanes dahingehend erkennbar, dass die entsprechende
Signatur dem aktuellen Sachstand angepasst wurde; die Areale sind nicht mehr
als „Flächen für Bahnbedarf“ gekennzeichnet.
Damit sind die Voraussetzungen gegeben, diese 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes zu beschließen und sie anschließend der Bezirksregierung
in Düsseldorf zur Genehmigung vorzulegen.
(G. Scheib)