Abhandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. die Anregungen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben
des Kreises Mettmann vom 27.11.2009
Die
Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde in Bezug auf den Altstandort auf den
Flurstücken 674 und 677 werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung, einen
Hinweis zur Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde am baurechtlichen
Genehmigungsverfahren in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird gefolgt.
Nach den Ergebnisse der flächendeckenden
Altstandorterfassung des Kreises Mettmann befindet sich im Plangebiet der
Altstandort (Key-Fläche 64609 Hi) mit den ehemaligen Nutzungen der Branchen
Spedition, Tankstelle, Kfz-Reparatur oder Handel mit festen Brennstoffen und
Mineralölerzeugnissen. Daher besteht ein Altlasten-Anfangsverdacht.
Die Bitte des Kreisgesundheitsamtes, um präzise
Festsetzung der Gebietsausweisung WA oder WR und um die Beschreibung der
umgebenden Bebauung wird Folge geleistet. Sie ist im Entwurf zum Bebauungsplan
(als WA) und in der Begründung ohnehin enthalten.
Die
Hinweise des Umweltamtes, Untere Wasserbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde
werden zur Kenntnis genommen. Sie enthalten keine Anregungen.
Das Planungsamtes (Untere Landschaftsbehörde) weist
darauf hin, dass der Begründung des Bebauungsplanes ein Umweltbericht mit
durchgeführter Umweltprüfung beigefügt werden sollte, in dem die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden. Dazu wird folgende Anregung gemacht:
„Schutzgut Tiere: Der Unteren Landschaftsbehörde ist das Vorhandensein von
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten nicht bekannt. Nach hiesiger
Auffassung werden lokale Populationen streng geschützter Arten durch die
Planung nicht beeinträchtigt. Der LFB (Landschaftspflegerische Fachbeitrag)
oder Umweltbericht sollte aber eine diesbezügliche Stellungnahme enthalten.“
Diese
Anregungen werden aufgenommen: der LFB, der der Begründung zum Bebauungsplan
beiliegt, enthält eine Eingriffsbilanzierung und zum Thema „Schutzgut Tiere“
die Empfehlung, noch im Bebauungsplanverfahren eine faunistische
Grobabschätzung durch einen Gutachter durchführen zu lassen. Diese Untersuchung
wird bis zum Zeitpunkt der Offenlage vorliegen und damit sowohl der
Öffentlichkeit als auch dem Kreis Mettmann zur Verfügung gestellt.
Die Untere Landschaftsbehörde weist auf die
notwendige Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung hin. Dazu wurde ein
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet, dessen Inhalte Eingang in den
Bebauungsplan-Entwurf gefunden haben.
Zum Planungsrecht erklärt das Planungsamt des Kreises, dass
im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Hilden das betroffene Gebiet als
Wohnbaufläche dargestellt ist. Damit kann der Bebauungsplan aus den
Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt angesehen werden.
Diese Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben
der RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH vom 02.11.2009
Die Hinweise über die in der
Niedenstraße und Eichenstraße vorhandenen Trassen werden zur Kenntnis genommen.
1.3 Schreiben des Bergisch-Rheinischen
Wasserverbandes vom 10.11.2009
Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Es enthält keine Anregungen.
1.4 Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 25.11.2009 und 01.02.2010
Die Stadtwerke Hilden
weisen darauf hin, dass die Erschließung der Gebäude über private Flächen
erfolgt und dass daher keine öffentliche Straßenbeleuchtung vorgesehen ist. Die
Stadtwerke schlagen daher für die Trassenrechte eine „beschränkt persönliche
Dienstbarkeit“ vor.
Dieser Anregung kann im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht gefolgt werden, da derartige
Dienstbarkeiten allein zivilrechtlicher Natur sind.
Da im städtebaulichen
Konzept die Nutzung von Solaranlagen zur Warmwasserversorgung und/oder die
Heizung durch Wärmepumpen vorgesehen ist, haben die Stadtwerke zunächst
vorgeschlagen, bis zur Offenlage mit den Stadtwerken Hilden GmbH ein
Wärmekonzept zu erarbeiten.
Gemeinsam mit den Stadtwerken
Hilden wurde aber festgestellt, dass die Erarbeitung eines Wärmekonzeptes zu
diesem Zeitpunkt noch nicht realisierbar ist. Es wird aber zugesichert, dass
die Festschreibung der ökologischen Standards im Durchführungsvertrag zum VEP erfolgt.
Es wurde darüber hinaus
vereinbart, dass sich der Vorhabenträger im Zuge der Objektplanung mit dem Team
Energiedienstleistungen der Stadtwerke in Verbindung setzt.
1.5 Schreiben
des BUND vom 30.11.2009
Der BUND beklagt eingangs die „geplante, fortgesetzte
Versiegelung von in diesem Gebiet ohnehin schon raren Gartenflächen“ und teilt
die Meinung der Bürger, die sich bei der Anhörung am 24.09.2009 gegen die
Bebauung ausgesprochen haben.
Konkret benennt der BUND folgende Punkte:
1. Die bereits vorhandene „überstarke“
Versiegelung werde, so der BUND, als Basis zur Überbauung der „ursprünglich als
Gärten geplanten Grundstücksflächen“ genommen. Dies stehe der Entwicklung „gesunder Wohnverhältnisse“ entgegen und
daher solle eher eine Entsiegelung als die zusätzliche Verdichtung und
Versiegelung vorgenommen werden.
Der Stellungnahme des BUND wird in diesem Punkt aus
folgenden Gründen nicht gefolgt:
Für die neue Bebauung werden ausschließlich bereits
vorhandene Erschließungsflächen genutzt. Es werden keine weiteren Flächen
versiegelt
Die Grundstücksflächen, die überbaut werden sollen, waren
bisher nicht explizit als Gärten geplant. Im Flächennutzungsplan sind hier
Wohnbauflächen ausgewiesen.
Der Verlust gesunder Wohnverhältnisse ist nicht zu
befürchten. Zudem wird im LFB ein Ausgleich der Maßnahmen von 90,03 % erreicht,
ein für ein städtisches Planungsvorhaben hohes Maß, das der angestrebten
„behutsamen Nachverdichtung“ entspricht (siehe Aufstellungsbeschluss vom
10.06.09).
Darüber hinaus werden im Durchführungsvertrag jedoch die
Einzelheiten zum Ausgleich der fehlenden Kompensation enthalten sein.
2. Wie in der
Bürgeranhörung wird das Hineinragen der Grundstückseinfriedungen der Häuser
Eichenstraße 114 und 116 in den Straßenraum beklagt.
Den Anregungen wird dahingehend gefolgt, dass die Entfernung des Zaunes in den Durchführungsvertrag zum VEP aufgenommen wird. Außerdem sollen die potentiellen Straßenflächen als separate Flurstücke parzelliert und dann als „Straßenverkehrsfläche“ ausgewiesen werden.
3. Das „Einmauern“ des Gartenbereiches hinter dem Gebäude Niedenstraße 30 wird kritisiert.
Diese Aussage des BUND enthält keine dezidierte Anregung.
Zudem ist das westlichste der geplanten Einfamilienhäuser vom Haus Niedenstraße 30 ca. 21,50 m entfernt.
4. Nach Aussage des BUND ist die „Wasserproblematik“ in den Unterlagen nicht angesprochen worden. Es gäbe „erhebliche Differenzen zwischen den Bürgererfahrungen und den Äußerungen des Gutachters“: Zudem werden Zweifel an der vom Gutachter vorgeschlagenen Versickerungsanlage (Rigole) geäußert.
Bei der Anhörung am 24.09.2009 legte der Gutachter bei der Erläuterung des Hydrogeologischen Gutachtens die Möglichkeiten zur dezentralen Versickerung des Dachflächenwassers mittels Rigolen dar. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Versickerung durch Rigolen schadlos möglich ist. Das Gutachten steht zur Offenlage jedermann zur Verfügung.
5. Der BUND weist auf Berichte hin, nach denen auch der Bereich durch Grundwasser-verunreinigungen (CKW) betroffen sei. Außerdem gäbe es in der jüngsten Vergangenheit Schwankungen des Grundwasserspiegels, deren Entwicklung und Auswirkung niemand erklären könne. Dieser Punkt enthält keine spezifischen Anregungen.
Schließlich beurteilt der BUND das Konzept als ungeeignet, eine „an gesunden Natur-, Boden- und Wohnverhältnissen orientierte Entwicklung in diesen Bereich zu erreichen und schlägt vor, das Verfahren „bis zur Klärung der offenen Fragen zu stoppen“.
Den Anregung des BUND wird nicht gefolgt. Das Planverfahren sollte fortgesetzt werden. Der bisherigen Stand der Planung mit seiner geringen Dichte, der Landschaftspflegerische Begleitplan und das Hydrogeologische Gutachten bieten ausreichend Gewähr für die angestrebte behutsame Nachverdichtung. Zudem bietet der Durchführungsvertrag zum VEP die Möglichkeit zu Verpflichtungen, die weit über die Festsetzungen im Bebauungsplan hinausgehen.
2. die öffentliche Auslegung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 256 (VEP Nr. 14), sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006
(BGBl. I S. 3316) in der zur Zeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt im Hildener Westen
im Hinterland des Eckbereiches zwischen Nieden-straße und Eichenstraße.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.14 umfasst die
Flurstücke 662, 674, 677, 696 und 697. Das Flurstück 314 (Eichenstraße 112)
liegt außerhalb des VEP.
Alle Flurstücke liegen in Flur 3 der Gemarkung Hilden.
Zusammen bilden sie den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 256.
Die Aufstellung des
Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die behutsame Nachverdichtung der
vorhandenen Wohnbebauung durch den Bau von Einfamilienhäusern ermöglichen.
Dem Offenlagebeschluss liegt die
Entwurfsbegründung inklusive Landschaftspflegerischem Fachbeitrag und
Umweltbericht mit Stand vom 05.02.2010 zugrunde.
Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Nach einer längeren Diskussionsphase beschloss der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung im Juni 2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 256 (als Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 14) für den Eckbereich von Niedenstraße und Eichenstraße im Hildener Westen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.06.2009 im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht.
Im September 2009 erfolgte der erste Teil der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Bürgeranhörung.
Das Protokoll der Bürgeranhörung, die dazugehörige Anwesenheitsliste sowie ein hierzu nachträglich eingegangenes Schreiben sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Aus den Anregungen der Bürger im Rahmen der Beteiligung ergab sich keine direkte Notwendigkeit, den Bebauungsplanentwurf grundlegend zu überarbeiten.
Zwar wurde die Verdichtung durch die Bebauung von Nachbarn mit dem Argument abgelehnt, dadurch seien die „gesunden Wohnverhältnisse“ gestört und es gäbe kein öffentliches Interesse an einer Verdichtung. Dem steht jedoch entgegen, dass das öffentliche Interesse durch den Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses dokumentiert worden ist. Eine weitere Verringerung der Bebauungsdichte ist daher nicht sinnvoll.
Für die Bebauung wurde durch ein hydrogeologisches Gutachten die Möglichkeit zur dezentralen Versickerung des Dachflächenwassers mittels Rigolen nachgewiesen. Ein Einfluss der geplanten zwei Einfamilienhäuser und eines Doppelhauses auf die seit 2002 schwankenden Grund-wasserstände in der gesamten Umgebung ist nicht erkennbar.
Im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde angeregt, die in den Straßenraum hineinragenden Vorgärten der Häuser Eichenstraße 114 und 116 dem Straßenland zuzuschlagen.
Den Anregungen wird dahingehend gefolgt, dass die Entfernung des Zaunes in den Durchführungsvertrag zum VEP aufgenommen wird. Außerdem sollen die potentiellen Straßenflächen als separate Flurstücke parzelliert und im Bebauungsplan als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen werden.
Mit dem
Gestaltungsplan und der textlichen Erläuterung zur Planung wurde mit Schreiben
vom 23. bzw. 26.10.2009 neben den verwaltungsinternen Fachämtern die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt:
1. Kreis Mettmann
2. RWE Rhein-Ruhr-Netzservice GmbH Regionalzentrum Neuss,
Netzplanung
3. Bergisch-Rheinischer Wasserverband, Haan
4. Stadtwerke Hilden
5. Industrie- und Handelkammer Düsseldorf
6. BUND,Landesverband NW e.V., Ortsgruppe
Hilden
7. Bürgerverein Hilden West u. Unterstadt
e.V.
8. Behindertenbeirat der Stadt Hilden
9. Stadt Hilden, IV/60 Bauverwaltungs- und
Bauaufsichtsamt
10. Stadt Hilden, IV/66 Tiefbau- und
Grünflächenamt
11. Stadt Hilden, IV/68 Zentraler Bauhof
12. Feuerwehr, Hilden
Es gingen Stellungnahmen folgender Behörden bzw. Organisationen ein:
1. Kreis Mettmann
2. RWE Rhein-Ruhr-Netzservice GmbH
3. Bergisch-Rheinischer Wasserverband, Haan
4. Stadtwerke Hilden
5. BUND Landesverband NW e.V., Ortsgruppe
Hilden
6. Stadt Hilden, IV/66 Tiefbau- und
Grünflächenamt
7. Stadt Hilden, IV/68 Zentraler Bauhof
In der
landschaftspflegerischen Stellungnahme des Tiefbau- und Grünflächenamtes der
Stadt Hilden wird der Ausgleich des Eingriffes von 90,03 %, der im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ermittelt wurde, als nicht ausreichend
bezeichnet. Der Anregung wird gefolgt, indem die Einzelheiten über den
Ausgleich der noch fehlenden Kompensation zum Satzungsbeschluss in den Durchführungsvertrag
aufgenommen werden sollen.
Der Zentrale Bauhof der Stadt Hilden wies auf die satzungsrechtlichen Vorgaben zur Abfallentsorgung hin, die im Zuge der Realisierung des Vorhabens zu beachten sind.
Falls der Rat der
Stadt Hilden in seiner Sitzung am 17.03.2010 die öffentliche Auslegung des Entwurfes
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 256 (VEP Nr. 14) beschließt, ist die
Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum von 12.04.2010 bis zum
14.05.2010 geplant.
Es wird
abschließend darauf hingewiesen, dass die Vorlage inhaltlich im wesentlichen durch
den vom Vorhabenträger beauftragten Planer, Büro Hamann, Köln, erstellt wurde.
H. Thiele