Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
1. zu den
Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1 Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann vom 18.06.2007
Die Kreisverwaltung Mettmann äußert sich zu dem Planvorhaben aus der
Sicht des Umweltamtes sowie aus planungsrechtlicher Sicht.
Hinsichtlich möglicher Umweltbelange werden keine Anregungen gemacht.
Vom planungs- rechtlichen Aspekt her
wird ausgeführt, dass die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs.
1 BauGB vorgetragenen Anregungen in das Konzept eingearbeitet worden seien und
die Kreisverwaltung das Thema ohne
regionalplanerische Bedenken an die Bezirksregierung weitergeleitet habe.
Das Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann wird damit zur Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben der Stadt Erkrath vom
31.05.2007
Die Stadt Erkrath regt an, die zulässige Verkaufsfläche je einzelner
zentrenrelevanter Randsortimente auf maximal 150 m² zu begrenzen, damit
einzelne Sortimente nicht ein entsprechendes Eigengewicht erhalten und damit
negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in Unterfeldhaus
und Alt-Erkrath zu befürchten sind.
Die Stadt Hilden und der Vorhabenträger haben, auch durch die im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligungsverfahren von der Stadt Erkrath vorgebrachten
Anregungen, zusätzlich zu dem bereits vorliegenden „Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept für die Stadt Hilden“, BBE Unternehmensberatung (2005)
eine Verträglichkeitsanalyse (BBE) eingeholt, die sich sowohl mit dem Bau-,
Heimwerker und Gartenfachmarkt als auch dem geplanten Möbelmarkt
einschließlich deren zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimenten
auseinandersetzt.
Im Mittelpunkt der Verträglichkeitsanalyse steht die Fragestellung, wie
sich die geplante Einrichtung eines Bau-, Heimwerker und Gartenfachmarktes
sowie eines Möbelhauses konkret auf die städtebaulichen und raumordnerischen
Belange der Nachbarkommunen, also auch auf Erkrath, auswirkt.
Die BBE hat in ihre Betrachtungen das durchschnittliche
Sortimentskonzept von OBI bzw. Möbel Boss
eingestellt. Der Ansatz für Leuchten z.B. überschreitet die
vorgeschlagene pauschale Höchstgrenze von 150 m², auch bei diesem Ansatz
konnten keine negativen Auswirkungen für die Nachbargemeinden festgestellt
werden.
Die Gutachter (BBE, Köln) vertreten als Ergebnis der
Verträglichkeitsanalyse die Einschätzung, dass durch die geplante Neuansiedlung
von Möbel Boss sowie die beabsichtigte Verlagerung und Erweiterung des
bestehenden Obi Bau- und Gartenmarktes in der Stadt Hilden keine negativen raumordnerischen
und städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten seien.
Außerdem füge sich das Vorhaben idealtypisch in die Leitziele der
künftigen Einzelhandelsentwicklung der Stadt Hilden – festgelegt im
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept - ein.
Der
Anregung zur weitergehenden Differenzierung der zulässigen Verkaufsflächen wird
nicht entsprochen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat darüberhinaus in der Stellungnahme
vom 03.07.2007 zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung gem. § 32 Abs. 5 Landesplanungsgesetz formuliert, dass
„....gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung ausnahmsweise keine
landesplanerischen Bedenken bestehen, da das betroffene Plangebiet östlich
unmittelbar an einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) angrenzt und damit als
städtebaulich integriert angesehen werden kann.“
Das Ergebnis der Landesplanerischen Stellungnahme bildet insofern die
Grundlage für die Bauleitplanung der Stadt Hilden. Damit wird der Vorgabe des
§ 1 Abs. 4 BauGB Rechnung getragen.
Ferner wird seitens der Stadt Erkrath die Befürchtung geäußert, dass
durch eine Vielzahl großer Einzelhandelsflächen mit anteiligen Flächen für
zentrenrelevante Randsortimente außerhalb Erkraths (in den Nachbarstädten)
negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Erkrath
entstehen.
Dies kann seitens der Stadt Hilden nur für die Maßnahmen beurteilt
werden, die im Hildener Stadtgebiet umgesetzt werden sollen. Im vorliegenden
Fall finden klare Begrenzungen des zentren- und nahversorgungsrelevanten
Randsortimentes statt, denn es sollen auch keine negativen Auswirkungen auf die
wesentlich näher liegenden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Hilden
erzeugt werden.
Um hier auf der
„sicheren Seite“ zu sein, wurden zudem im Aufstellungsverfahren eine Ver- träglichkeitsanalyse erstellt (BBE
Unternehmensberatung, Köln, März 2007). Aus dieser Untersuchung geht klar
hervor, dass durch die geplanten Maßnahmen/ Ansiedlungen keine negativen raumordnerischen
und städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind. In den zentralen Versorgungsbereichen
der umliegenden Städte werden sich mögliche Umsatzumlenkungen unterhalb der
Spürbarkeitsschwelle abspielen.
Insofern lassen sich
die Befürchtungen der Stadt Erkrath seitens der Stadt Hilden nicht nachvollziehen.
Die Anregung der
Stadt Erkrath wird in diesem Aspekt lediglich zur Kenntnis genommen.
Ergänzend wird auf die hierzu
folgende Abhandlung zur 44. Änderung des Flächennutzungsplanes in einer
eigenen Sitzungsvorlage verwiesen.
1.3 Schreiben der Stadt Monheim am Rhein
vom 10.05.2007
Die Stadt Monheim bringt keine
Anregungen vor, da sie die Einschätzung der Gutachter der Verträglichkeitsanalyse (BBE
Unternehmensberatung, Köln, März 2007) teilt, dass negative Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungsbereiche der Stadt Monheim nicht
zu erwarten sind.
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
1.4 Schreiben der IHK Düsseldorf, Düsseldorf,
vom 07.05.2007
Die IHK zu Düsseldorf bringt in dem
Schreiben zum Ausdruck, dass die Planungen von ihr unterstützt werden, da die Inhalte den getroffenen
Vereinbarungen entsprechen.
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
1.5 Schreiben der Handwerkskammer
Düsseldorf, Düsseldorf, vom 15.06.2007
Die Handwerkskammer Düsseldorf
bringt keine Anregungen vor, da die von ihr zu vertreten- den Belange bei der Planung berücksichtigt
wurden.
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
1.6 Schreiben der Kreisstadt Mettmann vom
22.06.2007
Es werden keine
Anregungen vorgebracht, das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.7 Schreiben der BUND-Ortsgruppe Hilden
vom 22.06.2007
Die BUND-Ortsgruppe Hilden begrüßt die 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 66 B sowie die 44. Änderung des
Flächennutzungsplanes grundsätzlich als ein Beispiel einer vernünftigen
zukunftsorientierten Stadtplanung. Begründet wird dies mit der Umwidmung und
Neuordnung bestehender Flächen, ohne Inanspruchnahme neuer bisher nicht
bebauter Flächen.
Zudem wird vorgeschlagen, den Standort auch für einen
Mobilfunk-Sendemast zu nutzen, da es sich um einen unproblematischen Standort
handele.
Hierzu wird ausgeführt, dass der
Standort tatsächlich schon bisher als Antennenstandort ge- nutzt wurde (und zwar am noch vorhandenen
Schornstein).
Da der Schornstein abgerissen wird, ist geplant, einen neuen Mast im
westlichen Grundstücksbereich, also hinter dem zukünftigen OBI-Gebäude, zu
errichten. Hierzu gibt es ein eigenes Baugenehmigungsverfahren. Der
Bebauungsplan hat die Planung nachrichtlich übernommen.
Der
Anregung wurde bereits entsprochen.
Das Thema Mobilfunk ist von Rat und STEA schon mehrfach diskutiert
worden, ein Mobilfunkkonzept in der vom BUND angeregten Form wird als nicht
notwendig erachtet. Das Thema ist auch nicht Gegenstand der vorliegenden
Bauleitplanung, der Hinweis wird lediglich zur Kenntnis genommen.
Die BUND-Ortsgruppe Hilden regt an, den Grünflächenanteil im westlichen
Teilbereich zu vergrößern, um in den Grünbereichen und der Naturvernetzung die
Planung in Richtung der früheren Flächenrelationen zu optimieren.
Die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zugrundelegend resultiert
für den Geltungsbereich des Bebauungsplans kein Biotopwertdefizit. Eine
weitergehende Kompensation wird damit nicht erforderlich. Gleichwohl bemüht
sich der Vorhabenträger den ökologisch orientierten Anforderungen weitestgehend
entgegen zu kommen. Neben einem Grünflächenanteil von nahezu 20 %, das sind
immerhin rd. 5.300 m² des Grundstücks, ist an der rückwärtigen Fassade zudem
die Anlage einer Fassadenbegrünung vorgesehen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 66 B von 1974 würde eine nahezu
vollständige Überbauung des angesprochenen Bereiches zulassen. Insofern kommt
die Planung den Belangen von Natur und Landschaft soweit es in der Relation
der für das Vorhaben benötigten Flächen zur vorhandenen Grundstücksgröße
möglich ist bereits weit entgegen.
Der Anregung zur Erweiterung der Grünflächen
wird nicht entsprochen.
Die BUND-Ortsgruppe vermutet, dass im Bebauungsplan keine Flächen für
eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vorgesehen sind. Daher
wird eine Dachbegrünung sowie zusätzlich das Anbringen von Haltevorrichtungen
für Solarnutzung angeregt, damit eine im Sinne des Klimaschutzes zukunftsfähige
Planung realisiert werden kann.
Die Planung beinhaltet ein Entwässerungskonzept. Das auf den Dachflächen
anfallende Niederschlagswasser wird gesondert abgeleitet und in eine an der
nördlichen Grundstückgrenze neu hergestellte Rigole versickert. Das restliche
Oberflächenwasser der Park-, Hof- und Fahrflächen wird an zwei Stellen in den
öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet.
Abgesehen von der Fassadenbegrünung im rückwärtigen Bereich sind jedoch
keine weiteren der angeregten Maßnahmen geplant. Die Ausführungen finden
Eingang in die Begründung zum Bebauungsplan.
Den Anregungen zur Stadtökologie wird in
Teilaspekten entsprochen.
Die BUND-Ortsgruppe Hilden regt die Anlage von überdachten
Fahrradabstellanlagen in einer Größenordnung von 15 % der Pkw-Parkplätze an.
Die Planung, die im Vorhaben- und Erschließungsplan differenziert
dargestellt ist, sieht im Bereich des Eingangs die Anlage von Fahrradabstellplätzen
vor. Die geplante Größenordnung liegt mit rd. 10 % allerdings unter den
vorgeschlagenen 15 % der PKW-Stellplätze. Dies würde nämlich die Anlage von rd.
48 Fahrradstellplätzen bedingen, die erfahrungsgemäß für einen autokundenorientierten
Bau- und Heimwerkermarkt deutlich überdimensioniert wären.
Die Flächen werden im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt und
Bestandteil des Durchführungsvertrages. Eine Aufnahme in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist insofern nicht erforderlich.
Den Anregungen zur Anlage von
Fahrradstellplätzen wird entsprochen.
1.8 Schreiben des Landesbetriebes
Straßen. NRW, Mönchengladbach, vom 19.07.2007
Der Landesbetrieb Straßen.NRW führt in der Stellungnahme vom 19.07.2007
aus, dass keine Bedenken zu der Planung bestehen, sofern Vorgaben, wie z.B. die
Unzulässigkeit eines Werbepylons im unmittelbaren Kreuzungsbereich und die
Vorgaben zur möglichen Umstellung der Signalsteuerung berücksichtigt werden.
Darüberhinaus wird darauf hingewiesen, dass Zugänge und Zufahrten zur L 282
nicht gestattet würden, das Plangebiet lückenlos einzufrieden sei und
Blendwirkungen von Parkplätzen an der L 282 zu vermeiden wären.
Ferner wird auf den Genehmigungsvorbehalt für Außenwerbung nach § 28 StrWG
NRW durch die Niederlassung Mönchengladbach hingewiesen.
Die geplanten Werbeanlagen werden, sobald das Werbekonzept feststeht mit
der Straßenbauverwaltung abgestimmt und zur Genehmigung vorgelegt. Der Umgang
mit den Vorgaben zur Umstellung der Signalsteuerung wird ebenfalls zeitnah
abgestimmt, zumal diese demVollzug des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen.
Die übrigen Hinweise auf geltende Rechtsvorschriften finden bei Bauplanung und
Ausführung ebenfalls Berücksichtigung.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und zur Berücksichtigung bei
Bauplanung und Ausführung in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
1.9 Schreiben der Stadt Haan vom
11.06.2007
Seitens der Stadt Haan wird zunächst
festgestellt, dass gegen die Planung keine grundsätzli- chen Bedenken bestehen. Anschließend werden einigen Anmerkungen
gemacht, die sich nur noch
indirekt auf das vorliegende Bauleitplan-Verfahren beziehen.
Es geht im wesentlichen um zwei Aspekte, die neuen Nutzungen auf dem
bisherigen Altstandort von OBI an der Straße Mühlenbachweg und um
Detailaussagen in der Verträglichkeitsanalyse von BBE Unternehmensberatung,
Köln, vom März 2007.
Die neuen Nutzungen am bisherigen Standort sind weiterhin nicht im
Detail bekannt. Nach derzeitiger Kenntnis wird der Standort (für einen Bau- und
Heimwerkermarkt) nicht aufgegeben, sondern von einem anderen Betreiber weiter
betrieben werden. Bei dieser Wiederbesetzung sind vor allem kleinere Anbieter
zu erwarten, keine weiteren „Filialisten“. Auswirkungen werden sich daher in
erster Linie auf das Hildener Stadtgebiet beschränken. Ob und in welcher Weise
andere Nutzungen (auch Einzel-handelsnutzungen) an dieser Stelle zugelassen
werden, ist Gegenstand weiterer Verhandlungen und auch der Bauleitplanung. Bei Bauleitplanverfahren
würde die Stadt Haan dann beteiligt, über eine Beteiligung am
Baugenehmigungsverfahren kann derzeit keine Aussage gemacht werden, da entsprechende
Inhalte noch nicht bekannt sind.
Die Anmerkungen zu der Verträglichkeitsanalyse werden zur Kenntnis
genommen, sie haben keine konkreten inhaltlichen Auswirkungen auf die
Kernaussagen des Gutachtens.
Das Schreiben der
Stadt Haan wird daher insgesamt zur Kenntnis genommen.
1.10 Schreiben der Stadt Düsseldorf vom
18.06.2007
Die Anregungen der Stadt Düsseldorf
wurden bereits nach der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) in das weitere
Planverfahren einbezogen. Im vorliegenden
Schreiben wird dies bestätigt. Es werden keine weiteren Anregungen gemacht.
Das Schreiben der
Stadt Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen.
1.11 Schreiben der Bezirksregierung
Düsseldorf (Dez. 53 – ehem. STUA) vom 24.05.2007
Seitens des Dezernates 53 der
Bezirksregierung Düsseldorf werden keine Anregungen vor gebracht.
Das Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf wird zur Kenntnis
genommen.
1.12 Schreiben der Rheinbahn, Düsseldorf, vom
01.06.2007
Seitens der Rheinbahn werden keine
Anregungen vorgebracht.
Das Schreiben der Rheinbahn wird zur Kenntnis genommen.
1.13 Schreiben des Bürgervereins Hilden-Meide
e.V, vom 17.08.2007
Der Bürgerverein bittet um Prüfung, ob nicht die Einrichtung eines
Kreisverkehrs statt der jetzt vorhandenen Ampel eine leistungsfähigere
Anbindung verspricht.
Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurde ein
Verkehrsgutachten eingeholt sowie ein Sicherheitsaudit durchgeführt. Beide
kommen zu dem Ergebnis, das der planinduzierte Verkehr über das bestehende
Verkehrsnetz abgewickelt werden kann. Bauliche Änderungen seien weder am
Knotenpunkt Auf dem Sand/ Westring/ Stichstraße noch am Knotenpunkt Westring/
Ellerstraße/ Hülsenstraße erforderlich. Durch eine Optimierung der Lichtsignalisierung
an beiden Knotenpunkten sei es möglich, zu jeder Zeit eine zufriedenstellende
Verkehrsqualität zu erhalten.
Zudem scheitert die Einrichtung eines Kreisverkehrs bereits an dem im
Kreuzungsbereich zur Verfügung stehenden Straßenquerschnitt. Der Knotenpunkt
Auf dem Sand/ Westring / Stichstraße liegt derzeit außerhalb der
Ortsdurchfahrtsgrenze. Für die Errichtung des Kreisverkehrs wird für diesen
Bereich ein Außendurchmesser von 35 m bis 45 m empfohlen. Um dies in dem
Bereich realisieren zu können, bedarf es des Ankaufs von Flächen, die sich
ausschließlich in privatem Eigentum befinden. Hinzu kommt die besondere
Geometrie der Kreuzung, die eine senkrechte Führung der Knotenpunktzufahrten
und eine verkehrsgerechte Ausbildung der Eckausrundungen erschwert. Die
Nachteile eines lichtsignalisierten Knotenpunktes (Lärmemission durch Halte-
und Anfahrvorgänge, erhöhte Schadstoffemission während den Wartezeiten, etc.)
gegenüber eines Kreisverkehrs können durch eine optimale Koordinierung der
Lichtsignalisierung („Grünen Welle“) der Knotenpunkte Auf dem Sand/ Westring /
Stichstraße und Westring/ Ellerstraße/ Hülsenstraße deutlich verringert werden.
Die Anregung wird insofern nur zur Kenntnis genommen.
1.14 Schreiben
der Fa. Teco Werkzeugmaschinen GmbH & Co.KG über die Anwaltssozietät
Sturm Schröder, vom 05.03.2007 und
16.03.2007
Seitens der Fa. Teco Werkzeugmaschinen GmbH & Co.KG werden Bedenken
formuliert, die sich insbesondere in der Befürchtung äußern, dass durch den
Betrieb des Heimwerkermarktes die unmittelbar gegenüber der Ein- und Ausfahren
des Baumarktes gelegenen Toreinfahrten zur Be- und Entladung der LKW blockiert
werden. Bei den LKW handelt es sich überwiegend um Schwer- und
Sondertransporte, die den Wendehammer nutzen, um rückwärts in die
Grundstückseinfahrt einfahren zu können. Es werden erhebliche Blockierungen
durch den Ein- und Ausfahrtverkehr zum Heimwerkermarkt befürchtet.
In der Stellungnahme
werden unterschiedliche Vorschläge unterbreitet, die Situation zu entschärfen.
Angesprochen werden eine Verbreiterung der Stichstraße Westring sowie eine
Trennung der Ein- und Ausfahrten des OBI-Marktes. Im oberen Teil des Westrings
könne die Ausfahrt und im unteren Teil des Westrings (Wendehammer) die Einfahrt
vorgesehen werden. Der Verkehr würde sich somit um schätzungsweise 50 %
verringern. Angesprochen wird ebenfalls die Nutzung der beim Einfahren in den
Westring rechts gelegenen Parktaschen, die derzeit von parkenden Autos
widerrechtlich als Übernachtungsmöglichkeit genutzt würden.
Die Stichstraße „Westring“ ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 66 B
von 1974 als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und dient, dreiseitig
umschlossen, der Erschließung eines als Industriegebiet i.S. § 9 BauNVO
festgesetzten Bereiches. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung
von Gewerbebetrieben und zwar vorwiegend solchen Betrieben, die in anderen
Gebieten unzulässig sind. Dies umfasst u.a. auch Betriebe des
Speditionsgewerbes mit dem entsprechenden Fahrzeugaufkommen.
Die Stichstraße mit Wendeanlage wird nach Fortgang des Wellpappewerks
gegenwärtig allerdings nur durch die südlich angrenzenden Firmen (z.B. Teco) genutzt.
Die im Durchschnitt 1x täglich
ankommenden Schwer- und Sondertransporter benutzen die öffentliche Wendeanlage
für Aufstell- und Wendemanöver. Hierbei handelt es sich um die Inanspruchnahme
öffentlicher Bereiche für private Zwecke. Auf dem Grundstück der Firma Teco besteht
hierfür kein ausreichender Raum mehr. Der Haltestreifen ist weitgehend
ungenutzt, bzw. wird, auch dauerhaft, durch Fremdnutzer beparkt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes setzt Sondergebiet Einzelhandel
„Bau-, Heimwerker und Gartenfachmarkt“ sowie Sondergebiet „Möbel“ fest. Im Zuge
des Aufstellungsverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten eingeholt sowie ein
Sicherheitsaudit durchgeführt. Beide kommen zu dem Ergebnis, dass der
planinduzierte Verkehr über das bestehende Verkehrsnetz abgewickelt werden
kann. Im Rahmen des Gutachtens wurde auch die innere Erschließung gewürdigt.
Das Verkehrsaufkommen der Betriebe, die gegenwärtig über diese Stichstraße
erschlossen werden, ist lt. Gutachten äußerst gering und umfasst in der Spitzenstunde
insgesamt 15 einfahrende und 34 ausfahrende Fahrzeuge.
Im Gutachten wurde als Ergebnis ausgeführt: „Trotz der starken
Belastungssteigerungen durch den zu erwartenden Kundenverkehr des Baumarktes
sind keine Beeinträchtigungen der heute schon benachbarten Anlieger in diesem
Erschließungsstich zu erwarten.“ Die Belange der Anlieger wurden insofern
bereits gutachterlich gewürdigt.
Am 02.05.2007 fand zu den in der Stellungnahme geäußerten Bedenken ein
Abstimmungstermin im Hause der Firma Teco statt, an dem deren Geschäftsführer,
die Investoren sowie das Planungsbüro teilgenommen haben. Das Stadtplanungsamt
der Stadt Hilden wurde frühzeitig entsprechend informiert.
Im Ergebnis wurde die Planung so modifiziert, dass eine eigene Fahrspur
für Lkw und die Anlieferung vorgesehen wird, die östlich gelegene Einfahrt wird
vergrößert, so dass sie als „vollwertige“Ein- und Ausfahrt für den Pkw-Verkehr
dienen kann. Der Verkehr splittet sich insofern an den beiden Zufahrten, im
Osten und in der Fortführung der Wendeanlage, auf.
Die Stadt Hilden kann dem Umstand des sogenannten Fremdparkens
abgestellter Fahrzeuge in der Zufahrt zum Wendehammer durch eine Intensivierung
ordnungsrechtlicher Maßnahmen abhelfen, um zu gewährleisten, dass die wartenden
Lkw´s der Firma Teco ausreichend Platz finden können.
Für einen Ausbau der Stichstraße sieht
die Stadt Hilden zum jetzigen Zeitpunkt keine Not- wendigkeit, die vorhandenen Parkplätze werden jedoch
umgestaltet/ertüchtigt.
Die o.g. Änderungen haben in den
Vorhaben- und Erschließungsplan Eingang gefunden.
Die Stadt Hilden hat sich auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
und im Rahmen der dort notwendigen städtebaulichen Abwägung mit den im Rahmen
des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen eingehend und sorgfältig
befasst. Sie sieht die mit dem Vorhaben verbundenen Veränderungen für die
Betriebsabwicklung, gelangt aber auch aufgrund des Verkehrsgutachtens und der
in den Beteiligungsverfahren von den Behörden vorgebrachten Anregungen, die
einer Beschlussfassung sämtlich nicht entgegenstehen, zu der Auffassung, dass
die Vorteile der Realisierung des Vorhabens für die städtebauliche Entwicklung
insgesamt überwiegen.
Die Stellungnahme wird insgesamt zur Kenntnis genommen.
2.
den Durchführungsvertrag in der Fassung vom zu beschließen.
3. den Bebauungsplan Nr. 66 B, 2. Änderung
(VEP 7) „Westring 7“ gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
NW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch vom 27.12.2006
(BGBl. I S.3316) in der z. Zt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.
Das Plangebiet liegt an der Straße
„Westring“ und umfasst die Flurstücke 1065 und 1401 Flur 11 der Gemarkung Hilden.
Dem Satzungsbeschluss liegen
die Begründung und der Umweltbericht vom Juli 2007 zugrun- de.“
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Die Verfahren zur
44. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden sowie zum Bebauungsplan
Nr. 66 B 2. Änderung (VEP) wurden am 3.5.2006 durch den Aufstellungsbeschluss
des Stadtentwicklungsausschusses eingeleitet.
Betroffen ist das
Grundstück Westring 7, westlich der Straße Westring gelegen und ehemals Betriebsgrundstück
der Fa. Kappa.
Nach der Aufgabe
der Nutzung durch die Fa. Kappa stand das Gelände eine Zeit lang leer, nun soll
an dieser Stelle eine neue Nutzung entstehen; in erster Linie geht es um die
Ansiedlung eines Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarktes der OBI-Kette.
Eine derartige
Nutzung steht im Einklang mit dem Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der
Stadt Hilden und entspricht somit den Zielen der Hildener Stadtentwicklung. Zur
Umsetzung ist allerdings die Schaffung aktuellen Planungsrechtes erforderlich.
Für die Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung (die 44. Änderung des FNP findet auf der Ebene der
„vorbereitenden Bauleitplanung“ statt) beinhaltet
dies die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 B zwecks Festsetzung von zwei
Sondergebieten Einzelhandel der Zweckbestimmungen „Bau-, Heimwerker- und
Gartenfachmarkt“ und „Möbel“ zulasten eines Industriegebietes i.S. § 9 BauNVO.
Zur 44. Änderung
des FNP wird im übrigen auf die Sitzungsvorlage Nr. 61/167 verwiesen.
Die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 66 B, 2. Änderung für das gleiche Plangebiet wird in
der Form des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 7 betrieben. Dieser
wird durch das Planungsbüro Holger Fischer, Linden, erstellt.
Im Dezember
2006/Januar 2007 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Im Dezember 2006
wurde die entsprechende Bürgeranhörung durchgeführt.
Dem schloss sich
aufgrund der eingegangenen Anregungen eine Phase der Planüberarbeitung insbesondere
für den Bebauungsplan an.
Im April 2007
erfolgte der Offenlagebeschluss für beide Bauleitpläne durch den Rat der Stadt
Hilden, die Offenlage selbst fand in der Zeit vom 14.05. bis zum 18.06. 2007
einschließlich statt.
Ebenso wurde die
erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Die dabei
eingegangenen Anregungen zum Bebauungsplan Nr. 66 B 2. Änderung stehen einem Satzungsbeschluss sämtlich nicht
entgegen; die Bezirksregierung Düsseldorf hat zudem mit Schreiben vom
03.07.2007 zur 44. Änderung des Flächennutzungsplanes ihre Position dargelegt
und keine landesplanerischen Bedenken geäußert.
Damit liegen die
Voraussetzungen vor, den Durchführungsvertrag zu dem vorhabenbezogenen Teil des
Bebauungsplanes, den Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt (VEP 7), zu
beschließen sowie den Bebauungsplan Nr. 66 B 2. Änderung (VEP 7) als Satzung zu
beschließen und diesen nach Genehmigung der 44. Änderung des
Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung in Düsseldorf öffentlich
bekannt zu machen und damit in Kraft zu setzen.
(G. Scheib)