Betreff
Antrag der Fraktion Bürgeraktion Hilden auf Vorlage des Entwurfes einer Baumschutzsatzung
Vorlage
WP 04-09 SV 60/113/1
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„ Der Rat der Stadt Hilden fasst nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz

folgenden Beschluss:

 

  1. die als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügte Baumschutzsatzung wird mit der Maßgabe beschlossen, dass die anschließende Umsetzung keine Personalkosten verursachen darf.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten.

 

 

Alternativ

 

 

  1. Die als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügte Baumschutzsatzung wird beschlossen

      unter Berücksichtigung der Ziffern 1. bis 4. und 8. des Antrages der FDP – Fraktion

      vom 17.03.2010 und der Maßgabe, dass die anschließende Umsetzung keine Personal-

      kosten verursachen darf.

 

 Der Bürgermeister wird beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten.“

 

 

 

         Alternativ

 

 

   3.   Die Herbeiführung einer Baumschutzsatzung wird abgelehnt.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 04.02.2009 stellte die Fraktion Bürgeraktion Hilden den Antrag, die Neufassung einer Baumschutzsatzung und den Entwurf einer Baumschutz – Richtlinie als Selbstverpflichtung für die Stadt Hilden und ihre städtischen Tochtergesellschaften zu erstellen und zur Ratssitzung am 01.04.2009 vorzulegen.

 

Im Zuge der weiteren Beratung beschloss der Stadtentwicklungsausschuss daraufhin in seiner Sitzung vom 18.03.2009 den Antrag zurückzustellen und beauftragte die Verwaltung den Entwurf einer Baumschutzsatzung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu erarbeiten. Dabei sollte versucht werden, durch großzügigere Regelungen den Arbeitsaufwand für die Verwaltung zu minimieren. Dieser Entwurf sollte dann Basis für eine weitere Diskussion über die Einführung einer Baumschutzsatzung sein.

 

Vor dem Hintergrund dieses Beschlusses hat die Verwaltung auf Grundlage der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes und der alten Hildener Satzung unter Berücksichtigung der Auswertung von Satzungen der Städte aus dem Kreisgebiet und benachbarter Großstädte den beiliegenden Entwurf einer neuen Hildener Baumschutzsatzung erarbeitet.

Insbesondere die geschützten Baumarten und der Baumumfang, ab dem der Schutz der Satzung einsetzen soll, wurden nach zuvor erwähnter Auswertung der Satzungen festgelegt.

 

Trotz aller Erleichterungen ist der anfallende Beratungs- und Kontrollaufwand einschließlich der notwendigen Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Personal nicht abzudecken.

 

Mit Schreiben vom 21.07.2009 beantragte nunmehr die Fraktion BA Hilden den Tagesordnungspunkt „Baumschutzsatzung“ für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 19.08.2009 vorzusehen.

Da die Angelegenheit aufgrund der Beschlusslage verwaltungsseitig als nicht eilbedürftig angesehen wurde, sind konkrete Angaben zum Personalaufwand sowohl im technischen Bereich wie auch für die verwaltungsseitige Bearbeitung zurzeit nicht möglich.

 

 

 

gez. Günter Scheib


zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Antrag auf Erlass einer Baumschutzsatzung wurde durch die Fraktion Bürgeraktion Hilden in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 04.02.2009 eingebracht und in der Sitzung des STEA vom 18.03.2009 erstmals beraten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Personalausschuss am 10.02.2010 tagt, vertritt die Verwaltung die Auffassung die weitere Beratung trotz Bildung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz (Sitzung am 22.02.2010) beim Stadtentwicklungsausschuss zu belassen.

 

Die aufgrund der Beschlussfassung vom 18.03.2009 erstellte Sitzungsvorlage WP 04-09 SV 60/113 war in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 19.08.2009 ohne Abstimmung zurückgestellt worden, um zum Personalbedarf  und zum Schutzumfang von Bäumen Erfahrungen anderer Gemeinden zu hinterfragen.

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellte zudem folgenden Antrag – siehe Anlage 1 –

 

„Die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN beantragt, den Entwurf der Baumschutzsatzung in folgenden Punkten zu ändern:

 

§ 3 (2) – Es sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm zu schützen

 

§ 3 (4)  - Birken und Weiden sollen unter die Baumschutzsatzung fallen.

 

§ 6 (1) h) – Grundstücke unter 300 m² sind nicht von den Verboten nach § 4 auszunehmen“

 

 

Hierzu bleibt folgendes anzumerken:

 

Entsprechend der Stellungnahme des Tiefbau- und Grünflächenamtes als zuständigem Fachamt bestehen gegen eine Reduzierung des Stammumfanges auf 80 cm keine grundsätzlichen Einwände. Diese Reduzierung entspricht einem mittleren Wachstum von drei Jahren. Die Anzahl der geschützten Bäume erhöht sich dabei nur unwesentlich.

 

Es gibt aber zwei Punkte zu bedenken; zum einen besteht die Gefahr, dass viele Eigentümer Bäume und Aufwuchs entfernen werden, bevor diese kritische Marke erreicht wird. In vielen älteren Gärten dürften ökologisch wichtige Baumheckenstrukturen jüngeren Alters gefährdet werden. Zum anderen wird eine Kontrolle erschwert, da die geschützten Bäume vom Kronenvolumen kleiner werden und daher auf Luftbildern nicht auffällig und von Standorten außerhalb eines Grundstücks nicht unbedingt feststellbar sind. Nach dem Landschaftsschutzgesetz NRW kann in der gemeindlichen Satzung aber kein Betretungsrecht festgeschrieben werden.

 

Zur Aufnahme der Baumarten Weiden und Birken in den Schutzbereich der Baumschutzsatzung wird festgehalten, dass hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Zu den Weiden ist allerdings anzumerken, dass sie im Hildener Innenbereich nicht stark verbreitet sind, da sie in der geschützten Größenordnung schon stark bruchgefährdet sind.

 

Der Aufwand für die Herstellung der Verkehrssicherheit wird als groß beurteilt. Weidenarten sind in der Regel nicht langlebig. Ein langfristiger Erhalt von großen Weiden ist daher nicht wahrscheinlich. Eine Unterschutzstellung bedeutet daher voraussichtlich keinen verbesserten Schutz für den Erhalt von Weiden. Bei den Birken könnte es aus gesundheitlichen Gründen zu grundsätzlichen Problemen mit Betroffenen kommen. Hier erscheint es äußerst problematisch Ausnahmen zu definieren, da die Frage gesundheitlicher Probleme sich nicht auf bestimmte Baumarten beschränken lässt.

 

 

Verwaltungsseitig wird empfohlen nicht zuletzt vor dem Hintergrund des seinerzeit gewünschten

(STEA vom 18.03.09) „reduzierten Verwaltungsaufwandes“ Birken und Weiden nicht der Baumschutzsatzung zu unterwerfen.

 

Auf die Ausdehnung der Bestimmungen des § 4 Baumschutzsatzung auf Grundstücke mit einem Flächeninhalt unter 300 m² bestehen laut Aussage des Fachamtes Bedenken, da hier neben den Problemen mit der Belichtung - Beschattung - der Wohnräume das Problem hinzukommt, dass aus Platzgründen auf dem Grundstück - im Hinblick auf den Kronendurchmesser eines ausgewachsenen Baumes  - in der Regel keine Nachpflanzung für einen gefällten Baum auf diesem Grundstück möglich ist.

 

Diese Problematik muss auch vor dem Hintergrund der Grenzabstandsregelung des Nachbarrechts NRW und unter Berücksichtigung der Abstände gem. § 3 (4) e des Satzungsentwurfes gesehen werden. Unter Berücksichtigung des Platzbedarfes eines Baumes im ausgewachsenen Zustand dürften hier Schwierigkeiten bei der Grundstücksnutzung und damit Fällanträge vorprogrammiert sein. Es wird darauf hingewiesen, dass die Größenregelung bereits Gegenstand der alten Hildener Satzung war.

 

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Größe der Hausgrundstücke – besonders in jüngeren Bebauungsplanbereichen – schon stark unter die 300m² - Grenze gefallen ist. Eine Grundstücksgröße von rund 160m²  ist keine Seltenheit. Hierzu wird auf Anlage 2 – Lageplan - hingewiesen, in der beispielhaft die Platzproblematik dargestellt ist. Insofern gilt auch hier die Empfehlung, es bei der verwaltungsseitig angedachten Grundstücksgröße zu belassen.

 

Hinsichtlich des Personalbedarfs wurden Kommunen verschiedener Größenordnungen befragt. In der überwiegenden Anzahl der befragten Gemeinden werden Beschäftigte des technischen und des allgemeinen Verwaltungsdienstes zur Ausführung von Aufgaben nach der Baumschutzsatzung eingesetzt. Lediglich in einer Kommune (Erkrath) werden Tätigkeiten auch an einen externen Baumgutachter vergeben.

 

Das Ergebnis der Umfrage ist in der als Anlage 3 beigefügten Tabelle dargestellt. Die Angaben zum prozentualen Anteil der Baumschutzangelegenheiten am Stellenumfang des jeweiligen Mitarbeiters beruhen auf Schätzungen der auskunftgebenden Stelle.

 

Festzustellen ist, dass – unabhängig von Fallzahlen - die Einstufung der für die Aufgaben des Baumschutzes eingesetzten Mitarbeiter zwischen Eingangsamt gehobener Dienst und Endamt mittlerer Dienst schwankt.

 

Die Aufgaben nach der Baumschutzsatzung umfassen in einem nicht unerheblichen Maße Beratungsgespräche -  in Form von Telefonaten oder persönlichen Gesprächen vor Ort - die, sollte nicht doch ein Antrag auf Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung gestellt werden, nur erschwert Eingang in die Arbeitsplatzbeurteilung finden. Bei einer reinen Fallstatistik würden die Gespräche keine Berücksichtigung finden. Aus diesen Gründen wurden die Personalkosten nicht auf einen Fall heruntergerechnet. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der SV 60/104 – Anlage 4 – hingewiesen.

 

Beratungsgespräche zu Fragen des Baumschutzes werden im Übrigen natürlich auch derzeit schon geführt, da die Bürger nach bestehenden Schutzbestimmungen für Bäume fragen. Hier wird auf das Bau- und Planungsrecht (geschützter Baumbestand in Bebauungsplänen) sowie die Bestimmungen des Nachbarrechts NRW und damit auf den Privatrechtsweg verwiesen. Aus den Erfahrungen mit der damaligen Hildener Baumschutzsatzung bis Ende 1999 kann festgehalten werden, dass die beiden eingesetzten Mitarbeiter mit der fachtechnischen und verwaltungsmäßigen Abwicklung von 253 Fällen = Bescheiden ausgelastet waren.

 

Zu Fallzahlen im Allgemeinen wird auf die SV 67 / 75 des damaligen Fachamtes - Anlage 5 – und die Fallfortschreibung bis 09/1999 – Anlage 6 (wegen Außerkraftsetzen der Satzung nicht mehr vorgelegt) verwiesen. Die v.g. Fallzahl - siehe auch Anlage 3 - ergibt sich aus dem Zeitraum Oktober 98 bis September 99 einschl. unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Anzahl OWiG - Verfahren.

 

Mit einem Bescheid über eine Fällgenehmigung- oder Versagung ist ja der Vorgang nicht abgeschlossen, da sich an die Bescheiderteilung die Überwachung der Rechtsfolgen anschließt.

 

Im Falle einer genehmigten Fällung mit der Auflage z.B. einer Ersatzpflanzung wäre die fristgerechte Einhaltung dieser Forderung zu überwachen. Dies bedeutet die Durchführung einer Ortsbesichtigung nach Ablauf der gesetzten Frist zur Durchführung der Ersatzpflanzung. Sollte diese nicht vorgenommen worden sein, wäre die zwangsweise Durchsetzung des Pflanzgebotes - letztlich bis zur Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens – die Folge.

 

Vor dem Hintergrund der dem Tiefbauamt vorliegenden Fallzahlen aus der Vergangenheit geht die Verwaltung derzeit von vergleichbaren zukünftigen Fallzahlen aus, da es keine Hinweise auf eine veränderte Haltung der Bevölkerung zum Baumschutz gibt.

 

Auf der Grundlage der seinerzeitigen Erfahrungen ist nach Auffassung der Verwaltung eine vergleichbare Personalausstattung und Aufgabenteilung zwischen den Fachämtern – Tiefbau- und Grünflächenamt und dem Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - vorzusehen. Für die fachliche Bearbeitung im Sachgebiet Grünflächen und Forst wird – vorbehaltlich einer endgültigen Überprüfung durch das Sachgebiet Organisation - vorerst eine halbe Stelle nach TVöD EG 9 und zur nachgehenden verwaltungstechnischen Unterstützung und Abwicklung im Sachgebiet Bauverwaltung vorläufig anteilig 50 % der Stelle eines Sachbearbeiters nach TVöD EG 8 vorzusehen sein, da die durch Erlass einer Baumschutzsatzung zusätzlich entstehenden Aufgaben nicht durch das vorhandene Personal abgedeckt werden können. Hierdurch würden im Jahr rund € 75.300 zusätzlich an Personalkosten entstehen.

 

Alternativ bestünde auch die Möglichkeit, dem Beispiel des Landes NRW in der Normprüfung in der Gesetzgebung zu folgen und beim Erlass der Satzung gleichzeitig ihr Außerkrafttreten zu einem bestimmten Termin festzulegen. Hierdurch wäre es möglich, vor Auslaufen der Frist die Notwendigkeit des Fortbestehens zu prüfen und ggfls. Änderungen zu beschließen. Für die Ausführung des Ortsrechtes benötigtes Personal könnte damit zunächst befristet beschäftigt werden.

 

 

 

 

 

gez. Horst Thiele

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Rates am 17.03.2010 stellte die FDP – Fraktion den als Anlage beigefügten Änderungsantrag, mit dem im Wesentlichen die Anzahl der geschützten Bäume reduziert wird.

 

Inhaltlich bleibt lediglich zu nachstehenden Ziffern folgendes anzumerken:

 

zu Ziffer 4.:

Ergänzung § 3 Abs. 4 um Buchstabe f

 

Wenn diese Satzung nur für Bäume auf Grundstücken, die 600m² und größer sind gilt, ist auch § 6 Abs. 1 Buchstabe h entsprechend zu ändern.

 

zu Ziffer 5.:

Ergänzung § 4 Abs. 1

 

Da die Satzung für das gesamt Stadtgebiet und für alle Bäume im Sinne des § 2 – ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse – gilt, bedarf es dieser Ergänzung nicht.

 

zu Ziffer 6.:

Streichung § 4 Abs. 2 vorletzter Satz

 

Da die materiellen Verbotsvorschriften der Satzung natürlich auch für städtische Bäume gelten, sollte dieser Satz im Interesse der Glaubwürdigkeit nicht gestrichen werden.

Die Stadt muss aber im Rahmen ihrer Eigenverantwortung und Zuständigkeit für die Überwachung des Ortsrechtes handlungsfähig sein und Maßnahmen an städtischen Bäumen durchführen dürfen.

 

zu Ziffer 8.:

s. a. zu Ziffer 4.

 

Eine Streichung kann nach Auffassung der Verwaltung nicht gemeint sein, sondern allenfalls eine Änderung der Grundstücksgröße.

 

zu Ziffer 9.:

Komplettstreichung von § 7

 

Dies würde die Zielrichtung einer Baumschutzsatzung ad absurdum führen.

Im Falle von Ausnahmegenehmigungen sollten bei ernstgemeinter Baumschutzabsicht auch Ersatzverpflichtungen in Form von Pflanzungen oder Geld greifen (s. a. Mustersatzung).

Andernfalls wäre eine Baumschutzsatzung entbehrlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu Ziffer 10.:

Streichung von § 11 letzter Satz

 

Eine Zustimmung zum Grundstückszutritt erleichtert das Verwaltungshandeln.

Eine Streichung würde einen erhöhten Aufwand bedeuten und nur über ein Erzwingen des Zutrittsrechtes eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen.

 

 

 

Verwaltungsseitig wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Umsetzung einer Baumschutzsatzung ohne Bereitstellung von hierfür erforderlichen Ressourcen nicht möglich ist.

 

 

 

gez. Horst Thiele



 

Produktnummer

130101

 

 

010607

Bezeichnung

Grünflächen, Spielplätze und Fließgewässer

Verwaltungsdienstleistungen

für das Baudezernat

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

Nein

 

Haushaltsjahr:

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

Sitzung StEA 19.08.2009

Finanzielle Auswirkungen sind zur Zeit nicht quantifizierbar.

Sitzung StEA 20.01.2010

Personalkosten inkl. Sachkosten bei Amt 66 in Höhe von € 40.260 und bei Amt 60 in Höhe von € 35.040

 

Vermerk Kämmerer:

Sitzung StEA 19.08.2009

Vor dem Hintergrund der "schwierigen" Haushaltslage 2010 sollte eine Entscheidung erst dann getroffen werden, wenn die gesamten finanziellen Auswirkungen bekannt sind.

Sitzung StEA 20.01.2010

Die ermittelten Personal- und Sachkosten sind im Entwurf 2010 nicht enthalten. Sie würden das aktuelle Defizit von rd. 6,3 Mio. €  im Haushalt 2010 und natürlich auch in den Folgejahren um rd. 75.000,- € jährlich erhöhen.

Daher lässt die Finanzlage eine Finanzierung - ohne Verzicht auf andere Projekte - zurzeit nicht zu.

 

Gesehen Klausgrete

 

 

 



Personelle Auswirkungen         

 

Sitzung StEA 19.08.2009

 

sind zurzeit nicht quantifizierbar

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

Im Stellenplan stehen für diesen Aufgabenbereich keine Planstellen zur Verfügung.

 

Vermerk Personaldezernent

 

gesehen Danscheidt

 

 

 

 

Sitzung StEA 20.01.2010

 

 

neu:     50 % TVÖD 9   Amt 66

neu:     50 % TVÖD 8   Amt 60

 

Im Stellenplan enthalten:

Planstelle(n):

 

Im Stellenplan stehen für diesen Aufgabenbereich keine Planstellen zur Verfügung.

 

Vermerk Personaldezernent

 

gesehen Danscheidt