Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche: Haupterschließungsstraße für folgende Grundstücke eingezogen:

 

Lfd. Nr.

Straße

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1

Teilfläche der Bahnhofsallee

13

322, 323, 325

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Teileinziehung der öffentlichen Verkehrsfläche durchzuführen.