Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 35, Nein: 6, Enthaltungen: 3

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.       die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1     Schreiben des Kreises Mettmann vom 20.12.2007 und 03.01.2008

 

          Der Anregung des Kreisgesundheitsamtes, Angaben zur Schallsituation der evtl. geplanten Wohnbebauung im Plangebiet im Bebauungsplan zu ergänzen, wird nicht gefolgt. Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB vorhabenbezogen. Das innerhalb des Geltungsbereiches geplante Vorhaben beinhaltet die Schaffung von Verkaufsflächen für großflächigen und zentrenrelevanten Einzelhandel sowie Flächen für die Sparkassennutzung. Die Anregungen des Kreisgesundheitsamtes werden dahingehend berücksichtigt, dass die sonstige Wohnnutzung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im Vorhabensbereich des VEP Nr. 9 ausgeschlossen wird.

 

Die Hinweise des Umweltamtes werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Der Hinweis auf einen Mindestabstand von oberirdischen baulichen Anlagen von 5 m zur Böschungsoberkante des Itterbaches wird durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf eingehalten. Die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze), die in einem Abstand von rund 3 m zur Böschungsoberkante des Itterbaches geplant ist, betrifft die unterirdisch geplanten Geschosse z.B. für Tiefgarage, Haustechnik. Die zugehörigen Geschosse für die Baugrenzen können der Planzeichnung entnommen werden. Die diesbzgl. Hinweise werden somit berücksichtigt.

 

Der Hinweis auf den Altstandort Nr. 28993 wird zur Kenntnis genommen und dahingehend berücksichtigt, dass die gemäß Anlage aufgezeigte Fläche im Bebauungsplanentwurf entsprechend § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB mit dem Planzeichen Nr. 15.12, Anlage zur Planzeichenverordnung 1990, gekennzeichnet wird.

 

1.2     Schreiben des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes - BRW vom 04.12.2007

 

Die Anregungen des BRW werden insoweit berücksichtigt, als die Bachparzelle mit den Flurstücksnummern 809 und 808 der Flur 50, Gemarkung Hilden, im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf zukünftig als Flächen für die Wasserwirtschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt werden.

 

1.3     Schreiben des Bund für Umwelt- und Naturschutz LV NW vom 21.12.2007

 

          Den Anregungen des BUND wird insoweit gefolgt, dass die Entwurfsbegründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in den angesprochenen Punkten verständlicher formuliert wird. Die klimaschützenden Maßnahmen, die in dem mit dem Vorhabenträger zu schließenden Durchführungsvertrag geregelt werden sollen, werden geprüft und in den Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss eingearbeitet. Die Planung führt, wie in der Stellungnahme richtig angemerkt wird, zu einer zusätzlichen Schaffung von Bauvolumen und Nutzflächen, die in einer innerstädtischen sehr zentralen Lage geschaffen werden. Die Flächen können so durch Nachverdichtung im Bestand und Innenentwicklung zu einer am Nachhaltigkeitsparadigma orientierten Siedlungsentwicklung beitragen. Gleichzeitig wird in diesem Zusammenhang auch auf die bestehenden planungsrechtlichen Voraussetzungen im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 73A (in der Fassung der 1. Änderung) hingewiesen, der für den Bereich des Plangebietes bereits umfassende Bebauungsmöglichkeiten innerhalb eines Kerngebietes vorsah.

 

          Für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurden Untersuchungen in Bezug auf die Verträglichkeit der gewerblichen Lärmimmissionen mit dem Umfeld durchgeführt. Die schalltechnische Untersuchung des Gutachterbüros TAC vom 20.08.2007 kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben mit den lärmschützenden Belangen des Umfeldes und der vorhandenen schützenswerten Wohnbebauung an der Bismarckstraße verträglich ist.

 

          Die Möglichkeiten alternativer Energieversorgung werden geprüft und im Durchführungsvertrag geregelt. Die geplante Tiefgarage ist für die gebietseigene Stellplatzversorgung nach Landesbauordnung notwendig. Gleichzeitig sollen zusätzliche öffentliche Parkmöglichkeiten unter dem geplanten Neubau geschaffen werden, um ein zusätzliches Parkraumangebot im Stadtzentrum zu schaffen und damit zur Stärkung der Hildener Innenstadt in seiner Versorgungsfunktion als Mittelzentrum zu erreichen, so dass den diesbzgl. Anregungen nicht gefolgt werden kann.

 

Der Hinweis auf die Itter als Nahrungshabitat für den Eisvogel wird zur Kenntnis genommen und in den Umweltbericht zum Bebauungsplan eingefügt.

 

1.4      Schreiben des Museums- und Heimatvereins Hilden e.V. vom 20.12.2007

 

Die Stadt Hilden nimmt die Hinweise des Museums- und Heimatvereins zur Kenntnis. Die Auffassung einer Verminderung der Aufenthaltsqualität in der Fußgängerzone durch das geplante Vorhaben wird nicht geteilt. Zwar rückt das geplante Gebäude stärker in den Straßenraum der Bismarckstraße bzw. Mittelstraße, jedoch lässt sich hieraus keine verminderte Aufenthaltsqualität ableiten. Vielmehr ist durch die vorliegende Planung eine stärkere konsequentere Einfassung der genannten Straßenräume geplant, die durch den derzeitigen Solitärbaukörper nicht gegeben ist. Gleichzeitig wird durch die vorliegende Planung durch eine Vergrößerung, bessere Einsehbarkeit und klarere Raumeinfassung des Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz in seiner Aufenthaltsqualität im Stadtraum wesentlich gestärkt.

 

Das angesprochene Gebäude Mittelstraße 42 ist kein eingetragenes Baudenkmal. Der Blick auf die Giebelfassade dieses Gebäudes wird auch weiterhin möglich sein. In Bezug auf die Fassadengestaltung ist anzumerken, dass hierzu Näheres im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt wird.

 

Die Erschließung des geplanten Vorhabens über die Bismarckstraße ist sowohl verkehrlich als auch in Bezug auf die Belange des Immissionsschutzes verträglich. Dieses ist den zum Bebauungsplan erarbeiteten Fachgutachten zu entnehmen.

 

Im Zuge der verkehrlichen Untersuchung wurden verschiedenste Varianten für die Anbindung einer Tiefgarage unter dem geplanten Neubau geprüft. Hierbei wurden insbesondere die Verbindungsmöglichkeiten zu der vorhandenen Tiefgarage unterhalb des Rathauses geprüft. Weiterhin wurde auch eine Variante untersucht, die ein zusätzliches Parkhaus im Bereich der Straße Am Rathaus begutachtet. Die verkehrliche Untersuchung (incl. der 2 Ergänzungen) kommt zu dem Ergebnis, dass die Variante, die eine Trennung der Tiefgaragen und eine Zufahrt über die Bismarckstraße vorsieht, bevorzugt werden sollte. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf trägt dieser gutachterlichen Empfehlung entsprechend Rechnung.

 

Der vorliegende Bebauungsplan ist mit den Belangen des Denkmalschutzes als verträglich anzusehen. Die 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans 73A übernimmt das im Gebiet befindliche Baudenkmal nachrichtlich.

 

1.5    Schreiben der Stadtwerke Hilden GmbH vom 10.12.2007

 

          Die Hinweise der Stadtwerke Hilden werden zur Kenntnis genommen und sind bei der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berücksichtigen..

 

1.6    Schreiben der Rheinbahn AG vom 11.12.2007

 

Die Stadt Hilden nimmt die Hinweise der Rheinbahn AG zur Kenntnis und wird die Entwurfsbegründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan um die Hinweise zu den Anschlussmöglichkeiten des Nahverkehrs ergänzen.

 

1.7     Schreiben Behindertenbeirates vom 27.12.2007

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei der Umsetzung der Planung wird davon ausgegangen, dass die einschlägigen Gesetze und technischen Richtlinien eingehalten werden.

 

 

 


 

2.       Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 73 A 5. Änderung (VEP Nr. 9) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

 

Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage der Hildener Innenstadt und umfasst das Gelände einer ortsansässigen Bank (Sparkasse). Das Plangebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im Norden begrenzt durch das Nordufer des Itter Baches, im Osten durch das Rathaus, im Süden und im Westen durch die Fußgängerzone der Innenstadt (Mittelstraße/Bismarckstraße). Die Gebietsgröße des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans beträgt rd. 1,0 ha. Die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst rd. 0,8 ha.

 

Ziel der Planung ist eine für den zentralen Standort angemessene bauliche Nutzung mit einem Büro- und Geschäftshauses herbeizuführen, das sich in Bezug auf die Höhenentwicklung und Gebäudekubatur in den Nutzungszusammenhang der Hildener Innenstadt einfügt und zu einer Aufwertung des umliegenden Stadtraums beiträgt. Gleichzeitig soll die geplante Einzelhandelsnutzung mit den anderen vorhandenen Standorten im Stadtgebiet und den zentralen Versorgungsbereichen der umliegenden Gemeinden konfliktfrei sein. Die mit der Planung in Zusammenhang stehenden Verkehre und Immissionen sollen für das Umfeld verträglich gestaltet werden.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 16.01.2008 zugrunde.