Sitzung: 05.03.2008 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 35, Nein: 6, Enthaltungen: 3
Vorlage: WP 04-09 SV 61/207
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1.      die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Schreiben des Kreises
Mettmann vom 20.12.2007 und 03.01.2008
         Der Anregung des
Kreisgesundheitsamtes, Angaben zur Schallsituation der evtl. geplanten
Wohnbebauung im Plangebiet im Bebauungsplan zu ergänzen, wird nicht gefolgt.
Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB
vorhabenbezogen. Das innerhalb des Geltungsbereiches geplante Vorhaben
beinhaltet die Schaffung von Verkaufsflächen für großflächigen und
zentrenrelevanten Einzelhandel sowie Flächen für die Sparkassennutzung. Die
Anregungen des Kreisgesundheitsamtes werden dahingehend berücksichtigt, dass
die sonstige Wohnnutzung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im Vorhabensbereich des
VEP Nr. 9 ausgeschlossen wird.
Die
Hinweise des Umweltamtes werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung
berücksichtigt. Der Hinweis auf einen Mindestabstand von oberirdischen
baulichen Anlagen von 5 m zur Böschungsoberkante des Itterbaches wird durch den
vorliegenden Bebauungsplanentwurf eingehalten. Die überbaubare
Grundstücksfläche (Baugrenze), die in einem Abstand von rund 3 m zur
Böschungsoberkante des Itterbaches geplant ist, betrifft die unterirdisch
geplanten Geschosse z.B. für Tiefgarage, Haustechnik. Die zugehörigen Geschosse
für die Baugrenzen können der Planzeichnung entnommen werden. Die diesbzgl.
Hinweise werden somit berücksichtigt.
Der
Hinweis auf den Altstandort Nr. 28993 wird zur Kenntnis genommen und
dahingehend berücksichtigt, dass die gemäß Anlage aufgezeigte Fläche im Bebauungsplanentwurf
entsprechend § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB mit dem Planzeichen Nr. 15.12, Anlage zur
Planzeichenverordnung 1990, gekennzeichnet wird.
1.2Â Â Â Â Schreiben des
Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes - BRW vom 04.12.2007
Die
Anregungen des BRW werden insoweit berücksichtigt, als die Bachparzelle mit den
Flurstücksnummern 809 und 808 der Flur 50, Gemarkung Hilden, im
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf zukünftig als Flächen für die
Wasserwirtschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt werden.
1.3    Schreiben des Bund für
Umwelt- und Naturschutz LV NW vom 21.12.2007
         Den Anregungen des BUND wird insoweit gefolgt, dass die
Entwurfsbegründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in den angesprochenen
Punkten verständlicher formuliert wird. Die klimaschützenden Maßnahmen, die in
dem mit dem Vorhabenträger zu schließenden Durchführungsvertrag geregelt werden
sollen, werden geprüft und in den Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss
eingearbeitet. Die Planung führt, wie in der Stellungnahme richtig angemerkt
wird, zu einer zusätzlichen Schaffung von Bauvolumen und Nutzflächen, die in
einer innerstädtischen sehr zentralen Lage geschaffen werden. Die Flächen
können so durch Nachverdichtung im Bestand und Innenentwicklung zu einer am
Nachhaltigkeitsparadigma orientierten Siedlungsentwicklung beitragen.
Gleichzeitig wird in diesem Zusammenhang auch auf die bestehenden
planungsrechtlichen Voraussetzungen im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 73A
(in der Fassung der 1. Änderung) hingewiesen, der für den Bereich des
Plangebietes bereits umfassende Bebauungsmöglichkeiten innerhalb eines Kerngebietes
vorsah.
         Für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurden
Untersuchungen in Bezug auf die Verträglichkeit der gewerblichen
Lärmimmissionen mit dem Umfeld durchgeführt. Die schalltechnische Untersuchung
des Gutachterbüros TAC vom 20.08.2007 kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante
Vorhaben mit den lärmschützenden Belangen des Umfeldes und der vorhandenen
schützenswerten Wohnbebauung an der Bismarckstraße verträglich ist.
         Die Möglichkeiten alternativer Energieversorgung werden
geprüft und im Durchführungsvertrag geregelt. Die geplante Tiefgarage ist für
die gebietseigene Stellplatzversorgung nach Landesbauordnung notwendig.
Gleichzeitig sollen zusätzliche öffentliche Parkmöglichkeiten unter dem
geplanten Neubau geschaffen werden, um ein zusätzliches Parkraumangebot im
Stadtzentrum zu schaffen und damit zur Stärkung der Hildener Innenstadt in
seiner Versorgungsfunktion als Mittelzentrum zu erreichen, so dass den
diesbzgl. Anregungen nicht gefolgt werden kann.
Der
Hinweis auf die Itter als Nahrungshabitat für den Eisvogel wird zur Kenntnis
genommen und in den Umweltbericht zum Bebauungsplan eingefügt.
1.4 Â Â Â Â Schreiben des Museums- und Heimatvereins
Hilden e.V. vom 20.12.2007
Die
Stadt Hilden nimmt die Hinweise des Museums- und Heimatvereins zur Kenntnis.
Die Auffassung einer Verminderung der Aufenthaltsqualität in der Fußgängerzone
durch das geplante Vorhaben wird nicht geteilt. Zwar rückt das geplante Gebäude
stärker in den Straßenraum der Bismarckstraße bzw. Mittelstraße, jedoch lässt
sich hieraus keine verminderte Aufenthaltsqualität ableiten. Vielmehr ist durch
die vorliegende Planung eine stärkere konsequentere Einfassung der genannten
Straßenräume geplant, die durch den derzeitigen Solitärbaukörper nicht gegeben
ist. Gleichzeitig wird durch die vorliegende Planung durch eine Vergrößerung,
bessere Einsehbarkeit und klarere Raumeinfassung des Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz
in seiner Aufenthaltsqualität im Stadtraum wesentlich gestärkt.
Das angesprochene Gebäude
Mittelstraße 42 ist kein eingetragenes Baudenkmal. Der Blick auf die
Giebelfassade dieses Gebäudes wird auch weiterhin möglich sein. In Bezug auf
die Fassadengestaltung ist anzumerken, dass hierzu Näheres im
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt wird.
Die Erschließung des geplanten
Vorhabens über die Bismarckstraße ist sowohl verkehrlich als auch in Bezug auf
die Belange des Immissionsschutzes verträglich. Dieses ist den zum
Bebauungsplan erarbeiteten Fachgutachten zu entnehmen.
Im Zuge der verkehrlichen
Untersuchung wurden verschiedenste Varianten für die Anbindung einer Tiefgarage
unter dem geplanten Neubau geprüft. Hierbei wurden insbesondere die
Verbindungsmöglichkeiten zu der vorhandenen Tiefgarage unterhalb des Rathauses
geprüft. Weiterhin wurde auch eine Variante untersucht, die ein zusätzliches
Parkhaus im Bereich der Straße Am Rathaus begutachtet. Die verkehrliche
Untersuchung (incl. der 2 Ergänzungen) kommt zu dem Ergebnis, dass die
Variante, die eine Trennung der Tiefgaragen und eine Zufahrt über die
Bismarckstraße vorsieht, bevorzugt werden sollte. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf
trägt dieser gutachterlichen Empfehlung entsprechend Rechnung.
Der vorliegende Bebauungsplan ist
mit den Belangen des Denkmalschutzes als verträglich anzusehen. Die 5.
vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans 73A übernimmt das im Gebiet befindliche
Baudenkmal nachrichtlich.
1.5Â Â Â Schreiben
der Stadtwerke Hilden GmbH vom 10.12.2007
         Die Hinweise der Stadtwerke Hilden
werden zur Kenntnis genommen und sind bei der Umsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans zu berücksichtigen..
1.6Â Â Â Schreiben der Rheinbahn AG vom
11.12.2007
Die Stadt Hilden nimmt die Hinweise
der Rheinbahn AG zur Kenntnis und wird die Entwurfsbegründung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan um die Hinweise zu den Anschlussmöglichkeiten
des Nahverkehrs ergänzen.
1.7Â Â Â Â Schreiben
Behindertenbeirates vom 27.12.2007
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Bei der Umsetzung der Planung wird davon ausgegangen, dass die
einschlägigen Gesetze und technischen Richtlinien eingehalten werden.
2.      Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 73 A 5.
Änderung (VEP Nr. 9) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006
(BGBl. I S. 3316)
Das
Plangebiet befindet sich in zentraler Lage der Hildener Innenstadt und umfasst
das Gelände einer ortsansässigen Bank (Sparkasse). Das Plangebiet des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im Norden begrenzt durch das Nordufer des
Itter Baches, im Osten durch das Rathaus, im Süden und im Westen durch die
Fußgängerzone der Innenstadt (Mittelstraße/Bismarckstraße). Die Gebietsgröße
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans beträgt rd. 1,0 ha. Die Fläche des
Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst rd. 0,8 ha.
Ziel
der Planung ist eine für den zentralen Standort angemessene bauliche Nutzung
mit einem Büro- und Geschäftshauses herbeizuführen, das sich in Bezug auf die
Höhenentwicklung und Gebäudekubatur in den Nutzungszusammenhang der Hildener
Innenstadt einfügt und zu einer Aufwertung des umliegenden Stadtraums beiträgt.
Gleichzeitig soll die geplante Einzelhandelsnutzung mit den anderen vorhandenen
Standorten im Stadtgebiet und den zentralen Versorgungsbereichen der
umliegenden Gemeinden konfliktfrei sein. Die mit der Planung in Zusammenhang
stehenden Verkehre und Immissionen sollen für das Umfeld verträglich gestaltet werden.
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit
Stand vom 16.01.2008 zugrunde.