Sitzung: 26.11.2014 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 5
Vorlage: WP 14-20 SV 61/022
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
1.        die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt
abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben des Kreises
Mettmann vom 18.12.2013
           •   Untere Wasserbehörde:
                Aus
Sicht der Unteren Wasserbehörde bestehen keine Bedenken.
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A der Wassergewinnung
Hilden-Karnap.
Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen wird vor der Versickerung einer
Behandlung in Form eines Rigolen-Systems zugeführt.
           •   Untere Immissionsschutzbehörde:
                Gegen
das Bebauungsplanverfahren bestehen aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes
keine grundsätzlichen Bedenken.
Durch die Planung rückt die Wohnbebauung unmittelbar an den nördlich der
Karnaper
Straße befindlichen Bolzplatz heran. Der Bolzplatz liegt außerhalb des
Plangebietes.
Im Schalltechnischen Gutachten des ISRW Dr.-Ing. Klapdor GmbH, Düsseldorf,
vom 29.10.2013 werden die vom Bolzplatz auf die geplante Wohnbebauung
einwirkenden Geräusche prognostiziert. Danach werden die für Allgemeine Wohngebiete
zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten und der Gutachter schlägt
Lärmschutzmaßnahmen südlich des Bolzplatzes vor.
Diese Maßnahmen liegen außerhalb des Plangebietes und sind daher nicht
Gegenstand des Bebauungsplanes.
Der Kreis schlägt daher vor, durch einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Eigentümer/Betreiber des Platzes
und dem Erschließungsträger die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sicher zu
stellen.
Diese Anregung wird für das weitere Verfahren aufgenommen.
           •   Untere Bodenschutzbehörde:
- Allgemeiner Bodenschutz: keine
Anregungen.
- Altlasten: keine Anregungen.
           •   Gesundheitsamt:
Gegen die Planung des neuen Wohngebietes
direkt angrenzend an die Güterbahnstrecke bestehen aus Sicht des
Gesundheitsamtes auf Grund der Lärm- und Erschütterungsimmissionen Bedenken.
Für das Bebauungsplangebiet wurde ein neues Schallgutachten (ISWR, vom
29.10.13) vorgelegt, in dem der Schienenverkehrslärm, Erschütterungen von der
Bahnstrecke und der Lärm des nördlich (außerhalb des Plangebiets) gelegenen
Fußballplatzes (Bolzplatz) berücksichtigt wurden.
Dazu macht das Gesundheitsamt folgende Anmerkungen:
                1. Das
neue Wohngebiet ist im Bebauungsplan (BP) nicht als WA- oder WR-Gebiet
ausgewiesen.
Aus dem Schallgutachten ist ebenfalls keine eindeutige Zuordnung erkennbar (Angabe
der schalltechnischen Orientierungswerte usw. für WA, in den Berechnungen aber
Zugrundelegung der Orientierungswerte usw. für WR). In den Unterlagen sollten daher
einheitliche Darstellungen der vorgesehenen Gebiets-Ausweisung erfolgen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Bei der vorgelegten Planung handelt es sich um den Vorentwurf zum
Bebauungsplan. Die Beteiligung der Behörden erfolgte gem. § 4 (1) BauGB als
„frühzeitige“ Beteiligung. Die Festsetzung des Wohngebietscharakters erfolgt im
Entwurf zum Bebauungsplan, und zwar als „WA Allgemeines Wohngebiet“.
                2. Das
Wohngebiet wurde im jetzt vorliegenden BP um ein Baufenster (im nordöstlichen
Bereich) erweitert; dieses ist nicht im Schallgutachten enthalten und wurde
daher schalltechnisch nicht berücksichtigt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Das zusätzliche Gebäude entspricht wegen seiner Lage hinsichtlich der
akustischen Situation und der erforderlichen sekundären Lärmschutzmaßnahmen dem
„Haus 11“. In die endgültige Fassung des Gutachtens ist das Gebäude jedoch
aufgenommen worden.
                3. Nach Angabe
des Schallgutachters erfolgte zur Ermittlung der aktuellen Zugzahlen eine
telefonische Anfrage bei der DB. Erkenntnisse über Änderungen der Zugzahlen für
einen Prognosezeitraum (vergleichbar mit den Berechnungen beim Straßenverkehr)
lagen dabei nicht vor. Unter Beachtung der Tatsache, dass auch beim Güterverkehr
mit steigenden Zahlen und daher ggfs. mit höheren Schallpegeln zu rechnen ist,
sollte dieses soweit wie möglich bei der Beurteilung der Schallsituation mit berücksichtigt
werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Von der Bahn waren lediglich aktuelle Zugzahlen zu erhalten. Prognosen für
Zeiträume sind nicht zu bekommen. Sie sind, anders als beim Straßenverkehr,
auch nicht statistisch zu ermitteln, da sie mehr von Unternehmensentscheidungen
der Deutschen Bahn AG als von der allgemeinen Entwicklung des Güteraufkommens
abhängen.
                4. Im
Schallgutachten fehlt die Anlage 4.3.
Anlage 4.3 wurde nachgereicht.
                5. Im
Schallgutachten (Punkt 9.3.1, S. 14) wurden Lärmpegelbereiche (LPB) III – IV genannt;
der höchste hier ermittelte LPB ist jedoch LPB V.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Hier handelt es sich um einen Schreibfehler. In der endgültigen Fassung ist nur
der LPB V genannt.
                6. Zugrunde
gelegt wurde bei der Ermittlung der passiven Schallschutzmaßnahmen (LPB) die
Gebäudelärmkarte für den Tageszeitraum (Anlage 4.3). Da die Beurteilungspegel
im Nachtzeitraum in dem hier vorliegenden BP-Gebiet i.d.R. höher sind als die
Beurteilungspegel für den Tageszeitraum, wäre es sinnvoller, - entgegen der
üblichen Vorgehensweise - für die Ermittlung der LPB die nächtlichen
Beurteilungspegel zu berücksichtigen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Ermittlung der LPB für die Geräuschbelastung im Nachzeitraum wird ergänzt,
um eine entsprechende Gegenüberstellung zu erhalten. Dies erfolgt in den
Anlagen 8.1 Tag und 8.2 Nacht. Die Festlegung wird dann auf der Basis 8.2
erfolgen.
                7. Für den BP
liegen keine textlichen Festsetzungen vor.
Zeichnerisch festgesetzt wurde in der vorliegenden BP-Fassung die
Lärmschutzwand (LSW) entlang der Bahnstrecke mit Verweis auf ein Gutachten zum
Lärm- und Erschütterungsschutz von ISRW, jedoch vom Mai 2013, d.h. hier wird
auf nicht mehr aktuelle Unterlagen verwiesen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Bei der vorgelegten Planung handelt es sich um den Vorentwurf zum
Bebauungsplan.
Die Beteiligung der Behörden erfolgte gem. § 4 (1) BauGB als Frühzeitige Beteiligung.
Der Entwurf zum Bebauungsplan enthält die Textlichen Festsetzungen. Der Hinweis
auf die nicht mehr aktuellen Unterlagen in der zeichnerischen Darstellung des
Planes geschah irrtümlich.
                8. Zur
Immissionssituation des Plangebietes (Ausschnitt):
Aufgrund der hohen Belastung wurde die Errichtung einer 5 m hohen LSW entlang
der Bahnlinie vorgesehen. Zwar tritt durch diese LSW eine Reduzierung der Schallpegel
im Plangebiet und an der bestehenden Wohnbebauung ein; es ist jedoch anzumerken,
dass im gesamten Plangebiet – trotz der LSW – die schalltechnischen
Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1 für WR- und auch
WA-Gebiete weiterhin – zum Teil in einem sehr erheblichen Ausmaß -
überschritten werden.
Wie bereits in anderen BP-Verfahren mit ähnlichen Schallsituationen
dargestellt, ist im Plangebiet (zumindest in Bereichen mit Beurteilungspegeln
von über 70 dB(A) tagsüber und über 60 dB(A) nachts) nicht mehr von gesunden
Wohnverhältnissen auszugehen bzw. sind diese nur sehr eingeschränkt gegeben.
Bei den ermittelten Beurteilungspegeln von 70 und 72 dB(A) tags / nachts ist
auch von einer Überschreitung der (für NRW gültigen) Auslösewerte für
Lärmaktionsplanungen (im Zusammenhang mit der Umgebungslärm-Richtlinie u. damit
zusammen hängender Gesetze / Verordnungen) auszugehen.
In dem zwischenzeitlich durchgeführten Verfahren der Stadt Hilden zur Lärmaktionsplanung
(LAP 2011) wurden Angaben zum Umgang mit lärmbelasteten Gebieten von Seiten der
Stadt gemacht. Vom Gesundheitsamt wurde auch in diesem Verfahren angeregt,
„neue Wohnbebauung vorrangig in Bereichen vorzusehen, in denen die zugrunde zu
legenden schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 nicht oder nur
geringfügig überschritten werden, um somit sicherzustellen, dass die im LAP
genannten Vorgaben „Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse“
im Rahmen der Bauleitplanung konsequenter als bisher umgesetzt werden“, da in
diesen Verfahren – im Gegensatz zu anderen Maßnahmen, die bspw. nur von anderen
Straßenbaulastträgern oder wie in diesem Fall von der DB umgesetzt werden
können – eine Handlungsmöglichkeit für die Stadt selber besteht.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), Grundwasser- und Gewässerschutz, ausgewiesen.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Hilden ist dieser Bereich als
Wohnbaufläche dargestellt.
Die im vorgelegten Vorentwurf des Bebauungsplanes vorgesehene Wohnnutzung
entspricht also den derzeitigen FNP-Darstellungen der Stadt Hilden. Der
Bebauungsplan Nr. 255 wird daher aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes
entwickelt.
Forts. 8. Zur Immissionssituation:
Bei einer weiteren Verfolgung der Planung wären weitergehende Maßnahmen im BP
erforderlich:
                    -   Ergänzung der Angaben zur Schallsituation in der Begründung (z.B.
Angabe der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für WR- /
WA- Ausweisung usw.);
                    -   textliche Festsetzungen zur konkreten Ausführung der
Lärmschutzwand (Höhe, Schallabsorption, Schalldämmmaß usw.), da ansonsten bei
einer anderen Ausführung als im Schallgutachten berücksichtigt die dortigen
Angaben nicht mehr stimmen würden und dieses dann wieder überarbeitet werden
müsste);
                    -   textliche Festsetzung von den erforderlichen Lärmpegelbereichen
sowie zusätzlich den auch vom Schallgutachter genannten schalldämmenden
Lüftungsanlagen für zum Schlafen geeignete Räume;
                    -   nochmals hingewiesen wird auch auf die Berücksichtigung von
geeigneten Gebäudeanordnungen und Grundrissgestaltungen (vergleiche hierzu
Punkt 1.2 im Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1; z.B. die Anordnung von
Aufenthalts-, insbesondere Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten);
siehe hierzu meine Ausführungen zu dem vorhergehenden BP- / VEP-Verfahren.
                    -   Vom Gesundheitsamt werden zur entsprechenden Anordnung von
schützenswerten Räumen ebenfalls textliche Festsetzungen empfohlen;
                    -   weiterhin Ergänzung der Angaben in der Begründung zur
Erschütterungssituation im Plangebiet;
                    -   ebenfalls textliche Festsetzung zu den erforderlichen baulichen
Maßnahmen zur Reduzierung der Erschütterungseinwirkung und des sekundären
Luftschalls.
                    -   Hinsichtlich der genannten textlichen Festsetzungen wird ggfs.
eine Abstimmung mit dem Schall- und Erschütterungsgutachter empfohlen.
                    Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Den Anmerkungen des Gesundheitsamtes wird gefolgt, sowohl hinsichtlich der Begründung
des Bebauungsplanes als auch hinsichtlich der textlichen Festsetzungen.
           •   Untere Landschaftsbehörde:
                -   Landschaftsplan:
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Natur- und
Landschaftsschutzgebiete werden nicht überplant.
Eine Beteiligung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde, des
Ausschusses für Umweltschutz, Landschaftspflege und Naherholung sowie des
Kreisausschusses ist daher nicht erforderlich.
                -   Umweltprüfung:
Der Kreis gibt folgenden Hinweis: Der Begründung des Bebauungsplanes war ein
Umweltbericht mit durchgeführter Umweltprüfung (UP) nicht zu entnehmen. Es
fehlt somit die die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen.
                Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Bei der vorgelegten Planung handelt es sich um den Vorentwurf zum
Bebauungsplan. Die Beteiligung der Behörden erfolgte gem. § 4 (1) BauGB als
Frühzeitige Beteiligung. Der Umweltbericht wird Gegenstand des Entwurfes zum
Bebauungsplan sein.
                -   Artenschutz:
Zum Artenschutz wird folgende Anregung gemacht:
Die unter Punkt 6.1 und 6.2 in der Artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellten
Maßnahmen (im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG als Maßnahmen zur Sicherung des
günstigen Erhaltungszustandes der angetroffenen Populationen der jeweiligen
Art) sind im Bebauungsplan textlich festzusetzen, im Plan darzustellen und
gesondert zu kennzeichnen.
                Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Der Anregung wird gefolgt. (Diese Maßnahmen sind nicht der planerischen
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zugänglich.)
                -   Eingriffsregelung:
Die Maßnahmen gemäß der Punkte 4.2 (Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen)
und 4.3 (Ausgleichsmaßnahmen) des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LPB)
werden von der Unteren Landschaftsbehörde zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der in Eingriffsbilanzierung gem. LPB dargestellten Maßnahmen Nr. 4.5
(Extensivrasen), 8.1 (freiwachsende Hecke) und 8.2 (Baumgruppen etc.) weist der
Kreis darauf hin, dass diese aus Sicht der ULB auf Grund ihrer Lage (private
Grünflächen) und Größe (freiwachsende Hecke parallel zur LS-Wand bei 3,0 m
Breite) nicht dazu in der Lage sein werden, eine qualifizierte
Kompensationsfunktion zu entfalten. So sind (nach Ansicht der Unteren
Landschaftsbehörde) diese Flächen und Maßnahmen höchstens als Gestaltungsgrün
geeignet und mit einem dementsprechend niedrigen Wert in den LPB einzustellen.
                Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die Bedenken sind bei entsprechender Gestaltung des Vertrages zwischen Stadt
und Erschließungsträger und (später) mit den Einzeleigentümern der Grundstücke
nicht stichhaltig.
Die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und im Vorentwurf zum Bebauungsplan
dargestellten Maßnahmen werden beibehalten.
Das Bilanzierungsergebnis des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages ergibt ein
Defizit von 28.803 Punkten.
Der Kreis beklagt, dass der Nachweis der
erforderlichen externen Kompensation nicht geführt wurde.
Er regt an, die Maßnahmen zur Vollkompensation konkret zu benennen und mit der
ULB abzustimmen.
Die notwendigen externen Maßnahmen werden im Laufe des Verfahrens
festgelegt.
Siehe dazu auch die Vorschläge in Punkt 3. (Bergisch-Rheinischer
Wasserverband).
           •   Planungsrecht:
Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), Grundwasser- und Gewässerschutz,
ausgewiesen. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hilden ist dieser
Bereich als Wohnbaufläche dargestellt.
Die im vorgelegten Vorentwurf des Bebauungsplanes vorgesehene Wohnnutzung entspricht
also den derzeitigen FNP-Darstellungen der Stadt Hilden. Damit kann der Bebauungsplan
aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden.
Es werden keine Anregungen vorgebracht.
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben der Westnetz GmbH,
Regionalzentrum Neuss/Langenfeld vom 18.11.2013
           Die Westnetz GmbH übermittelt (per Mail vom 28.11.2013) Bestandspläne
der in der Karnaper Straße und im Bereich des Bahnüberganges vorhandenen
Trassen, ferner einen Freistellungsvermerk über den Umgang mit
Versorgungsanlagen sowie die Merkblätter „Baumpflanzungen im Bereich
unterirdischer Versorgungsanlagen“ und „Schutzanweisung Versorgungsanlagen“.
Diese Pläne sind der Sitzungsvorlage nicht beigefügt.
Es erfolgt zudem der Hinweis:
Die Pläne verlieren jeweils nach 3 Wochen ihre Gültigkeit. Sie sind also vor
Baubeginn zu
erneuern.
Darüber hinaus erfolgen keine Anregungen.
1.3Â Â Â Â Â Â Schreiben des
Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) vom 26.11.2013
           Es werden keine Anregungen gemacht.
Der BRW weist darauf hin, dass gem.
Landschaftspflegerischem Fachbeitrag ein Ausgleichsdefizit von ca. 31.000
Punkten besteht und bietet an, geeignete Maßnahmen zur ökologischen
Verbesserung im Rahmen der WRRL aus den Umsetzungsfahrplänen an einem der
Gewässer im Umfeld des Bebauungsplanes vorzuschlagen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Dieses Angebot wird geprüft. Bei einer Einigung über konkrete Maßnahmen ist ein
entsprechender städtebaulicher Vertrag zwischen Erschließungsträger und BRW zu
schließen.
1.4Â Â Â Â Â Â Schreiben der Stadtwerke Hilden vom
12.12.2013
Es werden keine Anregungen gemacht, aus
Sicht der Stadtwerke ergeben sich keine neuen planungsrelevanten Belange.
Die Stadtwerke weisen jedoch erneut auf die bestehende Gashochdruckleitung hin,
die das Plangebiet durchquert und weiterhin in Betrieb ist.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Aus früheren Stellungnahmen der Stadtwerke werden hier noch einmal folgende
Punkte wiederholt:
           -   Im Rahmen der vorgesehenen Erschließung muss
die Versorgungsleitung umgelegt werden.
Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vorhabenträgers.
           -   Des Weiteren verlaufen im nördlichen Bereich
des Plangebietes zwei Mittelspannungskabel. (siehe auch: Stellungnahme der Westnetz
GmbH)
Diese sind ebenfalls kostenpflichtig umzulegen.
           -   Für den Standort der zur Ortsnetzversorgung
benötigten Transformatorenstation, die in der gemeinschaftlichen Gartenfläche
eingezeichnet ist, wird eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur
dinglichen Sicherung benötigt.
           -   Für die Verlegung der notwendigen
gemeinsamen Anschlussleitungen in den privaten Zuwegungen werden beschränkt
persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Stadtwerke Hilden benötigt.
           Diese Hinweise werden im weiteren
Verfahren berücksichtigt.
1.5Â Â Â Â Â Â Schreiben der BUND-Ortsgruppe Hilden
vom 19.12.2013
           Der BUND beklagt eingangs, der vorliegende Vorentwurf zum
Bebauungsplan enthalte „nicht im Ansatz die gültigen Planzeichen eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und auch keine entsprechende Legende oder
textlichen Festsetzungen“.
Der BUND rät hierzu dringend eine Neuauflage der „TÖP-Beteiligung“ an.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Im Anschreiben an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, das
am 18. November 2013 mit den Unterlagen versandt wurde, ist ausdrücklich
dargelegt, dass es sich hier um eine nochmalige Beteiligung gem. § 4 Abs.1
BauGB handele.
Diese erneute „Frühzeitige Beteiligung“ war dem Erschließungsträger von der
Stadt Hilden nach dem erneuten Aufstellungsbeschluss vom 18. September 2013
aufgegeben worden.
Diese Frühzeitigen Beteiligungen werden gemeinhin auf der Basis des
Vorentwurfes durchgeführt. (Wenngleich auch alle für den Bebauungsplan
notwendigen Gutachten beigefügt waren.)
Der BUND fordert hier zu Unrecht eine Planqualität bei der frühzeitige
Beteiligung, die gesetzlich erst der Beteiligung nach § 4 Abs.2 BauGB, die auf
der Basis des Bebauungsplan-Entwurfes und parallel zur „Offenlage“ gem. § 3
Abs.2 BauGB durchgeführt wird, erfüllt sein muss.
Die Stellungnahme des BUND lässt sich inhaltlich etwa wie folgt gliedern:
           1. Die
ersten Abschnitte behandeln diverse Einzelthemen, die sich eher als allgemeine
Kritik an der Entwicklung des Bereiches zusammenfassen lassen:
                -   Der BUND bezeichnet die Benennung der Planung als „Solarsiedlung“
und die Aussage „in Anlehnung an das Landesprogramm „100 Klimaschutzsiedlung“
als „verworren“.
                -   Er schreibt „für Wohnen (sei) das Gelände insbesondere wegen der
dann extrem dicht vorbeirasenden Güterzüge nicht geeignet.“
Zugunsten weniger Häuser „hinter der privat zu erstellenden Lärmschutzwand“
solle ein „vielfach genutzter und geschätzter Weg der öffentlichen Nutzung
entzogen werden“. Dieser habe „neben seiner öffentlichen Nutzung und der vor
allem auch landschaftlichen und visuellen Funktion – wie aus dem
landschaftspflegerischen Begleitplan und dem Artenschutzgutachten zu entnehmen
ist – in seinen Randbereichen darüber hinaus auch erhebliche Bedeutung für den
Artenschutz.“
                -   Der BUND ist der Meinung, dass man „den Wegfall des heute zur
Bahnlinie offenen Weges mit Blickverbindung zum Wald und die Schaffung einer
Barriere durch die Lärmschutzwand offenbar nicht behandeln und bewerten
möchte.“
                Er fordert „die Nullvariante mit Verbleib des Weges
in der jetzigen gewachsenen Gestaltung als Alternative zu betrachten und zu
planen.“
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
                    Die
Bezeichnung „Solarsiedlung“ und die Anlehnung an das Landesprogramm „100 Klimaschutzsiedlungen“
sind kein Widerspruch zur vorgelegten Planung, da lediglich der Förderantrag
entfällt und die städtebaulichen Kriterien des Landesprogrammes bereits in das
städtebauliche Konzept eingeflossen sind.
                -   Der Wegfall des Weges ist zum einen bereits
in dem städtebaulichen Konzept enthalten, das dem Beschluss über den
städtebaulichen Entwurf vom 18.9.2013 zugrunde liegt, zum anderen wird er durch
die öffentliche (verkehrsberuhigte) Erschließungsstraße von der Karnaper zur
Diesterwegstraße ersetzt.
                -   Die Nullvariante (also das Entfallen der
Entwicklung des Bereiches) ist nicht Gegenstand der Beteiligung.
                Außerdem hat die
vorgesehene Lärmschutzwand gem. Schalltechnischem Gutachten des ISRW vom 29.10.2013
auch für die bestehende Bebauung einen lärmmindernden Effekt (etwa an der
Schürmannstraße um 5 dB(A)).
Der Anregung wird zur Kenntnis genommen, aber nicht gefolgt.
           2. Der
folgende Abschnitt beschäftigt sich mit dem Schalltechnischen Gutachten des
ISRW vom 29.10.2013 und enthält Bemerkungen von Herrn Udo Fehn, Dipl.-Ing.,
Anwohner.
Herr Fehn bescheinigt dem Gutachten, dass es an den Messmethoden und den Ergebnissen
„nichts zu kritisieren“ gibt.
                -   Er merkt jedoch an, dass die vorgeschriebenen Werte auch mit der
Lärmschutzwand nicht einzuhalten sind;
                -   die Lärmschutzwand sei mit einer Höhe von 5 m über der
„Gebäudeoberkante“ angegeben;
                -   Selbst bei einer Höhe von 7,5 m und einer Reduzierung um bis zu
20 db(A) würden die Orientierungswerte überschritten.
               Sein
Fazit:
                -   Die gemessenen Emissionspegel durch den Güterverkehr mit über 70
db(A) sind viel zu hoch.
                -   Der Schall-Leistungspegel für den Bolzplatz im Norden ist mit 96
db(A) anzusetzen.
                -   Die gemessenen Erschütterungen sind nachts zu hoch. Weitere
Messungen sind nach Entfernen des Buschwerks durchzuführen.
                Weitere Anmerkungen zum Schalltechnischen Gutachten,
insbesondere zu den vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht gemacht. Herr Fehn
beansprucht abschließend auch nicht „eine Beurteilung als
Schallschutz-Fachmann“.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Bei der Angabe Höhe liegt ein Schreibfehler vor; es muss heißen: 5 m über
Geländeoberkante. Darüber hinaus wurde das Gutachten bis Februar 2014
fortgeschrieben.
Der BUND bzw. Herr Fehn geht nicht auf den umfangreichen und detailliert
erläuterten Maßnahmenkatalog ein (etwa die zusätzlichen passiven
Lärmschutzmaßnahmen an den geplanten Gebäuden, die Maßnahmen zur Reduzierung
der Erschütterungen etc.).
Der BUND gibt hier keine Anregungen, die berücksichtigt werden könnten.
           3. Der
BUND äußert sich zur hydrogeologischen Situation (zu der ein Gutachten der FGM
Ingenieurgesellschaft Müller, Hilden vom 5.11.2012 vorliegt) wie folgt:
           -   Im
Gutachten werde bei dem anstehenden Grundwasser „lediglich mit durchschnittlichen
Grundwasserständen“ argumentiert. Bei Schwankungen von mehreren Metern erreiche
diese Vorgehensweise nicht „die hinreichende und notwendige
Untersuchungstiefe.“
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Im Gutachten wurde nicht „nur mit durchschnittlichen Wasserständen“
argumentiert, vielmehr wurde auf Grund vorhandener und offizieller
Grundwasserbeobachtungspegel, die aus den Jahren 1961 bis 2012 vorliegen, die
niedrigsten, mittleren und höchsten Grundwasserstände angegeben. Zudem wurden
bei der Baugrunderkundung vor Ort am 22.10.2012 temporäre Grundwasserhorizonte
festgestellt.
Maßgebend zur Beurteilung der Grundwasserhorizonte ist daher nicht der
Zeitpunkt der Untersuchungen wie auch nicht die Untersuchungstiefe; maßgebend
sind die vorliegenden und bekannten Grundwasserbeobachtungsdaten.
           -   Zur gleichen Problematik äußert sich im Rahmen
der Stellungnahme des BUND Frau Gabi König, Anwohnerin.
Zu ihren Ausführungen ist hier die Erwiderung der FGM Ingenieurgesellschaft
Müller, Hilden, eingefügt:
„Zu den Anmerkungen zur Wasserproblematik von Gabi Koenig, Anwohnerin
nehmen wir wie folgt Stellung:
Es ist richtig, dass die Körnungslinien und die damit verbundenen
Durchlässigkeitskoeffizienten erst ab einer Tiefe von 1 m unter jetzigem
Geländeniveau ermittelt wurden. Die Behauptung, dass darüber .ein eher lehmiger
und wenig durchlässiger Boden mit Sedimentablagerungen des Rheines. vorhanden
ist, ist falsch. Nach Durchsicht der einzelnen Bohrprofile der abgeteuften
Rammkernbohrungen, die als Anlage zum vorgenannten Gutachten beigefügt sind,
wurden in keiner der Aufschlüsse bindige Bodenschichtungen oder bindige Anhaftungen
festgestellt. Vielmehr steht unter dem Oberboden (Mutterboden) und örtlich
vorhandenen geringmächtigen Auffüllungen bereits auf der gesamten Fläche ein
Fein- bis Mittelsand und die dann folgenden kiesigen Mittelsande an.
Diese überlagernden Fein- bis Mittelsande wurden hinsichtlich ihrer
Durchlässigkeit zwar nicht untersucht; nach eigenen Erfahrungen und aus der
Literatur ist jedoch bekannt, dass diese Bodenschichtung etwas geringere
Durchlässigkeitsbeiwerte wie die unterlagernden kiesigen Mittelsande aufweisen.
Die Behauptung, dass auf dem hier relevanten Areal .nicht optimale Bodenversickerungsverhältnisse.
vorhanden sind, kann damit nicht aufrecht gehalten werden. Ein „weiteres
Expertengutachten“, wie im Schreiben dringend empfohlen, wird auch diese Tatsache
nicht ändern können.
Es ist richtig, dass die letzten Aufzeichnungen der Pegelwerte im Jahre 2011
enden. Es ist auch richtig, dass sich danach ereignete Starkregenereignisse
logischer Weise nicht berücksichtigt werden konnten. In Anbetracht, dass die
Pegeldaten über eine Zeitraum von über 50 Jahren vorliegen, in denen auch
nachweislich des Öfteren Starkregenereignisse eingetreten sind, ist logischer
Weise auch davon auszugehen, dass, wenn im Jahre 2012 bzw. 2013 ein
Starkregenereignis stattgefunden hätte, dass auf die Gesamtsituation der
Hydrogeologie keinen nennenswerten Einfluss genommen hätte.
In den Anmerkungen von Frau Koenig wird behauptet, dass .bei einem Wert von
10-5 m/s die Versickerungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist; es können sich
Rückstaus ergeben, da die Versickerung nicht schnell genug stattfindet. Diese
Behauptung steht im Widerspruch zu den allgemein üblichen Regelungen und
Aussagen z.B. des § 51 a-Erlasses, Wasserhaushaltsgesetzt bzw. dem Arbeitsblatt
DWA 138, Versickerung von Niederschlagswasser, die von entwässerungstechnisch
relevanten Versickerungsbereichen von kf = 1 x 10-3 bis 1 x 10-6 m/s ausgehen.
Wie in dem hydrogeologischen Gutachten der Unterzeichner nachzulesen ist,
beträgt der maßgebende, korrigierte Durchlässigkeitskoeffizient zur weiteren
Berechnung von Versickerungsanlagen kf = 6 x 10-5 m/s. Die Korrektur des
tatsächlichen vorhandenen Durchlässigkeitskoeffizienten wird in dem
vorgenannten Arbeitsblatt DWA 138 geregelt. Der natürliche Durchlässigkeitskoeffizient
liegt bei den kiesigen Mittelsanden dann bei i.M. 3 x 10-4 m/s.
Bei der vorgenannten Behauptung, dass eine Versickerung nicht schnell genug
stattfindet, ist es offensichtlich bei der Verfassung dieses Beitrages von Frau
Koenig zu mathematischen Schwierigkeiten zur Abschätzung der Größenordnung der
Versickerungsfähigkeit gekommen.
Zur Erinnerung: Aus dem schulischen Mathematikunterricht ist zumindest den Unterzeichnern
noch bekannt, dass der Wert 1 x 10-5 m/s um das 6-fache kleiner ist als der
Wert 6 x 10-5 m/s. Im Umkehrschluss bedeutet dies, auf die Versickerung
bezogen, dass der vorhandene Boden um das 6-fache versickerungsfähiger ist, als
die von Frau Koenig angegebenen “Grenzwerte“.“
           4. Zum
Thema „Hochwasser“ verweist der BUND auf die „Hochwasserrisikokarten“ für den
Garather Mühlenbach.
Nach den öffentlichen Ausführungen des Landesumweltministers verbiete sich in
diesen Gebieten eine Neubebauung.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Im Entwurf der Hochwassergefahrenkarten Garather Mühlenbach (Kartenblatt 3/13)
wurde für das Plangebiet und weitere Teile des Hildener Südens das
Hochwasserszenario HQ100 dargestellt, dass „im Mittel seltener als alle 100
Jahre“ dort Überflutungen von bis zu 0,5 m bzw. 1,0 m auftreten können.
Nach Auskunft der zuständigen Stelle beim Kreis Mettmann haben der Kreis und
der Bergisch-Rheinische Wasserverband der Bezirksregierung Düsseldorf
mitgeteilt, dass die Karten auf dem jetzigen Stand nicht richtig seien und dass
die Gebiete höher liegen. Die Karten sind also nicht plausibel. Mit den
jetzigen Hochwassergefahrenkarten sollte man also nicht arbeiten.
Die Anfrage bei der Bezirksregierung, Abt. Hochwasserschutz, bestätigte dies. Der
zuständige Bearbeiter führte aus, die Hochwassergefahrenkarten seien innerhalb
einer sehr kurzen Frist erstellt worden. Sie seien in der Tat aufgrund von
Fehlern in der Modelltechnik nicht belastbar. Aus ihnen sollten keine
Restriktionen abgeleitet werden.
Sollte es bei den Bächen (hier dem Garather Mühlenbach) trotzdem zu Hochwasser
kommen, reichten dort begrenzte Schutzmaßnahmen aus.
Es ist seitens der Bezirksregierung geplant, die modelltechnischen Grundlagen
durch externe Gutachter prüfen und überarbeiten zu lassen. Je nach verfügbaren
Haushaltmitteln ist die Überarbeitung für Ende 2014 oder im Jahre 2015 zu
erwarten.
Die bisherigen Zahlen können daher für die Planung nicht zugrunde gelegt
werden. Die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (und hier: der
zuständigen Stellen bei der Bezirksregierung Düsseldorf) parallel zur Offenlage
eröffnet die Möglichkeit, das Thema nochmals zu betrachten.
           5. Zum
Artenschutz gibt der BUND folgende Stellungnahme ab:
Zunächst mahnt der BUND die Durchführung eines „Scoping-Termines“ an, der bei
der Bürgeranhörung am 25.10.2013 zugesagt wurde.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Da der landschaftspflegerische Fachbeitrag und die Artenschutzrechtliche
Prüfung zum Zeitpunkt der Anhörung soweit fortgeschritten waren, dass ein Scoping-Termin
nach Meinung der Gutachter nicht mehr sinnvoll wäre, hat die Stadt Hilden
entschieden, stattdessen eine zweite frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1
BauGB durchzuführen.
Laut Stellungnahme des BUND ist die
Untersuchung zum Artenschutz lückenhaft und tendenzbehaftet, was zu einer
unvollständigen, nur eingeschränkten Betrachtung und Berücksichtigung der dort
möglichen Faunavorkommen und Lebensräume führt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die artenschutzrechtliche Untersuchung deckt alle Artengruppen ab, für die mit
einer möglichen artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheit durch das
Vorhaben zu rechnen ist: Dies sind Vögel, Fledermäuse und Reptilien. Die
Artengruppen wurden jeweils mit einem angemessenen Aufwand und anhand
anerkannter wissenschaftlicher Standards untersucht, so dass
artenschutzrechtlich relevante Konflikte vollständig ermittelt und bewertet
wurden.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass laut Stellungnahme in den
vergangenen Jahren weitere Vogelarten auf den Flächen beobachtet wurden (siehe „Trittstein-Biotop“).
Laut Stellungnahme des BUND wurde die
Funktion der Vorhabensflächen als „Trittsteinbiotop“ in einem dicht besiedelten
Gebiet nicht berücksichtigt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Im artenschutzrechtlichen Beitrag wurden sämtliche vorhabenbedingte
Auswirkungen auf die nachgewiesenen prüfrelevanten Arten dargestellt und im
Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG bewertet.
Die Darstellung möglicher Konflikte mit Relevanz für die Artenschutzprüfung ist
also vollständig. Aus der Stellungnahme geht nicht hervor, für welche der
behandelten Arten bzw. Artengruppen die Ermittlung artenschutzrechtlich
relevanter Betroffenheit unvollständig sein soll.
Laut Stellungnahme des BUND wird im
Artenschutzbeitrag lediglich eine Grasmücken-Art aufgeführt (Mönchsgrasmücke),
auf dem Gelände seien aber im Verlauf der letzten Jahre drei weitere
Grasmücken-Arten festgestellt worden (Dorn-, Klapper-, Gartengrasmücke). Das
Gelände sei ein guter Lebensraum und biete ideale Brutmöglichkeiten. Die
Klappergrasmücke sei nur einmal vor 2 Jahren festgestellt worden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Im Artenschutzbeitrag werden zwei Grasmücken-Arten aufgeführt (Gartengrasmücke,
Mönchsgrasmücke). Klappergrasmücke und Dorngrasmücke wurden 2013 nicht festgestellt.
Die Erfassung der Brutvögel erfolgte in Form einer Revierkartierung, unter
Berücksichtigung gängiger fachlicher Vorgaben zu Aufwand und Rahmenbedingungen.
Die Revierkartierung liefert eine bestmögliche Annäherung an den auf einer
Fläche tatsächlichen Vogelbestand (SÜDBECK et al. 2005). Daher kann davon
ausgegangen werden, dass das im Untersuchungsjahr vorhandene Artenspektrum mit
einem hohen Erfassungsgrad registriert wurde. Generell können sich im
Artenspektrum der Brutvögel eines Gebietes von Jahr zu Jahr Unterschiede
ergeben, dahingehend, dass einzelne Arten ein Brutgebiet (zeitweise oder
dauerhaft) aufgeben und andere Arten das Gebiet neu besiedeln.
Mehrjährige Beobachtungen führen daher zwangsläufig zu einem umfangreicheren Artenspektrum
für ein bestimmtes Gebiet als eine einjährige Erfassung. Eine einjährige Erfassung
liefert aber generell eine ausreichende Grundlage für artenschutzrechtliche Beiträge
zu Planungen bzw. Bauvorhaben. Weitergehende Erfassungen bzw. Recherchen sind
in erster Linie angezeigt, wenn ein Verdacht auf Vorkommen „planungsrelevanter
Arten“ besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Im Fall der Klappergrasmücke weist der lediglich einmalige Nachweis vor 2
Jahren darauf hin, dass die Art kein regelmäßiger Brutvogel im Gebiet ist.
Falls die Art vor 2 Jahren nur anhand des Gesangs festgestellt wurde, könnte es
sich um einen Durchzügler gehandelt haben, da die Art auch auf dem Zug singt.
Klappergrasmücke und Dorngrasmücke gehören nicht zu den „planungsrelevanten Arten“
im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung.
Im Falle der Betroffenheit der nicht-planungsrelevanten Arten durch ein
Vorhaben wird im Regelfall nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des §
44 BNatSchG verstoßen (VV Artenschutz, MUNLV 2010). Somit würden sich auch im
Falle eines Vorkommens der genannten Arten als Brutvögel auf der Fläche keine
weiteren Konsequenzen für die Bewertung der Verbotstatbestände und für die
weitere Planung ergeben.
In der Stellungnahme des BUND wird auf
einen mögliche erhöhte Mortalität von ZaunÂeidechsen verwiesen, wenn diese ihre
Winterquartiere verlassen und die Ersatzbiotope nicht finden.
Weiterhin wird bezweifelt, dass die Bahntrasse an anderen Abschnitten ähnlich
günstige Bedingungen für die Zauneidechse bietet (bezüglich des Nebeneinanders
von Bahn-Schotter und Jagdrevier) wie im Bereich bzw. am Rand des
Vorhabenbereiches.
Demnach könnte es sich im Vorhabenbereich um das einzige größere Zauneidechsenvorkommen
im näheren Umkreis handeln und somit eine erhebliche Schädigung der
planungsrelevanten Art eintreten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Eine erhöhte Mortalität von Zauneidechsen nach der Winterruhe ist nicht zu
erwarten. Mit der Realisierung der Ausgleichsflächen wird sichergestellt, dass
sich das Lebensraumangebot, einschließlich des Angebotes an Nahrungsraum, für
die Zauneidechsen der lokalen Population nicht verschlechtert. Tiere, die von
vorhabensbedingten Beeinträchtigungen betroffen sind, können selbständig in
Lebensräume mit geeigneten Nahrungshabitaten abwandern, die randlich der
Bahntrasse bzw. im räumlich-funktionalen Verbund mit der Trasse liegen.
Die Bahntrasse bietet auch außerhalb des vorhabenbedingt betroffenen
Teilabschnittes geeignete Bedingungen für die Zauneidechse, und zwar die
Kombination aus Bahnschotter mit Versteckmöglichkeiten und Sonnplätzen und
angrenzender Saumvegetation mit Nahrungsräumen.
Daher kann begründet davon ausgegangen werden, dass der Lebensraum der Lokalpopulation
nicht auf den Vorhabensbereich beschränkt ist, sondern sich über längere Abschnitte
der Bahntrasse erstreckt.
Eine erhebliche Störung der Lokalpopulation tritt daher vorhabensbedingt nicht
ein.
Aus der Stellungnahme des BUND ergeben sich keine Konsequenzen für die artenschutzrechtliche
Gesamtbewertung des Vorhabens sowie für die aus artenschutzrechtlicher Sicht
erforderlichen Maßnahmen.
           6. Zum
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag gibt der BUND folgende Stellungnahme ab:
Der BUND erläutert, dass in der Eingriffsbilanzierung des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Büro Lill + Sparla
Landschaftsarchitekten Ingenieure, vom 6.11.2013) ein Flächenwert von 51.885
Punkten für den Bestand ermittelt wurde.
Für den Zustand gem. Bebauungsplan (also auch die Ausgleichmaßnahmen im Plangebiet)
ergibt sich ein Flächenwert von 23.083 Punkten.
Damit sind 28.803 Punkte auszugleichen. [Anmerkung: tatsächlich sind es 31.288
Punkte] Laut BUND (Verfasser hier: Dr. Axel Schmitz) wird damit „von
Gutachterseite bestätigt, dass ökologische Schäden durch eine Bebauung durchaus
vorhanden sind und eben bei weitem nicht zu 100 % kompensiert werden können“.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Notwendigkeit des externen Ausgleichs ist dem Erschließungsträger und den Planern
bewusst und wird in Abstimmung mit der Stadt Hilden ausgeführt.
Die erforderlichen externen Maßnahmen werden im Laufe des Verfahrens
festgelegt.
Siehe dazu auch die Vorschläge in Punkt 1.3 (Bergisch-Rheinischer
Wasserverband).
Zum jetzigen Zeitpunkt ist folgendes vorgesehen:
Der BRW sieht entlang des Garather Mühlenbaches im Abschnitt zwischen der
Richrather Straße und An den Gölden zeitnah ökologische Verbesserungsmaßnahmen
vor. Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den Bebauungsplan Nr. 255 werden
Bestandteil dieser Gesamtmaßnahme. Die präzise Zuweisung der Flächen und Einzelmaßnahmen
für den Bebauungsplan Nr. 255 innerhalb der o.g. Gesamtmaßnahme erfolgt durch
den BRW nach fachlichen Gesichtspunkten.
Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB über einen
städtebaulichen Vertrag zwischen Erschließungsträger und BRW.
Insgesamt ergeben sich aus der
Stellungnahme des BUND keine Aspekte, die inhaltliche Auswirkungen auf die
Planung haben könnten. Den Anregungen wird nicht gefolgt.
1.6Â Â Â Â Â Â Schreiben der Deutsch
Bahn AG, DB Immobilien Region West, vom 25.11.2013
Aus bautechnischer und baurechtlicher
Sicht bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung.
Die Bahn gibt aber noch folgende Hinweise:
           -   Die
geplante Lärmschutzwand muss generell und im Bereich des Bahnüberganges (BÜ)
mit der Bahn abgestimmt werden;
           -   der
Bahn sind aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen vorzulegen.
Erst nach Vorlage dieser Unterlagen kann die Bahn Auflagen und
Sicherheitshinweise benennen.
           -   Vor
Baubeginn ist eine Kabeleinweisung durch die DB Kommunikationstechnik GmbH
erforderlich
(Redaktioneller Hinweis: In der Anlage zum Original der Stellungnahme befinden
sich Lagepläne, welche die Lage der Systeme darstellen. Diese dürfen jedoch
nicht an Dritte weitergegeben werden, weshalb sie dieser Sitzungsvorlage nicht
beigefügt sind.)
           -   Es
wird empfohlen, sich wegen eventueller Leitungen auch mit der Vodafone D2 GmbH
in Verbindung zu setzen.
           Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Diese Hinweise werden im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens und bei
der anschließenden Erschließungsplanung beachtet.
1.7Â Â Â Â Â Â Schreiben des
Behindertenbeirates der Stadt Hilden vom 13.12.2013
           Der Behindertenbeirat verzichtet auf eine neuerliche Stellungnahme und
weist auf sein Schreiben vom 6.2.2013 hin:
Der Behindertenbeirat der Stadt Hilden begrüßt darin, dass das Thema
„Barrierefreiheit“ bei der Planung eines der zentralen Themen ist.
Er weist auf die einschlägigen Bauvorschriften und DIN-Normen hin, die für
öffentliche Gebäude und Verkehrsflächen der Stadt gelten und empfiehlt deren
Beachtung auch bei diesem privaten Vorhaben. (Die einzelnen Vorschriften sind
der Stellungnahme beigefügt.)
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Details zur Barrierefreiheit, die in der Begründung zum Bebauungsplan
dargestellt sind, werden im Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Hilden und
dem Erschließungsträger niedergelegt.
2.        die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 255 sowie die
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der
Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954)
geändert worden ist.
           Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 255 liegt im Südwesten des Stadtgebietes östlich der
Eisenbahntrasse zwischen Karnaper Straße, Schürmannstraße und Diesterwegstraße.
           Das Plangebiet wird
begrenzt durch die Bahntrasse im Westen, die Karnaper Straße im Norden,
ebenfalls im Norden durch die Ostgrenze des Flurstückes 67, die Ostgrenze des
Flurstückes 73, die Nordgrenzen der Flurstücke 74, 327 und 483, im Südosten
durch die Ostgrenzen der Flurstücke 483, 327, 77 und 76 sowie im Süden durch
die Westgrenzen der Flurstücke 76, 202 und 466. Alle Flurstücke liegen in Flur
55 der Gemarkung Hilden.
           Das Ziel des
Bebauungsplanes ist die Schaffung von Planungsrecht für eine moderate bauliche
Entwicklung des Bereiches. Es soll eine Mischung unterschiedlicher Wohnformen ermöglicht
werden.
           Dem Offenlagebeschluss
liegt die Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 22.10.2014 zugrunde.