Sitzung: 26.03.2014 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Befangen: 1
Vorlage: WP 09-14 SV 61/227
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die
Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt
abzuhandeln:
1.1
Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22 Gefahrenabwehr, Hafensicherheit,
Kampfmittelbeseitigung vom 07.11.2013
Bezirksregierung Abteilung 22 (Kampfmittelbeseitigungsdienst):
Der Bereich ist
identisch mit jener Fläche, die bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange ausgewertet wurde (Stellungnahme vom
09.04.2013).
Es haben sich keine
neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich
ergeben.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Das Schreiben des KBD wird zur Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben
der Westnetz GmbH – Regionalzentrum Neuss – vom 12.11.2013
Im Bereich des
Bebauungsplanes sind keine Versorgungsleitungen der Westnetz GmbH vorhanden.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Das Schreiben der Westnetz GmbH wird zur Kenntnis genommen.
1.3 Schreiben des Kreises Mettmann vom 29.11.2013
Untere Wasserbehörde:
Es bestehen gegen die
geplante semizentrale Versickerung keine Bedenken.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Gegen das o. g.
Bauleitplanverfahren bestehen aus der Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes
keine Bedenken.
Untere Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner
Bodenschutz
Aus Sicht des
Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.
Altlasten
Für das Plangebiet
liegen keine Erkenntnisse, Hinweise oder Verdachtsmomente zu Altlasten,
schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch bedingten Beeinträchtigungen vor,
so dass diesbezüglich keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht werden.
Kreisgesundheitsamt:
Es werden keine
Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Untere Landschaftsbehörde:
Zu der vorgenannten
Planung werden die nachfolgend näher dargestellten Hinweise gemacht. Bedenken
oder Anregungen werden nicht vorgebracht.
Landschaftsplan:
Das Plangebiet liegt
nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete
werden auch nicht berührt. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss
sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.
Umweltprüfung/
Eingriffsregelung:
Der Begründung des
Bebauungsplanes ist ein Umweltbericht mit durchgeführter Umweltprüfung (UP)
beigefügt worden, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
beschrieben und bewertet werden.
Die Planung bedingt
Eingriffe in Natur und Landschaft. Zur Abarbeitung des entstehenden
Ausgleichsbedarfs wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erarbeitet.
Der darin vorgesehenen Begleichung des verbleibenden Defizits wird zugestimmt.
Artenschutz:
Nach hiesiger
Einschätzung werden lokale Populationen streng geschützter Arten durch die
Planung nicht beeinträchtigt. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung
(ASP) bestätigt dies.
Planung:
Es werden keine
Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Das Schreiben des Kreises Mettmann und die darin enthaltenden Aussagen
und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1.4Â Â Â Â Â Â Anregungen
aus der frühzeitigen Beteiligung:
Im Übrigen sind die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
(gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (nach § 4 Abs. 1 BauGB) eingegangen
Anregungen nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss des
Rates vom 16.10.2013 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/207) beschlossen. Es wird
insoweit auf den Beschluss vom 16.10.2013 verwiesen.
2.
die
Anregungen der BürgerInnen im Rahmen der öffentlichen Auslegung wie folgt
abzuhandeln:
Es sind keine Anregungen von BürgerInnen im Rahmen der öffentlichen
Auslegung eingegangen.
3.        das Angebot vom 08.01.2014 der Firma Wohnbau-Gesellschaft
H. Derr mbH § Co KG, Hilden auf Abschluss des Durchführungsvertrages anzunehmen und die
Stadtverwaltung zu ermächtigen, den Durchführungsvertrag gemäß § 63 und 64
Gemeindeordnung NW verbindlich für die Stadt Hilden abzuschließen.
4.        den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63, 3. Änderung,
welcher zugleich auch Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 20 ist, gem. der §§ 7
und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der z.Zt
gültigen Fassung sowie §10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBI. I S. 2414), das zuletzt geändert
wurde durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), als Satzung.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung
einschließlich Umweltbericht vom 09.12.2013 zugrunde.
Das Plangebiet des
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63, 3. Änderung, welcher zugleich auch
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 20 ist, liegt im Hildener Norden zwischen
der L282 (Westring) und der Köbener Straße. Es wird im Norden begrenzt durch
das Grundstück des bestehenden Garagenhofes (Flurstück 550), dem
Feuerwehrzufahrtsweg der Hausnummer 8 der Köbener Str. im Osten (Flurstück
272), der Straßenfläche der Köbener Str. im Süden (Flurstück 423) und der
Fußgängerzuwegung zur Hausnummer 10 der Köbener Str. im Westen (Flurstück 271).
Das Plangebiet selbst umfasst Teilbereiche der Flurstücke 271 und 272 in Flur
31 der Gemarkung Hilden. Die Größe des Plangebietes beträgt rund 0,26 ha.
Das Plangebiet befindet sich im Besitz der
Wohnbau-Gesellschaft H. Derr mbH & Co KG, welche die Planung und Umsetzung
des Vorhabens in Auftrag gegeben hat.
Ziel der Planung ist es, den bereits
existierenden Garagenhof auf Flurstück 550 zu erweitern. Im Detail sollen 25
Fertiggaragen nördlich der Wohnhäuser Köbener Str. Nr. 8 und Nr. 10 errichtet
werden. Die Gestaltung der neuen baulichen Anlagen soll sich an dem bestehenden
Garagenhof orientieren (z. B. Dachbegrünung). Die Zufahrt des bestehenden Garagenhofes
wird zur Erschließung der geplanten Garagen genutzt und geringfügig angepasst
werden.