Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.            die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1         Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22 Gefahrenabwehr, Hafensicherheit, Kampfmittelbeseitigung vom 07.11.2013

 

Bezirksregierung Abteilung 22 (Kampfmittelbeseitigungsdienst):

Der Bereich ist identisch mit jener Fläche, die bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ausgewertet wurde (Stellungnahme vom 09.04.2013).

Es haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Das Schreiben des KBD wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2         Schreiben der Westnetz GmbH – Regionalzentrum Neuss – vom 12.11.2013

 

Im Bereich des Bebauungsplanes sind keine Versorgungsleitungen der Westnetz GmbH vorhanden.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Das Schreiben der Westnetz GmbH wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3         Schreiben des Kreises Mettmann vom 29.11.2013

 

Untere Wasserbehörde:

Es bestehen gegen die geplante semizentrale Versickerung keine Bedenken.

 

Untere Immissionsschutzbehörde:

Gegen das o. g. Bauleitplanverfahren bestehen aus der Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine Bedenken.

 

Untere Bodenschutzbehörde:

Allgemeiner Bodenschutz

Aus Sicht des Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.

Altlasten

Für das Plangebiet liegen keine Erkenntnisse, Hinweise oder Verdachtsmomente zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch bedingten Beeinträchtigungen vor, so dass diesbezüglich keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht werden.

 

Kreisgesundheitsamt:

Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

 

Untere Landschaftsbehörde:

Zu der vorgenannten Planung werden die nachfolgend näher dargestellten Hinweise gemacht. Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.

Landschaftsplan:

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden auch nicht berührt. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.

Umweltprüfung/ Eingriffsregelung:

Der Begründung des Bebauungsplanes ist ein Umweltbericht mit durchgeführter Umweltprüfung (UP) beigefügt worden, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden.

Die Planung bedingt Eingriffe in Natur und Landschaft. Zur Abarbeitung des entstehenden Ausgleichsbedarfs wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erarbeitet. Der darin vorgesehenen Begleichung des verbleibenden Defizits wird zugestimmt.

Artenschutz:

Nach hiesiger Einschätzung werden lokale Populationen streng geschützter Arten durch die Planung nicht beeinträchtigt. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) bestätigt dies.

 

Planung:

Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Das Schreiben des Kreises Mettmann und die darin enthaltenden Aussagen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

1.4       Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung:


Im Übrigen sind die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (nach § 4 Abs. 1 BauGB) eingegangen Anregungen nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 16.10.2013 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/207) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 16.10.2013 verwiesen.

 

2.            die Anregungen der BürgerInnen im Rahmen der öffentlichen Auslegung wie folgt abzuhandeln:

 

Es sind keine Anregungen von BürgerInnen im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen.

 

3.         das Angebot vom 08.01.2014 der Firma Wohnbau-Gesellschaft H. Derr mbH § Co KG, Hilden auf Abschluss des Durchführungsvertrages anzunehmen und die Stadtverwaltung zu ermächtigen, den Durchführungsvertrag gemäß § 63 und 64 Gemeindeordnung NW verbindlich für die Stadt Hilden abzuschließen.

 

4.         den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63, 3. Änderung, welcher zugleich auch Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 20 ist, gem. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der z.Zt gültigen Fassung sowie §10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBI. I S. 2414), das zuletzt geändert wurde durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), als Satzung.

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung einschließlich Umweltbericht vom 09.12.2013 zugrunde.

 

Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63, 3. Änderung, welcher zugleich auch Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 20 ist, liegt im Hildener Norden zwischen der L282 (Westring) und der Köbener Straße. Es wird im Norden begrenzt durch das Grundstück des bestehenden Garagenhofes (Flurstück 550), dem Feuerwehrzufahrtsweg der Hausnummer 8 der Köbener Str. im Osten (Flurstück 272), der Straßenfläche der Köbener Str. im Süden (Flurstück 423) und der Fußgängerzuwegung zur Hausnummer 10 der Köbener Str. im Westen (Flurstück 271). Das Plangebiet selbst umfasst Teilbereiche der Flurstücke 271 und 272 in Flur 31 der Gemarkung Hilden. Die Größe des Plangebietes beträgt rund 0,26 ha.

 

Das Plangebiet befindet sich im Besitz der Wohnbau-Gesellschaft H. Derr mbH & Co KG, welche die Planung und Umsetzung des Vorhabens in Auftrag gegeben hat.

 

Ziel der Planung ist es, den bereits existierenden Garagenhof auf Flurstück 550 zu erweitern. Im Detail sollen 25 Fertiggaragen nördlich der Wohnhäuser Köbener Str. Nr. 8 und Nr. 10 errichtet werden. Die Gestaltung der neuen baulichen Anlagen soll sich an dem bestehenden Garagenhof orientieren (z. B. Dachbegrünung). Die Zufahrt des bestehenden Garagenhofes wird zur Erschließung der geplanten Garagen genutzt und geringfügig angepasst werden.