Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.            zu den Anregungen aus der erneuten Offenlage wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.1       Schreiben des Landesbetriebes Wald und Holz vom 28.10.2011:

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2       Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2011

 

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3       Schreiben des Kreises Mettmann vom 05.12.2011

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Die Information an den Kreis Mettmann erfolgt nach Beschlussfassung zeitnah.

 

1.4       Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 13.12.2011

 

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.5       Schreiben der Rheinbahn vom 12.12.2011

 

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.6       Schreiben der BUND-Ortsgruppe Hilden vom 18.12.2011

 

            Die BUND-Ortsgruppe äußert in ihrem Schreiben keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung, macht jedoch einige Anregungen.

Zunächst wird vorgeschlagen, das Bestandsgebäude Benrather Straße 24 (ehem. Apotheke) in die Überlegungen für eine Weiterentwicklung des Fabry-Museums einzubeziehen.

Hierzu kann ausgeführt werden, dass erst der Bebauungsplan Nr. 240 diese Option überhaupt eröffnet. Er hat das Bestandsgebäude in die überbaubaren Flächen einbezogen, ebenso in die Ausweisung „Fläche für den Gemeinbedarf: Fabry-Museum“.

Es ist Sache eines Bebauungsplanes, den städtebaulichen Rahmen für eine angedachte Erweiterung des Museum vorzugeben, aber nicht konkrete Nutzungs- und/oder Entwicklungskonzepte für das Fabry-Museum zu entwickeln. Die Einbeziehung des Eckgrundstückes Ellerstraße/ Benrather Straße in die Museumsflächen ermöglicht es jedoch, auch längerfristig angelehnte Nutzungsideen in planerischer Absicherung auszuarbeiten und möglicherweise umzusetzen. Der Anregung des BUND ist also auf Bebauungsplan-Ebene bereits nachgekommen worden.

Die BUND-Ortsgruppe schlägt weiterhin vor, den Schutz der vorhandenen Bäume dadurch zu verstärken, dass auf eine bauliche Neukonzeption verzichtet wird und das Fabry-Museum seine „mittelalterliche Enge“ beibehält.

In Bezug auf den Baumschutz kann hier festgehalten werden, dass sich am Baumbestand solange nichts ändern wird, wie es keine konkreten und umsetzungsfähigen Neubaukonzepte für das Fabry-Museum gibt – daher die Kategorie des „temporären Erhaltes“. Etwaige Beschneidungs- und Pflegemaßnahmen sind hiervon nicht betroffen. Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit des Baumbestandes.

Mit der „mittelalterlichen Enge“ wird das Fabry-Museum solange zurechtkommen müssen, wie es keine räumlichen Alternativen gibt. Die hierdurch gegebene Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten ist eine Rahmenbedingung für das Museum.

Der Bebauungsplan eröffnet jedoch auch hier die Möglichkeit, Zwischennutzungen zu entwickeln.

Die Anregungen des BUND werden daher, da sie nicht im Widerspruch zur planerischen Intention des Bebauungsplanes Nr. 240 stehen, zur Kenntnis genommen.

 

1.7       Schreiben des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 13.12.2011

 

            Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland äußert keine grundsätzlichen Bedenken. Es weist aber darauf hin, dass im „städtebaulichen Gestaltungsplan“ die „Alte Kornbrennerei“ als III-geschossiger Baukörper dargestellt sei, was nicht den Tatsachen entspräche.

            Hierzu kann folgendes ausgeführt werden:

            Im eigentlichen Bebauungsplan, der das Planungsrecht für den betroffenen Bereich definiert, ist die „Alte Kornbrennerei“ als Bestandteil des Fabry-Museums nur dem Bestand nach eingetragen, also so wie vom LVR-Amt erläutert. Der erwähnte Gestaltungsplan stammt aus den Anfängen des Aufstellungsverfahrens (2008) und hat für den Bebauungsplan keine Verbindlichkeit.

            Das Schreiben des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland wird daher zur Kenntnis genommen.

 

1.8       Im Übrigen sind die während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss (1. Offenlage) des Rates vom 09.02.2011 (Sitzungsvorlage: WP 09-14 SV 61/071) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 09.02.2011 verwiesen.

 

1.9       Im Übrigen sind die während der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der 2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten, als bereits im Beschluss des Rates vom 19.10.2011 (Sitzungsvorlage: WP 09-14 SV 61/106) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 19.10.2011 verwiesen.

 

2.         den Bebauungsplan Nr. 240 für den Bereich Benrather Straße/ Ellerstraße/ Poststraße gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde, als Satzung.

 

            Das Plangebiet liegt am westlichen Rand der Hildener Innenstadt im Eckbereich zwischen Ellerstraße, Benrather Straße und Poststraße. Im Einzelnen beinhaltet das Plangebiet die Flurstücke 190, 197, 304, 305 (teilw.), 343, 344, 345, 361, 363, 370, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, und 432, alle in Flur 51 der Gemarkung Hilden.

 

            Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung einschließlich Umweltbericht vom 02.01.2012 zugrunde.