Sitzung: 09.02.2011 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/073
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.    die vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage
wie folgt abzuhandeln:
1.1 Â Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom 25.11.2010
           Der Kreis Mettmann macht als Untere Immissionsschutzbehörde die Anregung, den Immis-    sionsort Walder Straße 95a mit 2 einheitlichen Immissionsrichtwerten für ein WA-Gebiet zu       berücksichtigen, um dadurch die Schutzmaßnahmen bei evtl. vorkommenden Nachtanliefe-  rungen zu erhöhen oder aber auf eine Nachtanlieferung zu verzichten.
           Dieser Anregung wird nicht gefolgt, da der Immissionsort IO 2 im 1. OG
des Hauses     Walder Straße 95a sich außerhalb
der Baugrenzen befindet.
           Dieses
Obergeschoss wurde nachträglich ohne Baugenehmigung errichtet. Zum Bauzeit-        punkt waren bereits Gewerbebetriebe
westlich, nördlich und östlich angesiedelt. Aufgrund     der tatsächlichen städtebaulichen Situation lässt sich aus Sicht
der Verwaltung hier kein       Schutzanspruch
für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ableiten, sondern die Vorschriften    für eine Gemengelage gemäß Nummer 6.7 der TA
Lärm mit den Immissionsrichtwerten für    Mischgebiete
(MI) anzuwenden ist. Die Voraussetzungen für gesunde Wohnverhältnisse,     nämlich die Einhaltung der Richtwerte für
Mischgebiete, bleiben trotzdem gewahrt.
           Entsprechend der letzten Aussage der Fa. Breidohr, ist eine Nachtanlieferung der dort an-       sässigen und auch zukünftig ansässigen Firmen zunächst nicht vorgesehen. Um jedoch die   Option für eine Nachtanlieferung zu erhalten und dabei den Rahmen für einen langfristigen      Schutz vor Überschreitungen der Orientierungswerte zu setzen, werden unter Punkt 1 der    Textlichen Hinweise konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte vorge- schlagen.
           Außerdem schlägt die Untere Immissionsbehörde vor, die Teilflächen für die Emissionskon-    tingente entsprechend der Gliederung des Plangebietes festzulegen und in die Tabellen 8.2        und 8.3 des Lärmgutachtens einzuarbeiten. Dieser Anregung wurde gefolgt.
          Â
           Die im Weiteren vorgebrachten Anregungen (Korrektur der Farbkarten Kontingentierung          Anahng D und F in der schalltechnischen Untersuchung) sowie Ergänzungen in der Textli- chen Festsetzung 4.2 und einer sprachlichen „Feinjustierung“ in der Textlichen Festsetzung          4.3 wurden berücksichtigt und in den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplan und      das Schallschutzgutachten eingearbeitet.
1.2 Schreiben
der IHK Düsseldorf vom 08.11.2010
       Die IHK stimmt dem Bebauungsplan grundsätzlich zu. Allerdings wird angeregt, ein aus                       dem Jahre 2009 stammendes „Verträglichkeitsgutachten“ (Dr. Kummer) in der Bebauungs-                     plan-Begründung nicht mehr heranzuziehen, weil auf Grund veränderter Rahmenbeding-             ungen (im Gutachten wurden andere Einzelhandelsnutzungen als Bewertungsgegenstand                verwendet, als letztlich aktuell geplant oder auch zum Teil schon realisiert wurden), die Ak-                tualität der Verträglichkeitsanalyse nicht gewährleistet wird.
       Außerdem wird vorgeschlagen, die Textliche Festsetzung Nr.2.5 dahingehend zu überar-                    beiten, indem die Textliche Festsetzung um das Wort „ausnahmsweise“ ergänzt wird. Die-               ser Anregung ist ebenfalls gefolgt worden.
1.3  Schreiben des Landesbetrieb Straßen NRW vom 16.11.2010
           Die Hinweise von Straßen NRW werden wie folgt zur Kenntnis genommen.
           Zu 2.   Ein konkreter straßenbautechnischer Entwurf
ist für den Bebauungsplan nicht erforder-  lich,
da die Funktionalität der geplanten privaten Grundstückszufahrt nicht im Bebau-  ungsplanverfahren geprüft werden muss,
sondern in direkter Abstimmung mit dem        Landesbetrieb
Straßen NRW und der Stadt Hilden vor Realisierung zu erfolgen hat.
                       Entsprechende
Regelungen sind Bestandteil einer Genehmigung dieser privaten Zu-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â fahrt.
           Die
im Weiteren aufgeführten Anregungen und Forderungen seitens des Landesbetriebs Straßen NRW werden wie folgt abgehandelt:
           Die
im Schreiben aufgelisteten Forderungen sind nicht Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens    und werden daher
zur Kenntnis genommen und an die Fa. Breidohr zur weiteren Verwendung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 08.12.2010
hat die Fa. Breidohr gegenüber dem Landesbe-           trieb
hierzu Stellung genommen.
           Bzgl.
des straßenbautechnischen Entwurfs haben bereits erste Abstimmungsgespräche zwi-       schen der Stadt Hilden, dem ausführenden
Büro und dem Landesbetrieb Straßen NRW statt-           gefunden
in denen die hier erneut vorgebrachten Anregungen und Forderun    gen berücksichtigt      wurden.
           Auf
die in dem Schreiben hingewiesene Kostenübernahme für den Ausbau des neuen     Knotenpunktes durch die Stadt Hilden, ist
darauf hinzuweisen, dass diese Kosten durch den       Grundstückseigentümer Fa. Breidohr vollständig zu übernehmen
sind und die Kostenüber-          nahme
in Form eines städtebaulichen Vertrages geregelt wird.
           Für den Straßenbaulastträger bleibt weiterhin die Stadt Hilden Vertragspartner.
1.4Â Â Schreiben
der Stadt Düsseldorf vom 23.11.2010:
       Seitens
der Stadt Düsseldorf wird angeregt, aus städtebaulichen Gründen die Dächer der         Einzelhandelsbetriebe
zu begrünen. Diese Anregung ist grundsätzlich begrüßenswert. Im               vorliegenden Fall handelt es sich
jedoch um die Nutzung bereits bestehender Gebäude,                 nicht um Neubauten, deren Konstruktion und Statik
eine Begrünung hätten berücksichtigen                       können.
       Daher
ist eine Dachbegründung nicht möglich, der Anregung kann nicht gefolgt werden.
1.5  Die während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeiti-                 gen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1             BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten als bereits im Offenlagebe-                schluss des Rates vom 29.09.2009 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/053) beschlossen,                       soweit in den hier vorangehenden Abwägungsentscheidungen 1.1 bis 1.3 keine Änderun-                      gen vorgenommen wurden. Es wird auf den Beschluss vom 29.09.2009 verwiesen.
2.    den Bebauungsplan Nr. 148B für den Bereich Walder Straße Nr. 99 -113 und Mühlenbachweg 12 gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der zzt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch vom 27.12.2006 (BGBl. I S.3316) in der zzt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.
Das Plangebiet wird im
Osten begrenzt durch die Trasse des Ostrings, im Süden durch die Walder Straße,
im Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke 129, 131 (Walder Str.95
inkl. Garagenhof) sowie 728 (Mühlenbachweg 4) und im Norden durch die nördliche
Grenze der Flurstücke 815 und 888 (Mühlenbachweg 12) in Flur 46 der Gemarkung
Hilden. Es umfasst die Grundstücke Walder Str. 99 – 113 und Mühlenbachweg 12.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung einschließlich Umweltbericht vom 10.01.2011 zugrunde.