Sitzung: 02.02.2011 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: s. Niederschrift
Vorlage: WP 09-14 SV 61/073
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.    die vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage
wie folgt abzuhandeln:
1.1 Â Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom 25.11.2010
           Der Kreis Mettmann macht als Untere Immissionsschutzbehörde die Anregung, den Immis-    sionsort Walder Straße 95a mit 2 einheitlichen Immissionsrichtwerten für ein WA-Gebiet zu       berücksichtigen, um dadurch die Schutzmaßnahmen bei evtl. vorkommenden Nachtanliefe-  rungen zu erhöhen oder aber auf eine Nachtanlieferung zu verzichten.
           Dieser Anregung wird nicht gefolgt, da der
Immissionsort IO 2 im 1. OG des Hauses     Walder
Straße 95a sich außerhalb der Baugrenzen befindet.
           Dieses Obergeschoss wurde
nachträglich ohne Baugenehmigung errichtet. Zum Bauzeit-        punkt waren bereits Gewerbebetriebe westlich, nördlich und
östlich angesiedelt. Aufgrund     der
tatsächlichen städtebaulichen Situation lässt sich aus Sicht der Verwaltung hier
kein       Schutzanspruch für ein Allgemeines
Wohngebiet (WA) ableiten, sondern die Vorschriften    für eine Gemengelage gemäß Nummer 6.7 der TA Lärm mit den
Immissionsrichtwerten für    Mischgebiete
(MI) anzuwenden ist. Die Voraussetzungen für gesunde Wohnverhältnisse,     nämlich die Einhaltung der Richtwerte für
Mischgebiete, bleiben trotzdem gewahrt.
           Entsprechend der letzten Aussage der Fa. Breidohr, ist eine Nachtanlieferung der dort an-       sässigen und auch zukünftig ansässigen Firmen zunächst nicht vorgesehen. Um jedoch die   Option für eine Nachtanlieferung zu erhalten und dabei den Rahmen für einen langfristigen      Schutz vor Überschreitungen der Orientierungswerte zu setzen, werden unter Punkt 1 der    Textlichen Hinweise konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte vorge- schlagen.
           Außerdem schlägt die Untere Immissionsbehörde vor, die Teilflächen für die Emissionskon-    tingente entsprechend der Gliederung des Plangebietes festzulegen und in die Tabellen 8.2        und 8.3 des Lärmgutachtens einzuarbeiten. Dieser Anregung wurde gefolgt.
          Â
           Die im Weiteren vorgebrachten Anregungen (Korrektur der Farbkarten Kontingentierung          Anahng D und F in der schalltechnischen Untersuchung) sowie Ergänzungen in der Textli- chen Festsetzung 4.2 und einer sprachlichen „Feinjustierung“ in der Textlichen Festsetzung          4.3 wurden berücksichtigt und in den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplan und      das Schallschutzgutachten eingearbeitet.
1.2 Schreiben
der IHK Düsseldorf vom 08.11.2010
       Die IHK stimmt dem Bebauungsplan grundsätzlich zu. Allerdings wird angeregt, ein aus                       dem Jahre 2009 stammendes „Verträglichkeitsgutachten“ (Dr. Kummer) in der Bebauungs-                     plan-Begründung nicht mehr heranzuziehen, weil auf Grund veränderter Rahmenbeding-             ungen (im Gutachten wurden andere Einzelhandelsnutzungen als Bewertungsgegenstand                verwendet, als letztlich aktuell geplant oder auch zum Teil schon realisiert wurden), die Ak-                tualität der Verträglichkeitsanalyse nicht gewährleistet wird.
       Außerdem wird vorgeschlagen, die Textliche Festsetzung Nr.2.5 dahingehend zu überar-                    beiten, indem die Textliche Festsetzung um das Wort „ausnahmsweise“ ergänzt wird. Die-               ser Anregung ist ebenfalls gefolgt worden.
1.3  Schreiben des Landesbetrieb Straßen NRW vom 16.11.2010
           Die Hinweise von Straßen NRW werden wie folgt zur Kenntnis genommen.
           Zu
2.   Ein konkreter straßenbautechnischer
Entwurf ist für den Bebauungsplan nicht erforder-  lich, da die Funktionalität der geplanten privaten
Grundstückszufahrt nicht im Bebau-  ungsplanverfahren
geprüft werden muss, sondern in direkter Abstimmung mit dem        Landesbetrieb Straßen NRW und der Stadt
Hilden vor Realisierung zu erfolgen hat.
                       Entsprechende Regelungen sind Bestandteil
einer Genehmigung dieser privaten Zu-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â fahrt.
           Die im Weiteren aufgeführten Anregungen und Forderungen
seitens des Landesbetriebs Straßen NRW
werden wie folgt abgehandelt:
           Die im Schreiben aufgelisteten Forderungen sind nicht
Gegenstand des Bauleitplanverfahrens    und
werden daher zur Kenntnis genommen und an die Fa. Breidohr zur weiteren
Verwendung weitergeleitet. Mit Schreiben
vom 08.12.2010 hat die Fa. Breidohr gegenüber dem Landesbe-           trieb hierzu Stellung genommen.
           Bzgl. des straßenbautechnischen Entwurfs haben bereits
erste Abstimmungsgespräche zwi-       schen
der Stadt Hilden, dem ausführenden Büro und dem Landesbetrieb Straßen NRW statt-           gefunden in denen die hier erneut
vorgebrachten Anregungen und Forderun    gen
berücksichtigt      wurden.
           Auf die in dem Schreiben hingewiesene Kostenübernahme für
den Ausbau des neuen     Knotenpunktes
durch die Stadt Hilden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Kosten durch den       Grundstückseigentümer Fa. Breidohr
vollständig zu übernehmen sind und die Kostenüber-          nahme in Form eines städtebaulichen Vertrages geregelt
wird.
           Für den Straßenbaulastträger bleibt weiterhin die Stadt Hilden Vertragspartner.
1.4  Schreiben der Stadt Düsseldorf vom
23.11.2010:
       Seitens der Stadt Düsseldorf wird
angeregt, aus städtebaulichen Gründen die Dächer der         Einzelhandelsbetriebe
zu begrünen. Diese Anregung ist grundsätzlich begrüßenswert. Im               vorliegenden Fall handelt es sich
jedoch um die Nutzung bereits bestehender Gebäude,                 nicht um Neubauten, deren Konstruktion und Statik
eine Begrünung hätten berücksichtigen                       können.
       Daher ist eine Dachbegründung nicht
möglich, der Anregung kann nicht gefolgt werden.
1.5  Die während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeiti-                 gen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1             BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten als bereits im Offenlagebe-                schluss des Rates vom 29.09.2009 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/053) beschlossen,                       soweit in den hier vorangehenden Abwägungsentscheidungen 1.1 bis 1.3 keine Änderun-                      gen vorgenommen wurden. Es wird auf den Beschluss vom 29.09.2009 verwiesen.
2.    den Bebauungsplan Nr. 148B für den Bereich Walder Straße Nr. 99 -113 und Mühlenbachweg 12 gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der zzt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch vom 27.12.2006 (BGBl. I S.3316) in der zzt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.
Das
Plangebiet wird im Osten begrenzt durch die Trasse des Ostrings, im Süden durch
die Walder Straße, im Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke 129, 131
(Walder Str.95 inkl. Garagenhof) sowie 728 (Mühlenbachweg 4) und im Norden
durch die nördliche Grenze der Flurstücke 815 und 888 (Mühlenbachweg 12) in
Flur 46 der Gemarkung Hilden. Es umfasst die Grundstücke Walder Str. 99 – 113
und Mühlenbachweg 12.
Dem Satzungsbeschluss liegt die
Begründung einschließlich Umweltbericht vom 10.01.2011
 02.02.2011 zugrunde.