Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.         den Aufstellungsbeschluss für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 257 (VEP Nr. 15) vom 14.07.2010 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Hilden am 30.07.2010) dahingehend zu ändern, dass nun ein Bebauungsplan gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung aufgestellt wird.

 

Das Plangebiet liegt im Zentrum der Stadt Hilden südlich der Fußgängerzone Mittelstraße im Eckbereich von Heiligenstraße und Kolpingstraße. Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 15 umfasst die Flurstücke 1196, 1199, 1201, 1202 und 1204. Alle Flurstücke liegen in Flur 49 der Gemarkung Hilden.      

Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die Neunutzung des Plangebietes durch Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser ermöglichen.

 

 

2.       die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

2.1     Schreiben des Bund für Umwelt- und Naturschutz LV NW, Ortsgruppe Hilden, Herr Dieter Donner vom 22.10.2010 und vom 29.10.2010 (Nachtrag):

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ziel der Planung ist es, diesen innenstadtnahen Bereich künftig mit einer Wohnbebauung - analog zum Umfeld - auszugestalten. Geplant sind zwei 8-Parteienhäusern an der Kolpingstraße / Heiligenstraße sowie zusätzlich drei Einfamilienhäuser im südöstlichen Bereich des Plangebietes.

 

Durch unterschiedliche Grundrisse (Maisonettewohnungen mit eigenem Garten, Zweispänner und Penthäuser) sollen unterschiedliche Nutzer und Generationen angesprochen werden, so dass ein „Mehr-Generationen-Wohnen“ gefördert wird.

 

Durch das Planungsziel der Nachverdichtung des Plangebietes und der damit verbundenen Innenentwicklung wird das Plangebiet im innenstadtnahen Bereich für alle Altersgruppen interessant, da kurze Wegebeziehungen zur Innenstadt bestehen. Die Nachverdichtung sowie die durch das Vorhaben beabsichtigte kleinteilige Innenentwicklung trägt zu einer weiteren Stärkung der kompakten Stadtstruktur Hildens bei, welche in dem im Entwurf vorliegenden strategischen Stadtentwicklungskonzept der Stadt Hilden als gute Leitlinie beurteilt wird.

 

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. In deren Ergebnis festgehalten ist, dass durch die Planung keine erheblichen und dauerhaften negativen Auswirkungen zu erwarten sind.

Im Planverfahren wurden unterschiedliche Varianten geprüft. Im Ergebnis ermöglicht die nun gewählte Variante eine optimale Ausrichtung der Gebäudekörper im Sinne des Investors sowie eine sinnvolle Lösung der Parkraumproblematik aufgrund der vorgesehenen Tiefgarage.

 

Für die Festsetzung der Gebäudehöhe wurden alle Gebäude im Umfeld des Plangebietes mit einbezogen. Aus städtebaulicher Sicht ist dabei der Kindergarten mit seiner teilweisen Eingeschossigkeit nicht die vorherrschende Gebäudehöhe. Vielmehr wird eine höhere Bebauung auch im Hinblick auf einen schonenden Umgang mit Grund und Boden im Sinne des BauGB für sinnvoll erachtet.

 

Die Bäume im WA 1 können aufgrund der geplanten Gebäude sowie der erforderlichen Tiefgarage nicht erhalten werden. Um eine Eingrünung des Plangebietes gegenüber der Heiligenstraße sicher zu stellen, wird die Pflanzung einer Hecke im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Entsprechend der Baumstutzsatzung der Stadt Hilden sind jedoch Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

 

Die Hinweise zum Klimaschutz werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird dahingehend gefolgt, dass Klimaschutzmaßnahmen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen wurden. So wird festgesetzt, dass gemäß Definition zum Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Gebäude im Plangebiet der „KfW- Effizienzhaus 55“-Standard einzuhalten ist. Ferner setzt das Konzept im Hinblick auf den Klimawandel auf eine klimafreundliche, bioenergetisch effiziente Heizungsanlage.

 

Die Wohnbebauung wird an eine Nahwärmeversorgung angeschlossen. Ein Blockheizkraftwerk ist hierfür innerhalb des Plangebietes vorgesehen, bei dem Holzpellets zum Heizen verwendet werden sollen. Hierdurch bleibt der CO2 Ausstoß klimafreundlich gering. Denn durch das Heizen mit Holz wird jene CO2-Menge frei, die zuvor beim Wachstum aufgenommen wurde. Wärme aus Holz bewahrt den CO2-Kreislauf zum Schutz unseres Klimas.

 

Das Blockheizkraftwerk wird nach den aktuell anerkannten Regeln der Technik errichtet und die zulässigen Richtwerte werden deutlich unterschritten. Einzelheiten zur Heizungsanlage werden im Durchführungsvertrag geregelt.

 

Schreiben vom 29.10.2010 ist festzuhalten:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

In der Entwurfsbegründung zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde unter dem Punkt 3 zum Flächennutzungsplan (FNP) ausgeführt, dass der nördliche Bereich des Plangebietes - Standort AWO - als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten dargestellt wird. Ferner wurde zu diesem frühen Planungsstand argumentiert, dass aufgrund der Parzellenunschärfe des FNP´s davon ausgegangen wird, dass der Vorhabenbezogene Bebauungsplan aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden kann. Im Rahmen des weiteren Planverfahrens hat sich jedoch gezeigt, dass aus Sicht der Kreisverwaltung eine Flächennutzungsplanänderung notwendig ist.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde durch den Kreis Mettmann angeregt, den Aufstellungsbeschluss für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 13a BauGB zu fassen. Dieser Anregung wird gefolgt.

Durch die Änderung des Verfahrens kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die Öffentlichkeit wird durch die Verfahrensänderung nicht umgangen, da die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bereits im Rahmen des „normalen“ Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stattgefunden hat. Auch werden die ökologischen Aspekte, welche im Zuge des Regel-Verfahrens untersucht werden, weiterhin auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes berücksichtigt.

 

Bezüglich der Fläche für Gemeinbedarf im Bereich des Plangebietes wird kein Bedarf zur Beibehaltung gesehen. Zum einen bleibt die Fläche für Gemeinbedarf im Bereich des Kindergartens weiterhin bestehen, zum anderen zieht der bislang im Josef-Kremer Haus ansässige Seniorentreff in das Evangelische Gemeindehaus in die Schulstraße. Somit wird das Angebot trotz Umnutzung des Plangebietes erhalten.

 

Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung angepasst werden, um die beabsichtigte Wohnnutzung am Standort planungsrechtlich zu sichern.

 

 

2.2     Schreiben des Landrates Kreis Mettmann vom 21.10.2010:

 

Die Hinweise der unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.

 

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Hierbei wurden auch die benachbarte Schlosserei sowie weitere gewerbliche Nutzungen an der Kirchhofstraße bewertet und in der Untersuchung berücksichtigt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 werden eingehalten.

 

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aus den umliegenden gewerblichen Nutzungen keine Anforderungen an den Schallschutz im Plangebiet resultieren.

 

Ergebnis der Immissionsberechnungen durch die Firma Peutz Consult zur Ermittlung der Schallimmissionen der Schlosserei im Plangebiet und im Bereich der bestehenden Wohnbebauung im Umfeld infolge des Betriebes der Schlosserei ist, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm bzw. der schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005 am Tag im Bereich der geplanten Bebauung sowie der bestehenden Wohnbebauung an allen Immissionsorten eingehalten wird. Zum Nachtzeitraum erfolgt keine Nutzung.

 

Jedoch werden aufgrund Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) / 45 dB(A) tags / nachts - insbesondere auch Tags - an der vorhandenen Bebauung überschritten. Das Plangebiet wurde aus Gründen des passiven Schallschutzes in die Lärmpegelbereiche I bis III eingestuft. - Im Bebauungsplan sind darüber hinaus weitere Maßnahmen festgesetzt.

 

Die Immissionsberechnung zur Ermittlung der Schallimmissionen im Plangebiet infolge der Tiefgaragennutzung und die Nutzung des geplanten, privaten Erschließungsstiches zeigt, dass der schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005 an Tag und Nacht im Bereich der geplanten Wohnbebauung sowie im Bereich der bereits bestehenden Wohnbebauung an allen Immissionsorten eingehalten wird. Lediglich die Nordostfassade des südlichen Mehrparteienhauses bildet eine Ausnahme. - Im Bebauungsplan wurden hier entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.

 

Im Plangebiet werden durch den Bebauungsplan die maximalen Gebäudehöhen explizit festgesetzt. Die notwendige Höhe des Schornsteins für die Holzheizung gemäß den Vorgaben der TA Luft bzw. der 1. BlmSchV  wird im Bebauungsplan gewährleistet.

 

Die Hinweise der Bodenschutzbehörde hinsichtlich einer eventuellen Belastung des Plangebietes durch Altlasten werden zur Kenntnis genommen.

Da es sich jedoch um einen vagen Anfangsverdacht handelt, wird auf eine Kennzeichnung im Bebauungsplan verzichtet. Beim Auffinden von Altlasten, Munitionsresten, etc. im Rahmen der Erschließungs- und Bauarbeiten ist die Baustelle sofort einzustellen und entsprechend der Gefahr abzusichern.

Aufgrund eines vagen Anfangsverdachtes auf Altlasten im südöstlichen Plangebiet ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann in baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen, die diesen Bereich des Plangebietes betreffen. Ein Baugrundgutachten sowie ein hydrologisches Gutachten wurden erstellt. Untersuchungen hinsichtlich möglicher Altlasten sind im Gange. Es wird jedoch derzeit nicht davon ausgegangen, dass sich der vage Anfangsverdacht bestätigt. Sollten wider Erwarten im Rahmen der Untersuchungen dennoch Altlasten gefunden werden, wird in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann deren Beseitigung veranlasst.

Die Hinweise des Kreisgesundheitsamtes werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, dabei wurde sowohl der Lärm der umgebenden Straßen als auch der Tiefgarage sowie der umliegenden gewerblichen Nutzungen berücksichtigt.

 

Die Hinweise zur Be- und Entlüftungsanlagen der Tiefgarage werden zur Kenntnis genommen und werden im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Eine gärtnerische Nutzung des Tiefgaragendaches ist beabsichtigt. Daher ist im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, dass die Be- und Entlüftungsanlagen der Tiefgarage diese Nutzung nicht negativ beeinflusst.

 

Die Hinweise zum Planungsrecht werden zur Kenntnis genommen. Dem Vorschlag, den Bebauungsplan nach § 13a durchzuführen, wird entsprochen.

Durch die Änderung des Verfahrens kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die Öffentlichkeit wird durch die Verfahrensänderung nicht umgangen, da die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bereits im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stattgefunden hat. Auch werden die ökologischen Aspekte, welche im Zuge eines Regel-Verfahrens untersucht werden, weiterhin auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes berücksichtigt. Eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der Fläche für Gemeinbedarf in Wohnbaufläche wird angestrebt.

Im weiteren Verlauf wird der Bebauungsplan der Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 34 Landesplanungsgesetz auf dem Dienstweg vorgelegt.

           

 

2.3     Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 18.10.2010:

 

Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.

 

 

2.4     Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 08.10.2010:

 

Die Hinweise der Stadtwerke Hilden werden zur Kenntnis genommen.

 

Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass im Bebauungsplan anstelle der privaten Verkehrsfläche eine Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger festgesetzt wird. Hierdurch wird auf Ebene des verbindlichen Bauleitplanes die Sicherung der notwendigen Leitungstrassen gewährleistet. Die grunddienstliche Sicherung der notwendigen Leitungstrassen wird somit im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereitet.

 

2.5     Schreiben des RWE Rhein-Ruhr- Netzservice GmbH vom 08.10.2010:

 

Der Hinweis des RWE Rhein-Ruhr-Netzservice wird zur Kenntnis genommen. Es sind keine Versorgungsanlagen auf dem Plangebiet vorhanden.

 

 

2.6     Das Protokoll der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 28.10.2010 wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen.

 

 

3.    die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 257 (VEP Nr. 15), sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

 

Das Plangebiet liegt im Zentrum der Stadt Hilden, südlich der Fußgängerzone Mittelstraße, im Eckbereich von Heiligenstraße und Kolpingstraße. Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 15 umfasst die Flurstücke 1196, 1199, 1201, 1202 und 1204. Alle Flurstücke liegen in Flur 49 der Gemarkung Hilden.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die Neunutzung des Plangebietes durch Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser ermöglichen.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 25.11.2010 zugrunde.