Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
1. zu den
Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1 Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf, Abt. Staatliches Umweltamt vom 17.01.2007
Die Abteilung Immissionsschutz empfiehlt bei Realisierung der Variante 2
die Streichung der Festsetzung zum Ausschluss der Abstandsklassen (1). Die
Abteilung Wasserwirtschaft weist auf Vorgaben zur Niederschlagswassernutzung
hin (2).
zu 1.: Der Hinweis der Abteilung Immissionsschutz wird zur Kenntnis
genommen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt wie folgt zur Beschlussfassung
vor: Der vorhabenbezogene Teil des Bebauungsplanes (vgl. Vorhaben- und
Erschließungsplan) erhält analog zu dem Vorentwurf die Ausweisung Sondergebiet
Einzelhandel „Bau-, Heimwerker und Gartenfachmarkt“ und die zum Westring
orientierte Fläche wird als Sondergebiet Einzelhandel „Möbel“ festgesetzt.
Das bedeutet, dass die Festsetzung eines Gewerbegebietes (Variante 2)
und in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung möglicher Abstandsklassen
ersatzlos entfällt.
zu 2.: Die Hinweise der Abteilung Wasserwirtschaft werden zur Kenntnis
genommen.
In der angeführten Stellungnahme zur 44. Änderung des
Flächennutzungsplanes vom 29.01.2006 (AZ 24.0.025.5-263/06) werden in Bezug auf
die Behandlung und Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers Bedenken
vorgetragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Einleitung aus der
Regenwasserkanalisation Brucher Hof eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung
bestehe. Ab 31.12.2007 sei demnach die Einleitung in der derzeitigen Form (ohne
Behandlung und Rückhaltung) einzustellen, sofern nicht ein Nachweis zur
Gewässerverträglichkeit geführt würde. Ein solcher Nachweis läge bislang nicht
vor.
Für die vorgesehene Nutzung werde gemäß Runderlass des MUNLV vom
26.05.2004 „Anforderung an die Niederschlagswasserbehandlung im Trennsystem“
eine Niederschlagswasserbehandlung erforderlich. Ein Anschluss weiterer
abflusswirksamer Flächen sei unzulässig, bis ein entsprechender Nachweis der
Gewässerverträglichkeit vorgelegt werde oder daraus resultierende erforderliche
Maßnahmen umgesetzt seien.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden seitens der Abteilung
Wasserwirtschaft der Bezirksregierung auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung nicht vorgetragen.
Die angesprochenen und auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
vorgetragenen Hinweise werden zur Berücksichtigung bei der dem
Bauleitplanverfahren nachgeordneten Bauplanung und Ausführung in die Begründung
zum Bebauungsplan aufgenommen.
Zu den Bauvorhaben wird darüber hinaus eine Ver- und Entsorgungsplanung
erstellt, die die angesprochenen Belange berücksichtigen wird und auf deren
Ebene eine Detailabstimmung darüber erfolgt, wie die Entwässerung des Gebietes
sinnvoll gesteuert werden kann.
1.2 Schreiben der
Handwerkskammer Düsseldorf vom 22.01.2007
Die Handwerkskammer Düsseldorf spricht sich in Ihrer Stellungnahme für
die Variante 2 des Vorentwurfes des Bebauungsplanes aus.
Die Anregung der Handwerkskammer Düsseldorf kann nicht berücksichtigt
werden.
Im Zuge des Fortgangs und der Konkretisierung der Planung hat sich
herauskristallisiert, dass die Variante 1 in folgender Form zur
Beschlussfassung vorgelegt wird:
Der vorhabenbezogene Teil des Bebauungsplanes erhält die Ausweisung
Sondergebiet Einzelhandel „Bau-, Heimwerker und Gartenfachmarkt“ und
entspricht insofern in Art und Maß der baulichen Nutzungen den Festsetzungen
des Vorentwurfes. Die zum Westring orientierte Fläche, die als Variante I /
Variante II im Vorentwurf des Bebauungsplanes zur Diskussion gestellt wurde,
wird als Sondergebiet Einzelhandel „Möbel“ festgesetzt.
Für beide Sondergebiete „Bau-, Heimwerker und Gartenfachmarkt“ sowie
„Möbel“ einschließlich der zulässigen zentren- und nahversorgungsrelevanten
Randsortimente wurde, über die Darlegungen im Vorentwurf hinausgehend, eine
Verträglichkeitsanalyse erstellt, die Eingang in den Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gefunden hat und auf deren Basis eine sach-
und fachgerechte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Belangen erfolgen
kann.
Die Gutachter (BBE, Köln) vertreten die Einschätzung, dass durch die
geplante Neuansiedlung von Möbel Boss sowie die beabsichtigte Verlagerung und
Erweiterung des bestehenden Obi Bau- und Gartenmarktes in der Stadt Hilden
keine negativen raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten
seien. Außerdem füge sich das Vorhaben idealtypisch in die Leitziele der
künftigen Einzelhandelsentwicklung der Stadt Hilden – festgelegt im Einzelhandels-
und Nahversorgungskonzept - ein.
1.3 Schreiben der Stadt Erkrath vom
19.01.2007
Die Stadt Erkrath regt an, die zulässige Verkaufsfläche pro einzelner
zentrenrelevanter Randsortimentsgruppe auf maximal 150 m² zu begrenzen, um zu
verhindern, dass negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in
Unterfeldhaus und Erkrath entstehen.
Ferner wird angemerkt, dass in der Begründung keinen Aussagen getroffen
werden, ob das zentrenrelevante Randsortiment von 800 m² bzw. bei der Variante
I von insgesamt 1.100 m² Verkaufsfläche negative Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden hat.
Darüber hinaus beklagt die Stadt, dass in der Vergangenheit eine
Vielzahl großer Einzelhandelsflächen und entsprechender Flächen für
zentrenrelevante Randsortimente in den letzten Jahren in der näheren Umgebung
Erkraths, insbesondere in Düsseldorf, außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche
geplant bzw. realisiert worden. Auf Grund dieser zahlreichen Ausweisungen
werden in der Summe negative Auswirkungen auf den Einzelhandel insbesondere in
Alt-Erkrath und Unterfeldhaus befürchtet.
Die Stadt regt daher an bei der Bewertung der Verträglichkeit
großflächiger Einzelhandelsprojekte generell eine summerische Betrachtung der
Umsatzumlenkungseffekte aller in den letzten Jahren geplanter oder umgesetzter
Vorhaben in Hilden vorzunehmen. Um diese Gesamtbetrachtung sollte daher auch die
Begründung ergänzt werden.
Die Ausführungen der Stadt Erkrath werden zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Hilden und der Vorhabenträger haben, auch durch die Anregung
der Stadt Erkrath, zusätzlich zu dem bereits vorliegenden „Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept für die Stadt Hilden“, BBE Unternehmensberatung (2005)
und den bereits in der Begründung ausführlich dargelegten Erwägungen eine
Verträglichkeitsanalyse (BBE) eingeholt, die sich sowohl mit dem Bau-,
Heimwerker und Gartenfachmarkt als auch dem geplanten Möbelmarkt einschließlich
deren zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimenten auseinandersetzt.
Im Mittelpunkt der Verträglichkeitsanalyse steht die Fragestellung, wie
sich die geplante Einrichtung eines Bau-, Heimwerker und Gartenfachmarktes
sowie eines Möbelhauses konkret auf die städtebaulichen und raumordnerischen
Belange der Nachbarkommunen, also auch auf Erkrath, auswirkt.
Die Gutachter (BBE, Köln) vertreten als Ergebnis der
Verträglichkeitsanalyse die Einschätzung, dass durch die geplante Neuansiedlung
von Möbel Boss sowie die beabsichtigte Verlagerung und Erweiterung des
bestehenden Obi Bau- und Gartenmarktes in der Stadt Hilden keine negativen
raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten seien. Außerdem
füge sich das Vorhaben idealtypisch in die Leitziele der künftigen
Einzelhandelsentwicklung der Stadt Hilden – festgelegt im Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept - ein.
Die Ergebnisse der Verträglichkeitsanalyse haben Eingang in den Entwurf
des Bebauungsplanes gefunden, so dass auf dieser Ebene erneut eine dezidierte
Auseinandersetzung mit den o.g. Belangen erfolgen kann.
Was die Anregung einer summarischen Betrachtung aller in den letzten
Jahren geplanter und umgesetzter Vorhaben in Hilden anbetrifft, so wurden diese
u. a. bereits in das o. g. „Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept für die
Stadt Hilden“ eingestellt. Darüber hinaus liegt ein interkommunal abgestimmtes Einzelhandelskonzept (INTEK) des Kreises
Mettmann und der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf aus dem Jahre 2000
vor. Dieses Konzept stellt wie auch die Untersuchung der BBE fest, dass in der
Stadt Hilden eine nur „unterdurchschnittliche Ausstattung im Bau- und
Heimwerkermarktbedarf vorhanden ist“.
Ob die geplanten Ansiedlungen mit den Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist, wird im Zuge der
landesplanerischen Anpassung nach § 32 Landesplanungsgesetz durch die
Bezirksregierung Düsseldorf abschließend beurteilt. Hierbei fließen die
Stellungnahmen der Nachbargemeinden, der IHK, der Handwerkskammer und des
Einzelhandelsverbandes mit ein.
1.4 Schreiben der Stadt Haan vom
22.01.2007
Die Stadt Haan hebt in ihrer Stellungnahme insbesondere auf die
Entwicklung des bisherigen Baumarktstandortes ab, die gemäß Ausführung in der
Begründung noch ungeklärt sei. Es wird darauf hingewiesen, dass zwar ein
Aufstellungsbeschluss für die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 148 mit der
Zielsetzung gefasst worden wäre, in diesem Bereich nicht-zentrenrelevanten und
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zu zulassen, es lägen bislang jedoch
keine Aussagen über mögliche Auswirkungen vor, die die angedachte Vergrößerung
des ansässigen Verbrauchermarktes oder ein weiterer Baumarkt auf die
Versorgungssituation in der Stadt Haan hätten.
Die Stadt weist darauf hin, dass um die Auswirkungen der vorgelegten
Planung gesamthaft abschätzen zu können, seitens der Stadt Hilden verbindliche
Planungsaussagen für den bisherigen Standort getroffen und entsprechende
Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Die Stadt schlägt daher vor, zur
Schaffung von Rechtssicherheit, die eingeleitete Planung zu der 14. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 148 zeitgleich mit der vorgelegten Bauleitplanung abzuwickeln.
Die Ausführungen der Stadt Haan werden zur Kenntnis genommen.
Gegenwärtig wird, auch durch die Anregung der Stadt Haan, zusätzlich zu
dem bereits vorliegenden „Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept für die
Stadt Hilden“, BBE Unternehmensberatung (2005) und den bereits in der
Begründung ausführlich dargelegten Erwägungen eine Verträglichkeitsanalyse
(BBE) erstellt, die sich sowohl mit dem Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt
als auch dem geplanten Möbelmarkt einschließlich deren zentren- und nahversorgungsrelevanten
Randsortimenten auseinandersetzt.
Im Mittelpunkt der Verträglichkeitsanalyse steht die Fragestellung, wie
sich die geplante Einrichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes sowie eines
Möbelhauses konkret auf die städtebaulichen und raumordnerischen Belange der
Nachbarkommunen, also auch die Stadt Haan, auswirkt.
Die Gutachter (BBE, Köln) vertreten als Ergebnis der
Verträglichkeitsanalyse die Einschätzung, dass durch die geplante Neuansiedlung
von Möbel Boss sowie die beabsichtigte Verlagerung und Erweiterung des
bestehenden Obi Bau- und Gartenmarktes in der Stadt Hilden keine negativen
raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten seien. Außerdem
füge sich das Vorhaben idealtypisch in die Leitziele der künftigen
Einzelhandelsentwicklung der Stadt Hilden – festgelegt im Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept - ein.
Die Ergebnisse der Verträglichkeitsanalyse haben Eingang in den Entwurf
des Bebauungsplanes gefunden, so dass auf dieser Ebene erneut eine dezidierte
Auseinandersetzung mit den o.g. Belangen erfolgen kann.
Ob die geplanten Ansiedlungen mit den Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist, wird im Zuge der
landesplanerischen Anpassung nach § 32 Landesplanungsgesetz durch die
Bezirksregierung Düsseldorf abschließend beurteilt. Hierbei fließen die
Stellungnahmen der Nachbargemeinden, der IHK, der Handwerkskammer und des
Einzelhandelsverbandes mit ein.
Die
Stadt Hilden wird die zum „Altstandort“ vorgebrachten Anregungen der Stadt Haan
im Zuge des Aufstellungsverfahrens und der zugehörigen der Abwägung zur 14.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 148 eingehend prüfen und öffentliche und
private Belange gerecht gegeneinander abwägen. Für die Inhalte und die
Vollziehbarkeit des Bebauungsplanes 66 B 2. Änderung (VEP 7) „Westlich des
Westrings“ hat die Abwägungsentscheidung indes keine Bedeutung.
1.5 Schreiben der Industrie- und
Handelskammer (IHK) Düsseldorf vom 29.12.2006
Die Industrie und Handelskammer zu Düsseldorf weist in ihrer
Stellungnahme im Wesentlichen auf die bestehende Diskrepanz zwischen der
Variante 2 des Vorentwurfes des Bebauungsplanes und der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes
bzw. auf das Erfordernis hin, bereits auf der Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung die max. Verkaufsflächen und Randsortimente festzuschreiben.
Der Anregung der IHK wird gefolgt.
In einem gemeinsamen Gespräch zwischen IHK, Stadt Hilden und
Projekt-Entwickler im Januar 2007 hat man sich darauf verständigt, die beiden
Sondergebiete als „SO für Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt“ (das ist der
Bereich OBI) und als „SO für Möbelfachmarkt“ zu definieren. Die
Gesamtverkaufsfläche wird auf 15.000 m², die Gesamtfläche für zentrenrelevante
Randsortimente auf 1.300 m² festgelegt
und so auch in die Planzeichnung des Flächennutzungsplanes aufgenommen.
Der Bebauungsplan übernimmt die o.g. Festsetzungen für die Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung.
1.6 Schreiben des Landesbetriebes
Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2007
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW weist im Wesentlichen auf das
Erfordernis hin, ein Verkehrsgutachten zu erstellen (1) und die geplanten
Werbungsanlagen von der Straßenbauverwaltung genehmigen zu lassen (2). Hinsichtlich
der Nutzung spricht sich die Straßenbauverwaltung für eine vermeintlich nicht
so verkehrsintensive gewerbliche Nutzung aus (3).
Zu 1.: Der Hinweis des Landesbetriebes Straßenbau NRW wird zur Kenntnis
genommen.
Zum Bebauungsplan 66 B 2. Änderung (VEP 7) „Westlich des Westrings“ in
Hilden wurde eine verkehrliche Untersuchung beauftragt und eingeholt. Die
Ergebnisse liegen seit Januar 2007 vor und werden dem Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen kurzfristig zur Verfügung gestellt.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bauliche Änderungen weder am
Knotenpunkt Auf dem Sand/ Westring/ Stichstraße noch am Knotenpunkt Westring/
Ellerstraße/ Hülsenstraße erforderlich sind. Durch eine Optimierung der
Lichtsignalisierung an beiden Knotenpunkten sei es möglich, zu jeder Zeit eine
zufrieden stellende Verkehrsqualität zu erhalten (QSV Stufe C; nahezu alle
während der Sperrzeit ankommenden Verkehrsteilnehmer können in der nachfolgenden
Freigabezeit weiterfahren oder –gehen. Die Wartezeiten wären spürbar. Beim
Kraftfahrzeugverkehr träte im Mittel nur geringer Stau am Ende der Freigabezeit
auf), das gilt nach Auffassung der Gutachter auch bei zwei Einzelhandelsprojekten
im Plangebiet.
Zu 2.: Der Hinweis des Landesbetriebes Straßenbau NRW wird zur Kenntnis
genommen.
Art und Umfang der geplanten Werbeanlagen werden frühzeitig mit dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt.
Zu 3.: Der Anregung des Landesbetriebes Straßenbau NRW wird nicht
entsprochen.
Der vorhabenbezogene Teil des Bebauungsplanes erhält die Ausweisung
Sondergebiet Einzelhandel „Bau-, Heimwerker und Gartenfachmarkt“ und
entspricht insofern in Art und Maß der baulichen Nutzungen den Festsetzungen
des Vorentwurfes. Die zum Westring orientierte Fläche wird im Entwurf des
Bebauungsplanes als Sondergebiet Einzelhandel „Möbel“ festgesetzt.
Die o. g. Verkehrsuntersuchung (IGS, Ingenieurgesellschaft Stolz mbH,
Kaarst) hat die geplante Nutzung in die Betrachtungen eingestellt, so dass auch
hierzu aussagekräftige Ergebnisse vorliegen, die eine entsprechende Beurteilung
durch den Landesbetrieb erlauben.
1.7 Schreiben der Stadt Solingen vom
22.01.2007
Die Stadt Solingen macht auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
Bedenken geltend, die sich insbesondere gegen eine befürchtete Agglomeration
von großflächigen Betrieben zur Koppelung von Einkäufen sowie die fehlende
Darstellung der Gesamtplanung für das Gelände richten. Im Ergebnis müsse nachgewiesen
werden, dass insgesamt keine negativen Auswirkungen auf die Zentren der Stadt
Solingen und insbesondere für das Nebenzentrum Ohligs zu erwarten sein.
Ferner weist die Stadt Solingen auf das regionale Einzelhandelskonzept
für das bergische Städtedreieck hin, das nun mehr durch drei Räte verabschiedet
worden sei.
Die Ausführungen der Stadt Solingen werden zur Kenntnis genommen.
Aus Sicht der Stadt
Hilden kann an dem hier betroffenen Standort keine Einzelhandels-Agglomeration
in dem von der Stadt Solingen beschriebenen Sinne entstehen. Es handelt sich um
ein Projekt, nach dessen Umsetzung sich vor Ort zwei Einzelhandelsbetriebe
befinden; ein Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt und ein Möbelfachmarkt.
Gegenwärtig wird, auch durch die Anregung der Stadt Solingen, zusätzlich
zu dem bereits vorliegenden „Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept für die
Stadt Hilden“, BBE Unternehmensberatung (2005) und den bereits in der
Begründung ausführlich dargelegten Erwägungen eine Verträglichkeitsanalyse
(BBE) erstellt, die sich sowohl mit dem Bau- und Gartenfachmarkt als auch dem
geplanten Möbelmarkt einschließlich deren zentren- und nahversorgungsrelevanten
Randsortimenten auseinandersetzt.
Im Mittelpunkt der Auswirkungsanalyse steht die Fragestellung, wie sich
die geplante Einrichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes sowie eines
Möbelhauses konkret auf die städtebaulichen und raumordnerischen Belange der
Nachbarkommunen, also auch die Stadt Solingen, auswirkt.
Die Gutachter (BBE, Köln) vertreten als Ergebnis der
Verträglichkeitsanalyse die Einschätzung, dass durch die geplante Neuansiedlung
von Möbel Boss sowie die beabsichtigte Verlagerung und Erweiterung des
bestehenden Obi Bau- und Gartenmarktes in der Stadt Hilden keine negativen
raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten seien. Außerdem
füge sich das Vorhaben idealtypisch in die Leitziele der künftigen
Einzelhandelsentwicklung der Stadt Hilden – festgelegt im Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept - ein.
Die Ergebnisse der Verträglichkeitsanalyse haben Eingang in den Entwurf
des Bebauungsplanes gefunden, so dass auf dieser Ebene erneut eine dezidierte
Auseinandersetzung mit den o.g. Belangen erfolgen kann.
Um die Raumrelevanz der durch den Bebauungsplan Nr. 66 B 2. Änderung
(VEP 7) vorbereiteten Projekte zu prüfen, wurde die Bezirksregierung zwecks
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 32 (1) LPlG um
die Abgabe einer Landesplanerischen Stellungnahme gebeten.
Ob die geplante Ansiedlung mit den Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung und Landesplanung vereinbart ist, wird im Zuge der
landesplanerischen Anpassung nach § 32 Landesplanungsgesetz durch die
Bezirksregierung Düsseldorf abschließend beurteilt. Hierbei fließen die
Stellungnahmen der Nachbargemeinden, der IHK, der Handwerkskammer und des
Einzelhandelsverbandes mit ein.
Der Hinweis auf das Einzelhandelskonzept für
das bergische Städtedreieck wird zur Kenntnis genommen.
1.8 Schreiben der Stadtwerke Hilden GmbH
vom 19.01.2007
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
und zur Berücksichtigung bei Bauplanung und –ausführung bzw. bei der
Erstellung des Durchführungsvertrages in die Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen.
1.9 Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann
vom 25.01.2007
Der Kreis Mettmann äußert in keiner seiner behördlichen Funktionen zum
Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 66 B 2. Änderung – Westlich des Westrings
(VEP 7). Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
2. die öffentliche
Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 B (VEP Nr. 7) gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der zur Zeit
gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt im Nordwesten der
Stadt Hilden westlich der Straße Westring und umfasst die Flurstücke 1065 und
1401 in Flur 11 der Gemarkung Hilden.
Dem Offenlagebeschluss liegt der Entwurf
der Begründung sowie des Umweltberichtes vom 07.03. 2007 zugrunde.“
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Die Verfahren zur
44. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden sowie zum Bebauungsplan
Nr. 66 B 2. Änderung (VEP Nr. 7) wurden am 3.5.2006 durch den
Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses eingeleitet.
Betroffen ist das
Grundstück Westring 7, westlich der Straße Westring gelegen und ehemals Betriebsgrundstück
der Fa. Kappa.
Nach der Aufgabe
der Nutzung durch die Fa. Kappa stand das Gelände eine Zeit lang leer, nun soll
an dieser Stelle eine neue Nutzung entstehen; in erster Linie geht es um die
Ansiedlung eines Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarktes der OBI-Kette.
Eine derartige
Nutzung steht im Einklang mit dem Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der
Stadt Hilden und entspricht somit den Zielen der Hildener Stadtentwicklung. Zur
Umsetzung ist allerdings die Schaffung aktuellen Planungsrechtes erforderlich.
Im vorliegenden
Fall bedeutet dies die Umwandlung der bisherigen FNP-Ausweisung „GI Industriegebiet“
in „SO- Sondergebiet“ (im Detail handelt es sich um zwei Sondergebiete: eines
für einen Bau-, Heimwerker- und Garten-Fachmarkt, ein weiteres für einen
Möbelfachmarkt).
Für die Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung beinhaltet dies die 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 66 B zwecks Festsetzung von zwei Sondergebieten Einzelhandel der Zweckbestimmungen
„Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt“ und „Möbel“ anstelle eines
Industriegebietes i.S. § 9 BauNVO (GI).
Parallel zur
Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
66 B, 2. Änderung für das gleiche Plangebiet betrieben, in der Form des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 7. Dieser wird durch das
Planungsbüro Holger Fischer, Linden, erstellt.
Im Dezember
2006/Januar 2007 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Im Dezember 2006
wurde die entsprechende Bürgeranhörung durchgeführt.
Die
Bezirksplanungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf wurde Anfang November
angeschrieben, um die Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung zu überprüfen (vorgeschrieben bei großflächigem
Einzelhandel). Aufgrund der Stellungnahme der Bezirksplanungsstelle wurden die
Inhalte der beiden Bauleitpläne überarbeitet und konkretisiert; u.a. ist die
Ausweisung zweier inhaltlich konkret beschriebener Sondergebiete mit der
Festschreibung der Höchstgrenzen zentrenrelevanter Randsortimente schon im
Flächennutzungsplan ein Ergebnis).
Die bei der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Anregungen werden im Beschlussvorschlag aufgeführt und
entsprechend abgehandelt, teilweise wird den Anregungen nachgekommen.
Es haben sich aus
Sicht der Verwaltung keine wirklich durchgreifenden Änderungsnotwendigkeiten
ergeben, allerdings sind Präzisierungen erfolgt, insbesondere hinsichtlich der
Nutzung auf dem verbleibenden Restgrundstück.
Die ursprünglich
auch noch verfolgte Planvariante (im Bebauungsplan-Verfahren) mit der Ausweisung
einer gewerblichen Baufläche direkt am Westring für die nicht von OBI
benötigten Flächen wird nicht weiter verfolgt.
Der
Projektentwickler wird diese Fläche in der Größenordnung von ca. 10.000 m² für
die Ansiedlung eines Möbelfachmarktes mit einer max. Verkaufsfläche von 5.000
m² (davon max. 500m² zentrenrelevantes Randsortiment) nutzen (Möbel-Boss).
Nach
Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Hilden im April kann die Offenlage des
Bebauungsplanes Nr. 66 B, 2.Änderung parallel zur Offenlage der 44. Änderung
des Flächennutzungsplanes in den Monaten Mai/ Juni 2007 erfolgen.
(G. Scheib)