Betreff
Nichtraucherschutz, hier: Antrag der dUH (die Unabhängigen Hilden) vom 08.01.2007
Vorlage
WP 04-09 SV 10/015
Aktenzeichen
I/10.1 ta
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Beschlussfassung wird anheim gestellt.“

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

(Bürgermeister)

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Am 08.01.2007 ging per E-Mail der in Kopie beigefügte Antrag der dUH (die Unabhängigen Hilden) beim Bürgermeister der Stadt Hilden ein.

 

Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

1.

Seit dem 01.12.2001 ist die „Dienstanweisung über ein Rauchverbot in den Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadtverwaltung Hilden“ in Kraft. Für die Beschäftigten sowie die Besucherinnen und Besucher in allen städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen (Tageseinrichtungen für Kinder, Horte, Schulbetreuungen im Rahmen des SIT-Programmes und sonstige Freizeiteinrichtungen) wurde bereits durch diese Dienstanweisung ein generelles Rauchverbot erlassen.

 

2.

Am 18.10.2004 folgte eine zwischen dem Bürgermeister der Stadt Hilden und dem Personalrat der Stadtverwaltung Hilden abgeschlossene „Dienstvereinbarung über ein Rauchverbot in städtischen Dienstgebäuden“. Diese Dienstvereinbarung erstreckt sich auf alle Räume, Flure, Treppenhäuser und Aufzüge in allen Dienstgebäuden sowie auf Fahrzeuge (Dienstwagen, LKWs usw.) der Stadt Hilden und gilt für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung Hilden einschließlich der Auszubildenden und Praktikanten sowie für alle Mitarbeiter/innen von Fremdfirmen, die in städtischen Dienstgebäuden tätig sind. Nach der Dienstvereinbarung ist das Rauchen ausschließlich in ausgewiesenen Raucherräumen gestattet.

 

3.

Parallel zur „Dienstvereinbarung über ein Rauchverbot in städtischen Dienstgebäuden“ wurden

Raucherentwöhnungskurse für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung angeboten. Eine erste Informationsveranstaltung mit zahlreichen Interessierten fand am 29.09.2004 statt. Der „Raucherentwöhnungskurs in 10 Schritten“ in Kooperation mit der Suchtberatungsstelle der SPE Mühle e.V. startete am 05.10.2004 und endete am 14.12.2004. An dem Kurs haben 9 Beschäftigte teilgenommen. Für einen weiteren angebotenen Kurs haben sich keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeldet.

 

4.

Nach § 54 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen gilt bei schulischen Veranstaltungen ein grundsätzliches Rauchverbot an Schulen. Zurzeit werden in Abstimmung zwischen den Schulen und dem Amt für Gebäudemanagement (II/26) entsprechende Rauchverbotsschilder in den Schulen angebracht.

 

Für außerschulische Veranstaltungen können andere Beschlüsse durch die Schulkonferenz herbeigeführt werden. An einigen Schulen gelten besondere Regelungen, die das Rauchen z.B. bei außerschulischen Veranstaltungen (Elternabenden, Schulfesten) auf dem Schulhof, teilweise aber auch in den Veranstaltungsräumen erlauben oder zumindest dulden.

 

Soweit die Vermietung der Räume für außerschulische Veranstaltungen durch das Amt II/26 geregelt wird, gilt ein generelles Rauchverbot.

 

5.

Das städt. Bürgerhaus, Mittelstr. 40, ist, wie auch der Bürgertreff in der Lortzingstr., kein Dienstgebäude. Auch in diesen Häusern werden Räume vermietet. Ein ausdrückliches Rauchverbot besteht hier nicht.

 

 

 

6.

Ob bzw. welche Maßnahmen die Landesregierung NRW ergriffen hat, um einen umfassenden Nichtraucherschutz zu garantieren, ist der Verwaltung nicht bekannt.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

(Bürgermeister)

 

Anlage

Antrag der dUH vom 08.01.2007

 

 

Antrag der dUH (die Unabhängigen Hilden) vom 08.01.2007 für die Ratssitzung am 31.01.2007:

 

 

„Der Bürgermeister wird beauftragt:

 

-           „Über die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, hier: u.a. die §§ 3, 3a, 5, 15 sowie derzeit gültige Nichtraucherschutzerlasse und Verordnungen hinaus, für einen konsequenten Schutz   vor Passivrauchen in allen städtischen Gebäuden und Einrichtungen Sorge zu tragen und     diese innerhalb von 6 Monaten zu rauchfreien Zonen zu erklären.

 

-           Aufzuzeigen, was bisher an städt. Arbeitsplätzen, städt. Gebäuden und Einrichtungen an          Schutz vor Passivrauchen vorgenommen wird.

 

-           Aufzuzeigen, welche Beratungen, Hilfen und Einrichtungen betrieblicher Selbsthilfegruppen       zur Raucher-/Tabakentwöhnung für Mitarbeiter/-innen der Stadtverwaltung Hilden bzw. ihrer   Einrichtungen und Gesellschaften bestehen.

 

-           Aufzuzeigen, welche Maßnahmen seitens der Landesregierung seit der 79. Gesundheits-

            ministerkonferenz, am 29./30.06.2006, seitens des Landes ergriffen wurden, um die Forde       rung von NRW-Gesundheitsminister Laumann „wir werden alles unternehmen, um einen      umfassenden Nichtraucherschutz zu garantieren“, umzusetzen.

 

 

            Begründung:

            Nach Angaben der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen sterben in Deutschland jährlich        rund 140.000 Menschen an den Folgen tabakbedingter Erkrankungen. Tabak tötet somit weit   mehr Menschen als Unfälle im Straßenverkehr, Heroin, Alkohol und Aids zusammen. Passiv       rauchen schadet allen. Dadurch unterscheiden sich Tabakprodukte (außer Schnupf- und Kau         tabak) von allen anderen Genuss- und Suchtmitteln. Der Schaden, der durch Rauchen und    Passivrauchen verursacht wird, beläuft sich für verlorene Produktivität, Arbeits- und Erwerbs-  unfähigkeit, Arzneimittel, ambulante und stationäre Behandlungen, Pflegekosten und dergl.       auf vorsichtig geschätzte 17 Mrd. Euro pro Jahr alleine in Deutschland.

 

            Grund genug, alle Menschen vor Tabakrauch in jeder Form zu schützen.

 

            Bei dieser Größenordnung der Gefährdung anderer finden die Freiheit und das Selbst-

            bestimmungsrecht der Raucher i