Betreff
Haushaltsplanentwurf 2007
Vorlage
WP 04-09 SV 20/090
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

" 1. Haushaltssatzung 2007

 

Der Rat der Stadt Hilden verweist den vorgelegten Entwurf der Haushaltssatzung 2007 mit ihren Anlagen, einschließlich der fortgeschriebenen Ergebnis- und Finanzplanung und der fortgeschriebenen Teilpläne (inkl. der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit) bis 2010, zur Beratung an die zuständigen Fachausschüsse.

 

 

2. Budgetierungsverfahren

 

Im Sinne des  § 4 Abs. 5 GemHVO gelten folgende Regelungen:

 

A)   Ein Produkt besteht aus einem Teilergebnisplan und einem Teilfinanzplan und ist in der Regel einer Organisationseinheit (Amt) in Bezug auf die von ihr erbrachten Leistungen auf Kostenträgerebene verursachungsgemäß  zuzuordnen.

 

B)   Alle innerhalb eines Teilergebnisplanes (Produkt) nachfolgend aufgelisteten Aufwendungen einer Organisationseinheit werden zu einem Budget im Sinne von § 21 Abs. 1GemHVO zusammengefasst. Sie sind gegenseitig deckungsfähig.

      

       Hierzu gehören:      Konten der Kontengruppe 52

                                        „Aufwendungen für Sach- und   Dienstleistungen“,

                                         Konten der Kontengruppe 53

                                        Transferaufwendungen“,

     Konten der Kontengruppe 54

     Sonstige ordentliche Aufwendungen“

     ausgenommen        

     Kontenart 547 „Wertveränderungen bei Vermögensgegenständen“

        

Die gegenseitige Deckungsfähigkeit darf  im Budget nicht zu einer überplanmäßigen/außerplanmäßigen Auszahlung führen.

Vom Grundsatz her sind es die Zeilen 13, 15 und 16 des Teilergebnisplanes

Grundsätzlich hiervon ausgenommen sind:

    

1.    Aufwendungen, die an zweckgebundene Erträge gekoppelt sind  (§ 22 Abs. 3 GemHVO) und

2.    Aufwendungen aus Ermächtigungsübertragungen (Haushaltsausgabereste) sind von der Budgetierung ausgenommen.

            

       

C)   Über den Haushaltsansatz hinaus gehende zweckgebundene Erträge (Mehrerträge)/ Einzahlungen(Mehreinnahmen) sind verpflichtend für Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen bereitzustellen. Analog führen zweckgebundene Mindererträge/Mindereinzahlungen zu entsprechenden Minderaufwendungen/Minder- auszahlungen.                           

Darüber hinaus ist in allen Teilergebnisplänen das Jahresergebnis der Zeile 18 einzuhalten.

 

D)   Alle innerhalb eines Teilfinanzplanes (Produktes) abgebildeten investiven  Auszahlungen  einer Organisationseinheit, mit Ausnahme der Auszahlungen, die an zweckgebundene  Einzahlungen gekoppelt sind, sind je Investition gegenseitig deckungsfähig.

Die Auszahlungen für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind grundsätzlich innerhalb eines Produktes gegenseitig deckungsfähig. Über den Haushaltsansatz hinaus gehende zweckgebundene investive Einzahlungen (Mehreinzahlungen) sind für entsprechende investive Mehrauszahlungen zu verwenden. Analog führen zweckgebundene Mindereinzahlungen zu entsprechenden Minderauszahlungen.

 

 

E) Für folgende Konten werden jeweils Deckungskreise gebildet:

 

1.  Konten für Personalaufwendungen – Kontengruppen 50 und 51

2.  Konten für Zinsaufwendungen – Kontengruppe 55

3.  Konten für Abschreibungen – Kontengruppe 57.

 - Hier gelten Mehraufwendungen grundsätzlich als unerheblich -

4.  Konten für die Tilgung von Krediten für Investitionen – Kontenart 792.

 

     F) Weitergehende Regelungen:       

 

1.      Das Fachamt hat die Möglichkeit, auf Antrag Zeit- und Honorarverträge - begrenzt auf das Kalenderjahr - außerhalb des Stellenplanes abzuschlie­ßen. Die Finanzierung muß innerhalb des Produkts gesichert sein.

2.      Die Kassenwirksamkeit muß im Haushaltsjahr gegeben sein.

3.      Auszahlungsermächtigungen für Investitionen (ohne GWG) können nicht zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen herangezogen werden.

4.      Änderungen in den Rahmenbedingungen aufgrund politischer Entscheidungen führen zu Korrekturen im Budget.

5.      Verwaltungsinterne Zuständigkeiten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

6.      Fehlbeträge im Gesamthaushalt können auch zu Änderungen im Budget führen.

 

3. Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO

Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Hilden die Wertgrenze für die Veranschlagung von Einzelmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO auf 25.000,- € festzusetzen.

 

 

 

 

 

 

(Günter Scheib )

 

 


 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Erstmalig bringt die Verwaltung den Produkthaushalt 2007 unter dem neuen Rechnungsstil  zur Beratung in den Gremien ein. Auch der Haushalt 2006 war schon teilweise an die neuen Erfordernisse angepasst. Allerdings wurde der Haushaltsteil um Produktinformationen erweitert um die Auswirklungen sehen zu können. Dieses war eine einmalige Möglichkeit im vergangenen Jahr. Für das lfd. Jahr besteht diese Möglichkeit nicht mehr.  Es erfolgte nämlich keine Planung mehr auf der Ebene der Haushaltsstellen, sondern auf Basis der Produkte (Kostenträger), der Kostenstellen und der Kostenarten (Konten). Die kamerale Welt wurde völlig verlassen, was im System begründet liegt. Es hat sich daher nicht nur das Aussehen des Haushaltes geändert, Methoden und Berechnungen wurden angepasst,  die Finanzrechnung als neue dritte Komponente war zu bedienen und im Vorgriff auf den Haushalt waren Auswirkungen aus der Eröffnungsbilanz mit zu bedenken. Dieses ist allerdings nur ein kleiner Auszug aus den vielfältigen Veränderungen.

 

Was ändert sich gegenüber dem bisherigen Haushalt?

 

  1. Eine große Änderung ergibt sich dadurch, dass Vorjahreswerte im Plan nicht dargestellt werden. Auf Grund des zuvor dargestellten Punktes ist dieses systembedingt nicht möglich. Weiterhin würden in vielen Fällen die Werte nicht stimmen, weil die Problematik darin liegt, dass beide System hinsichtlich der Buchungssystematik nicht übereinstimmen. Von daher sind die Spalten für 2006 und 2005 nicht mit angedruckt. Dieses ändert sich natürlich mit den Haushalten für 2008 und 2009. Dann werden die Planwerte 2007 bzw. die RE 2007 in 2009 mit angedruckt. Dieses Thema war auch mehrfach Diskussionspunkt in den Schulungen, die Herr Bernhardt durchgeführt hat. Auch er vertrat die Auffassung, dass dieser Weg so gewählt werden sollte. Um es auf den Punkt zu bringen: Eine Vergleichbarkeit kann nicht hergestellt werden.

 

  1. Schon häufig wurde das Thema Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) dargestellt. Mit dem Umstieg auf die Infoma-Software wird flächendeckend im Hintergrund die KLR mit bebucht. An dieser Stelle muss ausgeführt werden, dass die Buchungsbelege durch die Ämter vorkontiert und in der zentralen Buchaltung erfasst werden müssen. Ganz ohne zusätzlichen Aufwand ist eine Kostenrechnung natürlich nicht aufzubauen.  Welche Kostenträger gebildet wurden, ergibt sich aus den Produktbeschreibungen.

 

Dabei muss berücksichtigt werden, dass

·        im vergangenen Jahr der Einstieg gemacht worden ist,

·        es eine qualifizierte KLR nur in einigen Bereichen gibt, in den übrigen Bereichen erfolgt eine „minimale“ KLR,

·        zukunftsorientiert es weiter ausgebaut werden soll, wobei der Kosten-Nutzen-Aspekt immer im Focus stehen muss.

 

Eine qualifizierte KLR gibt es zurzeit in den  Ämtern II/26, teilweise I/10, I/14, und IV/68. Nach dem „Einrichtungsjahr 2006“ gilt es für 2007 das System mit aktuellen Zahlen zu füllen und weiter auszubauen. Im laufe des ersten Halbjahres 2007 wird dann die Frage zu beantworten sein, wie mit diesem Thema weiter umgegangen werden soll - insbesondere in welchen Bereichen eine qualifizierte KLR sinnvoll und notwendig ist.

 

  1. Das Thema „Kennzahlen“ ist verwaltungsintern sehr intensiv diskutiert worden. Leider gibt es auch hier keine Musterlösungen. Allerdings wird auf vielen Baustellen im Lande NRW versucht einheitliche Kennzahlen zu definieren, u.a. auch durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Für 2007 stellt der vorgeschlagene Weg daher auch nur eine Momentaufnahme dar. Ebenfalls müssen sich die gewählten Parameter erst einmal im Alltag bewähren. Anpassungen werden auch hier notwendig werden. In der neuesten Handreichung des Innenministeriums zu diesem Thema gibt es neuere Informationen und Kennzahlen. Soweit wie möglich wurden sie aufgearbeitet und fanden ihren Niederschlag im Vorbericht – siehe Bilanzkennzahlen -.

  

  1. Im bisherigen Haushaltsrecht war nach den Gliederungs- und Gruppierungsvorschriften vorgegeben, welche Positionen wo abgebildet werden mussten. Daher war es normal, dass in einem Unterabschnitt mehrere Ämter eigene Hhst. hatten. Einen Produktverantwortlichen für z.B. den UA 2150 –Hauptschulen – gab es so gesehen nicht. Dieses ändert sich aber mit dem NKF. Die Produkte sind mit Ausnahme der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sowie der internen Leistungsverrechnungen (Zeilen 23 – 29 der Teilergebnispläne) einem Produktverantwortlichen zugeordnet. Von daher waren bei der Bildung der Produkte auch Änderungen in der Verwaltungsstruktur notwendig, z.B. wurde das Bürgerbüro dem Amt I/32 zugeordnet.

 

Glücklicherweise  gab es schon im Vorfeld die Zusammenführung aller Aufgaben im Amt für Gebäudemanagement, so dass diese Probleme (anders als in vielen anderen Verwaltungen) schon gelöst waren.

 

Die bisher im Sammelnachweis 2 geführten Positionen für Energie und Heizung stellen daher keinen Aufwand im Produkt 030102 „Hauptschule“ dar, sondern werden im Produkt 011302 „Bewirtschaftung“ als Aufwand geplant und bewirtschaftet. Über das geplante Mieter-Vermieter-Modell werden Mietaufwendungen  dann im Produkt 030102 „Hauptschulen“ über Zeile 28 des Ergebnisplanes  „Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen (ILV)“ in der Zukunft dargestellt. Für 2007 ist vorgesehen dieses System in der Haushaltsausführung darzustellen. Eine Darstellung der Planwerte war im Haushalt 2007 aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Im kommenden Jahr sollen weitere Bereich wie Druckerei, Personalverwaltung hinzukommen um möglichst flächendeckend den Ressourcenaufwand im Produkt darzustellen. Für die Druckerei wurden in der Zwischenzeit Preise ermittelt. Sie werden zukünftig dann auch quartalsweise abgerechnet.

 

Selbst im Rahmen der Planungen für 2007 gab es Veränderungen in den Zuständigkeiten. So wurden beispielhaft die Karnevalsaktivitäten bisher in unterschiedlichen Unterabschnitten durch die Ämter I/23 und 01 abgewickelt. Zusammengefasst finden sie dieses nun beim Produkt  010201 wieder.

           

 

Dennoch gibt es systembedingt einige Besonderheiten, mit der Folge, dass für nachfolgende Bereiche Ausnahmen geschaffen worden sind:

 

à  Um ILV zu vermeiden sind die Erschließungsbeiträge, die als Sonderposten eingebucht und dann über die Restnutzungsdauer der Straße positiv abgeschrieben werden direkt dem Anlagegut Straße zugeordnet worden. Dadurch entfällt zu diesem Punkt eine Verrechnung zwischen den Ämtern 60 und 68.

 

à  Das gleiche gilt für die Vereinnahmung der Gebühren für die Straßenreinigung, Abfallbeseitigung und Kanalbenutzung. Hier erfolgt eine Vereinnahmung direkt in den Produkten, obwohl durch die Steuerabteilung des Amtes für Finanzservice die Gebühren mit den Grundsteuerbescheiden erhoben werden. Eine Änderung würde zu dem Ergebnis führen, dass die Steuerpflichtigen 2 Bescheide von unterschiedlichen Ämtern bekommen würden.  Auch hier wurde zunächst auf eine klassische ILV verzichtet.

 

à  Erstellung Hausanschlüsse – Ämter 60 und 66

 

à  Grundstücksentwässung (Entleerung der Gruben) – Ämter 60 und 66

 

à  Für die Personalaufwendungen gilt ähnliches. Hier wird auf die nachfolgenden Ausführungen – Punkt 5 -  verwiesen.

 

à  Hinweis:

In allen anderen Fällen muss – sofern es relevant ist - in der Zukunft eine Verrechnung über eine ILV erfolgen.

           

  1. Gänzlich aufgelöst wurden die Sammelnachweise 1 und 2. Flächendeckend sind bezogen auf den SN 1 alle Planstellen zu Prozentanteilen den Kostenträgern zugeordnet worden. Die Aufteilung erfolgte dabei durch die Fachämter anhand von qualifizierten Schätzungen oder Arbeitsaufzeichnungen. Auch dieses stellt eine Momentaufnahme dar und wird in Bezug auf die Ergebnisse der nächsten Zeit noch zu Veränderungen in den Produkten führen, weil z.B. freiwillige Arbeitsaufzeichungen in den Fachämtern geführt werden und hieraus sich meistens andere Erkenntnisse ableiten lassen.

Bezogen auf den SN 2 erfolgt eine Zuordnung der bisherigen Hhst. zu jeweils einem Produkt.  Eine Aufteilung auf alle Produkte kann nur über ILV erfolgen. Siehe auch vorherige und nachfolgende Ausführungen

 

  1. Bisher wurden innere Verrechnungen und Verwaltungskostenbeiträge im Haushalt dargestellt. Weil eine flächendeckende ILV in der Verwaltung noch nicht umgesetzt werden konnte bzw. auch nicht immer Sinn macht, sind – um z.B. die Gebühren für die Kostenrechnenden Einrichtungen ausrechnen zu können -  Verwaltungskostenbeiträge ermittelt und in den Teilergebnisplänen in den Zeilen 27 bzw. 28 dargestellt. 

 

Erstmalig wurde - nach neuem System - für den Bereich der IT flächendeckend die ILV ermittelt und in Absprache mit den Ämtern und der Rechnungsprüfung in den Produkten dargestellt.

 

  1. Flächendeckend sind im neuen Haushalt Abschreibungen dargestellt (bis 2006 nur für die Kostenrechnenden Einrichtungen). Allerdings waren bis Redaktionsschluss des Hauhaltes noch nicht alle Vermögensgegenstände für die Eröffnungsbilanz im System bewerten und eingegeben, so dass es in der Haushaltsausführung zu Veränderungen kommen wird. Über die Änderungsliste zum Haushalt 2007 wird daher das Konto „Abschreibungen“ noch geändert werden müssen. Aktuell werden die bewerteten Straßen/Grünflächen geprüft um sie dann in das System einzugeben. Das gleiche gilt für den Bereich der unbebauten Grundstücke.

 

  1. Die Dezernatsbudgets für Fortbildung und Geschäftsausgaben wurden ebenfalls aufgelöst und fanden Niederschlag in den einzelnen Produkten.

 

  1. Waren bisher Zuschüsse an Dritte investiv, so wurden sie im Vermögenshaushalt dargestellt. Dieses geht zukünftig nur dann, wenn die Stadt Hilden auch ein wirtschaftliches Eigentum daran hat (Prüfschema siehe Anlage). Im Regelfall dürfte dieses aber nicht der Fall sein, so dass es Aufwand im Produkt darstellt.

 

  1. Bei Steuern und Abgaben war die kamerale Planung und Ausführung  so, dass niedergeschlagene Beträge abgezogen wurden. Das Bruttoprinzip war nicht einzuhalten. Ab 2007 werden alle Zahlbeträge als Ertrag eingebucht und Niederschlagungen stellen sowohl in der Planung als auch in der Haushaltsausführung Aufwand in Form einer Wertberichtigung dar. Von daher steigt z.B. der Ansatz bei der Position Gewerbesteuer.

 

  1. Weil es keinen  VWH und VMH mehr gibt, ist die Pflichtzuführung vom VWH an den VMH hinfällig geworden.

 

  1. Das Haushaltsrecht sieht vor, dass für gewisse Bereiche Bewertungsvereinfachungen durchgeführt werden können. Hiervon hat die Verwaltung im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz auch Gebrauch gemacht. Betroffen hiervon sind bisher die Bereiche:
    • Außenanlagen Gebäude
    • Außenanlagen Kleingärten
    • Spielmaterial KG und OGATA
    • Medienbestand der Stadtbücherei
    • Straßenbegleitgrün
    • Spielplatzflächen
    • Psychologische Beratungsstelle
    • Wald
    • Loseblattsammlung Rechtsamt

 

Bei der Vorstellung und Einbringung der Eröffnungsbilanz wird hierauf noch näher eingegangen. Für die Planung und Ausführung bedeutet dieses, dass auch Vermögensgegenstände über 410,- € keine Investitionen im eigentlichen Sinne darstellen, sondern sie sind Aufwand im Teilergebnishaushalt.

 

In den übrigen Bereichen sind natürlich alle Investitionen über dem genannten Wert so zu betrachten und tragen eine Investitionsnummer (I-Nr.). Aus Vereinfachungsgründen wurde entschieden, dass Investitionen zwischen 60,- und 410,- € zzgl. Mehrwertsteuer als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) behandelt und direkt abgeschrieben werden. Im Plan sind sie mit einer G-Nr. versehen und werden über ein separates Konto (Aktivseite der Bilanz) gebucht.

 

  1. Weitere Bausteine im NKF sind Pensionsrückstellungen und Rückstellungen für Altersteilzeit. Der letzte Punkt konnte einzelfallbezogen ausgerechnet (Stand Ende 2006), mit der Rechnungsprüfung abgestimmt werden  und wurde im Haushalt abgebildet. Die  Pensionsrückstellungen tragen noch einen etwas älteren Stand und müssen - bezogen auf den 31.12.2006 -  noch durch die ZVK fortgeschrieben werden.

 

  1. Erläuterungen zu den Teilpositionen des Teilergebnisplanes:

 

Aufteilung Ergebnisplan (§ 2 GemHVO) und Begriffsbestimmungen

 

Nr. 01 = Steuern und ähnliche Abgaben

Gewerbesteuer, Grundsteuer A und B, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Gemeindeanteil an der Einkommens- und Umsatzsteuer, Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich und alle weiteren steuerähnlichen Einnahmen

                

Nr. 02 =  Zuwendungen und allgemeine Umlagen

Schlüsselzuweisungen, Zuwendungen und Zuweisungen aller Art, Schulpauschale, Investitionspauschale, Sportpauschale, Zuweisungen für Jugendeinrichtungen und OGATA, Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (die entstehen, wenn Zuweisungen für Investitionen auf den Abschreibungszeitraum verteilt werden müssen), Kreisumlage

 

Nr. 03 = Sonstige Transfererträge

Ersatz von sozialen Leistungen (Familienpflege, Erziehungshilfen, Kinder- und Jugendarbeit, Ferienmaßnahmen, Asylleistungen, etc.), Schuldendiensthilfen

           

Nr. 04 = Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

Verwaltungsgebühren (Bürgerbüro, Baugenehmigung, Gewerbeanmeldung, etc.), Benutzungsgebühren (Marktstandsgelder, Müllgebühren, Kanalbenutzungsgebühren, Kranken- und Rettungstransport, Bestattungswesen, Straßenreinigung, Musikschule, Bücherei), Elternbeiträge für Kindergärten, Kostenbeiträge Mittagstisch, Parkentgelte, Entgelte für Unterkünfte (Obdachlose, Asylanten, Aussiedler), Erträge aus der Auflösung von SoPos für Beiträge, für den Gebührenausgleich etc.

 

Nr. 05 = Privatrechtliche Leistungsentgelte

Mieten für Räume, Wohnungen und Gebäude, Pachten für Grundstücke, Jagdpacht, Erbbauzinsen, Erträge aus dem Verkauf von Vorräten (Altmetall, Altpapier, Holz, etc.)

           

Nr. 06 = Kostenerstattungen und Kostenumlagen

Erstattungen von Bund, Land, Kreis und Dritten (Personalgestellung ARGE, Vollzeitpflege, Erstattung für Psychologische Beratungsstelle, Notarzt)

 

Nr. 07 = Sonstige ordentliche Erträge

Konzessionsabgabe Stadtwerke, Verwarn- und Bußgelder Ruhender Verkehr (Knöllchen), Bußgelder Bauordnung, Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Verzinsung der Gewerbesteuer nach §233 AO, Erträge aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen, Erträge aus der Auflösung von sonstigen SoPos.

 

Nr. 08 = Aktivierte Eigenleistungen

Bei Herstellung von Anlagegütern müssen die Leistungen, die durch städtische Mitarbeiter erbracht werden (Ingenieurleistungen, Schreinerei, Tiefbaukolonne, etc.) zu den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden.

           

Nr. 09 = Bestandsveränderungen

Erträge, die sich aus Bestandsveränderungen (Wertsteigerung/-minderung) ergeben können.

 

Nr. 11 = Personalaufwendungen

Gehälter der Beamten, Angestellten und Arbeiter, Sozialversicherungsbeiträge, Beihilfen, pauschale Lohnsteuer, Zahlungen an die Zentrale Versorgungskasse, Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für Überstunden und nicht genommenen Urlaub

 

Nr. 12 = Versorgungsaufwendungen

Beihilfen an Versorgungsempfänger (Rentner, Pensionäre), Beiträge zu gesetzlichen Sozialversicherung, Zahlungen an die Zentrale Versorgungskasse, Pensionsrückstellungen für Pensionäre

 

Nr. 13 = Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

Gas, Strom, Wasser, Abwasser, Unterhaltung für Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge und technischen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Bewirtschaftungskosten, Schülerbeförderungskosten, Lernmittelaufwendungen, Mieten für Gebäude, Pachten, Mieten für Maschinen, Leasing, Hausmeister, Winterdienst, Lebensmittel, Müllverbrennung, ordnungsbehördliche Bestattungen, Gebäudeversicherungen

 

Nr. 14 = Bilanzielle Abschreibungen

            Abschreibungen auf alle Anlagegüter >410 € und Abschreibungen auf GWG

           

Nr. 15 = Transferaufwendungen

Zuweisungen und Zuschüsse an Vereine und Verbände, Sozialtransferaufwendungen, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, Arbeitslosengeld II, Leistungen an Asylbewerber, Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe, Gewerbesteuerumlage, Finanzierungsbeteiligung Fonds Deutsche Einheit, Kreisumlage, Nachzahlungen aus der Abrechnung Solidarbeitrag, Umlage VRR, Umlage Zweckverbände, Betriebskostenzuschüsse Kindergärten,

 

Nr. 16 = Sonstige ordentliche Aufwendungen

Personalnebenaufwendungen wie Einstellungsuntersuchungen, Aufwendungen für Pensionäre, Impfstoffe, Untersuchungen Feuerwehleute, Aus- und Fortbildung, Reisekosten, Dienst- und Schutzbekleidung, Ausgleichsabgabe nach dem Behindertengesetz, Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, Aufwendungen für den Rat, Ausschüsse, Fraktionen und Beiräte, Büromaterial, Zeitschriften, Fachliteratur, Telefonrechnungen, Porto, Bekanntmachungen, Versicherungsbeiträge (außer Gebäude), Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Verfügungsmittel des BGM, Aufwendungen aus notwendigen Wertberichtigungen, Verluste aus Finanzgeschäften, Beitrag BRW,

 

Nr. 19 = Finanzerträge

            Zinserträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen

 

Nr. 20 = Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen

Zinsen für die laufenden Kredite beim Bund, Land und Privatbanken, sowie Zinsen für Kassenkredite

 

Nr. 23 = Außerordentliche Erträge

Nr. 24 = Außerordentliche Aufwendungen

Erträge und Aufwendungen, die nicht im Rahmen der normalen, wiederkehrenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet bzw. anfallen werden.

 

Nr. 27 = Erträge aus internen Leistungsbeziehungen

Nr. 28 = Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen

Erträge und Aufwendungen, die im Rahmen der Internen Leistungsverrechnung entstehen (früher: Innere Verrechnungen). Im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung werden die Leistungen von Ämtern für Ämter in Rechnung gestellt, um alle anfallenden Kosten für ein Produkt abzubilden.

 

 

  1. Landeszuweisungen wurden in der Vergangenheit einer Hhst. zugeordnet und wirkten sich positiv im entsprechenden Jahr aus. Bei Zuweisungen denen Investitionen gegenüberstehen, erfolgt im Finanzplan eine komplette Zuordnung. Im Ergebnishaushalt werden sie aber als Sonderposten ertragswirksam über die Jahre aufgelöst. Bei der Schulpauschale z.B. wird der Betrag dann verschiedenen Investitionen zugeordnet, so dass ggfl. bei Investitionen Teilbeträge an verschiedenen Stellen wieder zu finden sind. Eine Ausnahme bildet die allgemeine Investitionspauschale. Diese kann ertragswirksam direkt im lfd. Jahr aufgelöst werden, ohne sie einem Anlagegut zuzuordnen.

 

  1. Der Abschluss 2006 wurde so durchgeführt, als wenn es das neue NKF nicht geben würde. Eine Ausnahme stellt allerdings die Allgemeine Rücklage dar. Im NKF gibt es diese Art der Ergebnisdarstellung nicht. Sie wurde deshalb zur Reduzierung der „HER Kreditermächtigung“ eingesetzt, mit der Folge, dass sich dadurch der planmäßige Schuldenstand reduziert. Im Ergebnis vermindert sich die verbleibende Kreditermächtigung nur noch auf rd. 44.000,- € (siehe auch SV 20/091 – Rat am 31.1.2007).

 

  1. Flächendeckende Darstellung von aktivierten Eigenleistungen bei Investitionen. Es ist allerdings auch hier das Bruttoprinzip zu bedenken, weil die zu aktivierenden Personalaufwendungen nicht bei dieser Position in Abzug gebracht werden, sondern einen Ertrag darstellen.

 

  1. Umstellung vom Kassenwirksamkeitsprinzip auf die wirtschaftliche Zuordnung der Finanzvorfälle im Ergebnishaushalt. Im Rahmen der Kameralistik erfolgte keine zeitliche Abgrenzung. Vielmehr wurden aus dem Haushaltsjahr bezahlt, in dem die Rechnung einging. Das bedeutete, dass die am 5. Januar 2006 eingegangene Rechnung über eine Materiallieferung aus Dezember 2005 dem Haushaltsjahr 2006 zugeordnet wurde. Dieses ändert sich mit dem NKF, weil es auf die wirtschaftliche Zuordnung ankommt. Die genannte Rechnung vom 5.1.2006 würde nach neuem Recht dem Haushaltsjahr 2005  zugeordnet.

 

  1. Erträge bei Vermögensveräußerungen entstehen nur bei Veräußerungen oberhalb von Bilanzwerten. Beispiel: Ein Gebäude steht in der Bilanz mit einem Wert  von 1,0 Mio. Euro. Bei einem Verkauf zu diesem Preis, ergibt sich im Ergebnishaushalt keine Veränderung. Anders sieht es aber dann aus, wenn ein Verkaufspreis von 1,1 Mio. Euro erzielt würde. Hier ergäbe sich ein Ertrag von 0,1 Mio. € im Ergebnishaushalt. Im umgekehrten Falle entstünde ein Aufwand. Unabhängig vom Ergebnishaushalt ist natürlich in der Finanzplanung der Verkaufserlöse als Einzahlung zu verbuchen und verbessert die Liquidität bzw. reduziert eine mögliche Kreditaufnahme.   

 

 

Zusammenfassung der Gravierenden Veränderungen:

 

    • Wegfall der Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt
    • Flächendeckende Darstellung der Abschreibungen mit der Folge, dass dieses als Aufwand im Ergebnishaushalt erwirtschaftet werden muss. Im Gegenzuge wurden natürlich Sonderposten wie Zuweisungen, Erschließungsbeiträge ertragswirksam aufgelöst.
    • Darstellung von Wertberichtigungen bei z.B. Steuern mit der Folge, dass der Gewerbesteueransatz mit 44,0 Mio. € Brutto unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen nach altem Recht nur 43,5 Mio. € ausgemacht hätten.
    • Ein Reihe von Investitionen des bisherigen Vermögenshaushaltes sind keine Investitionen mehr und stellen Aufwand dar.
    • Flächendeckende Darstellung von aktivierten Eigenleistungen.
    • Einbuchung von Rückstellungen insbesondere Pensionsrückstellungen und Instandhaltungsrückstellungen in den lfd. Haushalt.

 


 

 

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung ist nach Abstimmung vom Kämmerer auf- und von mir festgestellt worden. Mit dieser Sitzungsvorlage erfolgt die Zuleitung an den Rat.

 

 

Wie im Beschlussvorschlag dargelegt, ist beabsichtigt, die Budgetierung für alle Ämter gleich zu gestalten. Auch soll es die Zuschussbudgets im bisherigen Sinne im Jahre 2007 aus nachfolgenden Gründen nicht geben:

 

·        In der Fachwelt zum Thema NKF und Budgetierung wird sehr häufig ausgewiesen, dass an Hand der Gliederungssystematik der Gesamtergebnis- bzw. analog auch der Teilergebnispläne eine Budgetierung bezogen auf z. B. die Zeile 18 (Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit) vorgenommen werden könnte. Dies mag auf den ersten Blick eine logische und einfache Zuschussbudgetierung sein. Beim zweiten Hinschauen ergeben sich aber eine Reihe von Fragestellungen und Problemen, die so ohne Weiteres nicht gelöst werden können und zwar dergestalt, dass zwar ein Produktverantwortlicher für das jeweilige Produkt benannt worden ist, allerdings auch fremdbestimmt zum Beispiel die Personalaufwendungen, nicht nur der eigenen Kolleginnen und Kollegen, sondern im Wege der Umlage auch die Personalnebenausgaben wie Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Versorgungskassen, Beihilfen etc. Niederschlag in den entsprechenden Produkten zu finden sind.

 

·        Ebenfalls sind natürlich auch Aufwendungen aus Zuführungen zu Pensions- und Altersteilzeit-Rückstellungen zu betrachten, die das Budget negativ beeinflussen. Systembedingt ergeben sich weiterhin Konsequenzen, wenn sich im Finanzplan - sprich in den einzelnen Investitionen - Verschiebungen ergeben und dadurch Zuweisungen, Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, respektive Abschreibungen, nicht anfallen, die wiederum im Ergebnis das Budget beeinflussen, aber in späteren Jahren dennoch abgewickelt werden müssen. Von daher ist es im Regelfall so und wird auch von Herrn Dozenten Bernhardt vorgetragen, dass auf jeden Fall immer bilanzielle Abschreibungen herausgerechnet werden sollten. Im Gegenzuge sind natürlich auch bei den Erträgen die „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten“ mit zu berücksichtigen. Weiter ist zu bedenken, dass diese beiden Positionen nur in der Ergebnisrechnung und nicht in der Finanzplanung Auswirkungen haben (nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen).

 

·        Berücksichtigt man weiterhin, dass die Personalaufwendungen im Sinne einer vernünftigen Budgetierung ebenfalls als ein Budget (bisher Sammelnachweis 1) geführt werden sollen, so muss auch diese Position aus der Budgetierung (auf Produktebene) herausgenommen werden, weil alleinverantwortlich für die Personalverwaltung natürlich das Haupt- und Personalamt sein muss.

 

·        Zusammenfassend kann für den Bereich der Aufwendungen somit festgehalten werden, dass lediglich die Zeilen Nr. 13, 15 und 16 mit gewissen Ausnahmen übrig bleiben.

 

·        Zu Bedenken ist weiterhin, dass sich durch die Systemumstellung eine Reihe von Veränderungen bei den Aufwendungen und Erträgen ergeben haben und dadurch die Planungssicherheit bei weitem nicht so hoch ist, wie in den vorangegangenen Haushaltsplänen.

 

Ganz ohne Budgetierung geht es aber auch nicht, denn es ist eine tragende Säule im neuen NKF. Um hier für alle Beteiligten eine zufriedenstellende, verantwort- und planbare Budgetierung zu schaffen, habe ich im Jahre 2007 lediglich im Bereich der Aufwendungen eine Teilbudgetierung vorgesehen. Auf Dauer sollte dieses aber kontinuierlich erweitert werden mit dem Ziel einer ganzheitlichen Zuschussbudgetierung auf Basis aller Erträge und Aufwendungen.

 

In der Gemeindehaushaltsverordnung ist in § 4 Abs. 4 vorgeschrieben, dass

 

„im Teilfinanzplan als einzelne Positionen die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 15 bis 25 GemHVO sowie die Summe der Einzahlungen/Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen sind. Dies betrifft die Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen, aus der Veräußerung von Sachanlagen, aus

der Veräußerung von Finanzanlagen, von Beiträgen u.ä. Entgelten und sonstigen Investitionseinzahlungen, sowie die Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, für Baumaßnahmen, für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen, für den Erwerb von Finanzanlagen, von aktivierbaren Zuwendungen und sonstige Investitionsauszahlungen.  Als Einzelmaßnahme sind jeweils Investitionen oberhalb der vom Rat der Stadt festgelegten Wertgrenzen auszuweisen.“

 

Eine Festlegung ist bisher nicht erfolgt bzw. zur Beschlussfassung vorgelegt worden, weil es schwierig sein dürfte ohne einen Haushaltsplan eine solche Entscheidung zu treffen.

Im lfd. Haushalt sind um das System gemeinsam „erlernen“ und auch die Kostenstellen und –träger bebuchen zu können alle Investitionen (bis auf einige Ausnahmen) einzeln aufgeführt worden. Im täglichen Betrieb, in der internen und externen Beratung aber auch vor dem Hintergrund, dass die Steuerung eines Haushaltes nicht über Kleinstinvestitionen von z.B. 1.000,- € erfolgen sollte, ist dieses Verfahren aber auf Dauer nicht praktikabel und bläht die kommenden Pläne riesig auf.

 

Bis zum endgültigen Druck des Haushaltsplanes würden weiterhin auch noch eine Reihe von „kleinen“ Investitionen zusammengefasst werden, wobei selbstverständlich die Gesamtsumme bestehen bleibt.

 

Unabhängig von den Wertgrenzen bei § 14 Unterlagen die bei

                 

                  Hochbaumaßnahme            100.000,- €

                  Tiefbaumaßnahmen 150.000,- € und bei

                  Gartenbaumaßnahmen         50.000,- €

 

betragen, schlägt die Verwaltung bei Einzelmaßnahmen eine Wertgrenze von 25.000,- analog der „Grenze für üpl/apl-Ausgaben“ vor.  

 

 

Besonders schwierig waren die verwaltungsinternen Beratungen, weil finanzielle Probleme durch die Auswirkungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes (Wegfall der Abrechnung im Bereich des Solidarbeitrages), die Höhe der Kreisumlage und die systembedingten  Mehraufwendungen der NKF-Umstellung vorhanden sind. Auch wenn die allgemeinen finanziellen Situationen sich etwas besser darstellen und die Orientierungsdaten Hoffnung geben, so konnte der Ergebnishaushalt in den Jahren bis 2009 nicht ausgeglichen werden und ist auf eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage angewiesen. In den Folgejahren verbessert sich die Situation. Dieses war aber auch nur deshalb möglich, weil intern sehr viele Positionen in Frage gestellt, gekürzt, gestrichen bzw. geschoben wurden.  Für die Zukunft müssen weitere Anstrengungen unternommen werden um die lfd. Ausgaben zu decken.

 

Ein falscher Eindruck darf auf keinen Fall dadurch erreicht werden, dass im Jahre 2007 eine Kreditaufnahme nicht vorgesehen ist. Systembedingt gibt es Umstellungen mit der Folge, dass z.B. Einzahlungen aus Verkaufserlösen angerechnet werden. Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten von 4,6 Mio. € stehen Einzahlungen von   5,7 Mio. € gegenüber (siehe Zeile  23, 30 und 31), so dass eine Kreditaufnahme nicht möglich ist.

 

Abschließend wird noch auf die Anlage 2 verwiesen. Hier wird als Vorschlag ein Vordruck beigefügt um die internen Beratungen zu erleichtern. Dieser wird auch in elektronischer Form den Fraktionen zur Verfügung gestellt. Produkt- und Investitionsnummer sind z.B. als Makro hinterlegt und erleichtern das Ausfüllen.

 

  

 

 

 

 

  (Günter Scheib )