Betreff
Zusammensetzung der Schulkonferenz
Vorlage
WP 04-09 SV 51/160
Aktenzeichen
Dez. III Ga/Ne
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales:

 

  1. Bei der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleitern wird der Schuldezernent oder die Schuldezernentin als stimmberechtigtes Mitglied in die Schulkonferenz entsandt. Im Vertretungsfall übernimmt der Leiter oder die Leiterin des Amtes für Jugend, Schule und Sport die Vertretung.

 

  1. Bei einer oben genannten Wahl werden als beratende Mitglieder
    - der oder die Vorsitzende des Ausschusses für Schule, Sport und Soziales

- der oder die stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Schule, Sport und
  Soziales

entsandt. Im Verhinderungsfall werden sie von Ratsmitgliedern ihrer Fraktion, die Mitglied des Ausschusses für Schule, Sport und Soziales sind, vertreten.

 

  1. Die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden wird wie folgt geändert:

    Im § 7 „Aufgaben der übrigen Ausschüsse“ wird im Aufgabenkatalog des „Schul-, Sport- und Sozialausschusses“ unter Punkt 1 aufgenommen: „Zustimmung zur Wahl des Schulleiters, zur Wahl der Schulleiterin gemäß § 61 Abs. 4 und 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Durch die Neufassung des § 61 Schulgesetz ist die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. § 61 sieht nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulleiterkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen. Entsprechend einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes wird vorgeschlagen, den Schuldezernenten als stimmberechtigtes Mitglied sowie die jeweiligen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Schule, Sport und Soziales in die Schulkonferenz zu entsenden.

 

Nach einer erfolgten Wahl durch die Schulkonferenz kann der Schulträger seine Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer ⅔-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach der Zuständigkeitsverordnung des Rates der Stadt Hilden ist bei Besetzungen von Schulleitungsstellen der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales zuständig. Verweigert der Schulträger die Zustimmung, so kann die Schulkonferenz einen zweiten Vorschlag binnen vier Wochen aus dem Bewerberkreis vorlegen. Der abgelehnte Bewerber bzw. die abgelehnte Bewerberin kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden. Auch zu dieser zweiten Bewerbung wird die Zustimmung des Schulträgers entsprechend dem vorher beschriebenen Verfahren eingeholt. Bei einer weiteren Verweigerung der Zustimmung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.

 

Das veränderte Verfahren der Wahl der Schulleiterin bzw. des Schulleiters durch die Schulkonferenz und die Möglichkeit, die Zustimmung zu verweigern, erfordert eine Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden. Das dort jetzt verankerte Vorschlagsrecht ist entsprechend der neuen gesetzlichen Vorschrift zu ändern.

 

 

 

 

Günter Scheib