Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales:
- Bei der Wahl von Schulleiterinnen und
Schulleitern wird der Schuldezernent oder die Schuldezernentin als
stimmberechtigtes Mitglied in die Schulkonferenz entsandt. Im
Vertretungsfall übernimmt der Leiter oder die Leiterin des Amtes für Jugend,
Schule und Sport die Vertretung.
- Bei einer oben genannten Wahl werden
als beratende Mitglieder
- der oder die Vorsitzende des Ausschusses für Schule, Sport und Soziales
-
der oder die stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Schule, Sport und
Soziales
entsandt.
Im Verhinderungsfall werden sie von Ratsmitgliedern ihrer Fraktion, die
Mitglied des Ausschusses für Schule, Sport und Soziales sind, vertreten.
- Die Zuständigkeitsordnung des Rates der
Stadt Hilden wird wie folgt geändert:
Im § 7 „Aufgaben der übrigen Ausschüsse“ wird im Aufgabenkatalog des „Schul-, Sport- und Sozialausschusses“ unter Punkt 1 aufgenommen: „Zustimmung zur Wahl des Schulleiters, zur Wahl der Schulleiterin gemäß § 61 Abs. 4 und 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Durch die Neufassung des §
61 Schulgesetz ist die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf
eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. § 61 sieht nunmehr vor, dass
die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde
benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird
die Schulleiterkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der
Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des
Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen.
Entsprechend einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes wird
vorgeschlagen, den Schuldezernenten als stimmberechtigtes Mitglied sowie die
jeweiligen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für
Schule, Sport und Soziales in die Schulkonferenz zu entsenden.
Nach einer erfolgten Wahl
durch die Schulkonferenz kann der Schulträger seine Zustimmung nur binnen acht
Wochen mit einer ⅔-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen
Gremiums verweigern. Nach der Zuständigkeitsverordnung des Rates der Stadt Hilden
ist bei Besetzungen von Schulleitungsstellen der Ausschuss für Schule, Sport
und Soziales zuständig. Verweigert der Schulträger die Zustimmung, so kann die
Schulkonferenz einen zweiten Vorschlag binnen vier Wochen aus dem Bewerberkreis
vorlegen. Der abgelehnte Bewerber bzw. die abgelehnte Bewerberin kann nicht
noch einmal vorgeschlagen werden. Auch zu dieser zweiten Bewerbung wird die
Zustimmung des Schulträgers entsprechend dem vorher beschriebenen Verfahren
eingeholt. Bei einer weiteren Verweigerung der Zustimmung trifft die obere
Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.
Das veränderte Verfahren
der Wahl der Schulleiterin bzw. des Schulleiters durch die Schulkonferenz und
die Möglichkeit, die Zustimmung zu verweigern, erfordert eine Änderung der
Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden. Das dort jetzt verankerte Vorschlagsrecht
ist entsprechend der neuen gesetzlichen Vorschrift zu ändern.
Günter Scheib