Betreff
Abrechnung der Erschließungsanlage Röntgenstraße
hier: I. Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Röntgenstraße, II. Bildung eines Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Röntgenstraße
Vorlage
WP 04-09 SV 60/054
Aktenzeichen
IV/60.1 Rg
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

I.         Die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Röntgenstraße (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

 

II.         Alle von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.

Die vorbezeichnete Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt.

Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der zuvor unter II. benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung.

 

Vorstehender Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke ( § 133 Abs. 1

Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Zu I.     Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen Gehwege) handelt.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile

und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend festlegen.

 

Da der Ausbau der Erschließungsanlage „Röntgenstraße“, der in der beigefügten Satzung beschrieben ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht, sind insoweit zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung abweichend durch Satzung festzulegen.

 

Die entsprechende Satzung wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).

 

Zu II.    Die von der Erschließungsanlage „Röntgenstraße“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.

 

Nach Vorliegen des Beschlusses und dessen Veröffentlichung soll die Veranlagung der Anlieger             erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

G. Scheib