hier: I. Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Röntgenstraße, II. Bildung eines Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Röntgenstraße
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
I. Die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden
über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlage Röntgenstraße (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.
II. Alle
von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung
der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.
Die vorbezeichnete Erschließungsanlage ist
endgültig hergestellt.
Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der
zuvor unter II. benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der
Merkmale der endgültigen Herstellung.
Vorstehender Beschluss sowie die der
Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke ( § 133 Abs. 1
Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Zu I. Nach
§ 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen
Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2
der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei
um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen
Gehwege) handelt.
Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung
kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile
und Herstellungsmerkmale der
Erschließungsanlagen abweichend festlegen.
Da der Ausbau der Erschließungsanlage „Röntgenstraße“,
der in der beigefügten Satzung beschrieben ist, in Teilbereichen nicht den
Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht,
sind insoweit zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der
endgültigen Herstellung abweichend durch Satzung festzulegen.
Die entsprechende Satzung wird hiermit zur
Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).
Zu II. Die
von der Erschließungsanlage „Röntgenstraße“ erschlossenen Grundstücke bilden
das Abrechnungsgebiet.
Nach Vorliegen des Beschlusses und dessen
Veröffentlichung soll die Veranlagung der Anlieger erfolgen.
G. Scheib