Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
I. Die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden
über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlage Menzelweg - von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a -
(Anlage 1) wird hiermit beschlossen.
II. Alle
von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung
der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.
Der vorbezeichnete Abschnitt der Erschließungsanlage
ist endgültig hergestellt.
Er entspricht den Merkmalen des § 1 der zuvor
unter II. benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale
der endgültigen Herstellung.
Vorstehender Beschluss sowie die der
Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke ( § 133 Abs. 1
Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Zu I. Nach
§ 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen
Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2
der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei
um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen
Gehwege) handelt.
Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung
kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile
und Herstellungsmerkmale der
Erschließungsanlagen abweichend festlegen.
Da der Ausbau der Erschließungsanlage „Menzelweg
- von Henkenheide bis einschl.
Haus Nr. 66a -“, der in der beigefügten
Satzung beschrieben ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen des § 8 Abs. 1
und 2 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht, sind insoweit zur Abrechnung
der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung abweichend
durch Satzung festzulegen.
Die entsprechende Satzung wird hiermit zur
Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).
Zu II. Die
von der Erschließungsanlage „Menzelweg - von Henkenheide bis einschl. Haus Nr.
66a -“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Nach Vorliegen des Beschlusses und dessen
Veröffentlichung soll die Veranlagung der Anlieger erfolgen.
G. Scheib