Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag
für den Rechnungsprüfungsausschuss:
"Der Rechnungsprüfungsausschuss
beschließt den als Anlage 1 beigefügten Schlussbericht."
Beschlussvorschläge
für den Rat der Stadt:
"1. Die gemäß § 93 Abs. 2 GO NRW vom Kämmerer
auf- und vom Bürgermeister festgestellte Jahresrechnung über die Einnahmen und
Ausgaben des Haushaltsjahres 2005 ist vom Rechnungsprüfungsausschuss nach § 101
Abs. 1 GO NRW am 25.09.2006 geprüft worden. Das Prüfungsergebnis ist im
Schlussbericht nach § 101 Abs. 3 GO NRW vom gleichen Tage festgehalten. Die
Jahresrechnung 2005 wird hiermit beschlossen. Sie wies folgendes
Abschlussergebnis aus:
Ergebnis der
Jahresrechnung 2005 |
||||
Einnahmen |
Gesamt |
Verwaltungshaushalt |
Vermögenshaushalt |
|
Anordnungs-Soll |
117.719.481,75 € |
112.186.494,34 € |
5.532.987,41 € |
|
+ |
neue
Haushalts-Einnahme-Reste |
3.449.939,99 € |
0,00 € |
3.449.939,99 € |
- |
Abgänge alte Haushalts-Einnahme-Reste |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
- |
Abgänge alte Kassen-Einnahme-Reste |
- 1.181.751,40 € |
- 1.198.250,14 € |
16.498,74 € |
Summe
bereinigte Solleinnahmen |
122.351.173,14 € |
113.384.744,48€ |
8.966.428,66 € |
Ausgaben |
Gesamt |
Verwaltungshaushalt |
Vermögenshaushalt |
|
Anordnungs-Soll |
119.682.541,22 € |
111.391.299,14 € |
8.291.242,08 € |
|
+ |
neue Haushalts-Ausgabe-Reste |
6.026.069,97 € |
2.430.036,89 € |
3.596.033,08 € |
- |
Abgänge alte Haushaltsreste |
3.357.439,05 € |
436.592,55 € |
2.920.846,50 € |
- |
Abgang alter
Kassenausgabereste |
- 1,00 € |
- 1,00 € |
0,00 € |
Summe bereinigte
Sollausgaben |
122.351.173,14 € |
113.384.744,48 € |
8.966.428,66 € |
2. Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis von dem vom
Rechnungsprüfungsausschuss nach § 101 Abs. 3 GO NRW erstatteten Schlussbericht über die
Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2005.
Er beschließt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses,
dem Bürgermeister nach § 94 Abs. 1 GO NRW für die Haushaltswirtschaft 2005
Entlastung zu erteilen.
3. Der Bürgermeister wird gebeten, den allgemeinen Berichtsband des
Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25.09.2006 zur Einsichtnahme
für Einwohner und Abgabepflichtige bereitzuhalten und hierauf gem. § 101 Abs. 4
GO NRW in geeigneter Form öffentlich hinzuweisen."
Günter
Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Die Prüfung der vom Kämmerer auf- und vom
Bürgermeister festgestellten Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2005 obliegt
dem Rechnungsprüfungsausschuss, der abschließend dann den Schlussbericht nach
§ 101 Abs. 3 GO NW abgibt.
Dieser Schlussbericht ist in einen
allgemeinen (= öffentlichen) und einen gesonderten (= nicht öffentlichen)
Berichtsband zu gliedern, sofern Inhalte gegeben sind, die ein Abweichen vom
Grundsatz der Öffentlichkeit rechtfertigen.
In dem
diesjährigen Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes sind keine grünen Seiten eingefügt, die nach
Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes der vertraulichen Behandlung bedürfen.
Insofern ist es nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes nicht erforderlich,
dem Rechnungsprüfungsausschuss einen gesonderten Berichtsband vorzuschlagen,
der abweichend vom Grundsatz der Öffentlichkeit nicht öffentlich bleiben
sollte.
Der allgemeine Berichtsband kann wie üblich
zur Einsichtnahme von Einwohnern und Abgabepflichtigen bereitgehalten werden.
In Anbetracht des ausschließlich öffentlichen
Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses ist es in diesem Jahr nicht erforderlich, dass der Rat der
Stadt Hilden diesen Bericht zunächst in nichtöffentlicher Sitzung zur Kenntnis
nimmt.
Aus diesem Grunde ist es möglich, sowohl die
Kenntnisnahme des Rates über den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses
als auch die weiteren Beschlüsse über
a)
die
geprüfte Jahresrechnung 2005,
b)
die
Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2005 sowie
c)
die
Auslegung des allgemeinen Berichtsbandes des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses
in öffentlicher Sitzung zu fassen.
Es ist vorgesehen, dass der
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 25.09.2006 einen einheitlichen
Beschlussvorschlag zur Jahresrechnung 2005 und zur Entlastung des Bürgermeisters
formuliert. Hinsichtlich der entsprechenden, abschließenden Beschlüsse des
Rates ist eine Differenzierung bezüglich Ziffer 2 des Beschlussvorschlages für
den Rat vorzunehmen.
Nach § 94 Abs. 1 Satz 2 GO NW beschließt
nicht der Rat, sondern es beschließen „die Ratsmitglieder“ über die Entlastung
des Bürgermeisters. Da der Bürgermeister nicht Mitglied des Rates ist, kann er
bei Beratung und Beschlussfassung hier nicht mitwirken.
Um diese Vorgabe der GO NW zu
berücksichtigen, ist über die Ziffer 2 gesondert abzustimmen.
Im Anschluss an den Beschluss des Rates ist
auf die Auslegung in geeigneter Form hinzuweisen und Einwohnern und
Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben (§ 101 Abs. 4 GO NW).
Günter Scheib