Betreff
Überprüfung der Denkmalwürdigkeit der Autobahnbrücke (A3) Elberfelder Straße, hier: Eintragung in die Denkmalliste
Vorlage
WP 04-09 SV 60/051
Aktenzeichen
557-03-her
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit des aus dem Jahre 1935 stammenden Brückenteils der Autobahnbrücke (A3) über die Elberfelder Straße in Hilden und beschließt seine Eintragung in die Denkmalliste


 

Erläuterungen und Begründungen:

Am 10.04.2002 sprach ein Zeitzeuge im Stadtarchiv vor um sein Wissen bezüglich der geplanten Sprengung der Autobahnbrücke im Jahre 1945 darzulegen. Anlass war der Beitrag  „Aufzeichnungen des Fabrikanten Gert Spindler“ in den Niederbergischen Beiträgen Band 33, Seite 133 f, der nach Aussage des Zeitzeugen nicht den Tatsachen entspräche.

Laut Aussage des Zeitzeugen handelt es sich bei dieser Autobahnbrücke um die erste elektronisch geschweißte Autobahnbrücke in Deutschland und somit um ein besonderes Zeugnis des technischen Fortschritts auf dem Gebiet des Brückenbaus.

 

Mit Schreiben vom 14.04.2003 des Stadtarchivs, Herrn Dr. Antweiler, wurde die Untere Denkmalbehörde über eine mögliche Denkmalwürdigkeit der Autobahnbrücke informiert.

 

Am 05.06.2003 wurde das Rheinische Amt für Denkmalpflege um die Überprüfung des Denkmalwertes der Autobahnbrücke gebeten.

 

Am 12.07.2005 fand daraufhin eine gemeinsame Besichtigung der Autobahnbrückenkonstruktion mit dem Stadtarchiv und dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege zur Überprüfung des Denkmalwertes gemäß §2 DSchG NRW statt. 

 

Als Ergebnis des Gutachtens vom 19.07.2006 kann festgehalten werden, dass für den von 1935 stammenden Brückenteil der Autobahnbrücke nach Auffassung des Landschaftsverbandes/Rheinisches Amt für Denkmalpflege  die Tatbestandsvoraussetzungen zur Begründung des Denkmalwertes vorliegen. Der Brückenteil stellt ein Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW dar.

 

Die Begründung und der genaue Umfang des Baudenkmals ist dem beigehefteten Entwurf zum Eintragungsbescheid zu entnehmen.

 

 

 

(G. Scheib)