Betreff
Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH auf zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr 2010
Vorlage
WP 09-14 SV 32/005
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr 2010 im Stadtgebiet Hilden.


 

 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Datum vom 02.12.2009 die Durchführung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im gesamten Stadtgebiet im Jahr 2010 beantragt.

 

Nachfolgende Verkaufsöffnungen sind beantragt:

 

-   Verkaufsöffnung am 07. März 2010 im Bereich Ellerstraße (ab Möbelzentrum Vonnahme) und Hülsenstraße/Westring.  

-          Verkaufsöffnung am 02. Mai 2010, 19. September 2010 und 07. November 2010 im gesamten Stadtgebiet.

-     Verkaufsöffnung am 12. Dezember 2010 im gesamten Stadtgebiet ohne den Bereich Ellerstraße (ab Möbelzentrum Vonnahme) und Hülsenstraße/Westring.

 

Mit dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 hat die Landesregierung die Ladenöffnungszeiten liberalisiert. Zwar bleibt es auch weiterhin bei der Höchstzahl von vier zusätzlichen Verkaufsöffnungen an Sonntagen für Verkaufsstellen im Jahr, die Genehmigungsfähigkeit ist jedoch nicht mehr abhängig von dem zeitgleichen Stattfinden einer Veranstaltung nach der Gewerbeordnung als Genehmigungsgrund. Auch müssen Stellungnahmen der Kirchen und Gewerkschaft nicht mehr eingeholt werden.

 

Weitere Besonderheit ist, dass die Freigabe von Verkaufsöffnungen nicht auf das gesamte Stadtgebiet bezogen sein muss, sondern sich auch auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken kann (§ 6 Abs. 3 LÖG NRW).

 

Wie erstmalig für das Jahr 2009 geschehen, wird auch für das Jahr 2010 für den Bereich Ellerstraße (ab Möbelzentrum Vonnahme) und Hülsenstraße/Westring eine gesonderte Verkaufsöffnung für den 07. März 2010 beantragt. Dies führt dazu, dass im Bereich dieser Örtlichkeit die sonntägliche Öffnung der dort ansässigen Verkaufsstellen erfolgen kann, dafür allerdings die Teilnahme an einer der darauf folgenden vier Sonntagsöffnungen im gesamten Stadtgebiet nicht möglich ist. Im vorliegenden Antrag ist dies für den 12. Dezember 2010 vorgesehen. Dadurch ist sichergestellt, dass die Höchstzahl zulässiger Verkaufsöffnungen für Verkaufsstellen nicht überschritten wird.

 

Die beantragten Termine fallen nicht unter die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 4 LÖG NRW, wonach von der Freigabe drei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage ausgenommen sind.

 

 

 

 

gez. Horst Thiele