Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss:
Die
in vollem Wortlaut vorliegende Satzung über
die
Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage der Stadt
Hilden
- Entwässerungssatzung - (Anlage 1) wird
hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt das
Weitere zu veranlassen.“
Horst Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Am 31. 12 2007 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV
NRW 2007, S. 708ff.) Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW hat
deshalb ein neues Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung erarbeitet, das den
Städten und Gemeinden Anregungen zur Überarbeitung ihrer Abwasserbeseitigungssatzungen
(Entwässerungssatzungen) geben soll.
Das Muster ist mit dem Innenministerium NRW und mit dem Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW sowie der
Kommunal- und Abwasserberatung NRW abgestimmt.
Das neue Landeswassergesetz regelt zum einen in § 53 Abs. 1 c die
Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser neu und zum anderen ist in
§ 61 a die Pflicht zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen in das
Landeswassergesetz aufgenommen worden.
Die Abwasserbeseitigungspflicht – Niederschlagswasser - liegt nunmehr
wieder grundsätzlich bei der Gemeinde und kann nur durch Mitwirkung der
Gemeinde auf einen Anderen übergehen.
Der Städte und Gemeindebund führte zu der Gesetzesänderung in § 53 u.a.
aus: “Die gesetzliche Klarstellung war erforderlich, damit in einem
Entwässerungsgebiet die Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich
einheitlich geregelt werden kann. Es musste insbesondere sichergestellt werden,
dass die abgeschlossene Kanalnetzplanung und die im Anschluss hieran getätigten
abwassertechnischen Investitionen nicht nachträglich entwertet werden“.
In § 61 a LWG NRW werden nunmehr die Maßgaben
für private Abwasseranlagen geregelt. Mit dieser Vorschrift wurden die
Regelungen des § 45 Landesbauordnung NRW über die Dichtheitsprüfung von
Abwasserleitungen in das Wasserrecht überführt. Die grundlegenden Regelungsinhalte
des aufgehobenen § 45 BauO NRW sind in § 61 a LWG NRW beibehalten worden.
Nach Ansicht des Städte- und Gemeindebundes
NRW genügt es, in der Abwasserbeseitigungssatzung auf den Regelungsgehalt des §
61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW (Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitungen) und
auf die gesonderten Satzungen der Gemeinde zur Verkürzung der Fristen für die
Dichtheitsprüfung hinzuweisen.
Nach Empfehlung des Städte- und
Gemeindebundes NRW sollten diese Themen im Rahmen gesonderter Satzungen
behandelt werden, weil die Abwasserbeseitigungssatzung ansonsten sehr lang und
unübersichtlich wird.
Die für die Durchführung der Dichtheitsprüfung gem. § 61a LWGNRW
erforderliche
Verwaltungsvorschrift über die Anforderungen an die Sachkunde für die
Durchführung der Dichtheitsprüfung wurden mit Runderlass vom 31.03.2009 des
Umweltministeriums bekanntgegeben.
Die Mustersatzung für die gesonderten Satzungen der Gemeinde zur
Verkürzung der Fristen für die Dichtheitsprüfung konnte erst im Juni 2009 mit
dem Umweltministerium abgestimmt werden.
Zum Thema
Dichtheitsprüfung wird die Verwaltung den Entscheidungsgremien gesonderte
Beratungsunterlagen vorgelegen.
Die zurzeit
gültige Satzung über die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden
soll nach den Vorstellungen der Verwaltung durch die vorgelegte Neufassung
ersetzt werden.
Damit wird
erreicht, dass der Satzungsinhalt dem aktuellen Stand der Rechtsprechung
entspricht. Darüber hinaus ermöglicht die weitestgehende Übernahme der Wortwahl
der Mustersatzung einen leichteren Vergleich mit den Vorschriften anderer
Gemeinden.
Die Verwaltung empfiehlt wie vorgeschlagen
zu beschließen.
Horst Thiele