Betreff
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden - Entwässerungssatzung -
Vorlage
WP 09-14 SV 60/006
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss:

 

 

                                               Die in vollem Wortlaut vorliegende Satzung über die

                                               Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die

                                               öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden 

                                                - Entwässerungssatzung - (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt das Weitere zu veranlassen.“

 

 

 

 

 

Horst Thiele


 

Erläuterungen und Begründungen:

Am 31. 12 2007 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2007, S. 708ff.) Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW hat deshalb ein neues Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung erarbeitet, das den Städten und Gemeinden Anregungen zur Überarbeitung ihrer Abwasserbeseitigungssatzungen (Entwässerungssatzungen) geben soll.

 

Das Muster ist mit dem Innenministerium NRW und mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW sowie der Kommunal- und Abwasserberatung NRW abgestimmt.

 

Das neue Landeswassergesetz regelt zum einen in § 53 Abs. 1 c die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser neu und zum anderen ist in § 61 a die Pflicht zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen in das Landeswassergesetz aufgenommen worden.

Die Abwasserbeseitigungspflicht – Niederschlagswasser - liegt nunmehr wieder grundsätzlich bei der Gemeinde und kann nur durch Mitwirkung der Gemeinde auf einen Anderen übergehen.

 

Der Städte und Gemeindebund führte zu der Gesetzesänderung in § 53 u.a. aus: “Die gesetzliche Klarstellung war erforderlich, damit in einem Entwässerungsgebiet die Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich einheitlich geregelt werden kann. Es musste insbesondere sichergestellt werden, dass die abgeschlossene Kanalnetzplanung und die im Anschluss hieran getätigten abwassertechnischen Investitionen nicht nachträglich entwertet werden“.

 

In § 61 a LWG NRW werden nunmehr die Maßgaben für private Abwasseranlagen geregelt. Mit dieser Vorschrift wurden die Regelungen des § 45 Landesbauordnung NRW über die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen in das Wasserrecht überführt. Die grundlegenden Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45 BauO NRW sind in § 61 a LWG NRW beibehalten worden.

Nach Ansicht des Städte- und Gemeindebundes NRW genügt es, in der Abwasserbeseitigungssatzung auf den Regelungsgehalt des § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW (Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitungen) und auf die gesonderten Satzungen der Gemeinde zur Verkürzung der Fristen für die Dichtheitsprüfung hinzuweisen.

Nach Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW sollten diese Themen im Rahmen gesonderter Satzungen behandelt werden, weil die Abwasserbeseitigungssatzung ansonsten sehr lang und unübersichtlich wird.

 

Die für die Durchführung der Dichtheitsprüfung gem. § 61a LWGNRW erforderliche

Verwaltungsvorschrift über die Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung wurden mit Runderlass vom 31.03.2009 des Umweltministeriums bekanntgegeben.

Die Mustersatzung für die gesonderten Satzungen der Gemeinde zur Verkürzung der Fristen für die Dichtheitsprüfung konnte erst im Juni 2009 mit dem Umweltministerium abgestimmt werden.

 

 

Zum Thema Dichtheitsprüfung wird die Verwaltung den Entscheidungsgremien gesonderte Beratungsunterlagen vorgelegen.

 

Die zurzeit gültige Satzung über die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden soll nach den Vorstellungen der Verwaltung durch die vorgelegte Neufassung ersetzt werden.

 

 

 

Damit wird erreicht, dass der Satzungsinhalt dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entspricht. Darüber hinaus ermöglicht die weitestgehende Übernahme der Wortwahl der Mustersatzung einen leichteren Vergleich mit den Vorschriften anderer Gemeinden.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

 

 

 

Horst Thiele