Betreff
Änderung der Zuständigkeitsordnung
Vorlage
WP 09-14 SV 01/026
Aktenzeichen
II/01 rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlage 2 zur SV beigefügte Änderung der Zuständigkeitsordnung.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt die Änderung vorzunehmen.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Ratssitzung vom 25.11.2009 sind die Zuständigkeiten für die neu gebildeten Ausschüsse „Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz“ und „Sozialausschuss“ nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und des § 4 der Hauptsatzung der Stadt Hilden festgelegt worden.

Die Zuständigkeitsbereiche der beiden Ausschüssen müssen daher nun in die aktuelle Zuständigkeitsordnung der Stadt Hilden aufgenommen werden und eine Änderung der Zuständigkeitsordnung ist notwendig. 

 

Im Rahmen der Änderung der Zuständigkeitsordnung sind nicht nur die Zuständigkeiten des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz sowie des Sozialausschusses hinzugefügt, sondern es ist auch eine Überarbeitung der gesamten Zuständigkeitsordnung vorgenommen worden. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Hilden angeführt und erläutert:

 

1.                  § 2 [Ältestenrat] Abs. 1 Satz 3 wurde an das bereits gängige Vorgehen angepasst.

2.                  § 3 [Ausschüsse] Abs. 1 die Aufzählung wurde um die neu gebildeten Fachausschüsse und Kommissionen erweitert.

3.                  § 4 [Zusammensetzung der Ausschüsse] entfällt, da § 58 Abs. 3 die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt und somit eine gesonderte Regelung in der Zuständigkeitsordnung nicht notwendig ist.

4.                  § 6 [Haupt- und Finanzausschuss] Abs. 2 entfällt, da dieser Absatz dem § 60 Abs. 2 GO NW widerspricht und somit nicht zulässig ist. Nach § 60 Abs. 2 GO NW können dringliche Angelegenheiten, die einem Ausschuss zur Entscheidung übertragen worden sind, durch den Bürgmeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entschieden werden. Die Entscheidung ist dem betroffenen Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. Die vorzeitige Entscheidung durch den Bürgermeister und den Ausschussvorsitzenden ist allerdings nur möglich, wenn die Einberufung des Ausschusses nicht rechtzeitig möglich ist. 

5.                  § 7 [Aufgaben der übrigen Ausschüsse] Abs. 1a) Satz 2 entfällt. Die entsprechenden Angelegenheiten werden nun durch den Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz behandelt (vgl. § 6 Abs. 4 der neuen Zuständigkeitsordnung – Zuständigkeiten des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz).

6.                  In § 7 [Aufgaben der übrigen Ausschüsse] Abs. 4 – Zuständigkeiten des Stadtentwicklungsausschusses Nr. 4 wird das Wort „befürchten“ durch das Wort „erwarten“ ersetzt.

7.                  In § 7 [Aufgaben der übrigen Ausschüsse] Abs. 4 – Zuständigkeiten des Stadtentwicklungsausschusses Nr. 5 wird das Wort „privat“ gestrichen, da über sämtliche Anträge zur Einleitung von Bauleitplanverfahren entschieden werden soll.

8.                  In § 7 [Aufgaben der übrigen Ausschüsse] Abs. 4 – Zuständigkeiten des Stadtentwicklungsausschusses Nr. 9 werden die Wörter „Anregungen und Bedenken“ durch das Wort „Stellungnahmen“ ersetzt. Dadurch findet eine Anpassung an die im Baugesetzbuch verwendete Bezeichnung statt (vgl. §§ 3 und 4 BauGB).

9.                  § 7 [Aufgaben der übrigen Ausschüsse] Abs. 4 – Zuständigkeiten des Stadtentwicklungsausschusses Nr. 10 entfällt. Die Zuständigkeit wird dem Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz übertragen.

10.              § 6 [Aufgaben der übrigen Ausschüsse] Abs. 4 der neuen Zuständigkeitsordnung – Zuständigkeiten des Stadtentwicklungsausschusses Nr. 10 wird neu aufgenommen. In der Praxis findet dieser Punkt bereits Anwendung.

11.              § 7 [Aufgaben der übrigen Ausschüsse] Abs. 4 – Zuständigkeiten des Stadtentwicklungsausschusses Nr. 11 entfällt. Die Zuständigkeit wird dem Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz übertragen.

12.              § 6 [Aufgaben der übrigen Ausschüsse] Abs. 4 der neuen Zuständigkeitsordnung - Zuständigkeiten des Umlegungssausschusses: Die Zuständigkeiten des Umlegungsausschusses werden neu in die Zuständigkeitsordnung aufgenommen. Sie ergeben sich aus den Inhalten des BauGB.

13.              § 6 [Aufgaben der übrigen Ausschüsse] Abs. 4 der neuen Zuständigkeitsordnung – Zuständigkeiten des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz: Die Auflistung erfolgt gemäß Ratsbeschluss vom 25.11.2009.

14.              § 7 [Aufgaben der übrigen Ausschüsse] Abs. 4 – Zuständigkeiten des Schul-, Sport- und Sozialausschusses Nr. 3 entfällt. Die Zuständigkeit wird dem neu gebildeten Sozialausschuss übertragen (vgl. § 6 Abs. 4 der neuen Zuständigkeitsordnung – Zuständigkeiten des Sozialausschusses).

15.              Die Umformulierung des § 10 [Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen] Abs. 1 Satz 1 dient allein der Verdeutlichung des Sachverhalts und soll dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden.

16.              Die Änderung des § 10 [Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen] Abs 2. ist rein stilistischer Natur.

17.              Der Relativsatz des Punkt f) des § 10 [Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen] Abs. 3 wird gestrichen, da der Umstieg vom kameralen auf den doppischen Haushalt abgeschlossen ist.

 

Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Zuständigkeitsordnung der Stadt Hilden ist der Anlage 1 dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen. Die neue Ausführung der Zuständigkeitsordnung ist in Anlage 2 einzusehen.

 

 

gez. Horst Thiele