Beschlussvorschlag:
„ Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss:
Die in vollem Wortlaut vorliegende Entgeltordnung zur Festsetzung der privatrechtlichen
Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz NRW) wird
hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen“
Horst Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Die Nutzung der
öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung nach den Vorschriften des Straßen-
und Wegegesetzes und der Straßenverkehrsordnung steht jedem Bürger als Gemeingebrauch
unentgeltlich zu.
Zum Einen wird die
Straße als Verkehrsraum genutzt, aber auch als Raum der Begegnung und
Kommunikation.
Sie bietet den
Anliegern die Voraussetzung zur Nutzung ihrer Grundstücke, insbesondere die Erreichbarkeit.
Es gibt aber auch
die jedermann bekannte Straßennutzung in Form der Außengastronomie und der
Werbung durch Litfaßsäulen.
Hier wird die freie
Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit eingeschränkt und bedarf deshalb der
gebührenpflichtigen Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde.
Diese Sondernutzung
erstreckt sich auf die Oberfläche der Straßen, auf denen sich auch der widmungsgemäße
Gemeingebrauch abspielt und wird geregelt durch die öffentlich – rechtlichen Vorschriften
des Straßen- und Wegegesetzes und der gemeindlichen Sondernutzungssatzung.
Gemäß § 23 des
Straßen- und Wegegesetzes NRW richtet sich die Einräumung von Rechten zur
Nutzung des Eigentums an Straßen, die den Gemeingebrauch nicht behindern, nach
bürgerlichem Recht.
Als Beispiel sei
hier die Nutzung des Straßenuntergrundes für private Leitungen – z.B. Heizungsrohre,
Lichtwellenleiter – genannt.
Ebenso zählt die
Nutzung des Luftraumes ab einer gewissen Höhe - außerhalb des für den Straßenverkehr
notwendigen freien Lichtraumprofils – zu den Nutzungsarten, die nach
bürgerlichem Recht geregelt werden.
Ein weiteres
Beispiel der in Rede stehenden
Nutzungsart ist der Einbau eines Aufzugsschachtes für Waren und Mülltonnen in den
öffentlichen Gehweg.
Diese Nutzungen – insbesondere die Frage
eines Nutzungsentgeltes - im Luftraum bzw. im Untergrund einer Straße sind in
Hilden nicht selten, aber allgemeingültig nicht durch einen Ratsbeschluss
geregelt.
Die Nutzung des
Straßenuntergrundes und -luftraumes durch z.B. Heizungsrohre, Aufzug- und Kabelanlagen,
Vitrinen werden durch die Verwaltung (Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt) vertraglich
geregelt.
Hierbei wird die
Frage des Nutzungsentgelts z.Zt. individuell analog des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung
geregelt.
In diesem
Zusammenhang entstehen häufiger Diskussionen über die Höhe der Zahlung(-en).
Eine
Internetrecherche hat ergeben, dass etliche Städte hier eine
allgemeinverbindliche Regelung dieser Nutzung und des hierfür zu erhebenden
privatrechtlichen Entgelts durch einen Ratsbeschluss herbeigeführt haben.
Auf Grundlage
dieses Ergebnisses wurde der in vollem Wortlauf beigefügte Entwurf einer Entgeltregelung erarbeitet.
Er sieht vor, dass
die privatrechtliche Nutzung des Straßeneigentums vom Grundsatz her entgeltlich
ist und zwar wird ein jährliches Entgelt vorgeschlagen.
Hierdurch wird zum
Einen das Eigentumsverhältnis immer wieder in Erinnerung gerufen und zum
Anderen die eingeräumte Nutzung abgegolten.
Nach positiver
Beschlussfassung würde die Verwaltung die bestehenden Verträge zum nächstmöglichen
Zeitpunkt der dann geltenden Beschlussfassung anpassen.
Eine Prüfung der
bestehenden Straßennutzung von Amtswegen wurde bisher nicht durchgeführt und
ist auch nicht angedacht.
Aus Sicht der
Verwaltung würde eine Entgeltordnung im vorgeschlagenen Sinne die Frage der
Allgemeingültigkeit stützen und die Akzeptanz erleichtern.
Die Verwaltung
empfiehlt daher entsprechend des Beschlussvorschlags zu verfahren.
Horst Thiele
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
010607 |
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Haushaltsjahr: |
2010 |
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Finanzierung: An dem für das Haushaltsjahr
2010 angemeldeten Betrag von € 10.000 ändert sich nichts |
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Vermerk Kämmerer: |