Betreff
Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW
Vorlage
WP 09-14 SV 60/005
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„ Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss:

  

Die in vollem Wortlaut vorliegende Entgeltordnung zur Festsetzung der privatrechtlichen

Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz NRW) wird

hiermit beschlossen.

 

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Horst Thiele


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Nutzung der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes und der Straßenverkehrsordnung steht jedem Bürger als Gemeingebrauch unentgeltlich zu.

Zum Einen wird die Straße als Verkehrsraum genutzt, aber auch als Raum der Begegnung und Kommunikation.

Sie bietet den Anliegern die Voraussetzung zur Nutzung ihrer Grundstücke, insbesondere die Erreichbarkeit.

Es gibt aber auch die jedermann bekannte Straßennutzung in Form der Außengastronomie und der Werbung durch Litfaßsäulen.

Hier wird die freie Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit eingeschränkt und bedarf deshalb der gebührenpflichtigen Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde.

Diese Sondernutzung erstreckt sich auf die Oberfläche der Straßen, auf denen sich auch der widmungsgemäße Gemeingebrauch abspielt und wird geregelt durch die öffentlich – rechtlichen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes und der gemeindlichen Sondernutzungssatzung.

 

Gemäß § 23 des Straßen- und Wegegesetzes NRW richtet sich die Einräumung von Rechten zur Nutzung des Eigentums an Straßen, die den Gemeingebrauch nicht behindern, nach bürgerlichem Recht.

Als Beispiel sei hier die Nutzung des Straßenuntergrundes für private Leitungen – z.B. Heizungsrohre, Lichtwellenleiter – genannt.

Ebenso zählt die Nutzung des Luftraumes ab einer gewissen Höhe - außerhalb des für den Straßenverkehr notwendigen freien Lichtraumprofils – zu den Nutzungsarten, die nach bürgerlichem Recht geregelt werden.

Ein weiteres  Beispiel  der in Rede stehenden Nutzungsart ist der Einbau eines Aufzugsschachtes für Waren und Mülltonnen in den öffentlichen Gehweg.

 

Diese Nutzungen – insbesondere die Frage eines Nutzungsentgeltes - im Luftraum bzw. im Untergrund einer Straße sind in Hilden nicht selten, aber allgemeingültig nicht durch einen Ratsbeschluss geregelt.

Die Nutzung des Straßenuntergrundes und -luftraumes durch z.B.  Heizungsrohre, Aufzug- und Kabelanlagen, Vitrinen werden durch die Verwaltung (Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt) vertraglich geregelt.

Hierbei wird die Frage des Nutzungsentgelts z.Zt. individuell analog des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung geregelt.

 

In diesem Zusammenhang entstehen häufiger Diskussionen über die Höhe der Zahlung(-en).

 

Eine Internetrecherche hat ergeben, dass etliche Städte hier eine allgemeinverbindliche Regelung dieser Nutzung und des hierfür zu erhebenden privatrechtlichen Entgelts durch einen Ratsbeschluss herbeigeführt haben.

 

Auf Grundlage dieses Ergebnisses wurde der in vollem Wortlauf beigefügte Entwurf  einer Entgeltregelung erarbeitet.

Er sieht vor, dass die privatrechtliche Nutzung des Straßeneigentums vom Grundsatz her entgeltlich ist und zwar wird ein jährliches Entgelt vorgeschlagen.

 

Hierdurch wird zum Einen das Eigentumsverhältnis immer wieder in Erinnerung gerufen und zum Anderen die eingeräumte Nutzung abgegolten.

Nach positiver Beschlussfassung würde die Verwaltung die bestehenden Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt der dann geltenden Beschlussfassung anpassen.

 

 

 

Eine Prüfung der bestehenden Straßennutzung von Amtswegen wurde bisher nicht durchgeführt und ist auch nicht angedacht.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung würde eine Entgeltordnung im vorgeschlagenen Sinne die Frage der Allgemeingültigkeit stützen und die Akzeptanz erleichtern.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher entsprechend des Beschlussvorschlags zu verfahren.

 

 

 

 

 

 

 

Horst Thiele



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

010607

Bezeichnung

 

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

 

Haushaltsjahr:

2010

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

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Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

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Finanzierung: An dem für das Haushaltsjahr 2010 angemeldeten Betrag von € 10.000 ändert sich nichts

 

 

 

Vermerk Kämmerer: