Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung
durch den Haupt- u. Finanzausschuss:
Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende
12. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Hilden vom 10.07.1991 wird hiermit
mit der Maßgabe beschlossen, dass in § 11 dieser Satzung die Gebührensätze zu
übernehmen sind, die der Rat aufgrund der Sitzungsvorlage IV-66-065 Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen; hier: Gebührenberechnung für 2007
beschließt und festsetzt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser
Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 12. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden vom
10.07.1991 beigefügt.
In § 1 dieser 12.
Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund der
Sitzungsvorlage Nr. IV/66-065 Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen,
hier: Gebührenberechnung für 2007 beschließt und festsetzt.
Die Verwaltung
empfiehlt, die 12. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit
vorstehender Maßgabe zu beschließen
Günter Scheib
12. Nachtragssatzung vom
zur Satzung
über die Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Stadt Hilden vom 10.07.1991
Aufgrund der §§ 7, 8 und
9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 51 ff. des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) und der §§ 2, 4, 6 und 7
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG), jeweils in
den z. Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
am …. folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung über die
Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen in der Stadt Hilden vom
10.07.1991 wird wie folgt geändert:
§ 11 erhält folgende
Fassung:
(1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
beträgt
a) bei Kleinkläranlagen
€ je cbm abgefahrenen Anlageninhaltes,
b) bei abflusslosen Gruben
€ je cbm abgefahrenen Anlageninhaltes.
(2) Wird für die Entsorgung die Verlegung eines Schlauchs von mehr als
50 m Länge erforderlich, sind für jede angefangenen 10 m € zu zahlen.
(3) Die Benutzungsgebühr beträgt für den Einsatz
a.) eines Spülwagens € je angefangene Stunde
b.) eines Saugwagens € je
angefangene Stunde
§ 2
Diese
Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: |
Bezeichnung: |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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