Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss:
Die in vollem Wortlaut vorliegende 1.
Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke
im Stadtgebiet Hilden vom 15.12.2005 (Anlage) wird hiermit unter der Maßgabe
beschlossen, dass in § 1 die mit der
Sitzungsvorlage Nr. IV-68/022 Gebührenbedarfsberechnung für die
- Stadtentwässerung – für das Haushaltsjahr
2007 beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu
übernehmen sind.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser
Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Satzung über
Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom
15.12.2005 beigefügt.
In § 1 der
Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund der
SV-Nr. IV-68/022 – Gebührenbedarfsberechnung für die Stadtentwässerung – für
das Haushaltsjahr 2007 beschließt und festsetzt.
Die Verwaltung regt
an, die 1. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Günter Scheib
1. Nachtragssatzung vom zur Satzung
über Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 15.12.2005
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96), und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 ( GV NRW S.247), und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S.463ff.), hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
am …… folgende Satzung über Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Hilden beschlossen:
§ 1
1. §
3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³
Schmutzwasser € und setzt sich zusammen aus einer
Schmutzwasserreinigungsgebühr ( €/m³ Schmutzwasser) und einer Schmutzwasserableitungsgebühr
( €/m³ Schmutzwasser).
2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Niederschlagswassergebühr für
Grundstücksflächen nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je angefangenen m2 bebaute und/oder
befestigte Grundstücksfläche €.
§ 2
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2007 in
Kraft
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: |
Bezeichnung: |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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