Betreff
13. Nachtragssatzung vom zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung )vom 20.06.1996
Vorlage
WP 04-09 SV 60/059
Aktenzeichen
60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 13. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Fried-höfe der Stadt Hilden - Friedhofsgebührensatzung - wird hiermit unter der Maßgabe beschlossen, dass in

§ 1 die mit der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-023 Gebührenbedarfsberechnung für die - Friedhöfe - für das Haushaltsjahr 2007 beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind.“

 

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 13. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beigefügt.

 

In § 1 der Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund der

SV Nr. IV-68-023 Gebührenbedarfsberechnung für die Friedhöfe - für das Haushaltsjahr

2007 beschließt und festsetzt.

 

Die Verwaltung regt an, die 13. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

13. Nachtragssatzung vom                    zur

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden

      (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996

 

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den z.Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am ……      folgende 13. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung vom 20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) wird wie folgt geändert:

 

Der gemäß § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung zu dieser Satzung gehörende Gebührentarif erhält folgende Fassung:

 

 

 

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996

 

 

 

 

Tarif-

stelle/Nr.

 

Gegenstand

 

Gebühr

 

                  Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen

 

 

 

1.

 

Reihen- u. Wahlgräber

 

 

 

1.1

 

Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

 

 

 

1.1.2

 

anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten

5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

 

 

 

1.2

 

Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit)

 

 

1.2.2

 

anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

 

 

1.3

 

Wahlgräber - je Stelle - (30 Jahre Nutzungsrecht)

 

 

 

1.4

 

Wahlgräber als Tiefengräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

 

 

 

1.5

 

Nachträgliche Herrichtung einer Wahlgrabstelle als Tiefen­grab

 

für jedes Jahr der Ru­hefrist (aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Ge­bühr nach Tarif-Nr. 1.4

 

 

 

 

                    

1.6

Pflegefreie Reihengräber ab vollendetem 5. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit)

 

 

 

2

 

Urnengräber

 

 

2.1.1

 

Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

 

 

 

2.1.2

 

anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

 

 

 

2.2

 

Urnenwahlgräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

 

2.3

Aschestreufeld (20 Jahre Ruhezeit)

 

 

 

3

 

Sonstige Erwerbskosten

 

 

 

3.1

 

Wiedererwerb

 

die jeweils volle Gebühr nach Tarifstelle 1

 

3.2

 

Verlängerung des Nutzungsrechts

 

Unter Beachtung der Ru­hezeit (§ 11 der Friedhofs­satzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4 oder 2.2

 

3.3

 

Hinzuerwerb einer Grabstelle gemäß § 15 Abs. 3 der Fried­hofssatzung

 

Unter Beachtung des Nut­zungsrechts an der bereits innehabenden Grabstelle für jedes Jahr der Nut­zungs dauer (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4 oder 2.2

 

3.4

 

Umschreibung des Nutzungsrechts

 

Neuregelung in der Tarif­stelle Sonstige Gebühren

 

4

 

Grabbereitung:

(Eingeschlossen sind Grabanfertigung, Grabausschmückung, Grabschließung und Kranzüberführung)

 

 

 

4.1

 

Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber -

 

 

 

4.1.1

 

Anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Le­bensjahr - Kindergräber

 

 

 

4.2

 

Reihengräber für Personen über 5 Jahre

 

 

 

4.2.1

 

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

 

 

 

4.3

 

Wahlgräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kin­dergräber - auch bei Anfertigung eines Tiefengrabes

 

 

 

4.4

 

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre

 

 

 

4.5

 

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre als Tiefengrab

 

 

 

4.6

 

Urnen-Reihengräber

 

 

 

4.6.1

 

Anonyme Urnen-Reihengräber

 

 

 

4.7

 

Urnen-Wahlgräber

 

 

 

4.8

 

Für Aschebeisetzungen in für Erdbestattungen bestimmte Wahlgräber

 

 

 

 

 

 

4.10

 

Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstätte als Tiefgrab

 

Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2, 4.11 jeweils in voller Höhe und Gebühr nach Tarif-Nr.1.5

 

4.11

 

 

 

 

 

 

Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen in einem Tiefengrab

 

Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5

 

 

 

 

 

5

 

Ausgrabungen / Umbettungen

 

 

 

5.1

 

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr vor Ablauf der Ruhe­zeit

 

 

 

5.2

 

Personen über 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit

 

 

 

5.3

 

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhe­zeit

 

 

 

5.4

 

Personen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit

 

 

 

5.5

 

Urnen

 

 

 

5.6

 

Wiederbeisetzung auf Friedhöfen der Stadt Hilden

In den Gebühren sind die Kosten für Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von Hilfskräften nicht enthalten.

 

Gebühr nach Tarif-St. 4

 

6

 

Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen jeglicher Art

 

 

 

6.1

 

Reihengräber

stehende Grabmale (15 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

stehende Grabmale (20 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

 

 

 

 

6.2

 

Wahlgräber

stehende Grabmale

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

 

 

 

 

6.3

 

Genehmigungen von Einfassungen im alten Teil des Stadt­friedhofes

 

 

 

7

 

Sonstige Gebühren

 

 

 

7.1

 

Umschreibung des Nutzungsrechts

 

 

 

7.2

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

7.3

 

Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Privat - PKW

 

 

7.4

 

entfällt

 

 

 

7.5

 

Benutzung der Leichenzelle

 

 

 

 

 

 

7.6

 

entfällt

 

 

 

 

 

7.7

 

entfällt

 

 

 

7.8

 

Benutzung und Ausschmückung der Trauerhalle

 

 

 

 

8

 

Unterhaltung von Grabstellen

 

 

 

8.1

 

Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten

 

 

 

8.1.1

 

Anonyme Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(15 Jahre Ruhezeit)

 

 

 

8.1.2

 

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

 

 

 

8.1.3

 

Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

 

 

 

8.2

 

Unterhaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist € / Jahr.

Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten abge­löst werden.

Der Betrag ist jeweils für das gesamte Jahr zu zahlen.

 

 

 

 

Wahlgrab - je Stelle

 

 

 

8.2.2

 

Reihengrab

 

 

 

8.2.3

 

Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab

 

8.3

Pflege

 

8.4

Aschestreufeld

 

 

 

9.

 

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen

werden entsprechend dem Aufwand ( Stundendurchschnitts­wert ) berechnet.

 

 

 

10.

 

Eine darüberhinausgehende Gebührenerhebung nach Maßga­be der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 

 

 

 

§ 2

 

       Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.