Einleitung eines Bebauungsplan-Verfahrens für den Bereich An den Linden / Ohligser Weg / Kirschenweg
Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung wird anheim gestellt.
Zusätzliche
Erläuterungen zum Einspruch gegen den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
am 6. Juli 2011:
Am 13.
Juli 2011 legten nachfolgende Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses
Einspruch gegen den Beschluss des SteA vom 6.7.2011 zur Sitzungsvorlage 61/017
ein (s. Anlage zur SV):
Friedhelm
Burchartz / FL,
Ludger
Reffgen / BA/CDf,
Dr.
Peter Schnatenberg / BA/CDf,
Patrick
Strösser / BA/CDf und
Birgit
Behner /BA/CDf
Vorschriften:
§ 57 Abs. 4 GO NRW Bildung von
Ausschüssen
(4)
Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. Beschlüsse
von
Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn
innerhalb
einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder vom Bürgermeister
noch
von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Über
den
Einspruch
entscheidet der Rat. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 25 Geschäftsordnung für den Rat der
Stadt Hilden und seine Ausschüsse
Beschlüsse von Ausschüssen mit
Entscheidungsbefugnis
(1)
Die Frist, innerhalb der die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder ein Fünftel
der
Ausschussmitglieder
Einspruch gegen Beschlüsse eines Ausschusses mit
Entscheidungsbefugnis
einlegen können, wird auf sieben Tage festgesetzt, bei der Vergabe von
Aufträgen nach öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen auf 3 Tage. Bei
der Berechnung der Frist ist der Tag der Beschlussfassung nicht mitzuzählen.
(2)
Einsprüche müssen an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister gerichtet werden.
Die formalenÂ
Bedingungen (Form, Frist und Quorum) sind erfüllt, der Einspruch gegen
den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 6.7.2011 zur SV 61/017 damit
form- und fristgerecht eingelegt.
Mit dem form- und
fristgerechten Einspruch wird die Durchführung / Umsetzung des
Beschlusses
gehemmt, der Beschluss als solcher bleibt nach wie vor bestehen.
Ãœber den Einspruch entscheidet der Rat, weist er den
Einspruch zurück, steht der
Durchführung / Umsetzung des Ausschussbeschlusses
nichts mehr im Wege.
Gibt der Rat dem
Einspruch statt, darf der Ausschussbeschluss nicht umgesetzt
werden. Eine
eigene Entscheidung des Rates in der Sache ist aber nur möglich,
wenn in diesem
Einzelfall der Rat von seinem „Rückholrecht“ Gebrauch macht.
Eine
Eilbedürftigkeit ist nicht gegeben.
Gez. Thiele
Weitere
zusätzliche Erläuterungen und Begründungen                      Stand:
17.06.2011
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 15.06.2011 trug Herr
Prof. Dr. Norbert Schöndeling vom InstitutÂ
für Baugeschichte und Denkmalpflege der Fakultät für Architektur der
Fachhochschule Köln zum Thema Erhaltungssatzung vor.
Anlass des Vortrages war der Wunsch des Stadtentwicklungsausschusses,
vor einer Entscheidung über die verschiedenen vorliegenden Anträge (Aufstellung
einer Erhaltungssatzung für die Bereiche An den Linden, Kirschenweg, Ohligser
Weg/ Kölner Straße usw. [Sitzungsvorlagen WP 09-14 SV 61/036, 61/037 u. 61/064]
sowie die hier zu beratende Einleitung eines Bebauungsplan-Verfahrens für den
Bereich An den Linden/ Kirschenweg/ Ohligser Weg) eine externe gutachterliche
Position zu hören.
Professor Schöndeling stellte in seinem Vortrag die verschiedenen bau-
und planungsrechtlichen Instrumente dar, die im Zusammenhang mit der
diskutierten Erhaltung von architektonisch-städtebaulichen Strukturen in diesem
betroffenen Quartier theoretisch in Frage kommen.
Hierzu gehören das Landes-Denkmalschutzgesetz mit den Möglichkeiten der
Unterschutzstellung als Baudenkmal sowie der Ausweisung eines Denkmalbereiches
und die Landesbauordnung (BauO NW) mit der Möglichkeit zur Aufstellung einer
Gestaltungssatzung nach § 86 BauO NW.
Das (bundesrechtliche) Baugesetzbuch (BauGB) mit seinen Instrumenten des
Bebauungsplanes nach § 30 BauGB sowie der Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1
BauGB stellt eine weitere denkbare Alternative dar.
Schließlich besteht noch die Möglichkeit, eine (freiwillige)
„Gestaltungsfibel“ zu entwickeln.
Vor dem Hintergrund der Diversität des betroffenen Stadtquartiers und
seiner dort bestehenden Bebauung sowie der vorliegenden Aussagen des LVR-Amtes
für Denkmalpflege im Rheinland kam Professor Schöndeling zu der
Schlussfolgerung, dass im vorliegenden
Fall die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB mit integrierten
gestalterischen Festsetzungen das geeignete Instrument sei.
Mit einem solchen Bebauungsplan wäre es möglich, aktiv städtebauliche
und gestalterische Aspekte aufzugreifen, die für den weitgehenden Erhalt der
heute vorhandenen Siedlungsstruktur ausschlaggebend sind.
Die Vortragsunterlagen von Herrn Prof. Schöndeling sind per Mail am
16.06.2011 den Fraktionen sowie den Mitgliedern des Stadtentwicklungsausschusses
als Grundlage für die weitere Beratung zur Verfügung gestellt worden.
Aus Sicht der Verwaltung liegen damit die Voraussetzungen vor, den
derzeitigen Diskussionsprozess zum Abschluss zu bringen und über die schon
genannten Anträge zu entscheiden.
Ergänzend zu den Erläuterungen von Herrn Prof. Schöndeling und auf Grund
seiner eindeutigen Empfehlung sei an dieser Stelle noch einmal dargestellt,
welche Inhalte in einem Bebauungsplan-Verfahren berücksichtigt werden können:
-
Es werden die erforderlichen Fachgutachten erstellt
werden; das beinhaltet neben der Lärmthematik auch einen ausführlichen
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag mit Aussagen zu Pflanzen- und Tierwelt, zu
den zu erhaltenden Bäumen und Grünstrukturen, zu ökologischen Potentialen.
-
Hinsichtlich der Gestaltung und Größe von baulichen
Anlagen im Bereich der bereits bestehende Bebauung entlang der das
vorgeschlagene Plangebiet umgebenden Straßen lassen sich detaillierte
Regelungen treffen zu Geschossigkeit, Dachform, Farbgestaltung und
Materialität.
-
Derartige gestalterische Festlegungen lassen sich
auch für mögliche Neubauten im BlockÂinnenbereich treffen.
-
Der Bauverein Hilden hat sich im Laufe des
Verfahrens mehrfach dahingehend geäußert, bei der Planung über Art und Umfang
einer eventuellen Innenbebauung auch die Genossenschaftsmitglieder (als
zukünftige Bewohner) mit einbeziehen zu wollen. Dies könnte bereits frühzeitig
und parallel zum Bebauungsplan-Verfahren geschehen, damit die Inhalte dann in
den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen werden können (Umsetzung von
„Workshop-Inhalten“; „Selbstbindung“ des Bauvereins).
-
Ein Bebauungsplan-Verfahren bietet größtmögliche
Transparenz sowie umfangreiche Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit
und jeweilige Einflussmöglichkeiten der Politik.
Die Verwaltung sieht – wie Herr Prof. Schöndeling – in der Durchführung
eines Bebauungsplan-Verfahrens den besten Weg, die unterschiedlichen Interessen
in Bezug auf das hier diskutierte Stadtquartier zu einem Konsens zusammen zu
führen.
In seinem Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplans erläutert der
Gemeinnützige Bauverein Hild e.G., dass er „für alle notwendigen Aufgaben im
Bebauungsplanverfahren, Projektsteuerung und Einholung der Fachgutachten … der
Bauverein das in Hilden ansässige ´Büro Stadtverkehr´ beauftragt“ hat.
Das Baugesetzbuch bietet zwei Alternativen an, die an der Planung
interessierten Personen an den entstehenden Planungskosten zu beteiligen.
Eine – bisher in Hilden übliche – Alternative besteht darin, für den
betroffenen Bereich einen „Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP)“ nach § 12
BauGB aufzustellen, der aber in dem unbedingt notwendigen Durchführungsvertrag
insbesondere eine zeitlich festzulegende Durchführungsverpflichtung beinhaltet.
Eine weitere Alternative besteht in der Aufstellung eines „normalen“
Bebauungsplanes unter Einschaltung eines Dritten (nach § 4b BauGB). Hier kann
die Gemeinde die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten einem
Dritten übertragen, der diese Leistungen (z.B. Erstellung von Fachgutachten,
etc.) zu bezahlen hat. Dieser „normale“ Bebauungsplan kann auch durch Regelungen
in einem „normalen“ städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB, der auch zum Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans beschlossen werden kann, begleitet
werden.
Aus Verwaltungssicht ist diese zweite Variante daher einem VEP vorzuziehen.
Es wird daher zu dem hier zur Beratung vorgelegten Antrag folgender Beschlussvorschlag
gemacht:
Dem Antrag des Gemeinnützigen Bauvereins Hilden
eG auf Einleitung eines Bebauungsplan-Verfahrens wird zugestimmt. Die
Verwaltung wird beauftragt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem
Stadtentwicklungsausschuss einen Aufstellungsbeschluss mit Beschreibung des
konkreten Plangebietes und der Formulierung der Planungsziele zur Beratung und
Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplan soll zum einen die
bestehende aufgelockerte städtebauliche Struktur entlang der Straßen erhalten,
zum anderen soll die Möglichkeit einer der Situation angemessenen baulichen
Nachverdichtung im Innenbereich des Quartiers geschaffen werden.
Um den städtebaulichen Zusammenhang von Alt
und Neu zu gewährleisten, soll der Bebauungsplan entsprechende gestalterische
Festlegungen enthalten.
In den weiteren zusätzlichen Erläuterungen zu den parallel zu beratenden
Sitzungsvorlagen WP 09-14 SV 61/036, 61/037 u. 61/064 empfiehlt die Verwaltung
entsprechend, den jeweiligen Antrag auf Erlass einer Erhaltungsatzung
abzulehnen.
gez. Thiele
Weitere zusätzliche Erläuterungen und Begründungen                      Stand: 14.02.2011
Die letzte Beratung der vorliegenden Sitzungsvorlagen – zum Antrag des
Gemeinnützigen Bauvereins Hilden eG auf Einleitung eines
Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens einerseits sowie verschiedener Anlieger
auf Erstellung von Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB für die Straßen
Kirschenweg, An den Linden, Ohligser Weg u.a. – erfolgte in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 08.12.2010.
In dieser Sitzung wurde folgender Beschluss gefasst:
„Der Stadtentwicklungsausschuss vertagt die Entscheidung […], bis das
LVR-Amt für Denkmalpflege im Ausschuss die Möglichkeit einer Erhaltungssatzung
für die Grundstücke des Gemeinnützigen Bauvereins erläutert hat.“
Demnach schrieb die Verwaltung das LVR –Amt für Denkmalpflege am
10.12.2010 entsprechend an und bat um Auskunft, ob das LVR-Amt grundsätzlich
bereit sei, zu dem o.g. Thema im Ausschuss vorzutragen.
Diese Bitte der Stadt Hilden wurde dann mit Schreiben vom 20.01.2011
abschlägig beschieden (siehe Anlage). Die Fraktionen, die Fraktionslosen, der
Gemeinnützige Bauverein sowie die privaten Antragsteller erhielten eine Kopie
des Schreibens am 31.01.2011.
Des weiteren beschäftigte sich der Stadtentwicklungsausschuss in seiner
Sitzung am 02.02.2011 mit einem Antrag der Fraktion Freie Liberale, für das
betroffene Gebiet des Gemeinnützigen Bauvereins ein umfassendes ökologische
Gutachten erstellen zu lassen. Dieser Antrag wurde durch den Ausschuss mit
Mehrheit abgelehnt.
Ebenfalls rückte die Moderationsveranstaltung, die zu der Thematik im
November 2010 durchgeführt wurde, nochmals in den Vordergrund.
Zunächst kam eine Ergänzung zum Protokoll der Veranstaltung von Seiten
einer der für eine Erhaltungssatzung eintretenden Anwohnerinnen.
Dies löste wiederum eine Replik der Geschäftsführung des Gemeinnützigen
Bauvereins aus.
Beide Schreiben wurden allen Beteiligten an der Diskussion jeweils
zeitnah zur Kenntnis gegeben. Auch die Ratsfraktionen bzw. fraktionslosen
Ratsmitglieder erhielten Durchschriften.
Die Protokollergänzungen sind dieser Sitzungsvorlage ebenfalls als
Anlage beigefügt.
Aus Sicht der Verwaltung zeigt der bisherige Verlauf der Diskussion deutlich
auf, dass die sich scheinbar unversöhnlich gegenüber stehenden Forderungen am
ehesten im Rahmen eines umfassenden Bauleitplan-Verfahrens zu einem Kompromiss
zusammenführen lassen.
In einem Bebauungsplan lassen sich ausführliche städtebauliche Festsetzungen
treffen, die nicht nur mittelfristig eine erstmalige Bebauung des
Blockinnenbereiches nach sich ziehen, sondernÂ
auch dazu beitragen können, das Stadtbild entlang der Straßen An den
Linden und Kirschenweg in seiner heutigen Kleinteiligkeit zu bewahren.  Â
Eine Existenzgefährdung für den Gemeinnützigen Bauverein eG durch die
Verweigerung eines Neubaupotentials auf seinen eigenen Grundstücken kann ebenso
wenig im Interesse der Stadt Hilden sein wie eine ungesteuerte Bautätigkeit,
die letztlich zu einem Verlust der städtebaulichen Eigenart führen würde.Â
Thiele
Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen                                               Stand:
23.11.2010
Der vorliegende
Antrag des Gemeinnützigen Bauvereins Hilden eG steht in unmittelbarem Zusammenhang
mit den verschiedenen Anträgen auf die Erstellung von Erhaltungssatzungen für
einige Straßenzüge im Hildener Süden.
Diese Straßenzüge
bilden das Stadtquartier An den Linden/ Ohligser Weg/ Kirschenweg. Es hat sich
schon kurz nach der Antragstellung des Bauvereines eine kontroverse Diskussion
im Bauverein, bei seinen Mitgliedern, in der Öffentlichkeit und in der Politik
entwickelt.
Daher bat der
Bauverein im Dezember 2009 den Bürgermeister darum, die Beratung seines Antrages
im Stadtentwicklungsausschuss zunächst auszusetzen, um Gelegenheit zu bekommen,
die Thematik mit den Mitgliedern weiter zu diskutieren.
Im Mai/Juni 2010
wurden dann die schon genannten Anträge zum Thema Erhaltungssatzung nach § 172
BauGB gestellt, die offen das Ziel verfolgten, die planerischen Absichten des
Bauvereins zu konterkarieren.
Mit dieser
Situation konfrontiert, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss, vor einer
Beratung dieser Anträge zunächst eine Ortsbesichtigung durchzuführen, eine
Aussprache über die Ortsbesichtigung zu ermöglichen und vom LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland eine denkmalrechtliche Stellungnahme zu den
Straßenzügen An den Linden und Kirschenweg einzuholen.
Die
Ortsbesichtigung erfolgte als öffentliche Veranstaltung des
Stadtentwicklungsausschusses am 20.09.2010, die Stellungnahmen des LVR-Amtes
für Denkmalpflege im Rheinland gingen am 10.11.2010 ein, die
Moderationsveranstaltung (vom Stadtentwicklungsausschuss am 13.09.2010 beschlossen)
fand am 11.11.2010 in der Aula des städtischen Helmholtz-Gymnasiums statt.
Es sei in diesem
Zusammenhang auf den umfangreichen Anhang zu dieser Vorlage verwiesen.
Im Zuge der
Diskussionen wurde deutlich, dass das Instrument des Bebauungsplanes – auch aus
Sicht der Führung des Bauvereins – nicht nur dazu genutzt werden kann und soll,
die zukünftigen Bauabsichten des Bauvereins planerisch abzusichern.
Vielmehr ist ein
Bebauungsplan-Verfahren ebenfalls das geeignete Mittel, zahlreiche der von den
Gegnern geäußerten Aspekte (Erhalt von Vorgartenflächen, von privaten
Grünflächen, von aufgelockerten Gebäudestrukturen; Einpassung einer Neubebauung
in die bauliche Umgebung u.ä.) allgemeinverbindlich festzulegen. Da das
Bebauungsplan-Verfahren auch mit einem hohen Grad an Öffentlichkeit verbunden
ist, können alle Seiten ihre Anliegen transparent vortragen, bevor dann die
zuständigen städtischen Gremien (Stadtentwicklungsausschuss und Rat) ihre
Entscheidungen treffen.
Aus den
Diskussionen wurde aus Sicht der Verwaltung weiterhin klar, dass der
Gemeinnützige Bauverein Hilden eG für seine zukünftige Entwicklung und für die
Versorgung bisher nicht berücksichtigter Mitglieder mit vergleichsweise
günstigem Wohnraum die Entwicklungsspielräume benötigt, die ihm seine
Grundstücke in diesem Quartier auch bieten können – vorausgesetzt, ein entsprechender
Bebauungsplan wird aufgestellt.
Eine Ausnutzung des
heutigen Planungsrechtes, egal ob nach § 34 BauGB oder nach den Inhalten des
Bebauungsplanes Nr. 151 für Einzelbereiche, wäre für den Bauverein möglich,
aber nur eine kurz- bis mittelfristige Lösung..
Im Sinne einer
langfristigen und existenzsichernden Lösung für den Bauverein kann daher nur
empfohlen werden, ein Bebauungsplan-Verfahren einzuleiten.
Innerhalb dieses
Verfahrens können dann nicht nur Neubau-Aspekte berücksichtigt werden, sondern
genauso gestalterische Fragen oder Themen des Grünflächenerhaltes.
gez. Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Schreiben vom 18.11.2009 hat der Gemeinnützige Bauverein Hilden eG den Antrag gestellt, für einen größeren Teilbereich seines Grundbesitzes im Hildener Süden einen Bebauungsplan aufzustellen (siehe Anlage 1).
Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung eines städtebaulichen Rahmenplanes ermöglicht werden, den sich der Gemeinnützige Bauverein Hilden eG von einem Hildener Stadtplanungsbüro hat ausarbeiten lassen.
Sowohl die Motivation des Bauvereines als auch die Inhalte des Rahmenplanes gehen aus den Anlagen 2 und 3 der Sitzungsvorlage hervor.
Das vom Bauverein vorgeschlagene Plangebiet liegt im Bereich der Straßen An den Linden, Ohligser Weg und Kirschenweg (siehe Anlage 4) und beinhaltet damit den ältesten Teil des Gebäudebestandes des Bauvereins.
Aus Sicht der Verwaltung hat der Gemeinnützige Bauverein hier einen vernünftigen und eigentlich längst überfälligen Schritt zur Sicherung seiner eigenen Zukunft getan.
Waren in den vergangenen Jahren Baumaßnahmen des Bauvereins in erster Linie unkoordinierte Einzelvorhaben, so wurde mit dem Rahmenplan die Basis für eine zukünftige systematische Weiterentwicklung geschaffen.
Diese Weiterentwicklung dient zunächst den Mitgliedern des Bauvereins, durch die Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für die Vereinsmitglieder, die noch keine Wohnung haben (also auf der Warteliste stehen) als auch für die, die aufgrund ihrer individuellen Lebenssituation inzwischen andere Wohnbedürfnisse haben, die aber im Gebäudebestand des Bauvereins nicht erfüllt werden konnten (Barrierefreiheit).
Die Verfügbarkeit von bezahlbarem Wohnraum oberhalb der Schwellen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und unterhalb des auch in Hilden allgegenwärtigen Hochpreis-Segmentes ist darüber hinaus auch im Interesse der Stadt Hilden (an einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur).
Die in dem Rahmenplan angedeutete Nachverdichtung der vorhandenen Bebauung im beantragten Plangebiet ist außerdem die in Hilden einzige Möglichkeit, ohne Inanspruchnahme von Flächen im planerischen Außenbereich größere Wohnbauentwicklungen anzustoßen und umzusetzen.
Die vom Bauverein bekundete Absicht, die neuen Wohngebäude auch architektonisch für eine Außendarstellung des Bauvereins nutzen zu wollen, wird begrüßt.
Welchen Wert architektonisch anspruchsvollere Wohnsiedlungen haben, zeigt sich in Hilden etwa an den Siedlungen Seidenweberstraße und Klusenstraße sowie an der Siedlung im Eckbereich Kilvertzheide/Grünstraße, für die die Stadt Hilden bereits eine Erhaltungssatzung erlassen hat oder zur Zeit eine entsprechende Satzung aufstellt.
Im Zuge eines Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens lassen sich zudem die inhaltlichen Aspekte des Rahmenplanes diskutieren, präzisieren und gegebenenfalls anpassen. Dies gilt insbesondere für den Dialog mit den heutigen Bewohnern und den Anliegern der Umgebung, auch wenn diese durch die geplante Innenentwicklung eher weniger betroffen sein werden. So kann z.B. die vorgeschlagene „Baudichte“ oder das Plangebiet selbst im Laufe des Verfahrens modifiziert werden.
Verwaltungsseitig wird daher der Antrag des Gemeinnützigen Bauvereins positiv gesehen; ein formeller Aufstellungsbeschluss könnte bei Zustimmung des Stadtentwicklungsausschusses in der nächsten Sitzung (Januar 2010) vorgelegt werden.