Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2010 für die Friedhöfe der Stadt Hilden und
17. Nachtragssatzung vom zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996
Vorlage
WP 09-14 SV 68/008
Aktenzeichen
IV/68.05.06/04-2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung für die Friedhöfe für das Jahr 2010 und beschließt die in vollem Wortlaut vorliegende 17. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

I. Gebührenbedarfsberechnung 2010

 

Die Gebührenbedarfsberechnung (GBB) für die Friedhöfe der Stadt Hilden ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial aufgestellt.

 

Die Einzelansätze sind in der GBB erläutert:

 

 

1.         Personalkosten

Es wurden die vom Personalamt gemeldeten Personalkosten eingerechnet. Weiterhin wurden eingerechnet die notwendigen Fortbildungskosten. 

Die Personalkosten werden wie in den Vorjahren anhand kalkulierter Arbeitsstunden für einzelne Tätigkeiten verteilt. Die kalkulierten Arbeitsstunden für 2010 ergeben sich aus einer Durchschnittsberechnung von Arbeitsstunden der Jahre 2006 bis 31.08.2009.

 

2.         Baumbestattungen

Die im Jahr 2009 eingeführte Bestattungsart „Baumbestattungen“ findet großen Zuspruch. Es besteht – wie bei Wahlgräbern – die Möglichkeit, ein oder mehrere Grabstellen bereits zu Lebzeiten zu erwerben. Das entsprechende Nutzungsrecht an dieser Stelle wird dann für 30 Jahre erworben. Die für das Jahr 2009 ermittelten Gebühren sind aufgrund von Plandaten erstellt worden. Für das Jahr 2010 konnten die Gebühren anhand der tatsächlich angefallenen Kosten ermittelt werden. Beim Erwerb einer Baumgrabstätte mit 20 Jahren Nutzungsrecht (sofortige Bestattung) erhöht sich die Gebühr um lediglich 1,- €. Beim Erwerb einer Baumgrabstätte mit einer 30jährigen Nutzungsdauer erhöht sich die Gebühr um 2,8%, was 32,-€ entspricht.

 

3.       Neuzuordnung der Reparaturkosten sowie Afa/Zinsbeträge für Fahrzeuge

Durch die Neueinführung der internen Leistungsverrechnung Kfz, sind die Abschreibungs- und Zinsbeträge für die Fahrzeuge, sowie alle Ansätze, die die Fahrzeugunterhaltung betreffen (Reparaturen, Ersatzteile, Steuern, Versicherung, Treibstoff) nicht mehr über die Ansätze aus den Vorjahren eingerechnet, sondern fließen über die ILV Kfz mit in die Gebührenkalkulation ein. Es ergibt sich dadurch ein veränderter Ansatz bei den Kostenarten Abschreibungen, Zinsen, ILV-Bauhof, ILV-Kfz (bisher ILV Fuhrpark). Bisher waren die Ansätze der einzelnen Fahrzeuge den entsprechenden Kostenarten zugeordnet worden.  

 

4.       Ergebnisse aus Vorjahren

Aus dem Betriebsabschluss 2007 ist für 2010 eine anteilige Unterdeckung in Höhe von -8.956,- € zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine anteilige Unterdeckung in Höhe von   -12.837,- € aus dem Betriebsabschluss 2008.

Insgesamt fließen in die Wirtschaftsrechnung der GBB 2010 zu berücksichtigende Vorjahresergebnisse in Höhe von -21.792,-€ ein.

 

 

 

II. Änderung der Gebührensatzung

 

1.         Gebührensätze

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 17. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beigefügt.

In § 1 der Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser SV beschließt und festsetzt.

 

 

 

Anlagen:

 

Gebührenvergleich 2009 – 2010 GBB Friedhof

Gebührenbedarfsberechnung für die Friedhöfe der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2010

 

 

 

Horste Thiele

 

 

 

 


17. Nachtragssatzung vom               zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996

 

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NW S. 514), hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung  am 16.12.2009 folgende 17. Nachtragssatzung für die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung vom 20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebühren-satzung) wird wie folgt geändert:

 

Der gemäß § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung zu dieser Satzung gehörende Gebührentarif erhält folgende Fassung:

 

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996

 

Tarif-

stelle/Nr.

Gegenstand

Gebühr

Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen

1

Reihen- u. Wahlgräber

1.1

Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

416,-

1.1.2

anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten

5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

416,-

1.2

Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit)

537,-

1.2.2

anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

537,-

1.3

Wahlgräber - je Stelle - (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.637,-

1.4

Wahlgräber als Tiefengräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

2.287,-

1.5

Nachträgliche Herrichtung einer Wahlgrabstelle als Tiefengrab

für jedes Jahr der Ruhefrist (aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.4

1.6

Pflegefreie Reihengräber ab vollendetem 5. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit)

866,-

2

Urnengräber

2.1.1

Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

523,-

2.1.2

anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

523,-

2.2

Urnenwahlgräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.617,-

2.3

Aschestreufeld (20 Jahre Ruhezeit)

1.440,-

2.4

Baumbestattung (20 Jahre Ruhezeit)

940,-

2.5

Baumbestattung (Erwerb zu Lebzeiten 30 Jahre)

1.164,-

3

Sonstige Erwerbskosten

3.1

Wiedererwerb

die jeweils volle Gebühr nach Tarifstelle 1

3.2

Verlängerung des Nutzungsrechts

Unter Beachtung der Ruhezeit (§ 11 der Friedhofssatzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4, 2.2, 2.4 oder 2.5

3.3

Hinzuerwerb einer Grabstelle gemäß § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung

Unter Beachtung des Nutzungsrechts an der bereits innehabenden Grabstelle für jedes Jahr der Nutzungsdauer (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4, 2.2, 2.4 oder 2.5

3.4

Umschreibung des Nutzungsrechts

Neuregelung in der Tarifstelle Sonstige Gebühren

4

Grabbereitung:

(Eingeschlossen sind Grabanfertigung, Grabausschmückung, Grabschließung und Kranzüberführung)

4.1

Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber

86,-

4.1.1

Anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber

86,-

4.2

Reihengräber für Personen über 5 Jahre

394,-

4.2.1

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

394,-

4.3

Wahlgräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber - auch bei Anfertigung eines Tiefengrabes

86,-

4.4

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre

454,-

4.5

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre als Tiefengrab

608,-

4.6

Urnen-Reihengräber

112,-

4.6.1

Anonyme Urnen-Reihengräber

112,-

4.7

Urnen-Wahlgräber

112,-

4.8

Für Aschebeisetzungen in für Erdbestattungen bestimmte Wahlgräber

112,-

 

4.10

Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstätte als Tiefgrab

Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2, 4.11 jeweils in voller Höhe und Gebühr nach
Tarif-Nr.1.5

4.11

Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen in einem Tiefengrab

Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5

5

Ausgrabungen / Umbettungen

5.1

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr vor Ablauf der Ruhezeit

709,-

5.2

Personen über 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit

2.126,-

5.3

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhezeit

443,-

5.4

Personen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit

455,-

5.5

Urnen

356,-

5.6

Wiederbeisetzung auf Friedhöfen der Stadt Hilden

In den Gebühren sind die Kosten für Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von Hilfskräften nicht enthalten.

Gebühr nach Tarif-St. 4

6

Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen jeglicher Art

6.1

Reihengräber

stehende Grabmale (15 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

stehende Grabmale (20 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

41,-

 

46,-

 

26,-

6.2

Wahlgräber

stehende Grabmale

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

56,-

 

26,-

6.3

Genehmigungen von Einfassungen im alten Teil des Stadtfriedhofes

15,-

7

Sonstige Gebühren

7.1

Umschreibung des Nutzungsrechts

17,-

7.2

entfällt

 

7.3

Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Privat - PKW

13,-

7.4

entfällt

 

7.5

Benutzung der Leichenzelle

86,-

7.6

entfällt

 

7.7

entfällt

 

7.8

Benutzung und Ausschmückung der Trauerhalle

254,-

8

Unterhaltung von Grabstellen

8.1

Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten

 

8.1.1

Anonyme Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(15 Jahre Ruhezeit)

222,-

8.1.2

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

295,-

8.1.3

Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

130,-

8.2

Unterhaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist € / Jahr.

Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten abgelöst werden.

Der Betrag ist jeweils für das gesamte Jahr zu zahlen.

 

 

Wahlgrab - je Stelle

44,-

8.2.2

Reihengrab

37,-

8.2.3

Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab

22,-

8.3

Pflegefreies Reihengrab

443,-

8.4

Aschestreufeld

295,-

8.5

Baumbestattung (20 Jahre)

443,-

8.6

Baumbestattung (30 Jahre)

665,-

9.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.

 

10.

Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 

 

 

§2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

130601

Bezeichnung

Bestattungswesen

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

Im Haushaltsplan berücksichtigt

Haushaltsjahr:

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer:

 

Gez. Klausgrete