Beschluss der Satzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
Zur Sicherung der städtebaulichen
Planung für den aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 106B wird die
Veränderungssperre Nr. 47 gem. §§ 16 und 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom
27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in
der zurzeit gültigen Fassung für folgenden Bereich angeordnet:
Das
Plangebiet liegt im Bereich zwischen Herderstraße, Stockshausstraße,
Gerresheimer Straße und der Straße „Auf dem Sand“.
Die im vollen
Wortlaut der Sitzungsvorlage beigefügte Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre
Nr. 47 wird hiermit beschlossen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 10.09.2008 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 106B gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 27.12.2006 (BGBl. I S.
3316) in der zurzeit gültigen Fassung beschlossen.
Das Plangebiet
liegt im Bereich zwischen Herderstraße, Stockshausstraße, Gerresheimer Straße
und der Straße „Auf dem Sand“.
Mit dem
Bebauungsplan soll das im übergeleiteten Durchführungsplan Nr. 106 festgesetzte
Mittelgewerbegebiet in ein Gewerbegebiet auf Grundlage der BauNVO 1990
überführt und die zulässigen und nicht zulässigen Nutzungen planungsrechtlich
festgesetzt werden. Insbesondere sollen Spielhallen und sonstige
Vergnügungsstätten sowie zentrenrelevanter Einzelhandel, Bordelle und sonstige
Eros-Einrichtungen und eigenständige Transportunternahmen ohne Zusammenhang mit
einem Produktionsunternehmen ausgeschlossen werden.
Anlass der Veränderungssperre ist eine eingereichte Bauvoranfrage zur Erweiterung der innerhalb des Plangebietes bereits bestehenden ALDI-Filiale.
Es ist seitens des
Antragstellers, der ALDI GmbH&Co.KG, beabsichtigt, den ALDI-Discountmarkt
an der Gerresheimer Straße 95 auf eine Verkaufsfläche von ca. 960 m² (von heute
ca. 720 m²) und eine Nutzfläche von ca. 1671 m² zu erweitern. Die
Geschossfläche läge bei ca. 2037 m².
Es würde sich
somit um einen „großflächigen Einzelhandel“ mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten
als Kernsortiment im Sinne des § 11 Abs.3 Bau NVO handeln.
Um diese - für das gesamte Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 106B - ungewollte Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel
zu verhindern, soll der Bebauungsplan aufgestellt werden.
Zur Sicherung der künftigen Planung wird empfohlen, für den Bereich des Bebauungsplangebietes eine Veränderungssperre erlassen.
Horst Thiele