Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss:
Die als Anlage in
vollem Wortlaut vorliegende 9. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Hilden vom 13.04.2000 wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser
Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 9. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Hilden beigefügt.
Hauptsächliche
Änderungen wurden für die angebotenen Mülltonnengrößen vorgenommen. Ab 2010
wird zusätzlich die 140 Liter Tonne angeboten.
Des Weiteren
besteht ab 2010 durch eine Ausnahmeregelung die Möglichkeit zur Herabsetzung
des Mindestrestmüllvolumens.
In der
Sitzungsvorlage beigefügten Synopse sind die Änderungen ersichtlich.
Die Verwaltung
regt an, die 9. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Anlage:
Synopse
Horst Thiele
9.
Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung – vom 13.04.2000
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW,
S. 514), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV.
NRW, S. 708), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.
September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.07.2007 (BGBl. I S. 1462), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002
(BGBl. I 2002, S.1938ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2006 (BGBI.
I S. 2298) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 07.08.2007 (BGBl. I, S. 1786) hat der Rat der Stadt Hilden in
seiner Sitzung vom folgende 9. Nachtrags-satzung beschlossen:
§ 1
1. § 10 Absatz 2
erhält folgende Fassung:
Für das Einsammeln
und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
a)
Müllgroßbehälter - MGB -
( 40 l) Farbe schwarz/grau
b) Müllgroßbehälter - MGB - ( 60 l) Farbe
schwarz/grau
c) Müllgroßbehälter - MGB - ( 80 l) Farbe schwarz/grau
d) Müllgroßbehälter - MGB - ( 120 l) Farbe schwarz/grau
e) Müllgroßbehälter - MGB - ( 140 l) Farbe schwarz/grau
f) Müllgroßbehälter - MGB - ( 240
l) Farbe schwarz/grau
g) Großraumabfallbehälter - ( 660 l) Farbe schwarz/grau
h) Großraumabfallbehälter - ( 770 l) Farbe schwarz/grau
i) Großraumabfallbehälter - (1100 l) Farbe
schwarz/grau
j) Müllgroßbehälter – MGB - ( 120
l) Farbe braun
k) Müllgroßbehälter – MGB - ( 240 l) Farbe braun
l) Müllgroßbehälter – MGB - (
120 l) Farbe schwarz/blau oder
blau
m) Müllgroßbehälter – MGB - ( 240 l) Farbe schwarz/blau oder blau
n) Papiergroßraumbehälter - (1100 l)
Farbe schwarz/blau oder blau.
2. § 10 Absatz 3
erhält folgende Fassung:
Für vorübergehend zusätzlich anfallende
Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcke eignen, können von der Stadt
Hilden zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt Hilden
eingesammelt, soweit sie neben den Restabfallbehältern bereitgestellt sind. Die
Abfallsäcke sind käuflich zu erwerben.
Jahreszeitlich zusätzlich
anfallende Laubabfälle, können in den von der Stadt Hilden zugelassenen
Laubsäcken neben den Biomüllbehältern zur Abholung bereitgestellt werden. Die
Laubsäcke sind käuflich zu erwerben.
3. § 10 Absatz 5
erhält folgende Fassung:
Die Abfallbehälter nach Absatz 2 Bst. a) bis
Bst. k) sind von den Anschlusspflichtigen mit einer durch die Stadt Hilden
ausgegebenen Siegelmarke zu versehen. Nur die mit einer gültigen Siegelmarke
versehenen Abfallbehälter werden entleert.
4. § 11 Absatz 2
erhält folgende Fassung:
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten. Dieses Mindestmüllvolumen setzt eine ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Wertstoffsammelsysteme (Altpapiertonne, Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer) voraus.
Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn
seitens des Grundstückseigentümers nachgewiesen wird, dass eine oder mehrere
Personen, die auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemäß den
Bestimmungen des MeldeG NW gemeldet ist/sind, sich überwiegend (d. h. ohne
Unterbrechung mehr als 50 v. H. der 365 Tage á 24 Stunden eines Jahres)
anderorts aufhalten.
Dies kann durch ein Studium/eine
Ausbildung in weiterer Entfernung (nicht im Umkreis von 100 km ausgehend von
den Stadtgrenzen der Stadt Hilden) oder einem Auslandaufenthalt gegeben sein.
Des Weiteren kann eine Ausnahme bei einem
nachgewiesenen überwiegenden oder ausschließlichen Aufenthalt in einer Alten-
oder Pflegeeinrichtungen zugelassen werden. Dies gilt auch für Einrichtungen
innerhalb des Stadtgebietes Hilden.
Als Nachweis gilt beispielsweise eine
aktuelle Studienbescheinigung in Verbindung mit einem Mietvertrag.
Wird die Ausnahme nach erfolgter Prüfung
zugelassen, wird von der Vorhaltung des Mindestrestmüllvolumens für jede
nachgewiesen abwesende Person abgesehen. Die Ausnahme gilt für ein Jahr, ab
Erteilung des Bescheides.
Die Stadt Hilden
behält sich ein jederzeitiges Recht zur Vorlage der Nachweise zur Überprüfung
vor.
5. § 11 Absatz 8
erhält folgende Fassung:
Es können auf Antrag auf freiwilliger Basis
gebildete grundstücksüberschreitende Müllgemeinschaften für die gemeinsame
Benutzung von Abfallbehältern - MGB - (Inhalt 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 140 l, 240
l), Großraumabfallbehältern (Inhalt 660 l, 770 l, 1100 l) und Biotonnen (Inhalt
120 l, 240 l) zugelassen werden. Der von allen Grundstückseigentümerinnen und
Grundstückseigentümern in der Müllgemeinschaft zu unterzeichnende Antrag ist
bei der Stadt Hilden (Stadtsteueramt) einzureichen. In dem Antrag sind der
Standort der Abfallbehälter und eine Anschlusspflichtige bzw. ein
Anschlusspflichtiger aus der Müllgemeinschaft als bevollmächtigt zu benennen.
Über die Zulassung einer Müllgemeinschaft entscheidet die Stadt. Eine Zulassung
wird nur auf Widerruf erteilt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung
besteht nicht.
Die übrigen
Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Hilden bleiben hiervon unberührt.
Die als
Müllgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer/innen haften gegenüber der
Stadt im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als
Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB.
Die
Auflösung einer sowie jede sonstige Änderung innerhalb einer Müllgemeinschaft
sind der Stadt Hilden unverzüglich anzuzeigen.
6. § 13 Absatz 3
erhält folgende Fassung:
Die Abfallbehälter dürfen nur soweit
gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in
Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder in
ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße
Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die befüllten Behälter dürfen folgende
Gewichte nicht überschreiten:
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 40 l) 20
kg
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 60 l) 30
kg
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 80 l) 40
kg
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 120 l) 50 kg
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 140 l) 55 kg
Müllgroßbehälter -
MGB - ( 240 l) 80 kg
Großraumabfallbehälter - ( 660
l) 250 kg
Großraumabfallbehälter - ( 770
l) 280 kg
Großraumabfallbehälter - (1100
l) 380 kg
7. § 14 Absatz 1
Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
Die Leerung der Abfallbehälter gem. § 10
Abs. 2 Buchstabe a) bis k) und 3 erfolgt 14-täglich einmal nach einem von der
Stadt Hilden festgesetzten Plan.
8. § 14 Absatz 1
Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
Die Behältnisse gem. § 10 Abs. 2 Bst. l) bis
n) werden vierwöchentlich einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten
Plan geleert.
§ 2
Diese
Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Anlage 1
Abfallentsorgungssatzung
Gegenüberstellung
Alt |
Neu |
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) unverändert (2) Für das
Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: a) Müllgroßbehälter - MGB - (
40 l) b) Müllgroßbehälter
- MGB - ( 60 l) c) Müllgroßbehälter
- MGB - ( 80 l) d) Müllgroßbehälter
- MGB - ( 120 l) e) Müllgroßbehälter
- MGB - ( 240 l) f) Großraumabfallbehälter - ( 660 l) g) Großraumabfallbehälter - ( 770 l) h) Großraumabfallbehälter - (1100 l) i) Müllgroßbehälter
– MGB - ( 120 l) j) Müllgroßbehälter
– MGB - ( 240 l) k) Müllgroßbehälter
– MGB - ( 120 l) l) Müllgroßbehälter
– MGB - ( 240 l) m) Papiergroßraumbehälter - (1100 l) (3) Für vorübergehend zusätzlich anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcke eignen, können von der Stadt
Hilden zugelassene Abfallsäcke benutzt werden.
Sie werden von der Stadt Hilden
eingesammelt, soweit sie neben den
Restabfallbehältern bereitgestellt sind.
Die Abfallsäcke sind käuflich zu erwerben. (4) unverändert (5) Die
Abfallbehälter nach Absatz 2 Bst. A) bis
Bst. J) sind von den Anschlusspflichti- gen
mit einer durch die Stadt Hilden aus- gegebenen
Siegelmarke zu versehen. Nur die mit
einer gültigen Siegelmarke versehenen
Abfallbehälter werden ent- leert. § 11 Anzahl und
Größe der Abfallbehälter (1) unverändert (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten. Dieses Mindestmüllvolumen setzt eine ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Wertstoffsammelsysteme (Altpapiertonne, Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer) voraus. (3) bis (7) unverändert (8) Es
können auf Antrag auf freiwilliger Basis
gebildete grundstücksüberschrei- tende
Müllgemeinschaften für die ge- meinsame
Benutzung von Abfallbehältern -
MGB - (Inhalt 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 240 l),
Großraumabfallbehältern (Inhalt
660 l, 770 l, 1100 l) und Biotonnen
(Inhalt 120 l, 240 l) zugelassen werden. (8)
Satz 2 bis Satz 9 und (9) unverändert § 13 Benutzung
der Abfallbehälter (1) bis (2) unverändert (3) Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter
eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder in ihnen
verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße
Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die befüllten Behälter dürfen folgende
Gewichte nicht überschreiten: Müllgroßbehälter
- MGB - ( 40 l) 20 kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 60 l) 30 kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 80 l) 40 kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 120 l) 50 kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 240 l) 80 kg Großraumabfallbehälter
- ( 660 l) 250 kg Großraumabfallbehälter
- ( 770 l) 280 kg Großraumabfallbehälter - (1100 l) 380 kg (4) bis (6) unverändert § 14 Häufigkeit
und Zeit der Leerung (1) a) Die
Leerung der Abfallbehälter gem. § 10 Abs. 2 Buchstabe a) bis j) und 3 erfolgt
14-täglich einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten Plan. (1) b) unverändert c) Die Behältnisse gem. § 10 Abs. 2 Bst. k)
bis m) werden vierwöchentlich einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten
Plan geleert. (2) bis (7) unverändert |
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) unverändert (2) Für das
Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter
zugelassen: a) Müllgroßbehälter - MGB - (
40 l) b) Müllgroßbehälter
- MGB - ( 60 l) c) Müllgroßbehälter
- MGB - ( 80
l) d) Müllgroßbehälter
- MGB - ( 120 l) e)
Müllgroßbehälter - MGB - ( 140 l ) f) Müllgroßbehälter - MGB - (
240 l) g) Großraumabfallbehälter - ( 660 l) h) Großraumabfallbehälter - ( 770 l) i) Großraumabfallbehälter - (
1100 l) j) Müllgroßbehälter – MGB - ( 120
l) k) Müllgroßbehälter – MGB - (
240 l) l) Müllgroßbehälter – MGB - (
120 l) m) Müllgroßbehälter – MGB - ( 240 l) n) Papiergroßraumbehälter - ( 1100 l) (3) Für vorübergehend zusätzlich anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsä cke eignen, können von der Stadt Hilden
zuge lassene Abfallsäcke benutzt
werden. Sie wer den von der Stadt Hilden
eingesammelt, so weit sie neben den
Restabfallbehältern bereit gestellt
sind. Die Abfallsäcke sind käuflich zu er werben. Jahreszeitlich
zusätzlich anfallende Laubab- fälle,
können in den von der Stadt Hilden zugelassenen
Laubsäcken neben den Biomüllbehältern
zur Abholung bereit gestellt
werden. Die Laubsäcke sind käuf- lich
zu erwerben. (4) unverändert (5) Die
Abfallbehälter nach Absatz 2 Bst. a) bis Bst. k) sind von den
Anschlusspflichtigen mit einer durch
die Stadt Hilden ausgegebenen Siegelmarke
zu versehen. Nur die mit einer gültigen
Siegelmarke versehenen Abfallbehäl- ter
werden entleert. § 11 Anzahl und
Größe der Abfallbehälter (1) unverändert (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten. Dieses Mindestmüllvolumen setzt eine ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Wertstoffsammelsysteme (Altpapiertonne, Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer) voraus. Eine
Ausnahme kann zugelassen werden, wenn seitens des Grundstückseigentümers
nachgewiesen wird, dass eine oder mehrere Personen, die auf dem Grundstück
mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemäß den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldet
ist/sind, sich überwiegend (d. h. ohne Unterbrechung mehr als 50 v. H. der
365 Tage á 24 Stunden eines Jahres) anderorts aufhalten. Dies
kann durch ein Studium/eine Ausbildung in weiterer Entfernung (nicht im Umkreis
von 100 km ausgehend von den Stadtgrenzen der Stadt Hilden) oder einem Auslandaufenthalt
gegeben sein. Des
Weiteren kann eine Ausnahme bei einem nachgewiesenen überwiegenden oder
ausschließlichen Aufenthalt in einer Alten- oder Pflegeeinrichtungen
zugelassen werden. Dies gilt auch für Einrichtungen innerhalb des
Stadtgebietes Hilden. Als
Nachweis gilt beispielsweise eine aktuelle Studienbescheinigung in Verbindung
mit einem Mietvertrag. Wird die Ausnahme nach erfolgter Prüfung
zugelassen, wird von der
Vorhaltung des Mindestrestmüllvolumens
für jede nachge- wiesen abwesende
Person abgesehen. Die Ausnahme
gilt für ein Jahr, ab Erteilung des Bescheides. Die Stadt Hilden behält sich ein
jederzei- tiges Recht zur Vorlage
der Nachweise zur Überprüfung vor. (3) bis (7) unverändert (8)
Es können auf Antrag auf freiwilliger Basis gebildete
grundstücksüberschreitende Müllgemeinschaften für die gemeinsame Benutzung
von Abfallbehältern - MGB - (Inhalt 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 140 l, 240 l), Großraumabfallbehältern
(Inhalt 660 l, 770 l, 1100 l) und Biotonnen (Inhalt 120 l, 240 l) zugelassen
werden. (8)
Satz 2 bis Satz 9 und (9) unverändert § 13 Benutzung
der Abfallbehälter (1) bis (2) unverändert (3) Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in
Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder
in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder
heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die befüllten Behälter dürfen
folgende Gewichte nicht überschreiten: Müllgroßbehälter
- MGB - ( 40 l) 20
kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 60 l) 30
kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 80 l) 40
kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 120 l) 50 kg Müllgroßbehälter - MGB - ( 140 l) 55
kg Müllgroßbehälter
- MGB - ( 240 l) 80 kg Großraumabfallbehälter - (
660 l) 250 kg Großraumabfallbehälter - (
770 l) 280 kg Großraumabfallbehälter - (1100
l) 380 kg (4) bis (6) unverändert § 14 Häufigkeit
und Zeit der Leerung (1) a) Die
Leerung der Abfallbehälter gem. § 10 Abs. 2 Buchstabe a) bis k) und 3 erfolgt 14-täglich einmal nach einem
von der Stadt Hilden festgesetzten Plan. (1) b) unverändert c) Die Behältnisse gem. § 10 Abs. 2 Bst. l) bis n) werden vierwöchentlich
einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten Plan geleert. (2) bis (7) unverändert |
Finanzielle
Auswirkungen
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stehen zur Verfügung: |
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besteht für folgendes Produkt:
Kostenstelle |
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: Gez. Klausgrete |