Betreff
9. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 13.04.2000
Vorlage
WP 09-14 SV 68/006
Aktenzeichen
IV/68-Kan
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 9. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 13.04.2000 wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 9. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden beigefügt.

 

Hauptsächliche Änderungen wurden für die angebotenen Mülltonnengrößen vorgenommen. Ab 2010 wird zusätzlich die 140 Liter Tonne angeboten.

Des Weiteren besteht ab 2010 durch eine Ausnahmeregelung die Möglichkeit zur Herabsetzung des Mindestrestmüllvolumens.

In der Sitzungsvorlage beigefügten Synopse sind die Änderungen ersichtlich.

 

 

 

 

Die Verwaltung regt an, die 9. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

Anlage:

 

Synopse

 

 

 

Horst Thiele

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9. Nachtragssatzung vom              zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung – vom 13.04.2000

 

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW, S. 514), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW, S. 708), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S.1938ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2006 (BGBI. I S. 2298) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2007 (BGBl. I, S. 1786) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom                 folgende 9. Nachtrags-satzung beschlossen:

 

 

 

 

§ 1

 

 

1. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

      Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

 

a)      Müllgroßbehälter - MGB    - (    40 l)    Farbe schwarz/grau

b)   Müllgroßbehälter - MGB    - (    60 l)    Farbe schwarz/grau

c)   Müllgroßbehälter - MGB    - (    80 l)    Farbe schwarz/grau

d)   Müllgroßbehälter - MGB    - (  120 l)    Farbe schwarz/grau

e)   Müllgroßbehälter - MGB    - (  140 l)    Farbe schwarz/grau

f)    Müllgroßbehälter - MGB    - (  240 l)    Farbe schwarz/grau

g)   Großraumabfallbehälter    - (  660 l)    Farbe schwarz/grau

h)   Großraumabfallbehälter    - (  770 l)    Farbe schwarz/grau

i)    Großraumabfallbehälter    - (1100 l)    Farbe schwarz/grau

j)    Müllgroßbehälter – MGB   - (  120 l)    Farbe braun

k)   Müllgroßbehälter – MGB   - (  240 l)    Farbe braun

l)    Müllgroßbehälter – MGB   - (  120 l)    Farbe schwarz/blau oder blau

m)  Müllgroßbehälter – MGB   - (  240 l)    Farbe schwarz/blau oder blau

       n)   Papiergroßraumbehälter  - (1100 l)  Farbe schwarz/blau oder blau.

 

 

2. § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

      Für vorübergehend zusätzlich anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcke eignen, können von der Stadt Hilden zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt Hilden eingesammelt, soweit sie neben den Restabfallbehältern bereitgestellt sind. Die Abfallsäcke sind käuflich zu erwerben.

Jahreszeitlich zusätzlich anfallende Laubabfälle, können in den von der Stadt Hilden zugelassenen Laubsäcken neben den Biomüllbehältern zur Abholung bereitgestellt werden. Die Laubsäcke sind käuflich zu erwerben.

 

 

 

3. § 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

Die Abfallbehälter nach Absatz 2 Bst. a) bis Bst. k) sind von den Anschlusspflichtigen mit einer durch die Stadt Hilden ausgegebenen Siegelmarke zu versehen. Nur die mit einer gültigen Siegelmarke versehenen Abfallbehälter werden entleert.

 

 

4. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

      Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten. Dieses Mindestmüllvolumen setzt eine ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Wertstoffsammelsysteme (Altpapiertonne, Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer) voraus.

 

      Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn seitens des Grundstückseigentümers nachgewiesen wird, dass eine oder mehrere Personen, die auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemäß den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldet ist/sind, sich überwiegend (d. h. ohne Unterbrechung mehr als 50 v. H. der 365 Tage á 24 Stunden eines Jahres) anderorts aufhalten.

      Dies kann durch ein Studium/eine Ausbildung in weiterer Entfernung (nicht im Umkreis von 100 km ausgehend von den Stadtgrenzen der Stadt Hilden) oder einem Auslandaufenthalt gegeben sein.

     

      Des Weiteren kann eine Ausnahme bei einem nachgewiesenen überwiegenden oder ausschließlichen Aufenthalt in einer Alten- oder Pflegeeinrichtungen zugelassen werden. Dies gilt auch für Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes Hilden.

 

      Als Nachweis gilt beispielsweise eine aktuelle Studienbescheinigung in Verbindung mit einem Mietvertrag.

       

      Wird die Ausnahme nach erfolgter Prüfung zugelassen, wird von der Vorhaltung des Mindestrestmüllvolumens für jede nachgewiesen abwesende Person abgesehen. Die Ausnahme gilt für ein Jahr, ab Erteilung des Bescheides.

Die Stadt Hilden behält sich ein jederzeitiges Recht zur Vorlage der Nachweise zur Überprüfung vor.

 

 

5. § 11 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

 

Es können auf Antrag auf freiwilliger Basis gebildete grundstücksüberschreitende Müllgemeinschaften für die gemeinsame Benutzung von Abfallbehältern - MGB - (Inhalt 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 140 l, 240 l), Großraumabfallbehältern (Inhalt 660 l, 770 l, 1100 l) und Biotonnen (Inhalt 120 l, 240 l) zugelassen werden. Der von allen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern in der Müllgemein­schaft zu unterzeichnende Antrag ist bei der Stadt Hilden (Stadtsteueramt) einzureichen. In dem Antrag sind der Standort der Abfallbehälter und eine Anschlusspflichtige bzw. ein Anschlusspflichtiger aus der Müllgemeinschaft als bevollmächtigt zu benennen. Über die Zulassung einer Müllgemeinschaft entscheidet die Stadt. Eine Zulassung wird nur auf Widerruf erteilt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung besteht nicht.

Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden bleiben hiervon unberührt.

 

Die als Müllgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer/innen haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB.

 

Die Auflösung einer sowie jede sonstige Änderung innerhalb einer Müllgemeinschaft sind der Stadt Hilden unverzüglich anzuzeigen.

 

 

6. § 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

      Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:

Müllgroßbehälter - MGB -     (   40 l)    20 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     (   60 l)    30 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     (   80 l)    40 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 120 l)    50 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 140 l)    55 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 240 l)    80 kg

Großraumabfallbehälter  -    ( 660 l) 250 kg

Großraumabfallbehälter  -    ( 770 l) 280 kg

Großraumabfallbehälter  -  (1100 l)  380 kg

 

 

7. § 14 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

 

      Die Leerung der Abfallbehälter gem. § 10 Abs. 2 Buchstabe a) bis k) und 3 erfolgt 14-täglich einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten Plan.

 

 

8. § 14 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

 

Die Behältnisse gem. § 10 Abs. 2 Bst. l) bis n) werden vierwöchentlich einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten Plan geleert.

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

                                                                                                         


Anlage 1

Abfallentsorgungssatzung

Gegenüberstellung

 

Alt

Neu

§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke

(1) unverändert

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

 

        a) Müllgroßbehälter - MGB    - (    40 l)
             Farbe schwarz/grau

        b)  Müllgroßbehälter - MGB    - (    60 l)
             Farbe schwarz/grau

        c)  Müllgroßbehälter - MGB    - (    80 l)
             Farbe schwarz/grau

        d)  Müllgroßbehälter - MGB    - (  120 l)
             Farbe schwarz/grau

        e)  Müllgroßbehälter - MGB    - (  240 l)
             Farbe schwarz/grau

        f)   Großraumabfallbehälter    - (  660 l)
             Farbe schwarz/grau

        g)  Großraumabfallbehälter    - (  770 l)
             Farbe schwarz/grau

        h)  Großraumabfallbehälter    - (1100 l)
             Farbe schwarz/grau

        i)   Müllgroßbehälter – MGB   - (  120 l)
             Farbe braun

        j)   Müllgroßbehälter – MGB   - (  240 l)
             Farbe braun

        k)  Müllgroßbehälter – MGB   - (  120 l)
             Farbe schwarz/blau oder blau

        l)   Müllgroßbehälter – MGB   - (  240 l)
             Farbe schwarz/blau oder blau

        m)      Papiergroßraumbehälter               - (1100 l)
             Farbe schwarz/blau oder blau.

 

 

(3) Für vorübergehend zusätzlich anfallende       Abfälle, die sich zum Einsammeln in       Abfallsäcke eignen, können von der Stadt       Hilden zugelassene Abfallsäcke benutzt      werden. Sie werden von der Stadt       Hilden eingesammelt, soweit sie neben den Restabfallbehältern bereitgestellt      sind. Die Abfallsäcke sind käuflich zu   erwerben.

 

 

 

 

 

(4) unverändert

 

(5) Die Abfallbehälter nach Absatz 2 Bst. A)       bis Bst. J) sind von den Anschlusspflichti-      gen mit einer durch die Stadt Hilden aus-      gegebenen Siegelmarke zu versehen.    Nur die mit einer gültigen Siegelmarke       versehenen Abfallbehälter werden ent-      leert.

 

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

(1) unverändert

 

(2)  Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten. Dieses Mindestmüllvolumen setzt eine ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Wertstoffsammelsysteme (Altpapiertonne, Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer) voraus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) bis (7) unverändert

 

(8) Es können auf Antrag auf freiwilliger       Basis gebildete grundstücksüberschrei-      tende Müllgemeinschaften für die ge-      meinsame Benutzung von Abfallbehältern       - MGB - (Inhalt 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 240 l),       Großraumabfallbehältern (Inhalt 660 l,    770 l, 1100 l) und Biotonnen (Inhalt 120   l,          240 l) zugelassen werden.

 

(8)   Satz 2 bis Satz 9 und (9) unverändert

 

 

§ 13 Benutzung der Abfallbehälter

 

(1) bis (2) unverändert

 

(3)  Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:

Müllgroßbehälter - MGB - ( 40 l) 20 kg

Müllgroßbehälter - MGB - ( 60 l) 30 kg

Müllgroßbehälter - MGB - ( 80 l) 40 kg

Müllgroßbehälter - MGB - ( 120 l) 50 kg

Müllgroßbehälter - MGB - ( 240 l) 80 kg

Großraumabfallbehälter - ( 660 l) 250 kg

Großraumabfallbehälter - ( 770 l) 280 kg

      Großraumabfallbehälter - (1100 l) 380 kg

 

(4) bis (6) unverändert

 

 

§ 14 Häufigkeit und Zeit der Leerung

 

(1)  a)   Die Leerung der Abfallbehälter gem. § 10 Abs. 2 Buchstabe a) bis j) und 3 erfolgt 14-täglich einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten Plan.

 

(1) b) unverändert

 

c)   Die Behältnisse gem. § 10 Abs. 2 Bst. k) bis m) werden vierwöchentlich einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten Plan geleert.

 

(2) bis (7) unverändert

 

§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke

(1) unverändert

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

 

        a) Müllgroßbehälter - MGB    - (   40 l)
             Farbe schwarz/grau

        b)  Müllgroßbehälter - MGB    - (   60 l)
             Farbe schwarz/grau

        c)  Müllgroßbehälter - MGB    - (   80 l)
             Farbe schwarz/grau

        d)  Müllgroßbehälter - MGB    - (  120 l)
             Farbe schwarz/grau

        e) Müllgroßbehälter - MGB - (     140 l )
            Farbe schwarz/grau

        f)  Müllgroßbehälter - MGB    - (  240 l)
             Farbe schwarz/grau

        g) Großraumabfallbehälter    - (  660 l)
             Farbe schwarz/grau

        h) Großraumabfallbehälter    - (  770 l)
             Farbe schwarz/grau

        i)   Großraumabfallbehälter    - (  1100 l)
             Farbe schwarz/grau

        j)   Müllgroßbehälter – MGB   - (  120 l)
             Farbe braun

        k)  Müllgroßbehälter – MGB   - (  240 l)
             Farbe braun

        l)   Müllgroßbehälter – MGB   - (  120 l)
             Farbe schwarz/blau oder blau

        m) Müllgroßbehälter – MGB   - (  240 l)
             Farbe schwarz/blau oder blau

        n) Papiergroßraumbehälter  - (  1100 l)
             Farbe schwarz/blau oder blau.

 

(3) Für vorübergehend zusätzlich anfallende       Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsä      cke eignen, können von der Stadt Hilden zuge      lassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie wer      den von der Stadt Hilden eingesammelt, so      weit sie neben den Restabfallbehältern bereit      gestellt sind. Die Abfallsäcke sind käuflich zu er      werben.

      Jahreszeitlich zusätzlich anfallende Laubab-      fälle, können in den von der Stadt Hilden       zugelassenen Laubsäcken neben den       Biomüllbehältern zur Abholung bereit      gestellt werden. Die Laubsäcke sind käuf-      lich zu erwerben.

(4) unverändert

 

(5) Die Abfallbehälter nach Absatz 2 Bst. a)       bis Bst. k) sind von den Anschlusspflichtigen       mit einer durch die Stadt Hilden ausgegebenen       Siegelmarke zu versehen. Nur die mit einer       gültigen Siegelmarke versehenen Abfallbehäl-      ter werden entleert.

 

 

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

(1) unverändert

 

(2)  Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten. Dieses Mindestmüllvolumen setzt eine ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Wertstoffsammelsysteme (Altpapiertonne, Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer) voraus.

 

      Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn seitens des Grundstückseigentümers nachgewiesen wird, dass eine oder mehrere Personen, die auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemäß den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldet ist/sind, sich überwiegend (d. h. ohne Unterbrechung mehr als 50 v. H. der 365 Tage á 24 Stunden eines Jahres) anderorts aufhalten.

      Dies kann durch ein Studium/eine Ausbildung in weiterer Entfernung (nicht im Umkreis von 100 km ausgehend von den Stadtgrenzen der Stadt Hilden) oder einem Auslandaufenthalt gegeben sein.

     

      Des Weiteren kann eine Ausnahme bei einem nachgewiesenen überwiegenden oder ausschließlichen Aufenthalt in einer Alten- oder Pflegeeinrichtungen zugelassen werden. Dies gilt auch für Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes Hilden.

 

      Als Nachweis gilt beispielsweise eine aktuelle Studienbescheinigung in Verbindung mit einem Mietvertrag.

       

      Wird die Ausnahme nach erfolgter Prüfung       zugelassen, wird von der Vorhaltung des       Mindestrestmüllvolumens für jede nachge-      wiesen abwesende Person abgesehen. Die       Ausnahme gilt für ein Jahr, ab Erteilung des       Bescheides.

      Die Stadt Hilden behält sich ein jederzei-     tiges Recht zur Vorlage der Nachweise zur       Überprüfung vor.

 

(3) bis (7) unverändert

 

(8)   Es können auf Antrag auf freiwilliger Basis gebildete grundstücksüberschreitende Müllgemeinschaften für die gemeinsame Benutzung von Abfallbehältern - MGB - (Inhalt 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 140 l, 240 l), Großraumabfallbehältern (Inhalt 660 l, 770 l, 1100 l) und Biotonnen (Inhalt 120 l, 240 l) zugelassen werden.

 

 

(8)   Satz 2 bis Satz 9 und (9) unverändert

 

 

§ 13 Benutzung der Abfallbehälter

 

(1) bis (2) unverändert

 

(3)  Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet) oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:

Müllgroßbehälter - MGB -     (   40 l)    20 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     (   60 l)    30 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     (   80 l)    40 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 120 l)    50 kg

Müllgroßbehälter - MGB -               ( 140 l)      55 kg

Müllgroßbehälter - MGB -     ( 240 l)    80 kg

Großraumabfallbehälter  -    ( 660 l) 250 kg

Großraumabfallbehälter  -    ( 770 l) 280 kg

      Großraumabfallbehälter  -   (1100 l) 380 kg

 

 

(4) bis (6) unverändert

 

 

§ 14 Häufigkeit und Zeit der Leerung

 

(1)  a)   Die Leerung der Abfallbehälter gem. § 10 Abs. 2 Buchstabe a) bis k) und 3 erfolgt 14-täglich einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten Plan.

 

(1) b) unverändert

 

c)   Die Behältnisse gem. § 10 Abs. 2 Bst. l) bis n) werden vierwöchentlich einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten Plan geleert.

 

(2) bis (7) unverändert

 

 

 

 



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

 

Bezeichnung

 

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

 

Haushaltsjahr:

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer:

Gez. Klausgrete