Betreff
Aufhebung der Sperrung der Weststraße
hier: Antrag der FDP-Fraktion
Vorlage
WP 09-14 SV 66/007
Aktenzeichen
IV/66.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Beschlussfassung wird anheim gestellt.“

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Zu dem beigefügten Antrag werden nachfolgend die bisherigen Maßnahmen / Beschlüsse dargestellt.

 

In den 1990er Jahren ist die Absicht entstanden, die Anwohner im Bereich des nördlichen Abschnitts der Weststraße nicht mit gewerblichem Zulieferverkehr zu belasten.

Zu diesem Zweck wurde 1988/89 die Weststraße ausgebaut und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verbesserung des Wohnumfeldes, ein etwa 80 m langer Straßenabschnitt, beginnend ab Straßeneinmündung Düsseldorfer Straße entlang der Wohnbebauung  Weststraße 1-7 als Mischfläche gestaltet und als verkehrsberuhigter Bereich entsprechend den Regularien der StVO gekennzeichnet.

Zusätzlich wurde durch Zeichen 253 StVO die Ein- und Ausfahrt in das angrenzende Gewerbegebiet Südwest untersagt.

 

Aufgrund einer Eingabe der Anwohner in 1994, beruhend auf der Wahrnehmung, dass eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern sich nicht an die ausgewiesene Beschilderung oder die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung halten, wurde durch den seinerzeit zuständigen Verkehrsausschuss, gegen den Widerstand einiger im Gewerbegebiet ansässiger Firmen, die einseitige Sperrung des Abschnitts durch Zeichen 267 StVO beschlossen.

Durch die Maßnahme konnte die Verkehrsbelastung verringert werden, nicht jedoch konnte die Fahrweise einzelner Verkehrsteilnehmer geändert werden.

 

2004 wurde seitens der Anwohner eine Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung vorgebracht, mit dem Ziel eine weitere Verbesserung der Situation durch Aufpflasterung zu erreichen. Diese Anregung wurde am 07.07.04 im Stadtentwicklungsausschuss beraten und einstimmig abgelehnt , verbunden mit dem Auftrag an die Verwaltung, Verkehrserhebungen durchzuführen und sonstige geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Verkehrsberuhigung zu untersuchen (SV IV-2-222 vom 17.06.2004).

 

Mit SV 66/031 vom 19.07.2005 wurden sodann drei Varianten zur weiteren Verkehrsberuhigung vorgestellt.

Es wurde beschlossen, die Variante B (Abtrennung der Weststraße von der Düsseldorfer Str. mittels Sperrpfosten und Verkehrszeichen 250) umzusetzen.

 

 

Daraufhin gab es Proteste aus dem Bereich des Gewerbegebietes, die erneut im Rahmen des Verfahrens nach §24 Gemeindeordnung behandelt wurden.

Mit SV 66/050 vom 01.02.2006, beraten am 15.02.06 durch den Stadtentwicklungsausschuss, wurde zugunsten der Variante A ein neuer Beschluss gefasst und in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss vom 22.03.06 mit folgendem Regelungsinhalt beschlossen:

 

1.      Sperrung der Weststraße ab Düsseldorfer Straße für Fahrzeuge über 3,5t

2.      Einbahnstraßenregelung in dem als Mischfläche ausgewiesenen Bereich für alle Fahrzeuge

3.      2 starke Aufpflasterungen im Mischflächenbereich

4.      6 monatige Probezeit der Maßnahmen

5.      Zur Optimierung Einmündung Liebigstraße/Düsseldorfer Str. einrichten einer Linksabbiegerspur. Die Liebigstraße bleibt Hauptzufahrtstraße für das Gewerbegebiet Südwest.

 

 

Ein von der FDP-Fraktion in die Beratung des Stadtentwicklungsausschuss am 15.02.2006 eingebrachter Antrag zur Aufhebung der Sperrung Weststraße, der dem aktuellen Antrag ähnlich ist, wurde seinerzeit mit 18 Nein-Stimmen bei einer Ja-Stimme abgelehnt.

 

 

Aufgrund der beschlossenen sechsmonatigen Probezeit  mit der Variante A wurde mit SV 66/067 vom 08.11.06 das Ergebnis der Probephase dem Stadtentwicklungsausschuss zu Kenntnis gegeben, verbunden mit weiteren Verkehrserhebungen in diesem Bereich.

 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss hat dann in seiner Sitzung am 06.12.2006  beschlossen, die Vollsperrung der Weststraße nach der Variante B durchzuführen.

Die beschlossene Maßnahme ist bereits durch Vollzug der verkehrlichen Anordnung nach § 45 Abs 1 und Abs 3 StVO am 22.01.2007 abgeschlossen worden.

 

 

Der  „Widerspruch“ eines an der Weststraße ansässigen Gewerbebetriebs gegen die Sperrung an der Düsseldorfer Straße wurde mit Bescheid vom 10.01.2008 des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde zurückgewiesen.

Im anschließenden  verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Stadt Hilden wurde die Klage, die von der Stadt „im Einmündungsbereich Weststraße / Düsseldorfer Straße in Hilden als Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 StVO aufgestellten Sperrpfosten zu entfernen“, mit Beschluss vom 13.06.2008 abgewiesen.

 

 

Horst Thiele