hier: Antrag der FDP-Fraktion
Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung
wird anheim gestellt.“
Erläuterungen und Begründungen:
Zu dem
beigefügten Antrag werden nachfolgend die bisherigen Maßnahmen / Beschlüsse
dargestellt.
In den 1990er Jahren ist die Absicht entstanden, die Anwohner im Bereich
des nördlichen Abschnitts der Weststraße nicht mit gewerblichem Zulieferverkehr
zu belasten.
Zu diesem Zweck wurde 1988/89 die Weststraße ausgebaut und zur Erhöhung
der Verkehrssicherheit und Verbesserung des Wohnumfeldes, ein etwa 80 m langer
Straßenabschnitt, beginnend ab Straßeneinmündung Düsseldorfer Straße entlang
der Wohnbebauung Weststraße 1-7 als
Mischfläche gestaltet und als verkehrsberuhigter Bereich entsprechend den
Regularien der StVO gekennzeichnet.
Zusätzlich wurde durch Zeichen 253 StVO die Ein- und Ausfahrt in das
angrenzende Gewerbegebiet Südwest untersagt.
Aufgrund einer Eingabe der Anwohner in 1994, beruhend auf der
Wahrnehmung, dass eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern sich nicht an die
ausgewiesene Beschilderung oder die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung
halten, wurde durch den seinerzeit zuständigen Verkehrsausschuss, gegen den
Widerstand einiger im Gewerbegebiet ansässiger Firmen, die einseitige Sperrung
des Abschnitts durch Zeichen 267 StVO beschlossen.
Durch die Maßnahme konnte die Verkehrsbelastung verringert werden, nicht
jedoch konnte die Fahrweise einzelner Verkehrsteilnehmer geändert werden.
2004 wurde seitens der Anwohner eine Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung
vorgebracht, mit dem Ziel eine weitere Verbesserung der Situation durch
Aufpflasterung zu erreichen. Diese Anregung wurde am 07.07.04 im
Stadtentwicklungsausschuss beraten und einstimmig abgelehnt , verbunden mit dem
Auftrag an die Verwaltung, Verkehrserhebungen durchzuführen und sonstige geeignete
Maßnahmen zur Unterstützung der Verkehrsberuhigung zu untersuchen (SV IV-2-222
vom 17.06.2004).
Mit SV 66/031 vom 19.07.2005 wurden sodann drei Varianten zur weiteren
Verkehrsberuhigung vorgestellt.
Es wurde beschlossen, die Variante B (Abtrennung der Weststraße von
der Düsseldorfer Str. mittels Sperrpfosten und Verkehrszeichen 250) umzusetzen.
Daraufhin gab es Proteste aus dem Bereich des Gewerbegebietes, die
erneut im Rahmen des Verfahrens nach §24 Gemeindeordnung behandelt wurden.
Mit SV 66/050 vom 01.02.2006, beraten am 15.02.06 durch den
Stadtentwicklungsausschuss, wurde zugunsten der Variante A ein neuer
Beschluss gefasst und in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss vom
22.03.06 mit folgendem Regelungsinhalt beschlossen:
1.
Sperrung der Weststraße ab Düsseldorfer Straße für
Fahrzeuge über 3,5t
2.
Einbahnstraßenregelung in dem als Mischfläche
ausgewiesenen Bereich für alle Fahrzeuge
3.
2 starke Aufpflasterungen im Mischflächenbereich
4.
6 monatige Probezeit der Maßnahmen
5.
Zur Optimierung Einmündung
Liebigstraße/Düsseldorfer Str. einrichten einer Linksabbiegerspur. Die
Liebigstraße bleibt Hauptzufahrtstraße für das Gewerbegebiet Südwest.
Ein von der FDP-Fraktion in die Beratung des Stadtentwicklungsausschuss
am 15.02.2006 eingebrachter Antrag zur Aufhebung der Sperrung Weststraße, der
dem aktuellen Antrag ähnlich ist, wurde seinerzeit mit 18 Nein-Stimmen bei
einer Ja-Stimme abgelehnt.
Aufgrund der beschlossenen sechsmonatigen Probezeit mit der Variante A wurde mit SV 66/067 vom
08.11.06 das Ergebnis der Probephase dem Stadtentwicklungsausschuss zu Kenntnis
gegeben, verbunden mit weiteren Verkehrserhebungen in diesem Bereich.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat dann in seiner Sitzung am
06.12.2006 beschlossen, die
Vollsperrung der Weststraße nach der Variante B durchzuführen.
Die beschlossene Maßnahme ist bereits durch Vollzug der verkehrlichen
Anordnung nach § 45 Abs 1 und Abs 3 StVO am 22.01.2007 abgeschlossen worden.
Der „Widerspruch“ eines an der Weststraße ansässigen Gewerbebetriebs gegen die Sperrung an der Düsseldorfer Straße wurde mit Bescheid vom 10.01.2008 des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde zurückgewiesen.
Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Stadt Hilden wurde die Klage, die von der Stadt „im Einmündungsbereich Weststraße / Düsseldorfer Straße in Hilden als Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 StVO aufgestellten Sperrpfosten zu entfernen“, mit Beschluss vom 13.06.2008 abgewiesen.
Horst Thiele