13. Nachtragssatzung vom zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten
Gebührenbedarfsberechnung 2010 und beschließt die Neufestsetzung der
Abfallbeseitigungsgebühren ab 01.01.2010 sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 13. Nachtragssatzung
zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom
14.12.1995. Hiermit wird mit der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 und § 2 die
mit dieser Sitzungsvorlage beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen
sind.
Gefäßgröße |
Gebühren
2009 |
Gebühren
2010 |
Restmülltonnen |
||
660 l
wöchentlich |
1.663,20 Euro |
1.755,60 Euro |
770 l “ |
1.940,40 Euro |
2.048,20 Euro |
1.100 l “ |
2.772,00 Euro |
2.926,00 Euro |
40 l
14-täglich |
50,40 Euro |
53,20 Euro |
60 l “ |
75,60 Euro |
79,80 Euro |
80 l “ |
100,80 Euro |
106,40 Euro |
120 l “ |
151,20 Euro |
159,60 Euro |
140 l “ |
|
186,20 Euro |
240 l “ |
302,40 Euro |
319,20 Euro |
660 l “ |
831,60 Euro |
877,80 Euro |
770 l “ |
970,20 Euro |
1.024,10 Euro |
1.100 l “ |
1.386,00 Euro |
1.463,00 Euro |
Biotonnen |
||
120 l
14-täglich |
13,20 Euro |
13,20 Euro |
240 l
14-täglich |
26,40 Euro |
26,40 Euro |
Die Gebühr für das
Einsammeln und Befördern je Abfallsack wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen
und wird auf 4,00 Euro festgesetzt.
Die
Tonnentauschgebühr pro getauschte Tonne wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen
und auf 5,00 Euro festgesetzt.
Die Gebühr für den
Tonnentausch vor Ort pro getauschte Tonne wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen
und auf 10,00 Euro festgesetzt.
Die Gebühr für die
Abgabe von gebrauchten Restmülltonnen wird unverändert aus dem Vorjahr
übernommen und auf 25,00 Euro pro Tonne festgesetzt.
Die Gebühr für das
Rausziehen und Zurücksetzen von Müllcontainern wird unverändert aus dem Vorjahr
übernommen und auf 276,10 Euro pro Container bei wöchentlicher Leerung und
138,05 Euro pro Container bei 14-täglicher Leerung festgesetzt. Bei
vier-wöchentlicher Leerung beträgt die Gebühr 69,03 €.
Die Gebühr für den
Sperrmüllexpress wird unverändert auf 40,00 Euro festgesetzt.
Ab einer dritten
normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird die Gebühr unverändert auf
20,00 Euro festgesetzt.
Die Gebühr für die
Abgabe von Bauschutt wird mit 5,00 Euro je angefangene 100 Liter festgesetzt.
Die Gebühr für die
Abgabe von Restmüll wird mit 5,00 Euro je angefangene 100 Liter festgesetzt.
Die Gebühr für das
Einsammeln und Befördern je Laubsack wird auf 1,00 Euro festgesetzt.
Die Gebühr für
Sonderleerungen beträgt für Altpapiercontainer 8,32 Euro.
Für
Restmülltonnen/gelbe Tonnen beträgt die Gebühr 1/26 der
aktuellen Gebühr.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
1.
Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2010:
In den vergangenen
Jahren konnte die Restmüllgebühr fast durchgehend gesenkt werden. Wie schon im
vergangenen Jahr steigt die Gebühr auch in 2010 wieder an. Diese Entwicklung
soll mit Hilfe eines Diagramms dargestellt werden.
Im Jahr 2008 konnte
aufgrund der geminderten Kreismischgebühr eine Gebührensenkung erzielt werden.
Der Kreis Mettmann konnte die Kreismischgebühr durch ein gutes Ergebnis bei der
Altpapiervermarktung deutlich senken.
Im Jahr 2009 stieg
die Gebühr aufgrund der gestiegenen Treibstoffkosten und Personalkosten leicht
an. Die Erlöse für die Altpapiervermarktung fielen geringer aus.
Für 2010 steigt die
Gebühr wieder etwas deutlicher an. Der Hauptgrund liegt an der gestiegenen
Kreismischgebühr, die seitens der Stadt Hilden nicht beeinflusst werden kann.
Im Vergleich zum Vorjahr steigen die Verbrennungsentgelte pro Tonne um rund 8
%.
Insgesamt ist die
Gebühr seit 2002 um 15 % gesunken.
1.1. Zur Gebühr für
Biotonnen:
Für die Berechnung der Biotonnengebühr ergeben sich nur geringfügige
Veränderungen. Die Kosten sinken im Vergleich zum Vorjahr hauptsächlich bei den
Aufwendungen für die Kompostierung (-14.030 Euro).
Da die Betriebskostenabrechnung 2008 mit einer Unterdeckung
abgeschlossen hat, sind die Vorjahresüberschüsse um rund 50 % geringer als im
Vorjahr (-15.446 Euro). Der Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) steigt leicht
(+45.000 Liter). Insgesamt bleibt die Gebühr stabil.
Die Änderungen ergeben sich ab der dritten Stelle hinter dem Komma, so
dass dies für den Gebührenbescheid keine Auswirkungen hat. Der Literpreis
bleibt daher bei 0,11 Euro.
Die Entwicklung der
Biotonnengebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:
|
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Gebühr pro Liter |
0,12 Euro |
0,11 Euro |
0,11 Euro |
0,11 Euro |
0,11 Euro |
0,11 Euro |
1.2. Zur Gebühr für
Restmüll:
Nach zahlreichen Gebührensenkungen in den vergangenen sieben Jahren
(insgesamt -19,23%), steigt die Restmüllgebühr für das Jahr 2010 um 5,56 %. Der Hauptgrund dafür liegt an den gestiegenen
Müllverbrennungskosten (+161.670 Euro). Die Verbrennungsentgelte für Restmüll
sind auf 149,80 Euro pro Tonne gestiegen was rund 8 % ausmacht. Die Personalaufwendungen
sind um 21.044 Euro angestiegen, was rund 1,60 % ausmacht. Die Verwaltungskostenbeiträge
sind um 12.897 Euro höher (+20,52 %). Darin enthalten sind beispielsweise die
Aufwendungen für das Rechtsamt, Personalservice und die Zentrale Buchhaltung.
Die Aufwendungen für die Zentrale Buchhaltung sind im Vergleich zum Vorjahr um
11.507 Euro gestiegen (+299 %).
Da die Betriebskostenabrechnung 2008 mit einer Unterdeckung
abgeschlossen hat, sind die Vorjahresüberschüsse um rund 50 % geringer als im
Vorjahr (-73.579 Euro).
Auch bei der Altpapiervermarktung muss geringeren Einnahmen gerechnet
werden. Insgesamt sinken die Erträge aus der Altpapiervermarktung um -22.146
Euro (-18,39 %). Dies liegt daran, dass für den Verkauf von Altpapier nicht
mehr so viel pro Tonne bezahlt wird, wie in den Vorjahren.
Das Angebot für Sperrgutexpresstermine sowie die Möglichkeit Bauschutt
und Restmüll abzugeben wird sehr gut angenommen. Diese Erträge steigen um
10.100 Euro (+34,71 %).
Zu viel gezahlte Müllverbrennungsentgelte werden seitens des Kreises
erstattet. Der erstmalige Ansatz liegt bei 48.000 Euro.
Die gestiegenen Aufwendungen belaufen sich auf insgesamt +155.543 € (+3,21
%).
Die gesunkenen Erlöse belaufen sich auf insgesamt -51.209 € (-10,38 %).
Somit steigt der Gebührenbedarf um 206.753 € (+4,75 %). Unter
Berücksichtigung der Entwicklung des Gesamtmüllvolumens steigt die Gebühr um
+0,07 Euro.
Die Entwicklung der
Restmüllgebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:
|
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Gebühr pro Liter |
1,37 Euro |
1,30 Euro |
1,32 Euro |
1,23 Euro |
1,26 Euro |
1,33 Euro |
1.3. Zu den
sonstigen Gebühren
Verwaltungsseitig
besteht nicht die Notwendigkeit, eine Änderung der sonstigen Gebühren vorzunehmen,
so dass alle sonstigen Gebühren in der Höhe bestehen bleiben.
Im
Einzelnen sind dies die Gebühr für
- einen städtischen Abfallsack
- den Tonnentausch
- den Tonnentausch vor Ort
- die Abgabe von gebrauchten Tonnen
- das Rausziehen und Zurücksetzen von
Containern
- den Sperrmüllexpress
- die dritte Sperrmüllanmeldung im
Kalenderjahr
- die Annahme von Bauschutt
- die Annahme von Restmüllsäcken
- den Verkauf von Kompostsäcken
- den Verkauf von Laubsäcken
2. 13.
Nachtragssatzung vom zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
Dieser
Sitzungsvorlage ist als Anlage der Entwurf der 13. Nachtragssatzung zur
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
beigefügt.
In § 1 und § 2
dieser 13. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat
aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.
Die Verwaltung
empfiehlt, die 13. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit
vorstehender Maßgabe zu beschließen.
Anlagen:
1. 13.
Nachtragssatzung vom zur
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
2.
Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2010
H. Thiele
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der
§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den
z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 16.12.2009 folgende
13. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995
zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z.Z. gültigen Fassung wird wie
folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Zahl der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und
Beförderns.
Sie beträgt jährlich
a. |
für jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
53,20 € |
b. |
für jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
79,80 € |
c. |
für jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
106,40 € |
d. |
für jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
159,60 € |
e. |
für jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
186,20 € |
f. |
für jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
319,20 € |
g. |
für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
877,80 € |
h. |
für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.024,10 € |
i. |
für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.463,00 € |
j. |
für jede 120-l-Biotonne |
13,20 € |
k. |
für jede 240-l-Biotonne |
26,40 € |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.755,60 € |
m. |
für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.048,20 € |
n. |
für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
2.926,00 € |
bei
wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.
(2) Für das
Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 4,00 €.
Die Gebühr für die
Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 5,00 € je angefangene 100 l (max.
0,5 m³).
Für das Einsammeln und Befördern von städtischen
Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.
(3) Für den
Tausch/Erwerb und die Lieferung von Müllgroßbehältern und Biotonnen werden folgende Gebühren erhoben:
a.)
Austausch von Müllgroßbehältern / Biotonnen auf dem städt. Bauhof:
je zu tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.)
Lieferung /Abholung von Müllgroßbehältern / Biotonnen an/vom
anschlusspflichtigen
Grundstück:
je zu tauschendem Gefäß |
10,00 € |
c.) Erwerb von im Handel nicht erhältlichen
Müllgroßbehältern in gebrauchtem Zustand:
je Gefäß |
25,00 € |
(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des §
14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung
beträgt:
a.) |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
69,03 € |
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf
die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet
mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des §
14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 2
Es wird folgender § 4a
ergänzt:
§ 4a
Gebühren
für Zusatzleistungen
(1)
Für die
Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.)
wird
eine Sondergebühr erhoben.
Sie beträgt 5,00 € pro angefangene 100
Liter.
(2)
Für die
Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen
nach Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von 40,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro
Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(3)
Für
eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines
überfüllten
oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr
nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(4)
Für
eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten
Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der
Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(5)
Für
eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4
wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 8,32 €
erhoben.
(6)
Gebührenpflichtig
für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in
Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 2 wird
sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren
nach den Absätzen 3 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides
zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte
Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen
abgerechnet.
§ 3
Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
110202 |
Bezeichnung |
Abfallwirtschaft |
Investitions-Nr.: |
|
|
|
Mittel
stehen zur Verfügung: |
Im Haushaltsplan
berücksichtigt |
||
Haushaltsjahr: |
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Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
|
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|
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
||||
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
|
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Finanzierung: |
||||
Vermerk Kämmerer: Gez. Klausgrete |