Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2010 und
13. Nachtragssatzung vom zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
Vorlage
WP 09-14 SV 68/005
Aktenzeichen
IV/68.05.06/03-2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2010 und beschließt die Neufestsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren ab 01.01.2010 sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 13. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995. Hiermit wird mit der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 und § 2 die mit dieser Sitzungsvorlage beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind.

 

 

Gefäßgröße

Gebühren 2009

Gebühren 2010

Restmülltonnen

   660 l   wöchentlich

1.663,20 Euro

1.755,60 Euro

   770 l          

1.940,40 Euro

2.048,20 Euro

1.100 l          

2.772,00 Euro

2.926,00 Euro

     40 l   14-täglich

50,40 Euro

53,20 Euro

     60 l          

75,60 Euro

79,80 Euro

     80 l          

100,80 Euro

106,40 Euro

   120 l          

151,20 Euro

159,60 Euro

   140 l          

 

186,20 Euro

   240 l          

302,40 Euro

319,20 Euro

   660 l          

831,60 Euro

877,80 Euro

   770 l          

970,20 Euro

1.024,10 Euro

1.100 l          

1.386,00 Euro

1.463,00 Euro

Biotonnen

   120 l   14-täglich

13,20 Euro

13,20 Euro

   240 l   14-täglich

26,40 Euro

26,40 Euro

 

Die Gebühr für das Einsammeln und Befördern je Abfallsack wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und wird auf 4,00 Euro festgesetzt.

 

Die Tonnentauschgebühr pro getauschte Tonne wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 5,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für den Tonnentausch vor Ort pro getauschte Tonne wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 10,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für die Abgabe von gebrauchten Restmülltonnen wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 25,00 Euro pro Tonne festgesetzt.

 

Die Gebühr für das Rausziehen und Zurücksetzen von Müllcontainern wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 276,10 Euro pro Container bei wöchentlicher Leerung und 138,05 Euro pro Container bei 14-täglicher Leerung festgesetzt. Bei vier-wöchentlicher Leerung beträgt die Gebühr 69,03 €.

 

Die Gebühr für den Sperrmüllexpress wird unverändert auf 40,00 Euro festgesetzt.

Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird die Gebühr unverändert auf 20,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für die Abgabe von Bauschutt wird mit 5,00 Euro je angefangene 100 Liter festgesetzt.

 

 

Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll wird mit 5,00 Euro je angefangene 100 Liter festgesetzt.

 

Die Gebühr für das Einsammeln und Befördern je Laubsack wird auf 1,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für Sonderleerungen beträgt für Altpapiercontainer 8,32 Euro.

Für Restmülltonnen/gelbe Tonnen beträgt die Gebühr 1/26 der aktuellen Gebühr.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

1. Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2010:

 

In den vergangenen Jahren konnte die Restmüllgebühr fast durchgehend gesenkt werden. Wie schon im vergangenen Jahr steigt die Gebühr auch in 2010 wieder an. Diese Entwicklung soll mit Hilfe eines Diagramms dargestellt werden.

 

 

Im Jahr 2008 konnte aufgrund der geminderten Kreismischgebühr eine Gebührensenkung erzielt werden. Der Kreis Mettmann konnte die Kreismischgebühr durch ein gutes Ergebnis bei der Altpapiervermarktung deutlich senken.

Im Jahr 2009 stieg die Gebühr aufgrund der gestiegenen Treibstoffkosten und Personalkosten leicht an. Die Erlöse für die Altpapiervermarktung fielen geringer aus.

Für 2010 steigt die Gebühr wieder etwas deutlicher an. Der Hauptgrund liegt an der gestiegenen Kreismischgebühr, die seitens der Stadt Hilden nicht beeinflusst werden kann. Im Vergleich zum Vorjahr steigen die Verbrennungsentgelte pro Tonne um rund 8 %.

Insgesamt ist die Gebühr seit 2002 um 15 % gesunken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1. Zur Gebühr für Biotonnen:

 

Für die Berechnung der Biotonnengebühr ergeben sich nur geringfügige Veränderungen. Die Kosten sinken im Vergleich zum Vorjahr hauptsächlich bei den Aufwendungen für die Kompostierung (-14.030 Euro).

Da die Betriebskostenabrechnung 2008 mit einer Unterdeckung abgeschlossen hat, sind die Vorjahresüberschüsse um rund 50 % geringer als im Vorjahr (-15.446 Euro). Der Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) steigt leicht (+45.000 Liter). Insgesamt bleibt die Gebühr stabil.

Die Änderungen ergeben sich ab der dritten Stelle hinter dem Komma, so dass dies für den Gebührenbescheid keine Auswirkungen hat. Der Literpreis bleibt daher bei 0,11 Euro.

 

Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:

 

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Gebühr pro Liter

0,12 Euro

0,11 Euro

0,11 Euro

0,11 Euro

0,11 Euro

0,11 Euro

 

 

1.2. Zur Gebühr für Restmüll:

 

Nach zahlreichen Gebührensenkungen in den vergangenen sieben Jahren (insgesamt -19,23%), steigt die Restmüllgebühr für das Jahr 2010 um 5,56 %. Der Hauptgrund dafür liegt an den gestiegenen Müllverbrennungskosten (+161.670 Euro). Die Verbrennungsentgelte für Restmüll sind auf 149,80 Euro pro Tonne gestiegen was rund 8 % ausmacht. Die Personalaufwendungen sind um 21.044 Euro angestiegen, was rund 1,60 % ausmacht. Die Verwaltungskostenbeiträge sind um 12.897 Euro höher (+20,52 %). Darin enthalten sind beispielsweise die Aufwendungen für das Rechtsamt, Personalservice und die Zentrale Buchhaltung. Die Aufwendungen für die Zentrale Buchhaltung sind im Vergleich zum Vorjahr um 11.507 Euro gestiegen (+299 %).

Da die Betriebskostenabrechnung 2008 mit einer Unterdeckung abgeschlossen hat, sind die Vorjahresüberschüsse um rund 50 % geringer als im Vorjahr (-73.579 Euro).

Auch bei der Altpapiervermarktung muss geringeren Einnahmen gerechnet werden. Insgesamt sinken die Erträge aus der Altpapiervermarktung um -22.146 Euro (-18,39 %). Dies liegt daran, dass für den Verkauf von Altpapier nicht mehr so viel pro Tonne bezahlt wird, wie in den Vorjahren.

Das Angebot für Sperrgutexpresstermine sowie die Möglichkeit Bauschutt und Restmüll abzugeben wird sehr gut angenommen. Diese Erträge steigen um 10.100 Euro (+34,71 %).

Zu viel gezahlte Müllverbrennungsentgelte werden seitens des Kreises erstattet. Der erstmalige Ansatz liegt bei 48.000 Euro.

 

Die gestiegenen Aufwendungen belaufen sich auf insgesamt +155.543 € (+3,21 %).

Die gesunkenen Erlöse belaufen sich auf insgesamt -51.209 € (-10,38 %).

 

Somit steigt der Gebührenbedarf um 206.753 € (+4,75 %). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Gesamtmüllvolumens steigt die Gebühr um +0,07 Euro.

 

Die Entwicklung der Restmüllgebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:

 

 

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Gebühr pro Liter

1,37 Euro

1,30 Euro

1,32 Euro

1,23 Euro

1,26 Euro

1,33 Euro

 

1.3. Zu den sonstigen Gebühren

 

Verwaltungsseitig besteht nicht die Notwendigkeit, eine Änderung der sonstigen Gebühren vorzunehmen, so dass alle sonstigen Gebühren in der Höhe bestehen bleiben.

 

Im Einzelnen sind dies die Gebühr für         

                        - einen städtischen Abfallsack

- den Tonnentausch

- den Tonnentausch vor Ort

- die Abgabe von gebrauchten Tonnen

- das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern

- den Sperrmüllexpress

- die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr

- die Annahme von Bauschutt

- die Annahme von Restmüllsäcken

- den Verkauf von Kompostsäcken

- den Verkauf von Laubsäcken

 

 

 

 

 

 

 

2. 13. Nachtragssatzung vom        zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist als Anlage der Entwurf der 13. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.

 

In § 1 und § 2 dieser 13. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.

Die Verwaltung empfiehlt, die 13. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu beschließen.

 

 

 

Anlagen:

 

1. 13. Nachtragssatzung vom               zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995

2. Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2010

 

 

 

H. Thiele

 


13. Nachtragssatzung vom                  zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der

§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 16.12.2009 folgende 13. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z.Z. gültigen Fassung wird wie folgt geändert:

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)   Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

 

Sie beträgt jährlich

 

 

a.

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

 

53,20 €

 

b.

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

79,80 €

 

c.

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

106,40 €

 

d.

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

159,60 €

 

e.

für jeden 140-l-Müllgroßbehälter

186,20 €

 

f.

für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

319,20 €

 

g.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

877,80 €

 

h.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

1.024,10 €

 

i.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

1.463,00 €

 

j.

für jede 120-l-Biotonne

13,20 €

 

k.

für jede 240-l-Biotonne

26,40 €

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

 

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

 

l.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

1.755,60 €

 

m.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

2.048,20 €

 

n.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

2.926,00 €

      

       bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 4,00 €.

Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 5,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.

 

(3) Für den Tausch/Erwerb und die Lieferung von Müllgroßbehältern und Biotonnen werden folgende  Gebühren erhoben:

 

a.) Austausch von Müllgroßbehältern / Biotonnen auf dem städt. Bauhof:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

5,00 €

 

b.) Lieferung /Abholung von Müllgroßbehältern / Biotonnen an/vom anschlusspflichtigen

Grundstück:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

10,00 €

                           

 

c.) Erwerb von im Handel nicht erhältlichen Müllgroßbehältern in gebrauchtem Zustand:

 

 

je Gefäß

 

25,00 €

 

(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

      beträgt:

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

276,10 €

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

138,05 €

 

c.)

 

bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

69,03 €

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.

 

 

 

§ 2

 

Es wird folgender § 4a ergänzt:

 

§ 4a 

Gebühren für Zusatzleistungen

 

(1)   Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.)

wird eine Sondergebühr erhoben.

Sie beträgt 5,00 € pro angefangene 100 Liter.

 

(2)   Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von 40,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.

 

(3)   Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines

überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(4)   Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

         

(5)   Für eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 8,32 € erhoben.

 

(6)   Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.

Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 2 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 3 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.

 

 

§ 3

 

                                   Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

110202

Bezeichnung

Abfallwirtschaft

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

Im Haushaltsplan berücksichtigt

Haushaltsjahr:

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer:

 

Gez. Klausgrete