Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt, ab dem Jahr 2009 die Beamtinnen
und Beamten der Stadt Hilden ebenfalls in das betriebliche System zur
Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung mit einzubeziehen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – TVöD
– zum 01.10.2005 wurde ein tarifrechtlicher Anspruch der Beschäftigten auf eine
variable, leistungsorientierte Bezahlung festgeschrieben, der ab dem
01.01.02007 umzusetzen war. Das konkrete Verfahren wurde entsprechend den
tarifrechtlichen Bestimmungen zwischenzeitlich für die Beschäftigten der Stadt
Hilden in einer Dienstvereinbarung zwischen der Verwaltung und dem Personalrat
geregelt.
Für die Beamtinnen und Beamten gab es dagegen bisher keine Bestimmung,
wonach auch für diesen Personenkreis eine leistungsorientierte Bezahlung
verbindlich vorgeschrieben wäre. Unter Hinweis auf diese bisher nicht
vorhandene gesetzliche Verpflichtung und die systematischen Unterschiede
zwischen der leistungsorientierten Bezahlung der Beschäftigten und dem Alimentationsgrundsatz
bei den Beamtinnen und Beamten wurde der Vorschlag der Verwaltung, ab dem Jahr
2008 die Beamtinnen und Beamten der Stadt Hilden ebenfalls in das betriebliche
System zur Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung mit einzubeziehen,
mehrheitlich abgelehnt (s. hierzu SV 10/020 vom 20.02.2007).
Zwischenzeitlich hat jedoch die Landesregierung NRW einen Gesetzentwurf
eingebracht, der die Zahlung eines Leistungsentgeltes auch an die Beamtinnen
und Beamten ausdrücklich vorsieht. Artikel 1 des „Gesetzes zur Stärkung der
Personalhoheit der Kommunen in Nordrhein-Westfalen“ sieht folgende Änderung des
§ 6 des Landesbesoldungsgesetzes vor:
(1)
„Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und
Gemeindeverbände dürfen abweichend von § 51 Bundesbesoldungsgesetz in der am
31. August 2006 geltenden Fassung Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems gewährt
werden. Voraussetzungen sind, dass das betriebliche System einheitlich für
Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und dass der Dienstherr
keine Vergütungen auf der Grundlage der Verordnung über die Gewährung von
Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vom 10. März 1998 gewährt.“
Die bei der Stadt Hilden geschlossene Dienstvereinbarung zum
Leistungsentgelt müsste um den Personenkreis der Beamtinnen und Beamten ergänzt
werden; eine entsprechende Absichtserklärung von Verwaltung und Personalrat
enthält die Vereinbarung bereits jetzt. Auch werden bei der Stadt Hilden keine
Vergütungen nach der Prämien- und Zulagenverordnung gewährt, so dass die
Voraussetzungen des neu zu fassenden § 6 des Landesbesoldungsgesetzes erfüllt
wären.
Bereits in der Sitzungsvorlage 10/020 vom 20.02.2007 wurde ausführlich
erläutert, weshalb die Verwaltung ein großes Interesse an der Einführung des
Leistungsentgeltes für Beamtinnen und Beamte hat: Insbesondere die
Notwendigkeit einer aktiven Mitwirkung aller Vorgesetzten an der erfolgreichen
Umsetzung des Konzeptes der Zielvereinbarungen wurde nachdrücklich unterstrichen.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass ein erheblicher Anteil aller Hildener
Mitarbeiter/innen mit Vorgesetztenfunktion Beamte/innen sind, die derzeit
selbst nicht am System des Leistungsentgeltes teilhaben dürfen, wurde die
Problematik gesehen, dass die Führungskräfte nicht glaubwürdig sind, wenn sie
zwar über die Leistungen ihrer Mitarbeiter/innen befinden, sich selbst aber
nicht einem solchen Verfahren der Leistungsbemessung stellen müssen.
Ein weiteres erhebliches Problem besteht darin, dass in vielen Ämtern
Aufgaben von Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten gemeinsam erledigt
werden. In derartigen Bereichen können besondere Qualitätsziele nur gemeinsam
von allen Mitarbeiter/innen erreicht werden, so dass sich hier die Vereinbarung
von Teamzielen unbedingt anbietet. Auf Grund der derzeitigen Situation könnten
allerdings nur die Beschäftigten für eine besondere Leistung „belohnt“ werden,
während die Beamtinnen und Beamten als Teile des Teams außen vor bleiben
müssten. Diese Ungleichbehandlung sollte unbedingt vermieden werden, um
negative Auswirkungen auf die Motivation wie auch das Betriebsklima zu verhindern.
Aus diesem Grund hält es die Verwaltung für unumgänglich, auch die
Beamtinnen und Beamten in das betriebliche System der leistungsbezogenen
Entgelte mit einzubeziehen. Bei Anwendung der nach der beabsichtigen Neufassung
des § 6 Landesbesoldungsgesetz vorgesehen Berechnungsweise würde das separat
für die Beamtinnen und Beamten zu bildende Budget für das Jahr 2009 rd.
50.000,00 € betragen.
Derzeit werden die Zielvereinbarungen mit den Beschäftigten für das Jahr
2009 abgeschlossen; der Zielvereinbarungszeitraum beginnt am 01.01.2009. Da
nach der Neufassung der o. g. Vorschrift des Landesbesoldungsgesetzes als
Voraussetzung für die Gewährung eines Leistungsentgeltes an die Beamtinnen und
Beamten ausdrücklich vorgeschrieben ist, „dass das betriebliche System einheitlich
für Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigte gilt“, müssten in Kürze auch
die Zielvereinbarungen mit den Beamtinnen und Beamten geschlossen werden. Aus
diesem Grund bittet die Verwaltung, bereits vor Abschluss der
Haushaltsplanberatungen die Bewilligung des Betrages von 50.000,00 € für die
leistungsorientierte Bezahlung der Beamten/innen zu beschließen, um eine
Gleichbehandlung dieses Personenkreises mit den Beschäftigten der
Stadtverwaltung Hilden zu gewährleisten.
Abschließend ist festzuhalten, dass die beschriebene Ungleichbehandlung
in sehr vielen Kommunen wegen der jeweiligen Personalstrukturen zu erheblichen
Problemen bei der erfolgreichen Einführung des Systems der
leistungsorientierten Bezahlung geführt hatte und dies für die Landesregierung
Anlass war, die o. g. Gesetzesänderung einzubringen. Nach dem Entwurf ist das
Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.2008 vorgesehen; die Verwaltung beabsichtigt
jedoch nicht, das Leistungsentgelt für die Beamtinnen auch rückwirkend für das
Jahr 2008 vorzusehen.
Finanzielle
Auswirkungen: |
ja |
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Produktnummer |
010804 |
Bezeichnung: |
Personalservice |
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Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
nein |
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Haushaltsjahr: |
2009 |
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Der
Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag
€ |
Sichtvermerk
Kämmerer |
diverse |
diverse |
501250 |
50.000,00
€ |
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Die
Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag
€ |
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Finanzierung: |
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