Betreff
7. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 13.04.2000
Vorlage
WP 04-09 SV 60/061
Aktenzeichen
60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- u. Finanzausschuss:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 7. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 13.04.2000 wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 7. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden beigefügt.

 

Diese Änderungen beruhen zum einen auf der Notwendigkeit einzelne Satzungsregelungen sprachlich und inhaltlich genauer zu fassen, da es in der Vergangenheit immer wieder Erklärungsbedarf bei Bürgern zu Satzungsregelungen gab und zum anderen auf dem Angebot von Zusatzleistung gegen Gebühr.

In der der Sitzungsvorlage beigefügten Synopse sind die Änderungen ersichtlich.

 

 

 

 

Die Verwaltung regt an, die 7. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7. Nachtragssatzung vom              zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung – vom 13.04.2000

 

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW, S. 811), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2002 (GV. NRW, S. 708, 731), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Art. 57 Siebte Zuständigkeits-Verordnung vom 25.01.2004 (BGBl. I S. 2785) (BGBl. I, S. 2455), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S.1938ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.08.2004 (BGBl. I, S. 3574) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom         folgende 7. Nachtragssatzung beschlossen:

 

 

 

 

 

§ 1

 

 

1.   § 2 Absatz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

 

Annahme von Wertstoffen (Grünabfälle, Altpapier, Altmetall, Elektroaltgeräte, Bauschutt u. a.)

in haushaltsüblichen Kleinmengen gem. jeweils aktuellem Abfallkalender der Stadt Hilden.

.

 

2.   § 2 Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung:

 

Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von  Straßenpapierkörben.

 

Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit   Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Biotonnen, Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüllsammlung, Entsorgung von Elektroaltgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung im Bringsystem von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung auf dem Zentralen Bauhof (Container für Kleinmengen: Grünabfall, Altmetalle, Altpapier, Bauschutt und Elektroschrott,  Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten regeln die §§ 4, 10 – 15 dieser Satzung.

 

 

3.    § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

       Über das Duale System der Privatwirtschaft werden Altglas (Depot-Container-Standorte), Verpackungen

       aus Pappe und Papier (Altpapiertonne) und Leichtstoffverpackungen (Gelber Sack/Tonne) erfasst. Jede

       Besitzerin und jeder Besitzer dieser Wertstoffe ist aufgefordert, hierfür die zur Verfügung gestellten Be-

       hältnisse zu benutzen.

 

 

 

 

 

4.   § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Hilden sind gemäß § 15 Abs. 3 KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:

 

Abfälle, die aufgrund einer  Rechtsverordnung nach § 24 KrW-AbfG einer Rücknahmepflicht unterlie-

gen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen

die Stadt/Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt

(§ 15 Abs. 3 Satz 1  KrW-/AbfG).

 

     Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere

     aus Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit

     den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können

     oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschafts-

     plänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist

     (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle sind nicht in der als Anlage zu dieser Satzung

     beigefügten Liste 1 aufgeführt; die Liste 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

5. § 4 C Absatz (2) Sperrgut erhält folgende Fassung:

 

      Sperrgut sind bewegliche Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, die wegen Größe und Umfang nicht in die

      Restmülltonne passen.

 Sperrgut muss in Bezug auf Gewicht und Größe von 2 Personen verladen werden können. Je Anmeldung darf eine Menge von 2 m³ nicht überschritten werden. Die Stadt bietet eine Abholung von Sperrgut im Schnellservice an (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung). Für diese Leistung wird eine Sondergebühr erhoben.

 

 

6.  § 11 Abs. (2) erhält folgende Fassung:

 

      Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten. Dieses Mindestmüllvolumen setzt eine ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Wertstoffsammelsysteme (Altpapiertonne, Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer) voraus.

 

 

7.  § 13 Abs.( 1) erhält folgende Fassung:

 

      Die erforderlichen schwarz-grauen Abfallbehälter (Müllgroßbehälter, Großraumabfallbehälter), die eine  beschaffen und zu unterhalten. Sie verbleiben im Eigentum der Anschlusspflichtigen. Für die Beschaffung der Abfallsäcke gilt § 17 Abs. 2.

 

 

 

8.   § 13 Abs. (3) erhält folgende Fassung:

 

      Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet)oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:

 

     

                   Müllgroßbehälter - MGB -   (   40 l)     20 kg

                   Müllgroßbehälter - MGB -   (   60 l)     30 kg

              Müllgroßbehälter - MGB -   (   80 l)     40 kg

             Müllgroßbehälter - MGB -   ( 120 l)     50 kg

                   Müllgroßbehälter - MGB -   ( 240 l)     80 kg

             Großraumabfallbehälter   -   ( 660 l)   250 kg

             Großraumabfallbehälter   -   ( 770 l)   280 kg

             Großraumabfallbehälter   -  (1100 l)   380 kg

 

 

9.  § 13 Abs. (4) erhält folgenden Buchstaben f.:

 

Die Leerung überfüllter, überschwerter oder fehlbefüllter Sammelbehälter kann durch die Stadt verweigert werden. Die Stadt bietet in solchen Fällen (bei beseitigter Überfüllung / beseitigtem Übergewicht)eine Sonderleerung gegen Gebühr an.

 

 

10. § 18 Abs. (2) erhält folgende Fassung:

 

     Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfall-

     begriffes gem. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind und sie in zugelasssenen Abfallbehältnissen

     auf dem Grundstück (Holsystem) oder in sonst bereitgestellte Sammelcontainer (Bringsystem) zweck-

     entsprechend (ordnungsgemäß sortiert gem. § 13(4)) eingebracht sind.

 

 

 

 

§ 2

 

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                          Anlage 1

Abfallentsorgungssatzung

Gegenüberstellung

Alt

Neu

§ 2 Abfallentsorgungsleistungen

 

(1) unverändert

 

       (2) 2. bis (2) 6. unverändert

    

  1. Annahme von Grünabfällen auf dem städt. Bauhof.

 

 

 

 

        (2) 8 bis (2) 9

 

10. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.

 

Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Biotonnen, Blaue Tonnen), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüllsammlung, Entsorgung von Altkühlschränken und Elektroschrott) sowie durch eine getrennte Einsammlung im Bringsystem von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung auf dem städt. Bauhof (Container für Grünabfall, Altmetalle, Altpapier und Elektroschrott, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten regeln die §§ 4, 10 - 15 dieser Satzung.

 

(3)  Über das Duale System der Privatwirtschaft werden Altglas (Depot-Container-Standorte), Verpackungen aus Pappe und Papier (Blaue Tonne) und Leichtstoffverpackungen (Gelber Sack/Tonne) erfasst. Jede Besitzerin und jeder Besitzer dieser Wertstoffe ist aufgefordert, hierfür die zur Verfügung gestellten Behältnisse zu benutzen.

 

§ 3 Ausgeschlossene Abfälle

 

(1)   Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Hilden sind gemäß § 15 Abs. 3 KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle sind nicht in der als Anlage  zu dieser Satzung beigefügten Liste 1 aufgeführt; die Liste 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

(2) bis (3) unverändert

 

§ 4 Bioabfälle, Schadstoffe, Sperrmüll

C. Sperrmüll

 

(1)   unverändert

 

(2)   Sperrgut sind bewegliche Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, die wegen Größe und Umfang nicht in die Restmülltonne passen.

 

 

 

 

 

 

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

(1)   unverändert

 

(2)   Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten.

 

 

 

 

 

(3) bis (9) unverändert

 

§ 13 Benutzung der Abfallbehälter

 

(1) Die erforderlichen Abfallbehälter (Müllgroßbehälter, Großraumabfallbehälter), die eine staubfreie Entleerung in die Sammelfahrzeuge ermöglichen müssen, sind von den Anschlusspflichtigen zu beschaffen und zu unterhalten. Sie verbleiben im Eigentum der Anschlusspflichtigen. Für die Beschaffung der Abfallsäcke gilt § 17 Abs. 2.

 

(2) unverändert

 

(3)   Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet)oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) a) bis (4) e) unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 18 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung, Anfall der Abfälle

 

(1)     unverändert

 

(2)     Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffes gem. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind und sie in zugelassenen Abfallbehältnissen auf dem Grundstück (Holsystem) oder in sonst bereitgestellte Sammelcontainer (Bringsystem) zweckentsprechend eingebracht sind.

 

(3) bis (4) unverändert

 

§ 2 Abfallentsorgungsleistungen

 

(1) unverändert

 

(2) 2. bis (2) 6. unverändert

    

      7.   Annahme von Wertstoffen (Grünabfälle,

            Altpapier, Altmetall, Elektroaltgeräte,  

            Bauschutt  u. a.) in haushaltsüblichen

            Kleinmenge gem.  jeweils aktuellem

           Abfallkalender der Stadt Hilden.

 

       (2) 8 bis (2) 9

 

10. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.

 

Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Biotonnen, Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüllsammlung, Entsorgung von Altkühlschränken und Elektroschrott) sowie durch eine getrennte Einsammlung im Bringsystem von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung auf dem Zentralen Bauhof (Container für Kleinmengen Grünabfall, Altmetalle, Altpapier, Bauschutt und Elektroschrott, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten regeln die §§ 4, 10 - 15 dieser Satzung.

 

 

(3)  Über das Duale System der Privatwirtschaft werden Altglas (Depot-Container-Standorte), Verpackungen aus Pappe und Papier (Altpapiertonne) und Leichtstoffverpackungen (Gelber Sack/Tonne) erfasst. Jede Besitzerin und jeder Besitzer dieser Wertstoffe ist aufgefordert, hierfür die zur Verfügung gestellten Behältnisse zu benutzen.

 

 

§ 3 Ausgeschlossene Abfälle

 

(1)  Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Hilden sind gemäß § 15 Abs. 3 KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:

 

 

         Abfälle, die auf Grund einer  

         Rechtsverordnung nach § 24 KrW-AbfG

         einer Rücknahmepflicht  unterliegen, bei

        denen entsprechende

         Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur

        Verfügung stehen  und bei denen die

        Stadt/Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr

        übertragene Aufgabe bei der Rücknahme

         mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG).

 

Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle sind nicht in der als Anlage  zu dieser Satzung beigefügten Liste 1 aufgeführt; die Liste 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

 

(2) bis (3) unverändert

 

§ 4 Bioabfälle, Schadstoffe, Sperrmüll

C. Sperrmüll

 

(1)   unverändert

 

(2)   Sperrgut sind bewegliche Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, die wegen Größe und Umfang nicht in die Restmülltonne passen.

Sperrgut muss in Bezug auf Gewicht und Größe von 2 Personen verladen werden können. Je Anmeldung darf eine Menge von 2m³ nicht überschritten werden. Für diese Leistung wird eine Sondergebühr erhoben.

 

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

(1)   unverändert

 

(2)   Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten.

Dieses Mindestmüllvolumen setzt eine ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Wertstoffsammelsystem (Altpapiertonne, Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer) voraus.

 

(3) bis (9) unverändert

 

§ 13 Benutzung der Abfallbehälter

 

(1) (1) Die erforderlichen schwarz-grauen Abfallbehälter (Müllgroßbehälter, Großraumabfallbehälter), die eine staubfreie Entleerung in die Sammelfahrzeuge ermöglichen müssen, sind von den Anschlusspflichtigen zu beschaffen und zu unterhalten. Sie verbleiben im Eigentum der Anschlusspflichtigen. Für die Beschaffung der Abfallsäcke gilt § 17 Abs. 2.

 

 

(2) unverändert

 

(3)   Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere nicht maschinell verdichtet)oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.

       

 

        Die befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:

 

        Müllgroßbehälter – MGB –  (   40 l)    20 kg

        Müllgroßbehälter – MGB –  (   60 l)    30 kg

        Müllgroßbehälter – MGB –  (   80 l)    40 kg

        Müllgroßbehälter – MGB –  ( 120 l)    50 kg

        Müllgroßbehälter – MGB –  ( 240 l)    80 kg

        Großraumabfallbehälter     ( 660 l)  250 kg

        Großraumabfallbehälter     ( 770 l)  280 kg

        Großraumabfallbehälter   – (1100 l)  380 kg

 

(4) a) bis (4) e) unverändert

 

(4) f)    Die Leerung überfüllter, überschwerter

             oder fehlbefüllter Sammelbehälter kann

             durch die Stadt verweigert werden.

             Die Stadt bietet in solchen Fällen (bei beseitig-

              ter Überfüllung / beseitigtem Übergewicht)

             eine Sonderleerung gegen  Gebühr an.

 

§ 18 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung, Anfall der Abfälle

 

(1)      unverändert

 

(2)   Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffes gem. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind und sie in zugelassenen Abfallbehältnissen auf dem Grundstück (Holsystem) oder in sonst bereitgestellte Sammelcontainer (Bringsystem) zweckentsprechend (ordnungsgemäß sortiert gem. § 13(4) )  eingebracht sind.

 

(3) bis (4) unverändert

 

 

 

 

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Nein

 

Haushaltstelle:

                                              

Bezeichnung:

Abfallentsorgungsgebühren

Kosten                                   

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung:

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