Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung
durch den Haupt- u. Finanzausschuss:
Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende
7. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom
13.04.2000 wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 7.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden
beigefügt.
Diese Änderungen beruhen zum einen auf der
Notwendigkeit einzelne Satzungsregelungen sprachlich und inhaltlich genauer zu
fassen, da es in der Vergangenheit immer wieder Erklärungsbedarf bei Bürgern zu
Satzungsregelungen gab und zum anderen auf dem Angebot von Zusatzleistung gegen
Gebühr.
In der der Sitzungsvorlage beigefügten
Synopse sind die Änderungen ersichtlich.
Die Verwaltung regt an, die 7.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Günter Scheib
7. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung – vom
13.04.2000
Aufgrund
der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW, S. 811), der §§ 8 und 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2002 (GV. NRW, S. 708, 731), des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994
(BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Art. 57 Siebte
Zuständigkeits-Verordnung vom 25.01.2004 (BGBl. I S. 2785) (BGBl. I, S. 2455),
§ 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S.1938ff.) sowie
des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24.08.2004 (BGBl. I, S. 3574) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung vom folgende 7.
Nachtragssatzung beschlossen:
§ 1
1. § 2 Absatz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
Annahme von Wertstoffen
(Grünabfälle, Altpapier, Altmetall, Elektroaltgeräte, Bauschutt u. a.)
in haushaltsüblichen
Kleinmengen gem. jeweils aktuellem Abfallkalender der Stadt Hilden.
.
2. § 2 Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
Aufstellen,
Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle
erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Biotonnen, Altpapiertonnen),
durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüllsammlung, Entsorgung
von Elektroaltgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung im Bringsystem
von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
auf dem Zentralen Bauhof (Container für Kleinmengen: Grünabfall,
Altmetalle, Altpapier, Bauschutt und Elektroschrott, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über
das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten regeln die §§ 4, 10 – 15 dieser
Satzung.
3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Über
das Duale System der Privatwirtschaft werden Altglas
(Depot-Container-Standorte), Verpackungen
aus Pappe und Papier (Altpapiertonne)
und Leichtstoffverpackungen (Gelber Sack/Tonne) erfasst. Jede
Besitzerin
und jeder Besitzer dieser Wertstoffe ist aufgefordert, hierfür die zur
Verfügung gestellten Be-
hältnisse
zu benutzen.
4. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Hilden sind gemäß § 15
Abs. 3 KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
Abfälle, die aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 24 KrW-AbfG einer Rücknahmepflicht unterlie-
gen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur
Verfügung stehen und bei denen
die Stadt/Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe
bei der Rücknahme mitwirkt
(§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG).
Abfälle zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere
aus Gewerbe- und
Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit
den in
Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt
werden können
oder die Sicherheit der
umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschafts-
plänen des Landes durch
einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist
(§ 15 Abs. 3 Satz 2
KrW-/AbfG). Diese Abfälle sind nicht in der als Anlage zu dieser Satzung
beigefügten Liste 1 aufgeführt;
die Liste 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
5. § 4 C Absatz (2) Sperrgut erhält folgende
Fassung:
Sperrgut
sind bewegliche Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, die wegen Größe und
Umfang nicht in die
Restmülltonne
passen.
Sperrgut
muss in Bezug auf Gewicht und Größe von 2 Personen verladen werden können. Je
Anmeldung darf eine Menge von 2 m³ nicht überschritten werden. Die Stadt bietet
eine Abholung von Sperrgut im Schnellservice an (Abholung innerhalb von 3
Werktagen nach Eingang der Anmeldung). Für diese Leistung wird eine Sondergebühr
erhoben.
6. § 11
Abs. (2) erhält folgende Fassung:
Jeder
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten
Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für
jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des
MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten. Dieses Mindestmüllvolumen setzt eine
ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Wertstoffsammelsysteme (Altpapiertonne,
Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer) voraus.
7. § 13 Abs.( 1) erhält folgende Fassung:
Die
erforderlichen schwarz-grauen Abfallbehälter (Müllgroßbehälter,
Großraumabfallbehälter), die eine
beschaffen und zu unterhalten. Sie verbleiben im Eigentum der
Anschlusspflichtigen. Für die Beschaffung der Abfallsäcke gilt § 17 Abs. 2.
8. § 13
Abs. (3) erhält folgende Fassung:
Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der
Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere
nicht maschinell verdichtet)oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht
gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Die
befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte nicht überschreiten:
Müllgroßbehälter - MGB - ( 40
l) 20 kg
Müllgroßbehälter - MGB - ( 60 l)
30 kg
Müllgroßbehälter - MGB - ( 80
l) 40 kg
Müllgroßbehälter
- MGB - ( 120 l)
50 kg
Müllgroßbehälter
- MGB - ( 240 l)
80 kg
Großraumabfallbehälter - ( 660 l) 250 kg
Großraumabfallbehälter - ( 770 l) 280 kg
Großraumabfallbehälter - (1100 l) 380 kg
9. §
13 Abs. (4) erhält folgenden Buchstaben f.:
Die Leerung überfüllter, überschwerter oder
fehlbefüllter Sammelbehälter kann durch die Stadt verweigert werden. Die Stadt
bietet in solchen Fällen (bei beseitigter Überfüllung / beseitigtem
Übergewicht)eine Sonderleerung gegen Gebühr an.
10. § 18 Abs. (2) erhält folgende Fassung:
Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die
Voraussetzungen des Abfall-
begriffes
gem. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind und sie in zugelasssenen
Abfallbehältnissen
auf
dem Grundstück (Holsystem) oder in sonst bereitgestellte Sammelcontainer
(Bringsystem) zweck-
entsprechend
(ordnungsgemäß sortiert gem. § 13(4)) eingebracht
sind.
§ 2
Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar
2007 in Kraft.
Anlage 1
Abfallentsorgungssatzung
Gegenüberstellung
Alt |
Neu |
§ 2 Abfallentsorgungsleistungen (1)
unverändert
(2) 2. bis (2) 6. unverändert
(2) 8 bis (2) 9 10. Aufstellen,
Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Biotonnen, Blaue Tonnen),
durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüllsammlung, Entsorgung
von Altkühlschränken und Elektroschrott) sowie durch eine getrennte Einsammlung
im Bringsystem von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen
Abfallentsorgung auf dem städt. Bauhof (Container für Grünabfall, Altmetalle,
Altpapier und Elektroschrott, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über
das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten regeln die §§ 4, 10 - 15
dieser Satzung. (3) Über
das Duale System der Privatwirtschaft werden Altglas
(Depot-Container-Standorte), Verpackungen aus Pappe und Papier (Blaue Tonne)
und Leichtstoffverpackungen (Gelber Sack/Tonne) erfasst. Jede Besitzerin und
jeder Besitzer dieser Wertstoffe ist aufgefordert, hierfür die zur Verfügung
gestellten Behältnisse zu benutzen. § 3 Ausgeschlossene Abfälle (1)
Vom
Einsammeln und Befördern durch die Stadt Hilden sind gemäß § 15 Abs. 3
KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und Industriebetrieben,
soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in
Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt
werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang
mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger
oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle
sind nicht in der als Anlage zu dieser
Satzung beigefügten Liste 1 aufgeführt; die Liste 1 ist Bestandteil dieser
Satzung. (2) bis
(3) unverändert § 4 Bioabfälle, Schadstoffe, Sperrmüll C. Sperrmüll (1)
unverändert (2) Sperrgut
sind bewegliche Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, die wegen Größe
und Umfang nicht in die Restmülltonne passen. § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) unverändert (2) Jeder
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten
Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche
für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen
des MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten. (3) bis (9) unverändert § 13 Benutzung
der Abfallbehälter (1) Die erforderlichen Abfallbehälter (Müllgroßbehälter,
Großraumabfallbehälter), die eine staubfreie Entleerung in die Sammelfahrzeuge
ermöglichen müssen, sind von den Anschlusspflichtigen zu beschaffen und zu
unterhalten. Sie verbleiben im Eigentum der Anschlusspflichtigen. Für die
Beschaffung der Abfallsäcke gilt § 17 Abs. 2. (2) unverändert (3) Die
Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel
schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere
nicht maschinell verdichtet)oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht
gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu
füllen. (4) a) bis (4) e)
unverändert § 18 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung,
Anfall der Abfälle (1) unverändert (2) Abfälle
gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen
des Abfallbegriffes gem. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind und sie
in zugelassenen Abfallbehältnissen auf dem Grundstück (Holsystem) oder in
sonst bereitgestellte Sammelcontainer (Bringsystem) zweckentsprechend
eingebracht sind. (3) bis (4) unverändert |
§ 2 Abfallentsorgungsleistungen (1)
unverändert (2) 2. bis (2) 6.
unverändert 7.
Annahme von Wertstoffen
(Grünabfälle, Altpapier,
Altmetall, Elektroaltgeräte, Bauschutt u. a.) in haushaltsüblichen Kleinmenge
gem. jeweils aktuellem Abfallkalender der
Stadt Hilden. (2) 8 bis (2) 9 10. Aufstellen,
Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Biotonnen,
Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene
Sammlungen im Holsystem (Sperrmüllsammlung, Entsorgung von Altkühlschränken
und Elektroschrott) sowie durch eine getrennte Einsammlung im Bringsystem von
Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung auf
dem Zentralen Bauhof (Container
für Kleinmengen Grünabfall,
Altmetalle, Altpapier, Bauschutt
und Elektroschrott, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das
Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten regeln die §§ 4, 10 - 15 dieser Satzung. (3) Über
das Duale System der Privatwirtschaft werden Altglas
(Depot-Container-Standorte), Verpackungen aus Pappe und Papier (Altpapiertonne)
und Leichtstoffverpackungen (Gelber Sack/Tonne) erfasst. Jede Besitzerin und
jeder Besitzer dieser Wertstoffe ist aufgefordert, hierfür die zur Verfügung
gestellten Behältnisse zu benutzen. § 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom
Einsammeln und Befördern durch die Stadt Hilden sind gemäß § 15 Abs. 3
KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: Abfälle, die auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt/Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr
übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und
Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht
mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder
beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen
Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch
einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3
Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle sind nicht in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste 1
aufgeführt; die Liste 1 ist Bestandteil dieser Satzung. (2) bis
(3) unverändert § 4 Bioabfälle, Schadstoffe, Sperrmüll C. Sperrmüll (1)
unverändert (2) Sperrgut
sind bewegliche Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, die wegen Größe
und Umfang nicht in die Restmülltonne passen. Sperrgut muss in Bezug auf Gewicht und
Größe von 2 Personen verladen werden können. Je Anmeldung darf eine Menge von
2m³ nicht überschritten werden. Für diese Leistung wird eine Sondergebühr
erhoben. § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) unverändert (2)
Jeder
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten
Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche
für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen
des MeldeG NW gemeldete Person vorzuhalten. Dieses
Mindestmüllvolumen setzt eine ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen
Wertstoffsammelsystem (Altpapiertonne, Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer)
voraus. (3) bis (9) unverändert § 13 Benutzung
der Abfallbehälter (1) (1) Die erforderlichen schwarz-grauen Abfallbehälter (Müllgroßbehälter,
Großraumabfallbehälter), die eine staubfreie Entleerung in die Sammelfahrzeuge
ermöglichen müssen, sind von den Anschlusspflichtigen zu beschaffen und zu unterhalten.
Sie verbleiben im Eigentum der Anschlusspflichtigen. Für die Beschaffung der
Abfallsäcke gilt § 17 Abs. 2. (2) unverändert (3) Die
Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel
schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft (insbesondere
nicht maschinell verdichtet)oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht
gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu
füllen. Die befüllten Behälter dürfen folgende Gewichte
nicht überschreiten: Müllgroßbehälter – MGB – (
40 l) 20 kg Müllgroßbehälter – MGB – (
60 l) 30 kg Müllgroßbehälter – MGB – (
80 l) 40 kg Müllgroßbehälter – MGB – ( 120 l)
50 kg Müllgroßbehälter – MGB – ( 240 l)
80 kg Großraumabfallbehälter – (
660 l) 250 kg Großraumabfallbehälter – (
770 l) 280 kg Großraumabfallbehälter – (1100 l)
380 kg (4) a) bis (4) e)
unverändert (4) f) Die Leerung überfüllter, überschwerter oder fehlbefüllter
Sammelbehälter kann durch die Stadt verweigert
werden. Die Stadt bietet in solchen
Fällen (bei beseitig- ter Überfüllung / beseitigtem
Übergewicht) eine Sonderleerung gegen Gebühr an. § 18 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung,
Anfall der Abfälle (1) unverändert (2)
Abfälle
gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen
des Abfallbegriffes gem. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind und sie
in zugelassenen Abfallbehältnissen auf dem Grundstück (Holsystem) oder in
sonst bereitgestellte Sammelcontainer (Bringsystem) zweckentsprechend (ordnungsgemäß sortiert gem. § 13(4) ) eingebracht sind. (3) bis (4) unverändert |
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Finanzielle
Auswirkungen |
Nein |
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Haushaltstelle: |
Bezeichnung: Abfallentsorgungsgebühren |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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