Betreff
10. Nachtragssatzung vom zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
Vorlage
WP 04-09 SV 60/058
Aktenzeichen
60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- u. Finanzausschuss:

 

Die in vollem Wortlaut vorliegende 10. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995 wird hiermit mit der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 und

§ 2 die mit der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-020 Gebührenberechnung für die – Abfallbeseitigung - für das Haushaltsjahr 2007 beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind.“

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist als Anlage der Entwurf der 10. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur

Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.

 

In § 1 und § 2 dieser 10. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund

der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-020 Gebühren­berechnung für die - Abfallbeseitigung -

für das Haushaltsjahr 2007 beschließt und festsetzt.

Durch § 2 der Nachtragssatzung wird die Aufnahme neuer Gebührentatbestände in die Abfallgebührensatzung als § 4a geregelt.

Anlass hierzu war die Aufnahme weiterer Dienstleistungen des Zentralen Bauhofes im Rahmen des Leistungsrahmens der Abfallentsorgung im Bereich der Stadt Hilden.

Die Verwaltung empfiehlt, die 10. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender

Maßgabe zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10. Nachtragssatzung vom

zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der

§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am            folgende 10. Nachtrags-

satzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z.Z. gültigen Fassung wird wie folgt geändert:

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)   Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

 

Sie beträgt jährlich

 

 

a.

 

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

 

 

b.

 

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

 

c.

 

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

 

 

d.

 

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

 

e.

 

 für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

 

f.

 

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

 

g.

 

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

 

 

h.

 

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

 

 

i.

 

für jede 120-l-Biotonne

 

 

j.

 

für jede 240-l-Biotonne

 

 

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

 

 

k.

 

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

 

 

l.

 

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

 

 

m.

 

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

      

       bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von Abfallsäcken beträgt die Gebühr je Abfallsack €     .

 

(3) Für den Tausch/Erwerb und die Lieferung von Müllgroßbehältern und Biotonnen werden folgende  Gebühren erhoben:

 

a.) Austausch von Müllgroßbehältern / Biotonnen auf dem städt. Bauhof:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

 

b.) Lieferung /Abholung von Müllgroßbehältern / Biotonnen

an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:                        

 

 

je zu tauschendem  Gefäß

 

 

 

 

 

c.) Erwerb von im Handel nicht erhältlichen Müllgroßbehältern in

gebrauchtem Zustand:

 

 

je Gefäß

 

     

 

(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

      beträgt:

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

 

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Service-leistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der

Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

Es wird folgender § 4a  eingefügt:

 

§ 4a 

Gebühren für Zusatzleistungen

 

(1)   Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 50 ltr.)

wird eine Sondergebühr erhoben.

      Sie beträgt      - € pro 50 Liter bzw. pro Waschbecken oder Toilettenschüssel.

 

(2)   Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach

Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von …..- € erhoben.

 

(3)   Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines

überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1)Bst. a - h berechnet.

 

(4)   Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - h berechnet.

         

(5)   Für eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus

       hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von              € erhoben.

 

(6)   Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung

in Anspruch nimmt.

Die Gebühr nach Absatz 1 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 2 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebühren-bescheides zu begleichen.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.

 

 

§ 3

 

                                  Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

                                              

Bezeichnung:

Abfallentsorgungsgebühren

Kosten                                   

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung:

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