Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung durch den Haupt- u. Finanzausschuss:
Die in vollem Wortlaut vorliegende 10.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt
Hilden vom 14.12.1995 wird hiermit mit der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 und
§ 2 die mit der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-020
Gebührenberechnung für die – Abfallbeseitigung - für das Haushaltsjahr 2007 beschlossenen
und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind.“
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser Sitzungsvorlage ist als Anlage der
Entwurf der 10. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom
14.12.1995 beigefügt.
In § 1 und § 2 dieser 10. Nachtragssatzung
sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund
der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-020 Gebührenberechnung
für die - Abfallbeseitigung -
für das Haushaltsjahr 2007 beschließt und festsetzt.
Durch § 2 der Nachtragssatzung wird die
Aufnahme neuer Gebührentatbestände in die Abfallgebührensatzung als § 4a
geregelt.
Anlass hierzu war die Aufnahme weiterer
Dienstleistungen des Zentralen Bauhofes im Rahmen des Leistungsrahmens der Abfallentsorgung
im Bereich der Stadt Hilden.
Die Verwaltung empfiehlt, die 10.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender
Maßgabe zu beschließen.
Günter Scheib
10. Nachtragssatzung vom
zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der
§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den
z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am folgende 10.
Nachtrags-
satzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995
zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z.Z. gültigen Fassung wird wie
folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Die Höhe
der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter und
der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.
Sie beträgt jährlich
a. |
für jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
€ |
b. |
für jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
€ |
c. |
für jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
€ |
d. |
für jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
€ |
e. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
€ |
f. |
für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
€ |
g. |
für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
€ |
h. |
für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
€ |
i. |
für jede 120-l-Biotonne |
€ |
j. |
für jede 240-l-Biotonne |
€ |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
k. |
für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
€ |
l. |
für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
€ |
m. |
für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
€ |
bei
wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von Abfallsäcken
beträgt die Gebühr je Abfallsack € .
(3) Für den Tausch/Erwerb
und die Lieferung von Müllgroßbehältern und Biotonnen werden folgende Gebühren erhoben:
a.) Austausch von Müllgroßbehältern / Biotonnen auf dem städt. Bauhof:
je zu tauschendem Gefäß |
€ |
b.) Lieferung /Abholung von Müllgroßbehältern
/ Biotonnen
an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:
je zu tauschendem Gefäß |
€ |
c.) Erwerb von im Handel nicht erhältlichen
Müllgroßbehältern in
gebrauchtem Zustand:
je Gefäß |
€ |
(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung
beträgt:
a.) |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
€ |
b.) |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und
Befördern |
€ |
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten
des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Service-leistung folgenden Monats.
Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der
Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 2
Es
wird folgender § 4a
eingefügt:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(1) Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 50 ltr.)
wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie beträgt - € pro 50 Liter bzw. pro Waschbecken oder Toilettenschüssel.
(2) Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach
Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von …..- € erhoben.
(3) Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines
überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1)Bst. a - h berechnet.
(4) Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - h berechnet.
(5) Für eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus
hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von € erhoben.
(6) Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung
in Anspruch nimmt.
Die Gebühr nach Absatz 1 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 2 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebühren-bescheides zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.
§ 3
Diese
Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: |
Bezeichnung: Abfallentsorgungsgebühren |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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