Betreff
Anregung gemäß § 24 GO NW hier: Geschwindigkeiten in der Hagelkreuzstraße
Vorlage
WP 04-09 SV 66/061
Aktenzeichen
IV/66-fr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. „Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und lehnt den Einbau von Gummischwellen in der Hagelkreuzstraße ab.

 

2.         Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob eine Geschwindigkeitsreduzierung durch ergänztes

versetztes Parken erzielbar ist.

 

3.         Die Verwaltung wird beauftragt die Einfahrtsituation in die Hagelkreuzstraße zu überprüfen, mit dem Ziel, das widerrechtliche Fahren entgegen der Einbahnstraße zu unterbinden.“

 

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Schreiben vom 24.08.2006 schlägt Herr U. Boscheinen als Anwohner der Hagelkreuzstraße vor, „zur Drosselung der Geschwindigkeit Gummischwellen zu installieren“.

 

Die etwa 350 m lange Hagelkreuzstraße ist seit 1994 als sog. „Fahrradstraße“ ausgewiesen. Lediglich in einer Fahrtrichtung, nämlich vom Hagelkreuz zur Kirchhofstraße ist der notwendige Kfz-Verkehr per Zusatzbeschilderung als Ausnahme zugelassen.

Gemäß § 39 der Straßenverkehrsordnung gilt in Fahrradstraßen, die durch das Zeichen 244 der StVO wie in der Hagelkreuzstraße beschildert sind, dass „alle Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren dürfen“. In den Fachkommentaren zur Fahrradstraße heißt es:

-          Alle Fahrzeuge dürfen nur mit „mäßiger Geschwindigkeit fahren, d.h. einer solchen, die den durch die durchschnittliche Radfahrergeschwindigkeit geprägten Verkehrsverhältnisse entsprich (25 – 30 km/h) [Jagusch]

-          Auch Radrennfahrer dürfen nur mäßige Geschwindigkeiten fahren (max 30 km/h) [Schurig]

 

Für die Hagelkreuzstraße gilt darüber hinaus ohnehin eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h, da sie innerhalb einer Tempo 30-Zone liegt (siehe Foto).

 

 

Bei einer Verkehrserhebung vom 21.09. auf den 22.09.2006 wurden mittels eines Radarmesssystems in 24 Stunden  in Höhe  Haus Nr.11 insgesamt 474 Kraftfahrzeuge erfasst. Die V85-Geschwindigkeit lag bei 34 km/h.

Durch die Polizei wird mindestens einmal im Jahr vor Ort schwerpunktmäßig überwacht. In der ersten Woche werden die zu schnellen Kraftfahrer von Mitgliedern des ADFC über ihr Fehlverhalten aufgeklärt; in der zweiten Woche wird die unangepasste Geschwindigkeit mit Bußgeldern bestraft.

Im Anbetracht der Tatsache, dass das Geschwindigkeitsniveau bei nur geringem Kfz-Verkehr (in 1992 : an die 2000 Kfz/Tag) im Vergleich zu vielen Tempo 30-Zonen in Hilden relativ günstig ist, werden seitens der Verwaltung zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der Geschwindigkeit wie beispielsweise die Montage von Gummischwellen nicht für notwendig angesehen.

 

 

G.Scheib