Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden
1. beschließt folgende Zuständigkeiten für den Ausschuss für Umwelt
und Klimaschutz:
I.
Im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten
Mittel entscheidet der Ausschuss abschließend über:
1.
Zuwendungen an in Hilden tätige Ortsvereine der
nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Vereine von über
5.000,- €.
2.
Aufklärungsmaßnahmen zur Stärkung des
Umweltbewusstseins in der Bevölkerung.
II.
Folgende Angelegenheiten werden im Ausschuss
vorberaten:
1.
Aufgaben der lokalen Agenda und des
Klimabündnisses.
2.
Gesamtstädtische Konzepte zu folgenden Bereichen:
§
Vorbereitende Flächennutzungsplanung
§
Generalentwässerungsplan
§
Abwasserbeseitigungskonzept nach § 54 Landeswassergesetz
NRW (LWG NRW)
§
Abfallwirtschaft, Abfallvermeidung
§
Klimaschutz
§
Grünordnungsplan
§
Gewässer-, Luft- und Bodenschutz
§
Forstbetrieb
§
Friedhöfe
3.
Stellungnahmen der Stadt bei der Beteiligung als
Träger öffentlicher Belange im Rahmen von behördlichen Genehmigungsverfahren
außerhalb des Baugesetzbuches, soweit bei den beabsichtigten Vorhaben besondere
Umweltauswirkungen zu erwarten sind (z.B. Planfeststellungsverfahren, Verfahren
zur Aufstellung oder Änderung des Landschaftsplans).
4.
Angelegenheiten des Amtes für Gebäudewirtschaft
werden in den Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss eingebracht.
Investive Neubau- und Unterhaltungsmaßnahmen werden zusätzlich im Ausschuss für
Umwelt und Klimaschutz beraten.
5.
Unterlagen gem. § 14 GemHVO zu:
§
Maßnahmen zur energetischen Verbesserung von
städtischen Gebäuden
§
Schaffung von Grünanlagen (soweit es sich nicht um
Spiel- oder Sportplätze sowie Gebäudeaußenanlagen handelt).
6.
Ortsrechtliche Vorschriften ohne Gebührensatzungen,
die den Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz betreffen, soweit nicht der
Aufgabenbereich des Stadtentwicklungsausschusses berührt wird.
7.
Verfahrenseinleitende und begleitende Beschlüsse im
Rahmen der Bauleitplanung für Grundstücke, die bisher im Außenbereich nach § 35
Baugesetzbuch (BauGB) oder im Geltungsbereich des Landschaftsplanes nach § 16
Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) liegen.
III.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz soll
mindestens viermal im Jahr zusammenkommen.
2. beschließt folgende Zuständigkeiten für den Sozialausschuss:
I.
Der Sozialausschuss entscheidet im Rahmen der ihm
bereitgestellten Mittel über die freiwilligen städtischen sozialen Maßnahmen
und Zuschüsse.
3. beauftragt den Bürgermeister die Änderung der Zuständigkeitsordnung vor
zu nehmen.
Erläuterungen und Begründungen:
In der konstituierenden Ratssitzung vom 28.10.2009 wurden nach § 57 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) mehrere neue
Ausschüsse gebildet. Dazu zählen auch der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
und der Sozialausschuss.
Für diese Ausschüsse gilt es durch den Rat der Stadt Hilden nach den
Bestimmungen der GO NW und des § 4 der Hauptsatzung der Stadt Hilden
Zuständigkeiten festzulegen.
Die Änderungen werden in die Zuständigkeitsordnung eingearbeitet und
über die Neufassung der Zuständigkeitsordnung wird in der Ratssitzung am
16.12.2009 entschieden.
gez. Horst Thiele