Betreff
55. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich Salzmannweg / Bruchhauser Weg: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
WP 20-25 SV 61/162
Aktenzeichen
tf_FNP55
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt

 

die Aufstellung der 55. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich Salzmannweg / Bruchhauser Weg gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I S. 394) geändert worden ist.

 

Das rund 4.600 m² große Plangebiet umfasst in der Gemarkung Hilden, Flur 19 den deutlich überwiegenden Teil des Flurstücks 255 und einen kleinen Teil des Flurstücks 254. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der beigefügten Karte zu entnehmen.

 

Ziel des Bauleitplanverfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer mehrgruppigen Kindertagesstätte (Kita) am Standort zu schaffen. Durch die 55. Flächennutzungsplanänderung sollen die bislang als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatztyp AB und Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken dargestellten Bereiche im Plangebiet in eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ umgewandelt werden.


Erläuterungen und Begründungen:

 

In Hilden besteht gemäß aktueller Fortschreibung der Kindergartenbedarfsplanung (Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 40/017, beraten im Jugendhilfeausschuss am 06.03.2024) ein deutlicher Bedarf an zusätzlichen Kitaplätzen. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre und den auch zukünftig zu erwartenden Geburtenjahrgängen mit 480 bis 500 Kindern wurde ein Bedarf von rund 200 weiteren Plätzen ermittelt. Da diese Anzahl von neu zu schaffenden Plätzen nicht in einem Neubau untergebracht werden kann, müssen zwei neue Kitas entstehen.

Neben dem bereits konzipierten Neubau einer 4-gruppigen Kita im Zusammenhang mit dem Projekt „Haus des Lernens“ auf dem heutigen Schulgrundstück Beethovenstraße hat der Jugendhilfeausschuss am 06.03.2024 deshalb auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 26/052 „Antrag 216-23 CDU Planung einer Kita am Salzmann Weg“ den Bedarf für den Neubau einer 5-gruppigen Kita am Salzmannweg festgestellt und die Planung beauftragt.

 

Aufgrund der derzeitigen bauplanungsrechtlichen Vorgaben ist hierfür im ersten Schritt die Änderung des Flächennutzungs- sowie des Bebauungsplanes notwendig.

 

Für die Kindertagesstätte und ihre Außenbereiche sollen möglicherweise auch an den Tennisverein verpachtete Flächen einbezogen werden, im Gegenzug soll es dem ortsansässigen Tennisverein ermöglicht werden, sich auf dem bestehenden Vereinsgelände weiterentwickeln zu können.

 

Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Grünfläche, Spielplatz Typ AB und Standort für ein Regenüberlaufbecken dargestellt. Ein kleinerer Teilbereich im Nordosten des Plangebiets ist als Sondergebiet Tennis dargestellt. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 177 setzt für den überwiegenden Bereich des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz Typ B und die kleine Teilfläche im Nordosten als Sondergebiet Tennisplätze fest.

 

Der räumliche Geltungsbereich der 55. Flächennutzungsplanänderung grenzt im Norden an den Salzmannweg und im Westen an den Bruchhauser Weg. Im Osten schließen die Flächen des ortsansässigen Tennisvereins an. Die vorhandenen sechs Tennisplätze sind durch Vegetation eingefasst. Das Vereinsheim befindet sich östlich der Tennisplätze. Südlich des Plangebietes befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen.

 

Ziel des vorliegenden Bauleitplanverfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer mehrgruppigen Kindertagesstätte (Kita) am Standort Salzmannweg / Bruchhauser Weg zu schaffen. Entsprechend der Zielsetzung soll der Flächennutzungsplan künftig das Plangebiet als „Flächen für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen darstellen.

 

Möglichst parallel zur 55. Flächennutzungsplanänderung soll der Bebauungsplan Nr. 177A gemäß § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) aufgestellt werden. Der Bebauungsplan soll dann verbindliches Baurecht für die geplante Kita schaffen.

 

Die Planungs- und Durchführungskosten für die Schaffung einer neuen Kindertagesstätte gehen zu Lasten der Stadt Hilden; auch die Planungskosten für das Bauleitplanverfahren. Diese umfassen die Erstellung aller für die Abwägung erforderlichen Gutachten, die durch externe Fachgutachter zu erstellen sind.

 

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister