Beschlussvorschlag:
Der anliegende Entwurf
der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt
Hilden im Haushaltsjahr 2024 (Hebesatzsatzung 2024) wird als Satzung
beschlossen.
Stand: 20.02.2024
Zusätzliche Erläuterungen für den Rat der
Stadt Hilden
a)
Am
16.02.2024 hat die FDP-Fraktion den anliegenden Antrag zur Sitzung des Rates am
13.03.2024 eingereicht.
„Der Rat wird gebeten folgendes zu
beschließen:
Die durch die Stadtverwaltung favorisierte
Erhöhung des Hebesatzes auf 630 Prozentpunkte, sowie die beschlossene Erhöhung
auf 580 Prozentpunkte in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und
Beteiligungen am 14.02.2024 für die Grundsteuer B ist abzulehnen. Der aktuelle
Hebesatz in Höhe von 480 Prozentpunkten ist beizubehalten.“
Stellungnahme
der Verwaltung:
Auf die
Erläuterungen vom 13.02.2024 wird verwiesen.
b)
Der
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen hat in seiner Sitzung am 14.02.2024
die Festlegung folgender Hebesätze für die Realsteuern für das Jahr 2024
empfohlen:
1) Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 290 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 580 v.H.,
2) Gewerbesteuer 400 v.H.
Der Entwurf
der Hebesatzsatzung wurde dieser Empfehlung angepasst.
Stand: 13.02.2024
Zusätzliche Erläuterungen für den Ausschuss
für Finanzen und Beteiligungen und den Rat der Stadt Hilden
Auswirkungen des Beschlusses zum
Grundsteuerhebesatz für den Haushalt 2024
Rahmenbedingungen
Die Inflation haben die Bürgerinnen und
Bürger bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland gespürt: Beim
Einkaufen, Tanken und, wenn sie auf ihre Strom- und Gasrechnung schauen. Im
Idealfall passen sich die Löhne proportional der Inflation an. Die Einkommen
sind in den letzten 8 Jahren im Durchschnitt um 22-25 % gestiegen.
Dementsprechend wachsen jedoch auch die Ausgaben
der Kommunen seit Jahren/Jahrzehnten kontinuierlich. Die Inflation ist dabei
ein maßgeblicher Treiber. Die Aufwendungen des Haushaltes sind seit 2016 um 36
% gestiegen, Treiber waren neben Preissteigerungen vor Allem nicht
gegenfinanzierte Aufgabenübertragungen. Dies führt zur negativen Entwicklung,
dass ein ursprünglich fast ausgeglichener Haushalt (2016) trotz erheblicher
Ertragssteigerungen nicht mehr ausgleichsfähig ist. Die ausgeglichenen
Haushalte der vergangenen Jahre wurden künstlich durch Sondererträge (sog.
Isolierungen für Corona und den Ukraine Krieg) bzw. Sonderzuweisungen für
Steuereinbrüche zur Coronazeit und zur Unterstützung der Unterbringung von
Flüchtlingen geschaffen. Diese Effekte sind ab 2024 nicht mehr zu erwarten.
Vor dem Hintergrund der Kritik des Bundes
der Steuerzahler, vor einer Grundsteuererhöhung alle Möglichkeiten einer
Aufwandsreduzierung zu prüfen, und die aktuelle Diskussion im Rat und zwischen
den Fraktionen zur vorgeschlagenen Grundsteuererhöhung möchte die Verwaltung
dieses Themenfeld noch einmal beleuchten:
1. Derzeitige
Haushaltssituation einschließlich mittelfristiger Finanzplanung
|
Plan |
MiFrFi |
MiFrFi |
MiFrFi |
Summe |
Unterschied Summen zu 630 % |
Grundsteuer- hebesatz B |
|
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2024-2027 |
|
|
Beschlusslage Rat 12.12.2023 |
-14.074.906 |
-17.651.321 |
-18.339.876 |
-18.518.493 |
-68.584.596 |
|
630 |
Beschlusslage Rat 12.12.2024 + ÄL 14.02.2024 |
-13.970.920 |
-17.554.067 |
-18.242.622 |
-18.421.239 |
-68.188.848 |
|
630 |
Beschlusslage Rat 12.12.2024 + ÄL 14.02.2024 |
-15.300.920 |
-18.884.067 |
-19.572.622 |
-19.751.239 |
-73.508.848 |
-5.320.000 |
580 |
Beschlusslage Rat 12.12.2024 + ÄL 14.02.2024 |
-17.960.920 |
-21.544.067 |
-22.232.622 |
-22.411.239 |
-84.148.848 |
-15.960.000 |
480 |
Nach derzeitiger Beschlusslage im Rahmen der
Vorberatung der Haushaltssatzung 2024 (Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
[FuB] am 29.11.2023) beträgt der Hebesatz der Grundsteuer B 630 Prozentpunkte.
Das Haushaltsdefizit unter Berücksichtigung
der Änderungsliste für den FuB vom 14.02.2024 beträgt für 2024 13.970.920 € und
würde sich bei 580 Prozentpunkten um 1.330.000 € und bei 480 Prozentpunkten um
3.990.000 € erhöhen.
Die mittelfristige Finanzplanung (2024-2027)
weist selbst bei einem Hebesatz der Grundsteuer B von 630 % einen über die
Planungsjahre summierten Jahresfehlbetrag von insgesamt 68.188.848 € aus, bei
580 % würde sich das Defizit um 5.320.000 €, bei 480 % um 15.960.000 € erhöhen.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass sich die Hebesätze über die Planungsjahre
2024 bis 2027 nicht ändern.
2. Auswirkungen
der Grundsteuerhebesatzerhöhung für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hilden
Anhand von
beispielhaften Daten sollen die Auswirkungen deutlich gemacht werden:
|
480 |
+ bei 580 |
+ bei 630 |
Wohnung in einem MFH |
ca. 190 -
320 €/Jahr |
+ ca. 40 -
70 €/Jahr |
+ ca. 60 -
100 €/Jahr |
Reihenhaus |
ca. 390 -
530 €/Jahr |
+ ca. 80 -
110 €/Jahr |
+ ca. 120 -
165 €/Jahr |
freistehendes EFH |
ca. 350 -
620 €/Jahr |
+ ca. 80 -
130 €/Jahr |
+ ca. 115 -
195 €/Jahr |
Unterstellt man eine 4-köpfige Familie in
einem Reihenhaus, so beträgt die zusätzliche Belastung bei einer Anhebung von
480 auf 630 nur ca. 3 € pro Person im Monat.
Die Stadt Hilden hat mit 480 Prozentpunkten aktuell
einen vergleichsweise niedrigen Grundsteuerhebesatz. Das letzte Mal wurde er
2016 von 380 Prozentpunkten auf 480 Punkte erhöht. Zum Vergleich: Der gewogene Durchschnittshebesatz
in Nordrhein-Westfalen lag laut IT.NRW bereits Ende Juni 2023 bei 594 Prozentpunkten.
Vor dem Hintergrund der unter anderem
erhobenen Kritik, durch die angestrebte Erhöhung der Grundsteuer würden die Wohnnebenkosten
erheblich gesteigert, muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass die sonstigen
Wohnnebenkosten, die eine Kommune beeinflussen kann, in Hilden besonders
niedrig sind. Laut Bund der Steuerzahler gehört die Stadt Hilden mit den
Abfallgebühren für den Musterhaushalt (120l Restmüllgefäß und 14-tägliche
Leerung) im Jahr 2023 zu den sieben preiswertesten Kommunen in NRW (weniger als
180,00 € im Jahr).
Laut Bund der Steuerzahler liegt die Stadt Hilden mit ihren Abwassergebühren
für den Musterhaushalt zwar nicht unter den sieben preiswertesten Kommunen in
NRW (weniger als 430,00 €), aber mit einem Betrag von 508,50 € liegt die
Gebührenhöhe weit unter dem NRW-Durchschnitt von 755,52 €.
(Stand: 26.07.2023;
https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/LV_Nordrhein-Westfalen/Dateien/Abfall-_und_Abwassergeb%C3%BChrenvergleich_2023.pdf)
Im Hinblick auf die durch die vorgeschlagene
Grundsteuererhöhung entstehende Mehrbelastung für die Eigentümerinnen und
Eigentümer sowie auf die Mieterinnen und Mieter ist auch darauf hinzuweisen,
dass im Zeitraum 2016 bis 2024 die Einkommen im Durchschnitt um ca. 22-25 %
gestiegen sind.
3. Die
Bedeutung der Grundsteuer für den Haushalt
Die Grundsteuer ist als direkte Steuer eine
der wichtigsten Einnahmequelle einer Kommune.
Der ordentliche Aufwand des Haushaltes ist
seit 2016 von 157,7 Mio. € auf 215,8 Mio. € (Plan 2024) um 58,1 Mio. €
gestiegen. Das sind 36 Prozent in 8 Jahren.
Die ordentlichen Erträge sind im gleichen
Zeitraum um 47,7 Mio. € gestiegen (152,1 Mio. € auf 199,8 Mio. €). Hierbei
wurde für 2024 bereits eine erhöhte Gewerbesteuereinnahme geplant, die sich auf
dem hohen Niveau der beiden Vorjahre bewegt, die seitens der Stadtverwaltung
trotz der Auswirkungen des in Aufstellung befindlichen Wachstumschancengesetz
des Bundes und der im allgemeinen erwarteten gesamtwirtschaftlichen Regression
prognostiziert wird. Die Steigerung der Erträge um 31,3 % reicht trotzdem nicht
aus, um die gestiegenen Aufwendungen zu kompensieren, wodurch das negative
Jahresergebnis von 5,7 Mio. € (2016) sich um weitere 10,4 Mio. € erhöht. Die
genannten Ausführungen unterstellen für das Jahr 2024 einen Hebesatz von 630
Prozentpunkten.
Wie oben erläutert verringern sich die
Erträge bei 580 Prozentpunkten um 1.330.000 € und bei 480 Prozentpunkten um
weitere 2.660.000 €.
Die Anhebung der Grundsteuer B von 480 auf
630 (31,25 %) würde exakt der durchschnittlichen Steigerung der Gesamterträge
entsprechen.
4. Mögliche
Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung
Damit auch künftig die notwendigen sozialen
Infrastrukturen zu möglichst angemessenen und wirtschaftlichen Konditionen
angeboten werden können, muss die Stadt Hilden den Ausgleich der Aufwendungen
und der Erträge wieder autonom schaffen. Dafür gibt es verschiedene Ansätze,
die in der Regel in einem Konsolidierungsprozess, der in den kommenden Jahren
zu führen ist, miteinander verbunden werden.
Maßnahme a: Grundsteuer weiter erhöhen
Dies hätte Auswirkungen für alle Menschen,
die in Hilden leben, unabhängig davon, ob sie in Eigentum wohnen oder über die
Miete die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung mittragen. Die Erhöhung
der Grundsteuer ist aus Sicht der Verwaltung das gerechteste Instrument. Dabei
stellt sich die gesamte Stadtgesellschaft gemeinschaftlich der Herausforderung,
das vorhandene Defizit auszugleichen.
Auch Gewerbebetriebe müssen Grundsteuer
entrichten.
Maßnahmenbündel b: Leistungen kürzen und Entgelte
anheben
Daneben gibt es die Möglichkeit, dass einzelne
Personengruppen das Defizit der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen
ausgleichen: So könnte die Stadt die Entgelte für so genannten
„Spezialleistungen“ erhöhen, die einzelne Gruppen in Anspruch nehmen.
Hinter diesem Weg steht das Prinzip: „Wer eine
Leistung in Anspruch nimmt, muss auch zahlen.“ In den meisten Fällen sind dies
Familien.
Oder aber es können „Freiwillige Leistungen“,
die gesetzlich nicht oder nicht im Umfang der erbrachten Leistungen
vorgeschrieben sind - wie zum Beispiel eine besondere offene
Jugendhilfeeinrichtung -, gestrichen werden.
Der bisherige Verlauf der
Haushaltsplanberatungen in diesem Jahr sowie in den letzten Jahren hat deutlich
gemacht, dass dies nur möglich ist, wenn die Vorschläge im Rat von einer
breiten Mehrheit getragen werden sowie Rat und Verwaltung bereit sind, die
damit unweigerlich verbundenen Konflikte auszuhalten.
Maßnahme c: Defiziterhöhung
Keine Anpassung des Grundsteuerhebesatzes
oder wesentliche Änderungen bei den Leistungen der Stadt würde das
Haushaltsdefizit und damit den Kreditbedarf zunächst um ca. 4 Mio. €/Jahr
erhöhen. Bei einem Zinssatz von 5 % zusätzlich eine Zinsbelastung von 200.000
€/Jahr, was innerhalb von 4 Jahren zu einer zusätzlichen Zinsbelastung von 2
Mio. € führt.
Planungsmäßig wird die Liquidität Ende 2024
minus 20 Mio. € betragen, die Verschuldung sich damit von ca. 20 Mio. € (Stand
Bilanz 31.12.23) auf 40 Mio. € in einem Jahr verdoppeln.
5. Empfehlung
der Verwaltung
Die Verwaltung ist der Überzeugung, dass es
keine gute Lösung sein kann, eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe einzelnen
Personengruppen aufzubürden. Noch weniger ist es ratsam, eine Entscheidung zu
verschieben und damit das eigentlich Problem de facto zu vergrößern. Die
Erhöhung der Grundsteuer ist neben der Möglichkeit der im noch in Beratung
befindlichen 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz eröffneten Möglichkeit, die
Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes über die Bildung eines
Verlustvortrags für maximal drei Jahre zu schieben, aus Sicht der Verwaltung damit
der beste und vor allem fairste Weg, das Defizit im städtischen Haushalt zu
verringern, so dass Zeit und Raum
bleibt, weitere für die Stadt Hilden möglichst angemessene
Konsolidierungsmaßnahmen zu diskutieren, zu beschließen und umzusetzen -
insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Hilden die Wohnnebenkosten in Form
von Abfallgebühren und Abwassergebühren im NRW-weiten Vergleich weit unter dem
Durchschnitt liegen.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Stand: 10.01.2024
Erläuterungen und Begründungen:
Die Hebesätze für die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuern wurden bisher über die Haushaltssatzung festgesetzt.
Die Verwaltung empfiehlt, die Hebesätze zukünftig über eine eigenständige Hebesatzsatzung von der Haushaltssatzung zu trennen. Dies hat den Vorteil, dass unabhängig von der Genehmigung der Haushaltssatzung Steuern nach den in der Hebesatzsatzung beschlossenen Hebesätzen festgesetzt werden können. Die Rechtssicherheit erhöht sich, da die Hebesätze in einer Hebesatzsatzung anders als in einer Haushaltssatzung nicht genehmigungspflichtig sind. Die Verwaltung ist somit in der Steuerfestsetzung schneller, da eine eventuelle Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde nicht abgewartet werden muss. Es ergeben sich dadurch Vorteile für die Planbarkeit des Steuerpflichtigen in der Jahresplanung und der Liquidität der Stadtverwaltung.
Die in dem beigefügten Entwurf der Hebesatzsatzung für das Jahr 2024 enthaltenen Hebesätze entsprechen der Beschlussempfehlung, die der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen in seiner Sitzung am 29.11.2023 mehrheitlich beschlossen hat.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
160101 |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan im Entwurf des Haushalts 2024 (Stand nach Beratung im Ausschuss
für Finanzen und Beteiligungen am 29.11.2023) veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2024 |
1601010050 |
401100 |
Grundsteuer A |
10.000 € |
||
2024 |
1601010050 |
401200 |
Grundsteuer B |
16.750.000 € |
||
2024 |
1601010040 |
401300 |
Gewerbesteuer |
58.750.000 € |
||
|
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
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|
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|
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|
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Wiedersprecher |
||||||