Betreff
Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2024
Vorlage
WP 20-25 SV 20/180/2
Aktenzeichen
IV/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der anliegende Entwurf der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Hilden im Haushaltsjahr 2024 (Hebesatzsatzung 2024) wird als Satzung beschlossen.


 

 

Stand: 20.02.2024

 

Zusätzliche Erläuterungen für den Rat der Stadt Hilden

 

a)     Am 16.02.2024 hat die FDP-Fraktion den anliegenden Antrag zur Sitzung des Rates am 13.03.2024 eingereicht.

 

„Der Rat wird gebeten folgendes zu beschließen:

Die durch die Stadtverwaltung favorisierte Erhöhung des Hebesatzes auf 630 Prozentpunkte, sowie die beschlossene Erhöhung auf 580 Prozentpunkte in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen am 14.02.2024 für die Grundsteuer B ist abzulehnen. Der aktuelle Hebesatz in Höhe von 480 Prozentpunkten ist beizubehalten.“

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Auf die Erläuterungen vom 13.02.2024 wird verwiesen.

 

b)    Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen hat in seiner Sitzung am 14.02.2024 die Festlegung folgender Hebesätze für die Realsteuern für das Jahr 2024 empfohlen:

 

1) Grundsteuer

a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)        290 v.H.,

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                  580 v.H., 

 

            2) Gewerbesteuer                                                                                                400 v.H.

 

Der Entwurf der Hebesatzsatzung wurde dieser Empfehlung angepasst.

 

 

Stand: 13.02.2024

 

Zusätzliche Erläuterungen für den Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen und den Rat der Stadt Hilden

 

Auswirkungen des Beschlusses zum Grundsteuerhebesatz für den Haushalt 2024

 

Rahmenbedingungen

 

Die Inflation haben die Bürgerinnen und Bürger bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland gespürt: Beim Einkaufen, Tanken und, wenn sie auf ihre Strom- und Gasrechnung schauen. Im Idealfall passen sich die Löhne proportional der Inflation an. Die Einkommen sind in den letzten 8 Jahren im Durchschnitt um 22-25 % gestiegen.

 

Dementsprechend wachsen jedoch auch die Ausgaben der Kommunen seit Jahren/Jahrzehnten kontinuierlich. Die Inflation ist dabei ein maßgeblicher Treiber. Die Aufwendungen des Haushaltes sind seit 2016 um 36 % gestiegen, Treiber waren neben Preissteigerungen vor Allem nicht gegenfinanzierte Aufgabenübertragungen. Dies führt zur negativen Entwicklung, dass ein ursprünglich fast ausgeglichener Haushalt (2016) trotz erheblicher Ertragssteigerungen nicht mehr ausgleichsfähig ist. Die ausgeglichenen Haushalte der vergangenen Jahre wurden künstlich durch Sondererträge (sog. Isolierungen für Corona und den Ukraine Krieg) bzw. Sonderzuweisungen für Steuereinbrüche zur Coronazeit und zur Unterstützung der Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen. Diese Effekte sind ab 2024 nicht mehr zu erwarten.

 

Vor dem Hintergrund der Kritik des Bundes der Steuerzahler, vor einer Grundsteuererhöhung alle Möglichkeiten einer Aufwandsreduzierung zu prüfen, und die aktuelle Diskussion im Rat und zwischen den Fraktionen zur vorgeschlagenen Grundsteuererhöhung möchte die Verwaltung dieses Themenfeld noch einmal beleuchten:

 

 

1.    Derzeitige Haushaltssituation einschließlich mittelfristiger Finanzplanung

 

 

Plan

MiFrFi

MiFrFi

MiFrFi

Summe

Unterschied Summen zu 630 %

Grundsteuer- hebesatz B

 

2024

2025

2026

2027

2024-2027

 

 

Beschlusslage Rat 12.12.2023

-14.074.906

-17.651.321

-18.339.876

-18.518.493

-68.584.596

 

630

Beschlusslage Rat 12.12.2024

+ ÄL 14.02.2024

-13.970.920

-17.554.067

-18.242.622

-18.421.239

-68.188.848

 

630

Beschlusslage Rat 12.12.2024

+ ÄL 14.02.2024

-15.300.920

-18.884.067

-19.572.622

-19.751.239

-73.508.848

-5.320.000

580

Beschlusslage Rat 12.12.2024

+ ÄL 14.02.2024

-17.960.920

-21.544.067

-22.232.622

-22.411.239

-84.148.848

-15.960.000

480

 

 

Nach derzeitiger Beschlusslage im Rahmen der Vorberatung der Haushaltssatzung 2024 (Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen [FuB] am 29.11.2023) beträgt der Hebesatz der Grundsteuer B 630 Prozentpunkte.

Das Haushaltsdefizit unter Berücksichtigung der Änderungsliste für den FuB vom 14.02.2024 beträgt für 2024 13.970.920 € und würde sich bei 580 Prozentpunkten um 1.330.000 € und bei 480 Prozentpunkten um 3.990.000 € erhöhen.

 

Die mittelfristige Finanzplanung (2024-2027) weist selbst bei einem Hebesatz der Grundsteuer B von 630 % einen über die Planungsjahre summierten Jahresfehlbetrag von insgesamt 68.188.848 € aus, bei 580 % würde sich das Defizit um 5.320.000 €, bei 480 % um 15.960.000 € erhöhen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass sich die Hebesätze über die Planungsjahre 2024 bis 2027 nicht ändern.

 

 

2.    Auswirkungen der Grundsteuerhebesatzerhöhung für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hilden

 

Anhand von beispielhaften Daten sollen die Auswirkungen deutlich gemacht werden:

 

 

480

+ bei 580

+ bei 630

Wohnung in einem MFH

ca. 190 - 320 €/Jahr

+ ca. 40 - 70 €/Jahr

+ ca. 60 - 100 €/Jahr

Reihenhaus

ca. 390 - 530 €/Jahr

+ ca. 80 - 110 €/Jahr

+ ca. 120 - 165 €/Jahr

freistehendes EFH

ca. 350 - 620 €/Jahr

+ ca. 80 - 130 €/Jahr

+ ca. 115 - 195 €/Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterstellt man eine 4-köpfige Familie in einem Reihenhaus, so beträgt die zusätzliche Belastung bei einer Anhebung von 480 auf 630 nur ca. 3 € pro Person im Monat.

 

Die Stadt Hilden hat mit 480 Prozentpunkten aktuell einen vergleichsweise niedrigen Grundsteuerhebesatz. Das letzte Mal wurde er 2016 von 380 Prozentpunkten auf 480 Punkte erhöht. Zum Vergleich: Der gewogene Durchschnittshebesatz in Nordrhein-Westfalen lag laut IT.NRW bereits Ende Juni 2023 bei 594 Prozentpunkten.

 

Vor dem Hintergrund der unter anderem erhobenen Kritik, durch die angestrebte Erhöhung der Grundsteuer würden die Wohnnebenkosten erheblich gesteigert, muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass die sonstigen Wohnnebenkosten, die eine Kommune beeinflussen kann, in Hilden besonders niedrig sind. Laut Bund der Steuerzahler gehört die Stadt Hilden mit den Abfallgebühren für den Musterhaushalt (120l Restmüllgefäß und 14-tägliche Leerung) im Jahr 2023 zu den sieben preiswertesten Kommunen in NRW (weniger als 180,00 € im Jahr).
Laut Bund der Steuerzahler liegt die Stadt Hilden mit ihren Abwassergebühren für den Musterhaushalt zwar nicht unter den sieben preiswertesten Kommunen in NRW (weniger als 430,00 €), aber mit einem Betrag von 508,50 € liegt die Gebührenhöhe weit unter dem NRW-Durchschnitt von 755,52 €.

(Stand: 26.07.2023; https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/LV_Nordrhein-Westfalen/Dateien/Abfall-_und_Abwassergeb%C3%BChrenvergleich_2023.pdf)

 

Im Hinblick auf die durch die vorgeschlagene Grundsteuererhöhung entstehende Mehrbelastung für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie auf die Mieterinnen und Mieter ist auch darauf hinzuweisen, dass im Zeitraum 2016 bis 2024 die Einkommen im Durchschnitt um ca. 22-25 % gestiegen sind.

 

 

3.    Die Bedeutung der Grundsteuer für den Haushalt

 

Die Grundsteuer ist als direkte Steuer eine der wichtigsten Einnahmequelle einer Kommune.

 

Der ordentliche Aufwand des Haushaltes ist seit 2016 von 157,7 Mio. € auf 215,8 Mio. € (Plan 2024) um 58,1 Mio. € gestiegen. Das sind 36 Prozent in 8 Jahren.

Die ordentlichen Erträge sind im gleichen Zeitraum um 47,7 Mio. € gestiegen (152,1 Mio. € auf 199,8 Mio. €). Hierbei wurde für 2024 bereits eine erhöhte Gewerbesteuereinnahme geplant, die sich auf dem hohen Niveau der beiden Vorjahre bewegt, die seitens der Stadtverwaltung trotz der Auswirkungen des in Aufstellung befindlichen Wachstumschancengesetz des Bundes und der im allgemeinen erwarteten gesamtwirtschaftlichen Regression prognostiziert wird. Die Steigerung der Erträge um 31,3 % reicht trotzdem nicht aus, um die gestiegenen Aufwendungen zu kompensieren, wodurch das negative Jahresergebnis von 5,7 Mio. € (2016) sich um weitere 10,4 Mio. € erhöht. Die genannten Ausführungen unterstellen für das Jahr 2024 einen Hebesatz von 630 Prozentpunkten.

Wie oben erläutert verringern sich die Erträge bei 580 Prozentpunkten um 1.330.000 € und bei 480 Prozentpunkten um weitere 2.660.000 €.

 

Die Anhebung der Grundsteuer B von 480 auf 630 (31,25 %) würde exakt der durchschnittlichen Steigerung der Gesamterträge entsprechen.

 

 

 

4.    Mögliche Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung

 

Damit auch künftig die notwendigen sozialen Infrastrukturen zu möglichst angemessenen und wirtschaftlichen Konditionen angeboten werden können, muss die Stadt Hilden den Ausgleich der Aufwendungen und der Erträge wieder autonom schaffen. Dafür gibt es verschiedene Ansätze, die in der Regel in einem Konsolidierungsprozess, der in den kommenden Jahren zu führen ist, miteinander verbunden werden.

 

Maßnahme a: Grundsteuer weiter erhöhen

Dies hätte Auswirkungen für alle Menschen, die in Hilden leben, unabhängig davon, ob sie in Eigentum wohnen oder über die Miete die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung mittragen. Die Erhöhung der Grundsteuer ist aus Sicht der Verwaltung das gerechteste Instrument. Dabei stellt sich die gesamte Stadtgesellschaft gemeinschaftlich der Herausforderung, das vorhandene Defizit auszugleichen.

Auch Gewerbebetriebe müssen Grundsteuer entrichten.

 

Maßnahmenbündel b: Leistungen kürzen und Entgelte anheben

Daneben gibt es die Möglichkeit, dass einzelne Personengruppen das Defizit der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen ausgleichen: So könnte die Stadt die Entgelte für so genannten „Spezialleistungen“ erhöhen, die einzelne Gruppen in Anspruch nehmen.

Hinter diesem Weg steht das Prinzip: „Wer eine Leistung in Anspruch nimmt, muss auch zahlen.“ In den meisten Fällen sind dies Familien.

Oder aber es können „Freiwillige Leistungen“, die gesetzlich nicht oder nicht im Umfang der erbrachten Leistungen vorgeschrieben sind - wie zum Beispiel eine besondere offene Jugendhilfeeinrichtung -, gestrichen werden.

Der bisherige Verlauf der Haushaltsplanberatungen in diesem Jahr sowie in den letzten Jahren hat deutlich gemacht, dass dies nur möglich ist, wenn die Vorschläge im Rat von einer breiten Mehrheit getragen werden sowie Rat und Verwaltung bereit sind, die damit unweigerlich verbundenen Konflikte auszuhalten.

 

Maßnahme c: Defiziterhöhung

Keine Anpassung des Grundsteuerhebesatzes oder wesentliche Änderungen bei den Leistungen der Stadt würde das Haushaltsdefizit und damit den Kreditbedarf zunächst um ca. 4 Mio. €/Jahr erhöhen. Bei einem Zinssatz von 5 % zusätzlich eine Zinsbelastung von 200.000 €/Jahr, was innerhalb von 4 Jahren zu einer zusätzlichen Zinsbelastung von 2 Mio. € führt.

Planungsmäßig wird die Liquidität Ende 2024 minus 20 Mio. € betragen, die Verschuldung sich damit von ca. 20 Mio. € (Stand Bilanz 31.12.23) auf 40 Mio. € in einem Jahr verdoppeln.

 

 

5.    Empfehlung der Verwaltung

 

Die Verwaltung ist der Überzeugung, dass es keine gute Lösung sein kann, eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe einzelnen Personengruppen aufzubürden. Noch weniger ist es ratsam, eine Entscheidung zu verschieben und damit das eigentlich Problem de facto zu vergrößern. Die Erhöhung der Grundsteuer ist neben der Möglichkeit der im noch in Beratung befindlichen 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz eröffneten Möglichkeit, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes über die Bildung eines Verlustvortrags für maximal drei Jahre zu schieben, aus Sicht der Verwaltung damit der beste und vor allem fairste Weg, das Defizit im städtischen Haushalt zu verringern, so dass  Zeit und Raum bleibt, weitere für die Stadt Hilden möglichst angemessene Konsolidierungsmaßnahmen zu diskutieren, zu beschließen und umzusetzen - insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Hilden die Wohnnebenkosten in Form von Abfallgebühren und Abwassergebühren im NRW-weiten Vergleich weit unter dem Durchschnitt liegen.

 

 

Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister

 

 

Stand: 10.01.2024

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Hebesätze für die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuern wurden bisher über die Haushaltssatzung festgesetzt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Hebesätze zukünftig über eine eigenständige Hebesatzsatzung von der Haushaltssatzung zu trennen. Dies hat den Vorteil, dass unabhängig von der Genehmigung der Haushaltssatzung Steuern nach den in der Hebesatzsatzung beschlossenen Hebesätzen festgesetzt werden können. Die Rechtssicherheit erhöht sich, da die Hebesätze in einer Hebesatzsatzung anders als in einer Haushaltssatzung nicht genehmigungspflichtig sind. Die Verwaltung ist somit in der Steuerfestsetzung schneller, da eine eventuelle Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde nicht abgewartet werden muss. Es ergeben sich dadurch Vorteile für die Planbarkeit des Steuerpflichtigen in der Jahresplanung und der Liquidität der Stadtverwaltung.

 

Die in dem beigefügten Entwurf der Hebesatzsatzung für das Jahr 2024 enthaltenen Hebesätze entsprechen der Beschlussempfehlung, die der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen in seiner Sitzung am 29.11.2023 mehrheitlich beschlossen hat.

 

 

Gez.
Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

160101

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan im Entwurf des Haushalts 2024 (Stand nach Beratung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen am 29.11.2023) veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2024

1601010050

401100

Grundsteuer A

10.000 €

2024

1601010050

401200

Grundsteuer B

16.750.000 €

2024

1601010040

401300

Gewerbesteuer

58.750.000 €

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Wiedersprecher